Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Tschechische Republik / I. Grundlagen

Rz. 86 Eine Auflösung kann entweder freiwillig sein, oder es kann sich um eine Zwangsauflösung handeln. Zu den wichtigsten Gründen für die freiwillige Auflösung einer GmbH gehören:mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 152 Rechtsgrundlage der Insolvenz einer Sp. z o.o. ist das Insolvenz- und Sanierungsrecht aus dem Jahr 2003 (einheitliche Fassung aus dem Jahr 2020). Befindet sich die Gesellschaft in einer Krise, hat der Vorstand unverzüglich, noch bevor sie insolvent wird, eine Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die weitere Fortführung der Gesellschaft einzuberufen. Di...mehr

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Ukraine / A. Einführung

Rz. 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (tovarystvo z obmezhenoju vidpovidal’nistju, TOV) ist in der Ukraine die häufigste Unternehmensrechtsform. Erklärt wird dies damit, dass die Gesellschafter vom Risiko der persönlichen Haftung frei sind; die Haftung der Gesellschafter einer GmbH beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen. Die GmbH haftet nicht für die Verbindlichkei...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Bürgerliches Gesetzbuch

Rz. 4 Als erste Grundlage des Gesellschaftsrechts gelten die Bestimmungen des Titels IX des Code civil (Bürgerliches Gesetzbuch). Kapitel I dieses Titels (Art. 1832–1834 C.c.) enthält allgemeine Bestimmungen. So bestimmt Art. 1832 C.c., dass eine Gesellschaft durch zwei oder mehrere Personen gegründet werden kann, welche vereinbaren, etwas zusammenzulegen, um sich den daraus ...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 1. Problemstellung

Rz. 125 Der Wechsel des Gesellschafters kann statt durch Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) auch durch Änderungen auf der Vermögensebene des Gesellschafters (Universalsukzession) erfolgen. In Betracht kommen hier insbesondere folgende Fälle:mehr

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Tschechische Republik / 2. Herabsetzung des Stammkapitals

Rz. 37 Die Herabsetzung des Stammkapitals erfolgt ebenfalls aufgrund einer mit ⅔-Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter getroffenen Entscheidung der Gesellschafterversammlung. Eine ungleichmäßige Herabsetzung der Einlage ist nur aufgrund einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter zulässig. Rz. 38 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Entscheidung über die Herabsetz...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Überblick

Rz. 174 Die ausladensten Diskussionen drehten sich nach dem vermehrten Zuzug europäischer Auslandsgesellschaften als Folge der Judikatur des EuGH zur gesellschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit um die Qualifikation der Pflicht des Geschäftsführers, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen,...mehr

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England und Wales1 England ... / (2) Duty to disclose secret profits, duty to avoid conflicts of interest, not to accept benefits from third parties

Rz. 440 Die zweite Untergruppe von Pflichten (duty to disclose secret profits; duty to avoid conflicts of interest) zielt auf den Erhalt des Vermögens der Gesellschaft ab. Die Gerichte haben anhand des Fallrechts Verbote entwickelt, nach denen die Geschäftsführer an Geschäften der Gesellschaft kein wirtschaftliches Eigeninteresse haben dürfen und Interessenkollisionen zwisch...mehr

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Russland / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 8 Die Gründung einer GmbH erfolgt durch Beschlussfassung der Gesellschafter (Gründer) und Bestätigung der Satzung der Gesellschaft. Der Gesellschafterbeschluss hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Entscheidung über die Gründung der Gesellschaft, Bestätigung der Satzung, Höhe, Art und Fristen der Einbringung der Einlagen in das Vermögen der Gesellschaft, Wahl der Org...mehr

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Slowakei / c) Spaltung

Rz. 103 Bei der Spaltung der Gesellschaft geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft auf mehrere neu entstehende Gesellschaften als universale Rechtsnachfolgerinnen über. Jede der Nachfolgegesellschaften haftet für die Verbindlichkeiten, die durch die Spaltung der aufgelösten Gesellschaft auf die anderen Rechtsnachfolgegesellschaften übergegangen sind, mit, und zwar bis ...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / II. Rechtsfolgen der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft

Rz. 172 Im Anschluss an die (freiwillige oder unfreiwillige) Auflösung der Gesellschaft bzw. in Kalifornien im Anschluss an die Mitteilung der Auflösungsabsicht ist diese zu liquidieren (liquidation oder winding up). Die Auflösung hat noch nicht das Erlöschen der Gesellschaft zur Folge; diese bleibt vielmehr zum Zwecke ihrer Abwicklung während des Liquidationszeitraumes weit...mehr

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England und Wales1 England ... / III. Praktische Bedeutung der Rechtsform der Ltd. in England

Rz. 26 Etwa 3,8 Mio. Ltd.s sind in England registriert und machen weit über 99 % aller in England registrierten Gesellschaften aus. Selbst public companies, die mit ca. 0,1 % einen verschwindend geringen Anteil an allen in England registrierten Gesellschaften ausmachen und für nicht börsennotierte Unternehmen eine vergleichsweise seltene Rechtsform darstellen, werden i.d.R. ...mehr

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Ungarn / I. Formen der Auflösung

Rz. 262 Die Auflösung einer GmbH wird mit der Löschung aus dem Handelsregister gem. § 3:48 Ptk. rechtswirksam. Auflösungsgründe sind:mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 3. Ersatzlösungen

Rz. 168 Zur "Verschmelzung" einer deutschen GmbH auf ihre ausländische Alleingesellschafterin könnte man ersatzweise z.B. wie folgt verfahren: Die deutsche GmbH (übertragende Gesellschaft) wird – nach Übertragung eines Teil-Geschäftsanteils durch den Alleingesellschafter auf einen Treuhänder – in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, wobei der Treuhänder die Stellung eines...mehr

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Dänemark / 1. Verschmelzung

Rz. 97 Eine ApS kann gem. § 236 S. 1 SEL ohne Liquidation durch Übertragung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Ganzes auf eine andere Kapitalgesellschaft gegen Entgelt an die Kapitaleigner der aufzulösenden Gesellschaften aufgelöst werden (uneigentliche Verschmelzung – uegentlig fusion). Gleiches gilt nach § 236 S. 2 SEL, wenn zwei oder mehrere Kapi...mehr

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Ukraine / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 94 Die ukrainische Gesetzgebung räumt den Gesellschaftern einer GmbH eine Reihe von Rechten ein, zu denen u.a. folgende gehören:mehr

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Weißrussland / III. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 40 Gesellschafter einer GmbH können ihren Anteil oder einen Teil ihres Anteils einem oder mehreren anderen Gesellschaftern der GmbH, der GmbH selbst oder auch Dritten übertragen (§§ 97, 99, 101 WGesG). Es ist nur eine Übertragung voll eingezahlter Anteile möglich (§ 97 WGesG) und die anderen Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht proportional zu ihrem Anteil am Stammkapi...mehr

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Deutschland / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 160 Geschäftsanteile sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung der Gesellschaft kann diese freie Vererblichkeit nicht ausschließen.[87] Dies bedeutet, dass mit dem Tode eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil unmittelbar und ungeteilt auf seine Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Satzung kann allerdings bestimmte Regelungen zur erbrechtlichen Nachfol...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (3) Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften

Rz. 173 § 13e HGB enthält neben den besonderen Vorschriften für Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 13g HGB) und Aktiengesellschaften (§ 13f HGB) allgemeine Vorschriften für Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften.mehr

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Serbien / II. Konkursgründe

Rz. 107 Konkursgründe sind gem. Art. 11 ZSP die (drohende) Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung. Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn der Wert der Passiva der Gesellschaft den Wert der Aktiva übersteigt. Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht binnen 45 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit bedient werden oder säm...mehr

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Schweden / 5. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand

Rz. 33 Das Gesetz setzt voraus, dass der Zweck der Gesellschaft darin besteht, Gewinne zu erzielen, die unter den Aktionären verteilt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es in die Satzung aufgenommen werden.[40] Die Satzung muss in diesen Fällen angeben, wem im Falle einer Liquidation der Gewinn und das Vermögen zufallen sollen. Rz. 34 Auch der Unternehmensgegenstand i...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 69 Regelt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges, haben alle Gesellschafter der Sp. z o.o. die gleichen Rechte und Pflichten in der Gesellschaft. Wenn der Gesellschaftsvertrag Anteile mit besonderen Rechten vorsieht, müssen diese Rechte im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich beschrieben werden. Eine Bevorrechtigung kann etwa das Stimmrecht, das Recht...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 7. Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten

Rz. 149 Im Oktober 2017 legte der Rat für Wirtschaft und Finanzen in Form einer neuen Richtlinie den Grundstein für neue Regeln zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten, mit der Absicht, ein effizienteres Verfahren der Streitbeilegung zu schaffen, d.h. nicht nur eine wirksamere, sondern auch eine schnellere Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung von Ste...mehr

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China / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 171 Am 1.6.2007 trat ein neues Konkursgesetz in Kraft, welches sowohl für innerchinesische Gesellschaften als auch für FIEs gilt und sich verstärkt an den Erfordernissen der Marktwirtschaft orientiert.[31] So ersetzt das Gesetz beispielsweise die bisherigen "Abwicklungsteams" durch ein Konzept der "Konkursverwaltung" und eröffnet die Möglichkeit von Sanierungsverfahren, ...mehr

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Tschechische Republik / 1. Erhöhung des Stammkapitals

Rz. 33 Die Höhe des Stammkapitals wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt, der eine ⅔-Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter erfordert. Die Erhöhung des Stammkapitals kann erfolgen:mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Grundlagen

Rz. 228 Abschnitt 9 des Zweiten Buches des NL-BGB enthält die Bestimmungen über den Jahresabschluss und den Bericht der Geschäftsführung, die auch für die B.V. gelten. Art. 2:361 Abs. 1 NL-BGB definiert den Jahresabschluss als (i) Bilanz und (ii) Gewinn- und Verlustrechnung mit (iii) Erläuterung und den konsolidierten Jahresabschluss, falls die Rechtsperson einen konsolidier...mehr

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Ukraine / III. Vollstreckung in den Vermögensteil

Rz. 111 Die Eintreibung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters erfolgt auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels über die Eintreibung von Geldern vom Gesellschafter oder auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels zur Eintreibung des Geschäftsanteils des Bürgen für das Vermögen, das zur Sicherung der Verpflichtungen einer anderen Person verpfändet ist, Art. 22 Abs. 1...mehr

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Liechtenstein / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 101 Neben dem Qualitätsmerkmal als absolutes Niedrigsteuerland zeichnete sich Liechtenstein bis ins Jahr 2009 durch ein absolutes Steuergeheimnis aus. Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen wurden gegenüber dem Ausland nicht gewährt, ausländische Steuern und andere öffentliche Abgaben und Kosten durften grundsätzlich in Liechtenstein nicht eingetrieben werden.[32] Hier ha...mehr

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Türkei / 1. Eröffnung

Rz. 259 Mit der Konkurseröffnung und ihrer Bekanntmachung beginnt die Liquidation des gesamten Vermögens des Schuldners (ordentliche Liquidation – adi tasfiye, Art. 219 ZVG). Mit der Bekanntmachung erhalten die Gläubiger eine Frist von einem Monat, innerhalb welcher sie ihre Forderungen unter Beweisantritt anmelden können. Für Gläubiger, die sich im Ausland oder "in großer E...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / IV. Veräußerungsgewinne

Rz. 188 Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch in den USA ansässige natürliche oder juristische Personen unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Einkommensbesteuerung (§ 1001(c) IRC). Bei Kapitalgesellschaften als Veräußerer unterliegt der Veräußerungsgewinn den normalen Steuersätzen. Bei natürlichen Personen als Veräußerer unterliegt der Veräußerungsg...mehr

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Mexiko / III. Geschäftsführung

Rz. 114 Der oder die Geschäftsführer sind nur im Rahmen ihrer Vollmachten zur Führung der Gesellschaft befugt, müssen andererseits aber auch in diesem Rahmen alles Notwendige tun, um den Gesellschaftszweck umzusetzen. Die Geschäftsführung muss die jährliche Gesellschafterversammlung nach Art. 80 LGSM am Gesellschaftssitz einberufen, in welcher sie nach Feststellung des Jahre...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / aa) Inhalt des Verschmelzungsplanes

Rz. 42 Der Verschmelzungsplan muss mindestens die in § 122c Abs. 2 UmwG und § 5 Abs. 2 EU-VerschG aufgezählten Angaben enthalten; die Aufnahme weiterer Regelungen oder Angaben steht den Beteiligten offen.[116] Die Mindestangaben sind: Rz. 43mehr

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Rumänien / II. Inländische Zweigniederlassungen

Rz. 125 Eine Gesellschaft kann Zweigniederlassungen bereits durch ihren Gründungsakt errichten. Falls Zweigniederlassungen nach der Gründung der Gesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung gegründet werden sollen, muss der Gründungsakt Bestimmungen über die Bedingungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung enthalten (Art. 7 lit. g GesG). Falls solche Bestimmung...mehr

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Norwegen / 2. Andere Handelsregisteranmeldungen

Rz. 47 Im Falle von Handelsregisteranmeldungen, die nicht die Gründung der AS betreffen, sind stets die Beschlüsse und Unterlagen beizufügen, aus denen sich der Gegenstand der Anmeldung ergibt. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um die Protokolle von Gesellschafterversammlungen. Wie bei der Gründung sind diese Unterlagen als beglaubigte Kopie oder, wenn es sich um ...mehr

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Slowakei / a) Grundlagen

Rz. 99 Die Umwandlung durch Verschmelzung bzw. Spaltung wurde im Jahr 2002 den Richtlinien der EU-Kommission Nr. 78/855/EG über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und Nr. 825/891/EG über die Spaltung von Aktiengesellschaften angepasst. Rz. 100 Bei freiwilliger Auflösung der Gesellschaft kann i.S.d. § 69 HGB gleichzeitig beschlossen werden, dass sie mit einer anderen G...mehr

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Estland / II. Liquidation

Rz. 131 Wurde die OÜ aufgelöst, folgt die Liquidationsphase der Gesellschaft. Die Vorschriften über das Liquidationsverfahren (§§ 205–220 HGB) entsprechen den Regelungen des deutschen Rechts. Bei der Auflösung der OÜ werden i.d.R. die Geschäftsführer zu Liquidatoren, die zur Eintragung der Liquidation in das Handelsregister verpflichtet sind. Die Liquidatoren haben folgende ...mehr

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Schweiz / 3. Spaltung

Rz. 130 Eine Gesellschaft kann sich mittels einer Aufspaltung oder einer Abspaltung teilen (Art. 29 FusG). Bei der Ersteren teilt eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf und überträgt dieses auf andere Gesellschaften. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Bei der Abspaltung werden nur ein Teil oder mehrere Teile des Gesellschaftsve...mehr

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Österreich / II. Gesellschafter

Rz. 24 Gesellschafter einer GmbH können inländische und ausländische, natürliche und juristische Personen sein. In Betracht kommen z.B. auch Privatstiftungen, Vereine und Personengesellschaften. Ausgeschlossen sind z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften oder stille Gesellschaften (mangels Rechtsfähigkeit). Auch Minderjährige können, vertreten durch ihre...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Freiwillige Auflösung einer solventen Ltd.

Rz. 537 Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft im Fall einer solventen Gesellschaft setzt voraus, dass die Geschäftsführer in einer besonderen Erklärung versichern (Sec. 89 Abs. 4 Insolvency Act 1986), die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft untersucht zu haben, und aufgrund dieser Prüfung keine Gründe gegen die Annahme sprechen, dass die Gläubiger der Gesellscha...mehr

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Argentinien / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 65 Das LSC regelt in Sec. X den Formwechsel (sog. Transformación). Art. 74 LSC definiert den Formwechsel als den Vorgang, durch den eine Gesellschaft eine andere Rechtsform erhält. Hierbei bleibt die Identität der Gesellschaft unberührt. Rz. 66 Die Verschmelzung ist gem. Art. 82 LSC der Vorgang, durch den zwei oder mehrere eingetragenen Handelsgesellschaften ihr gesamtes ...mehr

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Brasilien / 2. Durchführung der Liquidation

Rz. 124 Der Liquidator stellt ein Inventar und eine Bilanz der Aktiva und Passiva auf, Art. 1103 Abs. 3 CC. Er beendet die Geschäfte der Gesellschaft, realisiert die Aktiva, bezahlt die Passiva und teilt das übrige Vermögen unter den Gesellschaftern auf, Art. 1103 Abs. 4 CC. Weitere Aufgaben des Liquidators regelt Art. 1103 CC. Rz. 125 Der Liquidator bezahlt die Schulden der ...mehr

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Österreich / j) Steuern, Kosten

Rz. 140 Einkommensteuer: Bei der Veräußerung ist lediglich ein allfälliger Spekulationsgewinn im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Veräußerungserlös die Anschaffungskosten samt Werbungskosten übersteigt (§ 31 Einkommensteuergesetz – EStG). Gerichtsgebühren: Die Anmeldung zum Firmenbuch verursacht 34 EUR Eingabegebühr und pro geände...mehr

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Finnland / II. Verschmelzung

Rz. 182 Die Verschmelzung ist in OYL 16. Abschnitt geregelt. Dabei wird die übertragende Aktiengesellschaft dergestalt in die übernehmende Aktiengesellschaft verschmolzen, dass das Vermögen und die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen und die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft als Entgelt Aktien der übernehmenden ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Rz. 133 Rechtspersönlichkeit erlangt die spanische S.L. erst mit der Eintragung der öffentlichen Gründungsurkunde in das Handelsregister. Die Eintragung hat somit konstitutive und nicht nur deklaratorische Bedeutung, zumindest hinsichtlich der vollen Rechtspersönlichkeit (und -fähigkeit) der Gesellschaft. Aus der Eintragung ergeben sich folgende Rechtsfolgen: das Entstehen e...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Gesetzliche Vorgaben zur Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 476 Die grundsätzliche Vorgabe des Gesetzes ist, dass die Bilanz einen wahrheitsgemäßen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres (true and fair view) ermöglichen und die Gewinn- und Verlustrechnung einen zutreffenden Einblick in das Geschäftsergebnis der Gesellschaft vermitteln muss (Sec. 393 CA 2006). Rz. 477 Für sog. kl...mehr

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Belgien / 3. Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage

Rz. 159 Die Steuerbemessungsgrundlage stellt den Betrag dar, auf den die Körperschaftsteuer letztlich erhoben wird. Zur Feststellung dieser Bemessungsgrundlage ist zunächst der steuerbare Gewinn zu ermitteln. In einem weiteren Vorgang wird das Steuerergebnis des Jahres aufgeteilt, wenn eine oder mehrere ausländische Betriebsstätten vorhanden sind. Die meisten der mit Belgien ...mehr

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Ungarn / I. Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Ungarn

Rz. 211 Das Recht der Zweigniederlassungen ist im Gesetz Nr. 1997/CXXXII "Über die Zweigniederlassungen und Repräsentanzen von Unternehmen mit ausländischem Sitz in Ungarn" (Ftv.) geregelt. Das ungarische Recht unterscheidet zwischen der Zweigniederlassung und der Handelsrepräsentanz ausländischer Unternehmen. Während es sich bei Letzterer um einen unselbstständigen Bestandt...mehr

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Österreich / 1. Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit

Rz. 233 Eine zur Insolvenzanmeldung verpflichtende Überschuldung liegt vor, wennmehr

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Norwegen / 1. Grundlagen

Rz. 108 Das ASL enthält auch Regelungen zur Verschmelzung, zur Spaltung und zum Formwechsel der AS. Gleichermaßen enthält das ASAL Regelungen zur Umwandlung der ASA. Ein eigenständiges Umwandlungsgesetz kennt das norwegische Recht hingegen nicht. Für umwandlungsrechtliche Maßnahmen der AS kommt insbesondere das ASL zur Anwendung. Teilweise wird dabei aber auf die Bestimmunge...mehr

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Belgien / I. Rechtsgrundlage

Rz. 134 Mit dem Gesetz vom 11.8.2017 wurde das Insolvenzrecht in Belgien in das Buch XX des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches (WGB) eingefügt und inhaltlich umfassend reformiert. Die wichtigste Änderung hierbei war wohl die Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem Unternehmensbegriff des WGB, so dass sich der persönliche Anwendungsbereich des Insolvenzrechts nunmehr auch auf...mehr