Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungspflicht

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.1 Versorgungswerk der Presse

Beschäftigte werden von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung auf schriftlichen Antrag hin befreit, solange sie freiwillig Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind (§ 19 Abs. 1 Buchst. l MS). Wird der Antrag auf Befreiung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden. Wird der Antrag e...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Geringfügig entlohnte Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV sind zu versichern, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung erfüllt sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 31,20 Prozent des Verdienstes. Das sind neben 15 % zur Renten- und 13 % zur Krankenversicherung noch eine einheitliche Pausch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.2 Beschäftigte in Probezeit

Wenn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Probezeit vereinbart ist, ist die Beschäftigung von Anfang an versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Versicherungspflicht erfüllt sind. Eine Probezeit ist Teil des Beschäftigungsverhältnisses und wie ein solches zu versichern.mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.1 Vollendung des 17. Lebensjahres

Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherungspflicht erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MS, § 26 Abs. 1 Buchst. a VBL-S). Die Pflichtversicherung beginnt am Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres, somit am Tag des 17. Geburtstags. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.4 Umschüler

Umschüler unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie mit dem ausbildenden Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag (Umschulungsvertrag) abgeschlossen haben. Zusätzliche Voraussetzung ist dann aber noch, dass auch tatsächlich durch den Arbeitgeber eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, sondern erhalten die Umschüler lediglich eine Ent...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1.2 Kurzfristig Beschäftigte

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Diese urspr...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.2 Vertrauensschutz

Der Arbeitgeber hat bei der "Feststellung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente" nicht zu berücksichtigen, ob die/der Beschäftigte einen Vertrauensschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren bereits mit vollendetem 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente beanspruchen kann. Di...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.4 Fristberechnung

Für die Fristberechnung ist allein auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Regelaltersrente abzustellen. Tritt die Versicherungspflicht erst im Laufe eines Arbeitsverhältnisses ein, so ist die Frist bis zum Beginn der Regelaltersrente erst von diesem Zeitpunkt an zu rechnen. Die Frist ist auch dann bis Beginn der Regelaltersrente zu r...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.2 Beschäftigte mit Anwartschaft/Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung

Beschäftigte, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Beamtenversorgungsgesetz) haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, sind versicherungsfrei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.4 Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Bei Beschäftigten, die durch die Agentur für Arbeit gefördert werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung vorliegt. Eine Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte durch die geförderte Maßnahme vom TVöD/TV-L ausgenommen ist. Solche Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. k MS)....mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.5 Feuerwehrkommandanten und andere Beschäftigte mit Aufwandsentschädigungen

Ein 1. Feuerwehrkommandant unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, da Aufwandsentschädigungen – unabhängig von der Steuerpflicht – kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen. Gleiches gilt auch für andere Personen – z. B. für Amtsboten –, die lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. Es fehlt in diesen Fällen stets an einem zusatzvers...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.3 Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen / Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Regelung bis 31.12.2012 War ein Beschäftigter in einer der genannten Versorgungsanstalten pflichtversichert, so war er in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. c MS, AB V Abs. 1 Nr. 4 VBL-S). Dabei war ohne Bedeutung, ob die Pflicht zur Versicherung bei diesen Versorgungsanstalten aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift bestand. E...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.3.1 Zu versichern

Auszubildende, die unter die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 fallen oder fallen würden, wenn die Tarifverträge angewandt würde, sind versicherungspflichtig (§ 22 MS). Damit sind grundsätzlich alle Auszubildenden versicherungspflichtig, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsb...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.6 Beschäftigte mit einer ausländischen Grundversorgung

Beschäftigte, die wegen der Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben oder ihre Rentenanwartschaften auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben, sind in der Zusatzversorgung versicherungsf...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.3 Vorversicherungszeiten

Können Beschäftigte aufgrund ihres bereits bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erreichten Lebensalters und dem dadurch bedingten Rentenbeginn die Wartezeit nicht mehr erfüllen, so ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob frühere Versicherungszeiten bestehen, die auf die Wartezeit angerechnet werden können. Soweit ein Arbeitgeber dies nicht selbständig prüfen kann, sollte er ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.5 Beschäftigung während Elternzeit

Seit dem 1.9.1994 sind auch Teilzeitbeschäftigungen während einer Elternzeit versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Bei einer solchen Beschäftigung ist zu beachten, dass bei einer Beschäftigung während der Elternzeit keine soziale Komponente mehr gezahlt wird und damit ggf. ein Versorgungsnachteil eintreten kann ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.4 Lebensversicherung anstelle der Pflichtversicherung

Im kommunalen und kirchlichen Bereich sind Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn bis zum Erwerb der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer Zusatzversorgungskasse die Zusatzversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 4 MS). Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft d...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2 Erfüllung der Wartezeit

Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die tarifvertraglich geregelte Wartezeit (60 Monate mit Umlagen oder (Zusatz)Beiträgen noch erfüllen kann. Diese 60 Monate können in verschiedenen Zeiträumen und in unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen entstanden sein. Zum 1.1.2018 wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist auf einen Zeitraum von 36 Monate verkürzt (vgl. ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6.2 Bezug einer Altersrente als Teilrente

Wird das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer Altersrente als Teilrente als Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt, so ist es versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Fall endet weder das Arbeitsverhältnis, noch besteht Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Wird jedoch zunächst eine Altersrente als Vollrente aus der ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6 Beschäftigte mit Rentenbezug

5.6.1 Bezug einer Altersrente Beschäftigte, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente erhalten oder erhalten haben, sind stets versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V, Abs. 1 Nr. 6 VBL-S). Hintergrund der Regelung ist, dass Versicherungszeiten, die nach Beginn einer Altersrente erworben würden, nicht mehr rentenerhöhend wirken können...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1.10.2005

Wird das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10.2005/1.11.2006 beendet, so steht dem Beschäftigten keine Übergangsversorgung mehr zu. Vielmehr erhält der Beschäftigte eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden des Beschäf...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.1 Regelaltersrente

Die Regelaltersgrenze wurde von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung sind für die Jahrgänge 1947 – 1958 einen Monat pro Jahr und für die Jahrgänge 1959 – 1964 zwei Monate pro Jahr. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene erreichen d...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.9 Waldarbeiter

Waldarbeiter sind versicherungspflichtig, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund eines Tarifvertrages oder aufgrund eines durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages die Pflicht zu Versicherung besteht. Dies sind Beschäftigte, für deren Beschäftigungsverhältnis z.B. der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtsch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.12 Ordensmitglieder, Pastoralassistenten, Organisten

Ordensmitglieder gehören aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Ordensgemeinschaft nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Personenkreis. Sie erbringen ihre Dienste in der Regel aufgrund eines Gestellungsvertrages. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung kommt allerdings dann in Betracht, wenn neben der Eigenschaft als Ordensmitglied ein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen S...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6.3 Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Beschäftigte, die eine Erwerbsminderungsrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zusatzversorgung beziehen, sind versicherungspflichtig, wenn sie ein Arbeitsverhältnis aufnehmen oder fortführen, das die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt. Die sich während der Erwerbsminderungsrente aus der versicher...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.4 Inhaber von Ehrenämtern, ehrenamtlich tätige Bürgermeister,

Inhaber von Ehrenämtern stehen in keinem privatrechtlichen Dienstverhältnis und sind daher in ihrer Eigenschaft als Inhaber des Ehrenamtes keine Beschäftigten. Damit ist der Anwendungsbereich des ATV/ATV-K nicht eröffnet. Die Entschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; auch dann nicht, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.2 Berufsständische Versorgungseinrichtungen

Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung, wenn sie die üblichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören z. B. Ärzteversorgungen, Apothekerversorgungen, Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungen, Architektenversorgungen etc...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.3.2 Nicht zu versichern

Alle in Ausbildung befindlichen Personen sind grundsätzlich zu versichern, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom TVAöD ausgenommen. Der TVAöD gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, Schüler in der Kinderpflege/Sozialpädagogische Assistenten Heilerziehungspflegeschüler/innen; Heimerziehungspfleger, Heimerziehungshelfer, Schüler zum Hei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.2 Beschäftigte mit Altersrente als Teilrente

Versicherungspflicht besteht auch bei einer Teilzeitbeschäftigung wegen Inanspruchnahme einer Altersrente als Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Teil II 5.6.2). Dies gilt auch bei der Weiterbeschäftigung während einer Flexiblen Arbeitszeit (FALTER) im Rahmen des Tarifvertrages zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte vom 27.2.2010 bzw. de...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.8 Saisonarbeitnehmer

Saisonarbeitnehmer leisten Arbeit nur in bestimmten Abschnitten eines Kalenderjahres, in denen durch den jahreszeitlichen Ablauf die Voraussetzungen und das Bedürfnis für eine zeitbegrenzte Arbeitsleistung bestehen. Saisonarbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis waren immer schon ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in der Zusatzversorgung zu versichern. Seit dem 1.1.2...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.1 Beschäftigte in Altersteilzeit

Beschäftigte, die eine Altersteilzeitarbeit ausüben, sind versicherungspflichtig. Gleichgültig welches Modell für die Altersteilzeit ausgewählt wurde, fallen Umlagen und Beiträge für den gesamten Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit an, also auch während der Freizeitphase im Blockmodell (vgl. Teil V 4).mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.3 Beschäftigte mit Altersrente als Vollrente

Versicherungsfrei ist hingegen ein Beschäftigter, der bereits eine Altersrente als Vollrente bezieht. Wird zunächst eine Altersrente als Vollrente bezogen, diese anschließend wegen zu hohen Hinzuverdienstes in eine Altersrente als Teilrente umgewandelt, und wird während des Bezugs der Teilrente eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, besteht dennoch Versicherungsfreiheit in der Z...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.10.2 Beschäftigte mit Stundenentgelt und Besitzstandszulage

Beschäftigte in Großbetrieben, die Stundenvergütung erhalten, haben Anspruch auf eine Besitzstandszulage, soweit sie bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags eine Stückvergütung nach § 12 TV Ang aöS bezogen haben (§ 25 TV-Fleischuntersuchung). Die Besitzstandszulage leitet sich aus dem Entgelt ab, welches bis zum Inkrafttreten des TV-Fleischuntersuchung nicht zusatzverso...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8 Mitglieder in anderen Versorgungseinrichtungen

5.8.1 Versorgungswerk der Presse Beschäftigte werden von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung auf schriftlichen Antrag hin befreit, solange sie freiwillig Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind (§ 19 Abs. 1 Buchst. l MS). Wird der Antrag auf Befreiung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nic...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.3 Auszubildende, Schüler, Praktikanten, Volontäre

4.3.1 Zu versichern Auszubildende, die unter die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 fallen oder fallen würden, wenn die Tarifverträge angewandt würde, sind versicherungspflichtig (§ 22 MS). Damit sind grundsätzlich alle Auszubildenden versicherungspflichtig, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (in Altersteilzeit, Altersrente als Teilrente, Arbeit auf Abruf, Elternzeit)

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen (vgl. Teil II 3) erfüllen. 4.7.1 Beschäftigte in Altersteilzeit Beschäftigte, die eine Altersteilzeitarbeit ausüben, sind versicherungspflichtig. Gleichgültig welches Modell für die Altersteilzeit ausgewählt wurde, fallen Umlagen und Beiträge für den gesamten Zeitraum der ve...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.4 Beschäftigung auf Abruf

Wenn in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Rahmenarbeitsvertrages zeitweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anfällt (z. B. Arbeit nach Anfall, Arbeit auf Abruf) bleibt für diese Zeit das Versicherungsverhältnis als Pflichtversicherung bestehen. Die Fehlzeit wird dann mit dem Versicherungsmerkmal 40 gemeldet. Versicherungsabschnitte für Zeiträ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.10.1 Beschäftigte mit Stundenentgelt und Stückvergütung

Erhalten Beschäftigte mit Stundenvergütung für einen Teil ihrer Tätigkeit auch Stückvergütung (weil sie z.B. ambulante Fleischuntersuchungen vornehmen), ist diese Stückvergütung nicht als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anzusehen (§ 16 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung).mehr

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VII. Entgeltliste und Tabel... / 2.2 Tarifgebiet Ost

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.9 Mehrere Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber

Übt ein Beschäftigter bei einem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen aus, so gelten diese tarifvertraglich grundsätzlich als ein Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn für die verschiedenen Tätigkeiten jeweils eigene Arbeitsverträge abgeschlossen wurden. Für die Frage, ob der Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig ist, sind die verschiedenen Tätigkei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.11 Vorstandsmitglieder

Vorstandsmitglieder und sonstige Beschäftigte in Organfunktionen sind keine Arbeitnehmer. Sie erbringen in dieser Funktion ihre Dienstleistung in unabhängiger Stellung. Vertretungsberechtigte Organmitglieder können trotz der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft in der Zusatzversorgung versichert werden, wenn die Beschäftigungsbedingungen nach dem für die ausgeübte Organfunktion m...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.13 Wechsel zu einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Zusatzversorgungseinrichtung ist

Ausnahmsweise kann für einzelne Beschäftigte eine bestehende Pflichtversicherung auch dann fortgeführt werden, wenn diese Beschäftigten zu einem Arbeitgeber wechseln, der nicht Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fortführung der Pflichtversicherung arbeitsvertraglich vereinbart wird ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.1 Beschäftigte mit bestehender Betriebsrentenzusage bei Mitgliedschaftsbeginn

Beschäftigte, die bei Beginn der Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung durch diesen Arbeitgeber haben, sind versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. MS, AB V Abs. 1 Nr. 1 VBL-S). Mit diesem Ausschluss soll verhindert werden, dass die ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.4.1 Förderung nach § 16d und § 16e SGB II und anderen Regelungen

Die neuen Fördermöglichkeiten sind nach Teilen der Rechtsprechung nicht als vergleichbare Fälle zu den Ausnahmetatbeständen in § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD anzusehen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bejahte bereits mit Urteil vom 4. März 2014 – 1 Sa 13/14 – die Anwendbarkeit des TVöD auf Beschäftigte im Modellprojekt "Bürgerarbeit". In den Entscheidungsgründen...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6.1 Bezug einer Altersrente

Beschäftigte, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente erhalten oder erhalten haben, sind stets versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V, Abs. 1 Nr. 6 VBL-S). Hintergrund der Regelung ist, dass Versicherungszeiten, die nach Beginn einer Altersrente erworben würden, nicht mehr rentenerhöhend wirken können, da nach Beginn einer Alters...mehr

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VII. Entgeltliste und Tabel... / 2.1 Tarifgebiet West

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1 Geringfügig Beschäftigte

Seit dem 1.1.2003 sind auch geringfügig Beschäftigte i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Zusatzversorgung zu versichern. Dabei ist darauf zu achten, dass das Sozialgesetzbuch IV zwei verschiedene Arten einer geringfügigen Beschäftigung nennt. Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs.1 SGB IV liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im M...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.3 Übungsleiter

Das Entgelt eines Übungsleiters ist bis zu dem sich aus § 3 Nr. 26 EStG ergebenden Betrag von 3.000 EUR/Jahr (3.000 EUR ab 1.1.2021 - zuvor 2.400 EUR) nicht steuerpflichtig und damit auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 3 VBL-S). Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht und die sonstigen Voraussetzungen für die Pflich...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005 (im Bereich der Länder vor dem 1.11.2006)

Die bisherige Sonderregelung (SR 2x BAT) ist in allen Fällen anzuwenden, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005/1.11.2006 lag. Dabei ist die Sonderregelung dahingehend auszulegen, dass als Übergangsgeld die Summe der in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.10 Mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern

Bestehen gleichzeitig Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, so ist von jedem Arbeitgeber zu prüfen, ob das bei ihm bestehende Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung erfüllt und er den Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden muss. Auf diese Weise können für einen Beschäftigten mehrere eigenständige Pflic...mehr