Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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§ 4 Außergerichtliche Vertr... / III. Die Tätigkeit des Anwalts kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein

Rz. 13 Kann die Tätigkeit des Anwalts nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, gelten nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG die Wertvorschriften des GNotKG entsprechend, hilfsweise billiges Ermessen (§ 23 Abs. 3 S. 2, 1. Hs. RVG), und wenn auch dafür keine Anhaltspunkte vorhanden sind, ein Regelwert von 5.000,00 EUR (§ 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. RVG), der nach Lage des Falles n...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / i) Scheidung der Ehe im Ausland

Rz. 316 Wird eine Ehe im Ausland geschieden, so kommt die Durchführung des Versorgungsausgleichs im selbstständigen Verfahren im Inland in Betracht.mehr

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§ 10 Verbundverfahren / VII. Bloße Protokollierung über nicht anhängige Gegenstände

Rz. 93 Wird vom Anwalt lediglich eine von den Eheleuten bereits selbst geschlossene Einigung über nicht anhängige Gegenstände protokolliert, entsteht für den Anwalt keine Einigungsgebühr. Er erhält auch keine Terminsgebühr (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV). Es entsteht lediglich die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV für die Protokollierung. Deren Wert richtet sich ...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / 4. Mehrvergleich Veräußerung eines gemeinsamen Grundstücks

Rz. 88 Einigen sich die Eheleute, dass ein gemeinsames Grundstück an einen Dritten verkauft werden soll, nimmt das OLG Frankfurt[104] einen Vergleichsmehrwert in Höhe des vollen Verkehrswerts des Grundstücks an. Beispiel 34: Gegenstandswert bei Mehrvergleich auf Veräußerung des gemeinsamen Grundstücks an einen Dritten Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / VI. Bloße Verhandlungen über nicht anhängige Gegenstände

Rz. 92 Werden im Verbundverfahren lediglich Verhandlungen über nicht anhängige Gegenstände, insbesondere über potentielle Folgesachen, geführt, ohne dass es zu einer Einigung kommt, entsteht insoweit zwar – im Gegensatz zum Abschluss eines Vergleichs (siehe Rdn 84) – keine Gerichtsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.). Für den Anwalt löst diese Tätigkeit bei entsprechendem Auft...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / 3. Mehrvergleich Vermögensauseinandersetzung?

Rz. 87 Die bloße Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens löst dagegen keine Einigungsgebühr aus.[102] Eine Einigungsgebühr für das Aushandeln eines Vertrags steht dem Rechtsanwalt nämlich nur dann zu, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat, über die Streit oder Ungewissheit bestand.[103] Das ist aber bei einer einfachen Vermögensauseinan...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / 2. Mehrvergleich Kindschaftssache

Rz. 86 Soweit der Vergleich eine nicht anhängige Kindschaftssache betrifft, ist auf § 45 FamGKG abzustellen und nicht auf § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, da diese Wertvorschrift nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur dann gilt, wenn die Kindschaftssache Folgesache ist. Das wird sie aber nur durch einen Antrag nach § 137 Abs. 3 FamFG, nicht durch einen bloßen Vergleich. Es würden sich...mehr

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§ 4 Ehe / d) Abtrennung

Rz. 514 Gemäß § 140 FamFG kann oder muss eine Folgesache unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Verbund abgetrennt werden. Eine Unterhalts- oder Güterrechtssache muss aus dem Verbund abgetrennt werden, sobald sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass außer den Ehegatten noch weitere Personen an dem Verfahren beteiligt sind, § 140 Abs. 1 FamFG. Das ist etwa der Fall, ...mehr

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§ 4 Ehe / 1. Zusammenstellen der Unterlagen

Rz. 585 Um errechnen zu können, ob Ehegatten im Falle einer Scheidung gegenseitige Ansprüche haben, müssen viele Unterlagen eingesehen und ausgewertet werden. Hierzu zählen unter anderem die Einkommensnachweise, wie zum Beispiel die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Ehegatten. Die Darlehens­verträge müssen eingesehen werden. Denn nur aus diesen ergibt sich die Höhe der Schul...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / 5. Mehrvergleich über anderweitig anhängige Gegenstände

Rz. 89 Wird eine Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, entsteht keine gerichtliche Einigungsgebühr nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz., so dass es auch keiner Wertfestsetzung bedarf. Auch für die Anwaltsgebühren bedarf es keiner Wertfestsetzung, da sich der Mehrwert aus dem Verfahrenswert der mit verglichenen Gegenstände ergibt. Zur Abrechnung siehe Rdn 141...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / e) Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände

Rz. 141 Wird eine Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, bedarf es insoweit keiner Wertfestsetzung im Verbundverfahren. Der Mehrwert für die Anwaltsgebühren ergibt sich vielmehr aus dem im mit verglichenen Verfahren festgesetzten Wert (siehe Rdn 89). Beispiel 68: Gegenstandswert bei Mehrvergleich über anhängigen Trennungsunterhalt Im Scheidungsverfahren ...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / 7. Mehrwert bei bloßen Erklärungen zu nicht anhängigen Gegenständen?

Rz. 91 Nach OLG Schleswig[106] ist auch dann ein Mehrwert des Vergleichs festzusetzen, wenn im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs Erklärungen zu nicht anhängigen Folgesachen abgeben werden (hier Haushalt und Zugewinnausgleich), auch wenn über diese Positionen kein Streit mehr bestand.[107] Das dürfte allerdings unzutreffend sein. Ohne Einigung kann es keinen Mehrwert de...mehr

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§ 4 Ehe / II. Aufhebbarkeit

Rz. 9 Alle anderen Voraussetzungen, die das BGB normiert, etwa auch das Vorliegen einer persönlichen Erklärung nach § 1311 BGB, also das Verbot der Stellvertretung während der Eheschließung, bei Ausländern das Vorliegen eines Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB oder die Geschäftsfähigkeit der zukünftigen Ehegatten nach § 1304 BGB, haben im Falle der Nichtbeachtung oder ...mehr

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FF 12/2017, FF 12/2017 / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 16.8.2017 – XII ZB 21/17 1. Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen. 2. Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Aus...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / 4. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG – Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich

Da der Versorgungsausgleich beim Scheidungsverfahren im Verfahrensverbund bearbeitet wird, haben Verzögerungen, insbesondere bei der Aufklärung und Ermittlung der bei den Ehegatten vorhandenen Anrechte, auch immer Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens. Eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs aus dem Verbund hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 140 Abs. ...mehr

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FF 12/2017, FF 12/2017 / Anwaltshaftung

BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17 1. Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung. 2. Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverstän...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / 1. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG

§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG regelt den Fall, dass die gleichzeitige Entscheidung einer Folgesache mit der Scheidungssache und der anderen Folgesachen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Die Vorschrift, der ebenfalls keine große praktische Bedeutung zukommt,[34] beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung in einer Folgesache, die das Güterrecht oder den Versorgu...mehr

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AGS 12/2017, Verfahrenswert... / 1 Sachverhalt

Durch Beschluss des FamG war die Ehe der Beteiligten geschieden worden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Den Verfahrenswert hat das FamG auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Hierbei ist das AG von den Mindestwerten für die Ehesache und für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich nach §§ 43 Abs. 1 S. 2 bzw. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ausgegangen. Gegen diesen ...mehr

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AGS 12/2017, Zulässigkeit e... / 1 Sachverhalt

Der Antragsteller hatte beim FamG die Scheidung der Ehe beantragt. Dabei wies er darauf hin, dass die Beteiligten einen Ehevertrag geschlossen hatten, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt sowie zum Versorgungsausgleich modifizierten. Ferner bezifferte er vorläufig den Verfahrenswert auf 12.600,00...mehr

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AGS 12/2017, Verfahrenswert... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist mit insgesamt 6.025,20 EUR zu bemessen. Der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung beträgt 4.896,00 EUR, der für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich 1.129,20 EUR. 1. Die nac...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / C. Abgetrennte Verfahren als Folgesachen

Die abgetrennte Folgesache wird wie ein selbstständiges Verfahren geführt. Ihr weiteres Schicksal ist unabhängig davon, ob der Beschluss über die Scheidungssache bereits rechtskräftig geworden ist.[153] Gleichwohl verliert das abgetrennte Verfahren durch die Abtrennung nicht seinen Charakter als Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Es ist weiter als Folgesache – ggf. auch u...mehr

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AGS 12/2017, Zulässigkeit e... / 3 Anmerkung

Das OLG ist der Auffassung, eine Teilwertfestsetzung sei zulässig (ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 25.2. 2013 – II-4 WF 281/12). Das ist jedoch unzutreffend. Im gesamten Scheidungsverbundverfahren wird nur eine einzige Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben. Daher kommt eine einheitliche Wertfestsetzung auch nur mit Beendigung des Verfahrens in Betracht. Dies fo...mehr

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AGS 12/2017, Zulässigkeit e... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (lit. a.) und in der Sache begründet; insofern führt sie zur Aufhebung des Beschlusses des FamG v. 11.1.2017 (lit. b.). a) Die Verfahrenswertbeschwerde des Antragstellers, mit der er eine Ermäßigung des am 11.1.2017 festgesetzten Wertes erstrebt, ist zulässig, § 59 FamGKG. Denn das FamG hat im Ausgangspunkt zutreffend nach dem (T...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / 2. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG bei Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahren

§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG sieht eine Abtrennung vor, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt wurde (§ 221 Abs. 2, 3 FamFG) und hierdurch eine Verzögerung des Verbundverfahrens eintritt. Dies ist der Fall, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist (Sozial-, Verwaltungs- oder Arbeitsgericht).[42] Wä...mehr

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FF 12/2017, 40 Jahre Familienrechtsreform

Götz/Schnitzler (Hrsg.)2017, 371 Seiten, 119 EUR, C.H. Beck Verlag Das vorliegende Buch ist ein überzeugender Beleg für die Sinnhaftigkeit von Jubiläen, die Anlass bieten, den Entstehungszusammenhang und die Entwicklung des zu bejubelnden Geschehens Revue passieren zu lassen. Letzteres haben die 31 Autoren des Sammelbandes in gewinnbringender Weise getan. Ihre Beiträge gehen ...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / bb) Interessen des Antragsgegners des Abtrennungsantrages

Dabei ist aufseiten des sich der Abtrennung widersetzenden Ehegatten insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der abgetrennten Folgesache zu berücksichtigen, wobei dem Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt ein besonderer Stellenwert zukommt.[118] Kommt der Regelung einer Folgesache für den Antragsgegner angesichts dessen konkreter Lebenssituation eine besondere Bedeutung...mehr

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FF 12/2017, Begrenzung des ... / 1 Gründe:

I. [1] Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch für die Zeit ab Dezember 2016 um die Abänderung der nachehelichen Unterhaltspflicht des im April 1960 geborenen Antragstellers (fortan: Ehemann) gegenüber der im Juli 1963 geborenen Antragsgegnerin (Ehefrau). [2] Die Beteiligten, beide Deutsche, heirateten einander am 4.3.1983. Aus der Ehe gingen die Töchter N., geboren am...mehr

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AGS 12/2017, Gebührenauslös... / 1 Aus den Gründen

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute. Mit Beschl. des FamG v. 3.3.2017 ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Gegen die ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 8.3.2017 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Telefax vom 24.3.2017 Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift heißt es: Hinweis "Die Einl...mehr

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FF 12/2017, Begrenzung des ... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung beinhaltet einen Beschluss zu einem Abänderungsantrag, den der geschiedene Ehemann gegen seine frühere Ehefrau angestrengt hat. Grunddaten: Neben der Ehescheidung hatte das Familiengericht Saarbrücken den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt entschieden. Im Verbundverfahre...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / D. Folgen und Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung

Die nach einer Abtrennung ermöglichte sofortige Scheidung – ggf. noch mit einem sofortigen Rechtsmittelverzicht – führt schneller zur Rechtskraft der Scheidung. Dazu sollte der anwaltliche Berater die Rechtsfolgen der Rechtskraft der Scheidung bedacht und ggf. mit der Mandantschaft besprochen haben:mehr

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AGS 11/2017, Einigungsgebüh... / 1 Sachverhalt

Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau zu je 1/2 Miteigentümer einer Immobilie. Nach der Trennung beauftragte er die beklagte Kanzlei mit Verhandlungen über die Auseinandersetzung des Miteigentums an der vorgenannten Immobilie. Es kam schließlich zum Abschluss eines notariellen Vertrags, mit dem der Kläger seinen Miteigentumsanteil auf seine Ehefrau übertrug. Diese übern...mehr

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FF 11/2017, Ehe für alle – ... / 4. Welche Auswirkungen hat die Gesetzesänderung?

Die gleichgeschlechtliche Ehe ist eine Ehe wie auch die von Mann und Frau. Das heißt, dass alle die Ehe betreffenden Regelungen auch für sie gelten, von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB) bis zum Ehegattensplitting, der Krankenversicherung und der Hinterbliebenenversorgung. Die gleichgeschlechtliche Ehe kann gesc...mehr

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AGS 11/2017, Beck´sches Formularbuch Familienrecht

Herausgegeben von Ludwig Bergschneider. 5. Aufl., 2017. Verlag C.H. Beck, München. XXXVI, 915 S., 139,00 EUR Das zwischenzeitlich in 5. Aufl. erschienene Formularbuch deckt das gesamte Spektrum der anwaltlichen Tätigkeit in Familiensachen ab. Die Autoren liefern über 400 Textmuster und Checklisten für die außergerichtliche Korrespondenz mit Mandant und Gegner sowie für die Ve...mehr

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zfs 11/2017, Haus/Krumm/Quarch (Hrsg): Gesamtes Verkehrsrecht, Nomos-Verlag, 2. Aufl. 2017, 3.120 Seiten, 138 EUR, ISBN 978-3-8487-3408-5

35 Spezialisten haben dem Nutzer in den Verkehrsrechtssparten Verkehrszivilrecht, Versicherungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht und Verkehrsverwaltungsrecht einen gebündelt erarbeiteten dicken Einzelband an die Hand gegeben. Die Autoren gehen mit systematischem Elan an die Kommentierung. Als Beispiele von vielen anderen picke ich heraus: §§ 222, 240 StGB (Kastenbauer)...mehr

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AGS 11/2017, Einigungsgebüh... / 2 Aus den Gründen

I. Das AG hat verkannt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 450,41 EUR zusteht. 1. Dem Kläger steht zunächst ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.H.v. 432,56 EUR zu. Dieser ergibt sich aufgrund der unterbliebenen Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Wert des Zugewinns im Scheidungsverfahren. … 2. Ferne...mehr

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FF 11/2017, Aussetzung des ... / 1 Gründe:

I. Die beteiligten geschiedenen Ehegatten streiten um die Höhe einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG wegen einer betrieblichen Rentenanwartschaft des Antragstellers in der Schweiz. Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 29.9.2015 sowie auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.6.2016 (XII ZB 514/15) verwiesen. Die Antragsgegnerin m...mehr

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FF 10/2017, FF 10/2017 / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 2.8.2017 – XII ZB 502/16 a) Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen – hier den Widerruf und die Vollmachterteilung – beziehen (im Anschluss an Sen...mehr

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FF 10/2017, Inhalts- und Ausübungskontrolle für einen Ehevertrag, durch den der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird

VersAusglG § 6 § 8; BGB § 138 § 139 Leitsatz 1. Enthält ein Ehevertrag eine Regelung, durch die der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, und beruft sich der scheidungswillige Ehegatte auf die Anwendung dieser Regelung, ist diese gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. 2. Dabei ist zwischen der Inhalts- und der Ausübungskontrolle zu untersche...mehr

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AGS 10/2017, Wert des Verso... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gem. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist nur zum Teil begründet. Anstelle eines Wertes für das Verfahren über den Versorgungsausgleich von 8.460,00 EUR ist ein W...mehr

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AGS 10/2017, Wert des Versorgungsausgleichs bei Anrechten ohne Ehezeitanteil

FamGKG § 50 Leitsatz Für die Wertbemessung kommt es auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich an, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stat...mehr

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AGS 10/2017, Wert des Verso... / 1 Sachverhalt

Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers hat das AG die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zur Begründung dieser Feststellung hat das AG einen notariellen Vertrag angeführt, durch den die beteiligten Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, bezogen auf die gesamte Ehezeit und bezogen a...mehr

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AGS 10/2017, Wert des Verso... / Leitsatz

Für die Wertbemessung kommt es auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich an, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet. Ob etwas a...mehr

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FF 10/2017, Inhalts- und Au... / 1 Gründe:

[1] Die ehemaligen Eheleute streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. [2] Der im Jahre 1958 geborene Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, hat am XX.9.1994 die im Jahre 1969 geborene Antragsgegnerin, eine polnische Staatsangehörige, geheiratet. Für den Antragsteller handelte es sich um die zweite Ehe: Aus seiner vorherigen geschiedenen Ehe sind zwei Ki...mehr

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FF 10/2017, Begrenzung des ... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten über Teilhabeansprüche der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann. [2] Die am 20.11.1948 geborene Antragstellerin und der am 3.7.1936 geborene M. B. (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 25.3.1971 die Ehe, welche auf den am 18.1.2001 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil...mehr

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FF 10/2017, Inhalts- und Au... / 2 Anmerkung

Das OLG Bremen wendet in der vorstehenden Entscheidung ("Die polnische Friseurin") in mustergültiger Weise die vom BGH[1] entwickelten Grundsätze für die richterliche Kontrolle von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich (VA) an. Der Fall betrifft die typische Konstellation, dass der Ehemann, dessen erste Ehe geschieden worden war, die zweite Eheschließung vom ...mehr

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AGS 10/2017, Verfahrenswert... / 2 Aus den Gründen

Der Verfahrenswert für das betroffene Anrecht ist – entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten – nach § 50 Abs. 1 FamGKG lediglich mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten zu bestimmen. Wird der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten gem. Artikel 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach den §§ 6 bis 19 Vers AusglG durchgeführt, handelt es si...mehr

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AGS 10/2017, Keine Begrenzu... / 1 Aus den Gründen

Im Scheidungsverbundverfahren war die Folgesache zum Versorgungsausgleich anhängig. Die monatlichen Netto-Einkünfte beider Ehegatten beliefen sich zusammen auf 4.700,00 EUR, so dass der Wert der Ehesache mit (3 x 4.700,00 EUR =) 14.100,00 EUR festgesetzt wurde. In der Folgesache zum Versorgungsausgleich waren insgesamt 26 Anrechte Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht hat d...mehr

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AGS 10/2017, Keine Begrenzu... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Allerdings richtet sich der Wert in Versorgungsausgleichssachen nicht nach 10 % des Verfahrenswertes der Ehesache, sondern nach 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten, da hier der Wert der Ehesache jedoch ohne Berücksichtigung von Vermögen mit dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute berechnet worden ist, war die Festsetzung im...mehr

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AGS 10/2017, Wert des Verso... / 3 Anmerkung

Nach meiner Auffassung sind auch solche Anrechte zu bewerten, bei denen sich herausstellt, dass keine Ehezeitanteile gegeben sind. Auch über solche Anrechte ist zunächst einmal Auskunft einzuholen, um festzustellen, ob in der Ehezeit Anwartschaften zurückgelegt worden sind. Diese Frage kann höchst problematisch sein. Sie kann unter Umständen die Einholung eines Sachverständi...mehr

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AGS 10/2017, Verfahrenswert... / 1 Sachverhalt

Nach Scheidung der am 29.4.1995 in Bosnien geschlossenen Ehe der Beteiligten durch Urt. des AG Derventa/Bosnien v. 19.10.2015 hat das AG auf Antrag der Antragstellerin gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter anderem im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ...[A] GmbH...mehr