Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Österreich / a) Allgemeines

Rz. 149 Das österreichische Recht sieht im Fall der Scheidung (ebenso bei Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe) einen Vermögensausgleich zwischen den Gatten vor, die sog. "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" (§§ 81 ff. EheG). Ein Aufteilungsverfahren findet nicht automatisch im Anschluss an eine Ehescheidung statt, sondern muss fristg...mehr

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Großbritannien: England und... / III. Regelungen zur elterlichen Sorge

Rz. 73 Bei ehelichen Kindern steht die elterliche Sorge für das Kind (parental responsibility) beiden Eltern gemeinsam zu (s. 2 (1) Children Act 1989). Für ein nichteheliches Kind erlangt der Vater das gemeinsame Sorgerecht, wenn er auf einer nach dem 1.12.2003 ausgestellten Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist (was jedoch nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen kann), di...mehr

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Kroatien / 1. Ehename

Rz. 22 Die Ehegatten haben verschiedene Möglichkeiten bezüglich ihres Namens nach der Eheschließung. Hierbei können sie einen gemeinsamen Ehenamen führen (für dessen Bestimmung sie wiederum verschiedene Möglichkeiten haben); da sie jedoch auch ihren eigenen Familiennamen weiterführen können (Art. 30 Abs. 1 Ziff. 1 FamG), sind sie dazu nicht verpflichtet. Neben der Möglichkei...mehr

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Deutschland / 4. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 43 Die konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe Rdn 32 f.) überlässt das Gesetz den Ehegatten und respektiert ihre privatautonomen Regelungen. Soweit solche Ehevereinbarungen die persönlichen (und nicht die vermögensrechtlichen) Ehewirkungen betreffen, sind sie nicht zwangsweise durchsetzbar und können auch nicht mit einem Vertragsstrafeversprechen ...mehr

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Serbien / 2. Aufteilung des gemeinsamen Vermögens

Rz. 70 Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wird entweder einvernehmlich gem. Art. 179 durch notariell beglaubigte schriftliche Vereinbarung (einvernehmliche Aufteilung) oder gerichtlich gem. Art. 180 Abs. 1 (gerichtliche Aufteilung) vorgenommen. Rz. 71 Das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen Vermögens haben die Ehegatten, die Erben eines verstorbenen Ehegatten und die G...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 10. Reichweite des anzuwendenden Rechts

Rz. 131 Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen "unter anderem" (d.h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[204]mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 160 Der österreichische Gesetzgeber regelt den gesetzlichen nachehelichen Unterhalt völlig losgelöst vom ehelichen Güterrecht. Die Bestimmungen sind kompliziert und vielschichtig und gelangen nur bei einem kleinen Prozentsatz der Scheidungen direkt zur Anwendung, da der weitaus überwiegende Teil der Scheidungen im Einvernehmen erfolgt; dabei muss von den Ehegatten auch e...mehr

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Frankreich / IV. Beendigung

Rz. 246 Die Trennung von Tisch und Bett wird nach Art. 305 Abs. 1 CC durch die freiwillige Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft beendet. Um Drittwirkung zu entfalten, muss dies durch notarielle Urkunde festgestellt, gegenüber dem Standesbeamten erklärt und auf den Heirats- und Geburtsurkunden vermerkt werden. Allerdings bleibt nach Art. 305 Abs. 2 CC vorbehaltlich einer and...mehr

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Kroatien / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 82 Der Ehevertrag über erlangtes und zukünftiges Vermögen ist in schriftlicher Form zu verfassen, wobei die Unterschriften der Ehegatten beglaubigt sein müssen (Art. 40 Abs. 3 FamG). Eine Beurkundung ist nicht notwendig. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Nach deren Beendigung kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Die ...mehr

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Belgien / aa) Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten

Rz. 42 Wenn und soweit keine abweichenden ehevertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wird das Gesamtgut bei Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Eheleute gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt. Falls gemeinsame Verbindlichkeiten nicht schon im Rahmen der Liquidation des Güterstandes beglichen wurden, haften die Eheleute hierfür anschließend gesam...mehr

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Belgien / 1. Allgemeines

Rz. 26 Mit der grundlegenden Reform durch Gesetz vom 14.7.1976[36] wurde der bis dahin in Belgien nahezu unverändert geltende code napoléon aus dem Jahre 1804 abgelöst und damit die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau auch in den ehegüterrechtlichen Vorschriften hergestellt, und zwar insbesondere durch die Aufhebung der ausschließlichen Verwaltungsbefugnis des Ehemanne...mehr

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Ungarn / a) Gemeinsame elterliche Sorge

Rz. 165 Die Eltern können auch vereinbaren, dass sie trotz des Getrenntlebens die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge unverändert aufrechterhalten, und dass ihnen weiterhin gleiche Rechte und Pflichten zustehen. Zur gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines allumfassenden Konsenses zwischen den Eltern; es genügt, die gemeinsame Ausübung zu deklarieren und den Wohno...mehr

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Saisonverlauf der Aufgaben ... / 3.1 Messen und Ausstellungen – nicht nur Arbeit für den Vertrieb

Für viele Unternehmen sind Messen und Ausstellungen ein wichtiger Vertriebsweg, auf dem Kontakte geknüpft und Aufträge geschrieben werden. Für andere Hersteller und Händler sind diese Markttreffen eine willkommene Unterstützung der eigenen Vertriebsaktivitäten. Immer aber sind Messen für die Branche und die ausstellenden Unternehmen wichtige Termine, zu denen neue Produkte, ...mehr

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Belgien / 1. Scheidungsgrund

Rz. 97 Das belgische Scheidungsrecht wurde durch das Gesetz vom 27.4.2007 zur Reform der Ehescheidung, welches am 1.9.2007 in Kraft getreten ist, grundlegend erneuert. Durch diese tiefgreifende Reform– sowohl die Scheidungsgründe als auch das Scheidungsverfahren wurden erneuert – hat die Schuldfrage ihre zentrale Stellung im Scheidungsverfahren verloren und ein regelrechtes ...mehr

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Katalonien / a) Auflösung zu Lebzeiten

Rz. 55 Die Wirkungen bei Auflösung des Zusammenlebens sind analog zu denen der Beendigung der Ehe, wobei jedoch der Schutz des stärker geschädigten Lebenspartners durch das Beenden des Zusammenlebens geringer ist als bei verheirateten Paaren. Die Lebenspartner können Vereinbarungen für das Beenden des Zusammenlebens im Voraus (Art. 234–5 CCCat) und auch nach dem Beenden des ...mehr

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Niederlande / 3. Gemeinsamer Antrag

Rz. 71 Die Ehe wird auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten hin geschieden, wenn der Antrag mit unheilbarer Zerrüttung der Ehe begründet wird (Art. 1:154 Abs. 1 BW). Die Parteien können gegen eine auf gemeinsamem Antrag beruhende Ehescheidung kein Rechtsmittel erheben.[68] Jeder Ehegatte kann jedoch bis zum Ausspruch der Ehescheidung seinen Antrag zurücknehmen (Art. 1:154 Abs. ...mehr

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Ungarn / 3. Gerichtliche Regelung des Sorgerechts

Rz. 169 In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern entscheidet das Gericht in einem Eheprozess (als Nebenfrage) oder in einem gesonderten Prozess zur Regelung der elterlichen Sorge durch ein Urteil. Über die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind oder nötigenfalls über die Unterbringung des Kindes bei einer Drittperson hat das Gericht im Scheidungsverfahren von Amts ...mehr

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Griechenland / b) Gütergemeinschaft

Rz. 70 Nach Art. 1411 ZGB endet die Gütergemeinschaft ipso iure mit der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe (Art. 1114 Abs. 1 ZGB). Die Beendigung der Gütergemeinschaft tritt rückwirkend mit dem Tag der Zustellung der Klage ein (Art. 1411 Abs. 2 ZGB). Für die Wirksamkeit der Beendigung der Gütergemeinschaft gegenüber Dritten ist die Erfüllung der Formalitäten des Art...mehr

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Deutschland / 1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 104 Ehegatten haben im Grundsatz zwei Möglichkeiten, vertragliche Regelungen für den Fall der Scheidung ihrer Ehe zu treffen: Entweder durch einen vorsorgenden Ehevertrag oder durch eine Scheidungsvereinbarung (auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt). Nach der gesetzlichen Definition betrifft ein Ehevertrag zwar nur die güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 Abs. 1 BGB...mehr

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Rumänien / VI. Ehelicher Unterhalt (Art. 325–328 ZGB)

Rz. 46 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materiell zu unterstützen. Soweit im Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, tragen sie die entsprechenden Aufwendungen im Verhältnis der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Mittel. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass die Tragung der ehelichen Aufwendungen nur einem der Ehegatten obliegt, ist nichtig. Die Arbeit im...mehr

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Tschechische Republik / 2. Ehewohnung

Rz. 71 Können sich die Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung nicht einigen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten darüber, welcher Partner die Wohnung als alleiniger Mieter nach der Scheidung nutzen kann. Es hat bei seiner Entscheidung insbesondere die Interessen der minderjährigen Kinder und das Vorbringen des Vermieters zu berücksichtigen. In der Regel erh...mehr

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Slowakische Republik / 2. Auseinandersetzung durch Gerichtsbeschluss

Rz. 57 Kommt es zwischen den Ehegatten zu keiner Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, entscheidet darüber das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten (§ 149 Abs. 3 BGB). Bei der Auseinandersetzung ist davon auszugehen, dass die Anteile der beiden Ehegatten gleich sind. Weiterhin sind insbesondere die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder, sowie die ...mehr

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Dänemark / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 141 Jede "billige" (d.h. gewöhnliche) Rente bleibt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung durch Ehevertrag von der Güterteilung ausgenommen (siehe Rdn 19). Beinhaltet ein Rentenmodell auch eine Absicherung des Ehepartners,[99] entfällt diese Absicherung im Falle eines Getrenntlebens ("separation") oder einer Scheidung, es sei denn, den Versicherungsnehmer trifft ...mehr

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Finnland / a) Erste Stufe: Antrag auf Ehescheidung

Rz. 49 Die Scheidung wird beim zuständigen Gericht beantragt. Antragsteller können beide Ehegatten gemeinsam oder ein Ehegatte allein sein, § 28 AL. Ein Antrag der ersten Stufe könnte wie folgt aussehen, muss allerdings in finnischer oder schwedischer Sprache verfasst sein: Muster 1: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe Muster: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe Amtsgericht Helsin...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Rechtswahl

Rz. 176 Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Eh...mehr

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Spanien / 4. Wirkung der Zulassung der Scheidungsklage

Rz. 78 Sobald die Klage auf Scheidung – im einvernehmlichen wie im streitigen Falle – zugelassen ist, treten nach Art. 102 CC kraft Gesetzes folgende Wirkungen ein: Rz. 79 Zudem endet grundsätzlich die M...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VI. Name

Rz. 89 Nach italienischem Recht behält der Ehemann seinen Namen. Dem Geburtsnamen der Ehefrau wird nach Art. 143 bis c.c. der Name des Ehemannes angefügt. Diese Regelung ist zwingend. Es besteht weder eine Wahlmöglichkeit noch sind vertragliche Regelungen über den Ehenamen möglich. Die verwitwete Ehefrau behält ihren Ehenamen. Zur Namensregelung bei Trennung und Scheidung si...mehr

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Slowenien / 1. Vermögensteilung

Rz. 73 Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung ist eine Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes über die Aufteilung des Gesamtgutes beizulegen (Art. 96 Abs. 1), die vom Gericht in Bezug auf die Aufteilung inhaltlich nicht geprüft[105] wird. Eine einvernehmliche Scheidung vor einem Notar setzt eine Einigung über die Aufteilung des Gesamtgutes v...mehr

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Dänemark / V. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 151 Was das Recht auf Ehegattenrente nach einer Scheidung anbelangt, gelten die entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen (vgl. das Gesetz über Ehegattenrente, siehe Rdn 91). Rz. 152 Das Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung ist in § 55 ÆL sowie § 77 des Mietgesetzes[105] geregelt. Hatte das Ehepaar eine gemeinsame Mietwohnung, muss bei der Scheidung entschieden werden...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 165 Bis 2014 konnte eine Ehe nur durch Gerichtsurteil geschieden werden (siehe Rdn 166 ff.). Das Einverständnis beider Ehegatten über die Scheidungsfolgen war keine materiellrechtliche Voraussetzung der Scheidung. Durch D.L. vom 12.9.2014, Nr. 132, umgewandelt im Gesetz vom 10.11.2014, Nr. 162 (Art. 6, 12), wurden zwei neue außergerichtlichen Scheidungsverfahren eingefüh...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Kein eigenständiges Kollisionsrecht

Rz. 204 Die EU-UnterhaltsVO beinhaltet – der vollständige Name mag insoweit in die Irre führen – kein eigenständiges Kollisionsrecht,[280] sondern verweist nach ihrem Art. 15 diesbezüglich auf das HUntProt (siehe Rdn 279 ff.). Diesen Vorrang bestätigt auch Art. 3 Nr. 1 lit. c EGBGB (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der EG und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen). ...mehr

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Portugal / 1. Zuständigkeiten

Rz. 68 Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung mit dem Einvernehmen über die Detailregelungen fällt seit der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001, mit Wirkung ab dem 1.1.2002, in die ausschließliche Zuständigkeit des Standesbeamten (Conservatórias do Registo Civil).[69] Zuständig ist ein Standesamt nach Wahl der Ehegatten. Dabei sind die Ehegatten nach Eingang des Scheidungs...mehr

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Österreich / 4. Rechtsstellung des Kindes

Rz. 193 Dem betroffenen Kind kommt beim Abschluss der Vereinbarung seiner Eltern kein Mitspracherecht und – da keine gerichtliche Genehmigung mehr erforderlich ist – auch kein Anhörungsrecht zu.[314] Mündige Minderjährige sind aber in Verfahren über Pflege und Erziehung und das Recht auf persönliche Kontakte nach § 104 AußStrG selbstständig verfahrensfähig und antragslegitim...mehr

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Griechenland / 2. Name

Rz. 95 Die durch Art. 1388 Abs. 2 ZGB begründete Möglichkeit, in den gesellschaftlichen Beziehungen den Familiennamen des anderen zu führen oder ihn zu seinem eigenen hinzuzufügen (siehe Rdn 29), findet nach der Ehescheidung keine Anwendung. Die Vereinbarung der Ehegatten hat nach der Unwiderruflichkeit des Scheidungsurteils keine Geltung. Der Gebrauch des Namens eines Ehega...mehr

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Griechenland / 1. Keine Auswirkung auf den Familiennamen der Ehegatten

Rz. 29 Art. 1388 ZGB bestimmt ausdrücklich – entgegen der Regelung des alten Rechts[55] –, dass sich durch die Eheschließung der Familienname der Ehegatten nicht ändert. Es handelt sich dabei um ius cogens. Die Ehegatten können die Anwendung dieser Regelung nicht mittels Vereinbarung ausschließen. Sie dürfen also nicht etwa einen gemeinsamen Familiennamen vereinbaren. Beide ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarungen

Rz. 233 Ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind vertragliche Regelungen des assegno im Falle eines einvernehmlichen Scheidungsantrags (Einigung über Scheidung und Scheidungsfolgen) und beim assegno una tantum (Art. 4 und 5 Abs. 8 l. div.). Auch diese "Vereinbarungen" müssen aber immer explizit in das Scheidungsurteil aufgenommen werden. Im Übrigen sind sie nur sehr eingeschr...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Rechtswahl für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens

Rz. 304 Im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren[374] gestattet Art. 7 Abs. 1 HUntProt auch im voraus (mithin "auf Vorrat"),[375] ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt der berechtigten und der verpflichteten Person (mithin sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten) – allerdings "allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / h) Steuerliche Auswirkungen nach der Scheidung

Rz. 93 Das Steuerrecht der FBiH enthält nunmehr in gewissen Fällen auch Steuererleichterungen für Geschiedene. Diese haben seit der Novelle des EStG im Jahre 2010[47] wegen Unterhaltsleistungen an bedürftige frühere Ehegatten und Kinder aus früheren Ehen jetzt dieselben Rechte wie verheiratete Ehegatten (Art. 24 Abs. 2 EStG n.F.; siehe Rdn 58).mehr

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Dänemark / 1. Mutterschaft

Rz. 174 Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach § 30 Kindergesetz gilt die Frau, die ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind gebärt, als Mutter des Kindes (Mutterschaft).[121] Eine Vereinbarung, nach der eine Frau, die ein Kind gebärt, dieses nach de...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Allgemeines

Rz. 181 Das Gesetz vom 10.11.2014, Nr. 162 bietet Ehegatten zwei neue außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsverfahren: die anwaltsunterstützte Trennungs-/ oder Scheidungsvereinbarung und die Erklärung der Trennung oder Scheidung gegenüber dem Standesbeamten. Sie sollen die Trennungs- und Scheidungsverfahren in Italien vereinfachen und beschleunigen. Nun können die Ehega...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Begriffsbestimmungen

Rz. 110 Art. 3 der VOen trifft Begriffsbestimmungen – nach Abs. 1 in Bezug auf den "ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. a EUGüVO), die "eingetragene Partnerschaft" (Abs. 1 lit. a EUPartVO), "Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. b EUGüVO), "güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" (Abs. 1 lit. b EUPartVO), "öffentliche Urkunden" (Abs. ...mehr

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Katalonien / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 18 Die Vielfalt von Zivilrechtsordnungen in Spanien bringt es mit sich, dass sich relativ häufig interlokale Normenkonflikte ergeben. Zur Lösung dieser Konflikte werden die allgemeinen Bestimmungen des spanischen internationalen Privatrechts herangezogen, obwohl in diesen Fällen die bürgerrechtliche Gebietszugehörigkeit (veïnatge civil) anstelle der Staatsangehörigkeit a...mehr

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Frankreich / 1. Zeitpunkt des Eintritts der Scheidungsfolgen bei gerichtlicher Scheidung

Rz. 172 Nach Art. 260 Nr. 2 CC wird bei der gerichtlichen Scheidung die Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten treten nach Art. 262–1 Abs. 1 CC die Wirkungen der Scheidung bei der gerichtlichen einverständlichen Scheidung, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, mit Genehmigung der Scheidungsvereinbarung, bei den ande...mehr

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Spanien / IV. Auflösung und Folgen

Rz. 119 Die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Lebenden findet nach den verschiedenen Foralrechten überwiegend nach folgenden – ohne Weiteres plausiblen – Gründen statt:[175] durch übereinstimmende Willenseinigung, durch Trennung, durch Heirat oder nach dem Willen eines Partners, wenn er dies dem anderen ordnungsgemäß mitteilt. Die Vereinbarung von zusät...mehr

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Portugal / 2. Vermögensrechtliche Wirkungen

Rz. 102 In vermögensrechtlicher Hinsicht wird das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Dies folgt allerdings nicht aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sondern aus dem allgemeinen Schuldrecht. Das portugiesische Sondergesetz sieht weder einen besonderen (gesetzlichen) Güterstand für nichteheliche Lebenspartner vor noch enthält es Bestimmungen über die vermögensrechtlichen ...mehr

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Frankreich / dd) Schuldenhaftung nach Auflösung des Güterstandes

Rz. 83 Besonderheiten bestehen gem. Art. 1482–1491 CC nach Auflösung des Güterstandes bezüglich der Haftung für solche Verbindlichkeiten, für die vor Auflösung von den Gläubigern das Gesamtgut hätte in Anspruch genommen werden können. Rz. 84 Zunächst haftet wie zur Zeit des Bestehens der Gemeinschaft nach Beendigung des Güterstandes, aber vor Teilung des Gesamtgutes, gem. Art...mehr

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Frankreich / III. Rechtsfolgen

Rz. 252 Die Partner eines PACS sind nicht generell Ehepartnern gleichgestellt. Die Partner schulden sich jedoch, vergleichbar der Regelung in Art. 214 CC, auch in finanzieller Hinsicht nach Art. 515–4 Abs. 1 CC gegenseitig Hilfe und Unterstützung. Die Einzelheiten werden im Partnerschaftsvertrag geregelt. Beide Partner haften gem. Art. 515–4 Abs. 2 CC gesamtschuldnerisch geg...mehr

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Bulgarien / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 88 Ist ein Ehegatte am Scheitern der Ehe unschuldig und nach der Scheidung arbeitsunfähig sowie nicht imstande, sich durch eigenes Vermögen zu unterhalten, so kann er von seinem geschiedenen, leistungsfähigen Ehegatten nachehelichen Unterhalt verlangen (Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 FamKodex). Der Unterhaltsanspruch des tadellosen Ehegatten endet vorbehaltlich einer an...mehr

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Österreich / 1. Vermögensaufteilung

Rz. 227 Das österreichische Recht geht vom Prinzip der Subsidiarität eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens aus: Nur soweit sich die Ehegatten über eine Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht einigen, findet ein gerichtliches Aufteilungsverfahren auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 85 EheG). Selbst nach einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG kann es zu einem A...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 78 Im Gegensatz zu den meisten kontinentaleuropäischen Jurisdiktionen sieht das englische Recht Eheverträge nicht als grundsätzlich bindend an, sondern betrachtet sie vielmehr als einen Gesichtspunkt unter mehreren, der bei der richterlichen Ermessensausübung berücksichtigt werden kann.[99] In der Regel wird die Wirkung eines Ehevertrages vom konkreten Einzelfall abhänge...mehr