Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. oder eines Teils davon.

Rn 6 Hiermit wird bestimmt, dass nicht ein Bauwerk oder eine Außenanlage als Ganzes Gegenstand des Vertrags sein muss (anders beim Verbraucherbauvertrag, s § 650i I). Nach dem Wortlaut könnten deshalb umgekehrt nahezu alle Arbeiten (soweit sie unter die verschiedenen Leistungsformen des I (s Rn 7–11) fallen) an einem Bauwerk oder einer Außenanlage Bauvertragsleistungen sein,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Vollmachten.

Rn 11 Nach § 167 II ist eine Vollmacht zu einem formbedürftigen Geschäft idR formlos gültig. Das ist anders, wenn die Vollmacht einen Teil eines schon für sich betrachtet formbedürftigen Vertrages bildet (RGZ 94, 147, 150). UU ist aber eine Heilung des Mangels einer solchen Vollmacht nach I 2 möglich (vgl u. Rn 15 ff), so BGH NJW 90, 1721, 1722, anders wohl BGHZ 93, 147, 150...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt und Wirksamkeit des Ehefähigkeitszeugnisses.

Rn 10 Aus dem Ehefähigkeitszeugnis muss sich ergeben, dass einer konkreten Eheschließung nach den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Heimatrechts des Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht (BGH FamRZ 64, 188). Für den Standesbeamten ist ein beigebrachtes Ehefähigkeitszeugnis nur dann beachtlich, wenn es von der zuständigen Behörde des Heimatstaats ausgestellt (I 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Unerlaubte Handlungen.

Rn 46 Das Anfechtungsrecht aus § 123 konkurriert oft mit Ansprüchen aus §§ 823 II (iVm §§ 240, 263 StGB), 826. Diese Ansprüche sind idR auf das negative Interesse gerichtet (BGH NJW 98, 984 [BGH 25.11.1997 - VI ZR 402/96]). Das positive Interesse kann nur beim Nachweis verlangt werden, dass der Vertrag ohne den Anfechtungstatbestand zu günstigeren Bedingungen geschlossen wor...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cb) Sukzessivlieferungsverträge

Rn. 422 Stand: EL 80 – ET: Abgrenzung: Sukzessivlieferungsverträge sind einheitliche Kaufverträge, in dessen Rahmen einzelne Teillieferungen in Raten (sukzessive) ggf nach Bedarf und auf Abruf erfolgen sollen (vgl BGH vom 06.02.1985, II ZR 38/84, NJW 1986, 124). Beim Ratenlieferungsvertrag ist die zu liefernde Gesamtleistungsmenge a priori bestimmt, bei Dauerlieferungsverträg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 30 Der Verw schuldet der GdW zT vGw, jedenfalls als Amtsträger, aus dem Verw-Vertrag gem §§ 675, 666 BGB (ggü den WEigtümern nach § 328 I BGB), zT den Umständen nach und in besonderen Konstellationen – zB bei der Bitte um Weisung bei gewillkürten Aufgaben, vgl BGH NJW 96, 1216, 1218 – Information (erforderliche Nachrichten), Auskunft und Rechenschaft (BGH ZMR 21, 598 Rz 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Rechtshandlungen.

Rn 14 Die Nichtigkeit einer Prozesshandlung kann nicht einfach aus § 138 hergeleitet werden, doch führen eigene prozessuale Grundsätze ggf zur Unbeachtlichkeit bzw Unwirksamkeit von Prozesshandlungen (Stein/Jonas/Leipold vor § 128 Rz 293). Ein Prozessvergleich kann aufgrund seiner Doppelnatur nach § 138 nichtig sein (BGHZ 16, 390; 28, 172). Im Öffentlichen Recht gilt für Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Besitz durch Einigung (Abs 2).

Rn 13 Eine Erleichterung des Besitzerwerbs ist in II dadurch vorgesehen, dass nicht die volle tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt wird, sondern der Erwerber des Besitzes durch Rechtsgeschäft in die Lage versetzt wird, künftig die tatsächliche Gewalt auszuüben. Diese Einigung ist ein Vertrag, der formfrei ist und auch stillschweigend zustande kommen kann. Geschäftsfähi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintrittsklausel.

Rn 9 Eintrittsklauseln ergänzen eine Fortsetzungsklausel und berechtigen als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 I) den Erben oder einen Dritten, in die Gesellschafterstellung des Erblassers (rechtsgeschäftlich) einzutreten. Die Bestimmung des Berechtigten kann auch nach dem Tod durch einen hierzu ermächtigten Dritten erfolgen (BGH NJW-RR 87, 989 [BGH 25.05.1987 - II ZR 195/86]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nebenpflichten.

Rn 44 Die den Besteller betreffenden Aufklärungs-, Schutz- und Obhutspflichten sind zumeist nicht leistungsbezogen (§ 241 II). Die Mitwirkung des Bestellers an der Herstellung des Werks kann Nebenpflicht sein (wohl idR bloße Obliegenheit § 642, Vertragsauslegung; iE s § 642 Rn 3). Der Besteller hat den Unternehmer insbes auf ihm bekannte, für den Unternehmer jedoch schwer er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Ausschluss des Rechts zur Vertragsbeendigung, II.

Rn 9 Die Vertragsbeendigung greift besonders scharf in den Grundsatz der Vertragserhaltung ein. Sie steht daher – wie der Rücktritt wegen Pflichtverletzung nach § 323 V 2 auch – unter einem Geringfügigkeitsvorbehalt nach II, der Art 14 VI 1 DIRL umsetzt. Auf die hierzu bestehende Rspr (§ 323 Rn 43 ff) kann zurückgegriffen werden (vgl BTDrs 19/27653, 69); erforderlich ist jed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unerfahrenheit.

Rn 60 Sie setzt einen allg Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung voraus (BGH BB 66, 226; WM 82, 849). Die Erfahrung kann Jugendlichen sowie Heranwachsenden (BGH NJW 66, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65]), Senioren (AnwK/Looschelders Rz 368) und geistig besonders einfach strukturierten Personen fehlen (RGZ 67, 393; 72, 68). Mangelnde Erfahrung auf einem bestimmten Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Franchiseverträge (Abs 1 lit e).

Rn 14 Die früher umstrittene Frage, ob bei Franchiseverträgen auf den Sitz des Franchisegebers oder den Sitz des Franchisenehmers anzuknüpfen ist, ist durch die starre Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art 19) des Franchisenehmers entschieden, obwohl dieser nicht die charakteristische Leistung erbringt (s Ferrari/Bischoff in Ferrari Rome I, Art 4 Abs 1 lit e ROM I R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff des Verlöbnisses.

Rn 1 Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen zweier Personen, in Zukunft miteinander die Ehe einzugehen. Verlobte stehen in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (BGH FamRZ 92, 160), wobei die §§ 1297 ff lediglich den Ausschluss von Einklagbarkeit und Strafversprechen (§ 1297) sowie die Rechtsfolgen der Auflösung (§§ 1298–1302) regeln, wäh...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / V. Beteiligung aller/mehrerer Pflichtteilsberechtigter durch Holdingstrukturen

Rz. 180 Selbstverständlich lässt sich die Pflichtteilsproblematik insgesamt auch dadurch umgehen, dass die im Unternehmen verkörperte Vermögenssubstanz dem bzw. den Pflichtteilsberechtigten gar nicht erst vorenthalten wird. Rz. 181 Dies muss nicht zwingend mit einer Zersplitterung der Eigentümerstellung oder komplizierten Führungsstrukturen einhergehen. Vielmehr ist es durcha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zur Bürgschaft.

Rn 61 Die ggü einem Gläubiger erklärte harte Patronatserklärung ähnelt durch die Übernahme einer Einstandsverpflichtung der Bürgschaft (deshalb gelten auch die gleichen allg Zustimmungserfordernisse vgl § 765 Rn 10). Es bestehen aber wesentliche Unterschiede (vgl zB Michalski WM 94, 1229, 1237f): (1.) die Formfreiheit (s.o. Rn 57); (2.) ihre Flexibilität (BeckOGK/Harnos § 76...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 663 schützt das Vertrauen und die Erwartungen des Rechtsverkehrs. Grundlage für das Vertrauen können eine öffentliche Bestellung, ein öffentliches Sich-Erbieten (1) oder ein Erbieten ggü einem Interessenten (2) sein. Anders als im Anwendungsbereich des § 362 I HGB führen das Vertrauen und eine nicht erklärte Ablehnung aber nicht zu einem wirksamen Vertrag (keine Fikti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entstehung durch Umwandlung.

Rn 19 Außer durch rechtsgeschäftliche Gründung kann die Gesellschaft auch durch Umwandlung einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft in die Rechtsform einer GbR entstehen. Dies kann durch formwechselnde Umwandlung gem §§ 190 ff UmwG erfolgen. Hierbei wird die Handels- oder Kapitalgesellschaft unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers, dh Beibehaltung der Kontinuitä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grundstückskaufvertrag.

Rn 4 § 9b I 1 meint nur den Grundstückskaufvertrag. Darunter sind alle Verträge zu verstehen, die einem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstückseigentum gleichkommen, wie Erwerb oder Veräußerung von Wohn- und Teileigentum oder eines Erbbaurechtes. Die Einschränkung gilt nur für den Vertragsabschluss, nicht aber für Erklärungen iRd Vertragsabwicklung; auch sonstige dinglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begründung.

Rn 23 Inhalt und Umfang rechtsgeschäftlich vereinbarter Formen sind durch Auslegung, §§ 133, 157, zu ermitteln (Karlsr NJW 09, 2750 [OLG Karlsruhe 19.01.2009 - 1 U 175/08]). Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, bestimmt § 125 2, dass die Einhaltung der Form im Zweifel Wirksamkeitsvoraussetzung ist, also konstitutive Bedeutung besitzt. Ein mündlicher Vergleichsschluss ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 14 Die Erlaubnis ist eine Zustimmung zur Vertragsänderung, die wiederum für die Umsetzung der begehrten Maßnahme nötig ist. Da § 554 kein gesetzliches Umbaurecht konstituiert, darf der Mieter nicht sofort baulich tätig werden; dies wäre eine Mietvertragspflichtverletzung gem §§ 280 I, 241 II. Versagt der Vermieter unberechtigt die Erlaubnis, muss der Mieter Klage erheben....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift wurde mWv 28.5.22 als § 312k aF in das BGB eingefügt durch das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s. Vor §§ 312 ff Rn 4a). Sie dient der Umsetzung von Art 6a VRRL, den die ModernisierungsRL (Vor §§ 312 ff Rn 4a) dort ergänzt hatte. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.21 (BGBl I 3433) hat mWv 1.7.22 eine Verschiebung zu § 312l gebracht; inhaltlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwartschaftsrecht.

Rn 50 Vor dem Erbfall hat der Nacherbe wie jeder Erbe keine Rechte, insb auch kein Anwartschaftsrecht und auch keine sonstige gesicherte Rechtsposition (BGH NJW 96, 1062, 1063; RGZ 49, 372), sondern allenfalls eine rein tatsächliche Erwerbsaussicht. Eine Feststellungsklage mit Bezug auf sein künftiges Nacherbenrecht wäre unzulässig, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis oder Kennenmüssen des Vertragspartners (S 1).

Rn 4 Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt, wenn der Vertragspartner bei der Vornahme des Vertretergeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II). Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Wie § 154 regelt auch § 155 nur den Dissens über nicht wesentliche Vertragsbestandteile, sog accidentalia negotii (RGZ 93, 299). Fehlt es an einer Einigung über wesentliche Vertragspunkte, liegt ein ›logischer‹ oder ›totaler‹ Dissens vor, der das Zustandekommen eines Vertrags ausschließt (MüKo/Busche Rz 2). Für die Frage, ob sich die Parteien geeinigt haben, kommt es ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Nr 6.

Rn 16 Die Regelung setzt Art 3 III lit h VRRL um. Verträge über Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, über langfristige Urlaubsprodukte sowie über diesbezügliche Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (§§ 481–481b) sind nach Nr 6 vom Anwendungsbereich der §§ 312 ff ausgenommen: Hier wird ein umfassender Schutz des Verbrauchers schon durch die §§ 482 ff gesichert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Baubetreuung/Projektsteuerung.

Rn 30 Die rechtliche Einordnung von Baubetreuungs- und Projektsteuerungsverträgen fällt schwer, weil die ihnen inhärente Geschäftsbesorgung idR sowohl erfolgsbezogene Elemente der Mitwirkung an der technischen und organisatorischen Abwicklung des Bauvorhabens, als auch tätigkeitsbezogene Beratungs-, Kontroll- und Informationspflichten umfasst. Der BGH hat solcherart umfängli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einschränkungen.

Rn 16 Ggü diesen Folgen der Bejahung von cic sind aber folgende Einschränkungen zu beachten: Für einen Schadensersatzanspruch aus cic bedarf es der haftungsbegründenden Kausalität. Diese fehlt, wenn die unterlassene Information für den Verbraucher so unwesentlich war, dass er den Vertrag auch bei vollständiger Information wie geschehen abgeschlossen hätte. In solchen Fällen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geschäfte des täglichen Lebens.

Rn 3 Die Vorschrift gilt nur für ›Geschäfte des täglichen Lebens‹. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert. Für seine Auslegung kann auf die zu dem Begriff der ›Angelegenheit des täglichen Lebens‹ in § 1825 III entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Maßgebend ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um ein alltägliches Geschäft handelt. Dazu gehören nach der Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 16 Die Unklarheitenregel des II kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Klausel eindeutig und damit nicht auslegungsbedürftig ist (BGH NJW-RR 04, 1247 [BGH 17.06.2004 - VII ZR 25/03]). In sonstigen Fällen kommt II erst dann zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten (Rn 11) ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, so dass mindestens z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beweisarten (Abs 2).

Rn 9 II verweist für die Beweisarten auf die lex fori . Nur für Formfragen gilt – unter dem Vorbehalt des Verfahrensrechts der lex fori – das Prinzip größtmöglicher Liberalität: II beruft – wie schon Art 14 EVÜ und ex Art 32 III 2 EGBGB (www.pww-oe.de) – alternativ die Beweisarten der (weiteren) Rechtsordnungen, aus denen sich eine Wirksamkeit des Vertrages oder eines anderen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis – wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung – an, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 50 Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf steht dem Verw ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 12 Die Handlungsorganisation der GdW besteht aus dem Verw, den WEigtümern (arg. § 9b I 2) und zT dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder anderen Verwaltungsbeiräten (arg. §§ 9b II, 24 III, VI 1, 29 II 1, 2). Die Personen sind – soweit sie handeln dürfen – wie ein Geschäftsführer oder Vorstand – ›Organ‹ der GdW (BGH ZMR 15, 244 Rz 12; NJW 14, 1294 Rz 12). Die GdW hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

Rn 3 Das Erfordernis der Weggabe der Substanz des Vermögens und nicht nur seines Gebrauchs oder seiner Nutzung (Rn 7) grenzt die Schenkung von der Leihe (§ 598) ab. Die Ausstattung gilt nicht als Schenkung, es sei denn, sie ist übermäßig (§ 1624; s Roth ZEV 21, 352). Das allein erbrechtlichen Regeln unterliegende Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301) ist durch das Ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Reform.

Rn 1 § 358 regelt für verbundene Verträge nur die Wirkung von Widerruf und Rückgaberecht. Die Aufspaltung eines Geschäfts in einen Darlehens- und einen Beschaffungsvertrag kann aber auch in anderer Hinsicht den Verbraucher gefährden: Einwendungen aus dem Beschaffungsvertrag (insb wegen Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Übereignung) wirken ja nicht ohne weiteres ggü den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestimmtheitsgebot.

Rn 22 Die (vertraglichen oder gesetzlichen) Lösungsgründe sind in der Klausel so genau anzugeben, dass ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten feststellen kann, wann der Verwender vom Vertrag Abstand nehmen darf (BGH NJW 83, 1320 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81]). Rn 23 Einzelfälle (bestimmt +, nicht –): Beschränkung der Rücktrittsmöglichkeit auf ›höhere Gewalt, Streiks ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterschiede zu anderen Vertragstypen.

Rn 9 Die Regelungen zum Maklervertrag sind dispositiv. Durch Vertragsgestaltung kann der Maklervertrag auch mit Elementen aus ähnlichen Verträgen kombiniert werden (BGH NJW 88, 967). Die Rspr hat insoweit die Terminologie des Maklerdienstvertrags (BGH NJW-RR 99, 1499 [BGH 22.07.1999 - III ZR 304/98]) und des Maklerwerkvertrags (BGH NJW 88, 967 [BGH 21.10.1987 - IVa ZR 103/86...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerruf des Verbraucherdarlehens, II.

Rn 22 II behandelt den Gegenfall von I: Der Verbraucher widerruft nicht den Beschaffungsvertrag, sondern das Darlehen. Dies gilt einerseits für Verbraucherdarlehensverträge iSd § 491, seit Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) auch für unentgeltliche Darlehensverträge und Finanzierungshilfen iSd §§ 514, 515; erfasst sind damit va sog Null-Prozent-Finanzierunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsätze der Zurechnung.

Rn 10 I 2 stellt dem Unternehmer solche Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Zurück geht dies auf Art 2 Nr 2 VRRL. Über I 2 ist gewahrt, dass von einer gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit iSd I 1 auch ausgegangen werden kann, wenn etwa ein Stellvertreter oder Vermittler des Unternehmers unter den Voraussetzungen des I 1 Nr 1–4 einen Vertrag mit eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Folgen des Formmangels.

Rn 3 Ein iÜ wirksamer Pachtvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Soweit wegen Nichteinhaltung der Schriftform ein Vertrag über eine feste Pachtzeit von 12 Jahren nicht wirksam zustande gekommen ist, kann der Landpachtvertrag wirksam ordentlich gekündigt werden (Hamm ZMR 14, 785 und 721; Brandenburg 7.7.11 – 5 U [Lw] 21/08). Zur Kündigung von nicht formgerechten langfristigen P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Rn 10 Kann das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht festgestellt werden, kann uU ein familienrechtlicher Vertrag sui generis Grundlage der Mitarbeit gewesen sein, dessen Geschäftsgrundlage nach dem Scheitern der Ehe entfallen ist. Bei Gütertrennung bejaht die Rspr Ausgleichsansprüche bei erheblichen, unterhaltsrechtlich nicht geschuldeten und über das Übliche klar hinausgeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Norm schützt den Mieter bzw Pächter eines Grundstücks, der den Miet-oder Pachtvertrag mit dem Nießbraucher abgeschlossen hat, davor, nach Beendigung des Nießbrauchs das Objekt an den Eigentümer herausgeben zu müssen. Der Schutz erfolgt durch eine entspr Anwendung der §§ 566 ff. Rn 2 Der Mieter/Pächter einer beweglichen Sache ist nicht geschützt. Der von ihm mit dem N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 568 ergänzt § 542. Die durch ihn angeordnete Schriftform erfüllt in erster Linie eine Warnfunktion. Weitere Zwecke sind Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (BayObLG NJW 81, 2197 [BayObLG 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81]; Hamm NJW 82, 452 [BayObLG 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81]). § 568 I gilt für ordentliche, außerordentliche und auch vorzeitige Kündigungen von Mietverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. 2Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 316 spricht von der Gegenleistung; das lässt an gegenseitige Verträge denken. Doch steht die Vorschrift nicht bei den §§ 320 ff. Daher reicht der Anwendungsbereich weiter und erfasst zB auch den Maklervertrag (BGHZ 94, 98, 100). Doch soll für Immobilienmakler ein einseitiges Bestimmungsrecht gerade nicht dem Parteiwillen entsprechen (BGH aaO 102), weil der Kunde sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 5 Die bereicherungsrechtliche Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen ist nach dem für die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen maßgeblichen Schuldstatut zu beurteilen (keine Anwendung finden das Sachstatut und das sog Vernichtungsstatut – MüKo/Junker Art 38 Rz 10 f mwN). Das folgt für den weitaus wichtigsten Bereich der Leistungskondiktionen im Bereich der Rüc...mehr