Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2023, Zur Höhe der ... / Leitsatz

1. Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich, wenn der Nachlass nicht mittellos ist, gem. § 1888 Abs. 1 und 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Geschäfts. 2. Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind dem Gesetz nicht zu entnehmen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2023, Ausgleich von... / 4. Schadenersatzleistungen und Erstattungen des Vor- an den Nacherben

Dem Vorerben können nicht nur Erstattungsansprüche gegen den Nacherben zustehen, sondern auch umgekehrt, letzterem Ansprüche gegen den Vorerben wegen mangelhafter Verwaltung, Übernutzung oder eigennütziger Verwendung gem. §§ 2130, 2133, 2134 BGB. Diese Ansprüche können sowohl nicht zur Einkunftserzielung verwandtes Vermögen als auch für die Erzielung steuerpflichtiger Einkün...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Rheinische Tabelle

Rz. 442 Die sog. Rheinische Tabelle ist die am längsten praktizierte und auch bekannteste unter den Vergütungstabellen. Sie wurde bereits 1925 entwickelt und ist heute ohne Modifizierungen nicht ohne Weiteres anwendbar, was leider aber in der Praxis immer wieder übersehen wird. Teilweise wird daher im Schrifttum gefordert, gewisse Zuschläge zu diesen Sätzen zu machen, und zw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Unternehmertestament –... / 5. Testamentsvollstreckung

Rz. 340 Die Testamentsvollstreckung an Aktien ist grundsätzlich zulässig.[248] Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers unterliegen dabei ähnlichen Grenzen wie bei der Testamentsvollstreckung an GmbH-Geschäftsanteilen. Rz. 341 Allerdings ist ein Testamentsvollstrecker wegen der strengen persönlichen Haftung der Gründer (§ 46 AktG) in keinem Fall befugt, sich an der Gründung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vor- und Nacherbe / c) Feststellung des Zustands der Erbschaft (§ 2122 BGB)

Rz. 98 Dieser Anspruch, der gem. § 809 BGB auch die Vorlegung zur Besichtigung umfasst, stellt zwar keinen Wertermittlungsanspruch des Nacherben dar, dient jedoch wie der Verzeichnisanspruch der Sicherung von Beweisen für spätere Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und Ansprüchen auf Ersatz aus übermäßiger Fruchtziehung. Im Regelfall ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / I. Zweck der Nachlassverwaltung und Rechtsstellung des Nachlassverwalters

Rz. 204 Die Nachlassverwaltung dient – aus der Sicht eines Erben – in erster Linie der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben.[126] Antragsberechtigt ist der Erbe, ferner jeder Nachlassgläubiger, auch wenn er zugleich Miterbe ist. Voraussetzung für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist dann, dass die Befriedigung sämtlicher, nicht nur einzelner Nachlass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Testamentsvollstreckung / III. Ausnahme vom Gesamtvollstreckungsprinzip gemäß § 2224 Abs. 2 BGB

Rz. 471 Nach § 2224 Abs. 2 BGB ist ausnahmsweise jeder Testamentsvollstrecker berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßnahmen, die zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstandes notwendig sind, auszuführen. Ebenso kann jeder einzelne Testamentsvollstrecker bei Meinungsverschiedenheiten allein das ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Testamentsvollstreckung / c) Dauervollstreckung

Rz. 448 Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zzgl. zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet (Nr. III. der Empfehlungen):mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / k) Dürftiger Nachlass

Rz. 119 Lohnt sich die Verwaltung mangels Masse nicht, ist also der Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz untunlich, so darf der Nachlasspfleger gem. § 1990 BGB vorgehen. Generell muss intensiv geprüft werden, ob bei einer Masse von weniger als 5.000 EUR überhaupt ein Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz gestellt werden sollte. Gerade bei komplexeren Nachlässen si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 25 Sozialleistungsregress / 1. Normen, Rechtsweg

Rz. 2 Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden die bisherigen Regelungen aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in das Sozialgesetzbuch integriert. Für den Bereich der reinen Sozialhilfe sind die Regelungen seither im SGB XII enthalten, während die Vorschriften zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II (nachstehend Rdn 14 ff.) enthalten sind. Die Vorschriften zum Gesetz über di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Testamentsvollstreckung / I. Grundsätzliches

Rz. 53 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vor- und Nacherbe / d) Umwandlung

Rz. 164 Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist zu prüfen, ob der Vorerbe an einer Umwandlung des Unternehmens, z.B. von der Personen- in eine Kapitalgesellschaft, mitwirken darf. Vor allem die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften kann dazu führen, dass der Nacherbe, vor allem wenn ein Börsengang in die Zeit der Vorerbschaft fällt, eine u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vor- und Nacherbe / 2. Unentgeltliche Verfügungen

Rz. 155 Das größte Problem stellt jedoch die nicht mögliche Befreiung von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen nach § 2113 Abs. 2 BGB dar, wie z.B. die Zustimmung zur Änderung von Gewinnverteilungen,[186] aus Nachlassmitteln finanzierte Sanierungsmaßnahmen für eine GmbH,[187] Änderungen im Gesellschaftsvertrag bzgl. der Nachfolgeklauseln,[188] Kündigung der Gesellsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Sicherheitsleistung (§ 2128 Abs. 1 BGB)

Rz. 103 Wie beim Anspruch nach § 2127 BGB muss die Besorgnis bestehen, dass eine erhebliche Verletzung der Nacherbenrechte eintreten kann. Die Sicherheitsleistung erfolgt nach den §§ 232 ff. BGB. Im Gegensatz zu § 2127 BGB kann die Besorgnis auch durch die ungünstige Vermögenslage beim Vorerben entstehen. Dies ist der Fall, wenn die Vollstreckung durch Gläubiger des Vorerben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Die Familiengesellschaft als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 58 Die Familiengesellschaft in ihren vielfältigen Erscheinungsformen gehört zu den klassischen Instrumenten der vorweggenommenen Erbfolge. Wesentlicher Zweck einer Familiengesellschaft ist die schrittweise Übertragung des Vermögens auf die Familienmitglieder, was zu deutlichen Erbschaftsteuerersparnissen führen kann. Die Verteilung des Einkommens auf mehrere Familienmitg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Aufgebotsverfahren

Rz. 210 Um den Zweck der Verwaltung erfüllen zu können, hat der Nachlassverwalter die Nachlassgläubiger zu ermitteln, notfalls durch Aufgebot.[134] Das Aufgebot empfiehlt sich schon im Hinblick auf die den Nachlassverwalter gem. § 1985 Abs. 2 S. 2 BGB treffenden Pflichten.[135] Nach § 1985 BGB muss der Nachlassverwalter – will er nicht die persönliche Haftung riskieren – das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2.2 Inländische Betriebsstätte oder inländischer ständiger Vertreter (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG)

Tz. 33 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Inl Eink aus Gew nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG setzen voraus, dass hierfür im Inl eine BetrSt unterhalten oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Der BFH geht davon aus, dass ein Gew ohne zumindest eine Geschäftsleitungs-BetrSt nicht denkbar ist (kein sog floating income) und dass, wenn sich keine BetrSt feststellen lässt, die Geschä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Surrogation (§ 2111 BGB)

Rz. 157 Im Bereich der Surrogation im Gesellschaftsrecht entstehen verschiedene Fragen. So fällt z.B. bei einer Kapitalerhöhung zunächst das Bezugsrecht[190] als Bestandteil des "alten Gesellschaftsanteils" in den Nachlass. Wird die Anteilsvergrößerung jedoch aus freien Mitteln des Vorerben oder aus den im Rahmen seiner Nutzungsrechte erzielten Einnahmen finanziert, so entst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Erbengemeinschaft / I. Allgemeines

Rz. 64 Da das Vermögen der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden ist, können Leistungen nur an die Erben gemeinschaftlich erfolgen, § 2039 BGB. Ebenso können danach die Erben Forderungen des Nachlasses nur gemeinschaftlich geltend machen. Selbst wenn es sich bei der Geltendmachung der Forderung um einen Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt,[152] wären die Erben ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 26 Behinderten- und Bedür... / b) Verhalten des "Langzeitarbeitslosen"

Rz. 120 Während in den Fällen des Behindertentestaments für den Behinderten ein gesetzlicher Vertreter, i.d.R. ein Betreuer, über die Frage der Ausschlagung der Erbschaft unter den Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB entscheidet, liegt die Entscheidungsbefugnis vorliegend beim Langzeitarbeitslosen. Dieser kann auch letztlich für sich wirtschaftlich nachteilige Entscheidung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Nachlassverwalter als Vertreter der Erben oder als Partei kraft Amtes

Rz. 245 Der Nachlassverwalter ist nicht Vertreter der Erben, sondern ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse. Zwischen dem Nachlassverwalter und dem Erben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Pflegschaftsvorschriften Anwendung finden. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ändert nichts an der materiellen Rechtsträgerschaft de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vor- und Nacherbe / 2. Rechenschaft durch den Vorerben (§ 2130 Abs. 2 BGB)

Rz. 110 Für die Rechenschaftslegung gelten zunächst die Ausführungen zum Bestandsverzeichnis entsprechend (siehe Rdn 96). Der Nacherbe kann, ggf. im Anschluss an ein bereits vorhandenes Bestandsverzeichnis, die Mitteilung über die Bestandsveränderungen verlangen. Weiter kann er gem. § 259 BGB über die Einnahmen und Ausgaben während der Verwaltung Rechenschaft verlangen, sowe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Inventar und Aufgebot / 2. Milderer Haftungsmaßstab

Rz. 55 Der Erbe haftet den Nachlassgläubigern für seine bisherige Verwaltung des Nachlasses, § 1978 Abs. 1 BGB. Wenn der Erbe nach Durchlaufen eines Aufgebots davon ausgehen darf, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und er die im Aufgebotsverfahren nicht ausgeschlossenen Gläubiger befriedigt, so kann er dies gemäß § 1979 BGB für Rechnung des Nachlasses tun. Die Gläubige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Unternehmertestament –... / 5. Testamentsvollstreckung

Rz. 65 Die Testamentsvollstreckung[64] gehört in vielen Fällen zu den zentralen Bestandteilen des Unternehmertestaments.[65] Der Erblasser kann über die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch über seinen Tod hinaus Einfluss auf sein Vermögen nehmen. Rz. 66 Mit der Testamentsvollstreckung lassen sich vor allem folgende Ziele erreichen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 3. Verletzung der Insolvenzantragspflicht, § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 97 Für einen nach Kenntnis vom Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (nicht: drohende Zahlungsunfähigkeit, § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB; bei der Einschätzung bleiben gemäß § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB Vermächtnisse und Auflagen außen vor) nicht unverzüglich gestellten Antrag auf Insolvenzeröffnung haftet der Erbe nach § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Schaden, der den Gl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Stiftungsrecht / aa) Name und Sitz der Stiftung

Rz. 30 Der Stifter kann den Namen der Stiftung frei wählen. Ein Rechtsformzusatz "Stiftung" war bisher nicht erforderlich, aber üblich. Üblich ist auch eine Bezeichnung wie "Institut" oder "Foundation".[45] Infolge des mit der Stiftungsrechtsreform eingeführten Stiftungsregisters und einer entsprechenden Eintragungspflicht haben Stiftungen ab dem 1.1.2026 nach Eintragung in ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Vermächtnisrecht / 4. Einrede des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Untervermächtnis (§ 2187 BGB)

Rz. 162 Nach § 2187 Abs. 1 BGB kann der Vermächtnisnehmer die Erfüllung eines Untervermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung des Untervermächtnisses nicht ausreicht. Nach § 2187 Abs. 3 BGB kommen dann die Vorschriften über die Erbenhaftung nach § 1992 BGB und §§ 1990, 1991 BGB entsprechend zwischen dem Vermächtnisnehm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Testamentsgestaltung / d) Vermächtnisvollstreckung

Rz. 132 Während § 2218 BGB nach seinem Wortlaut nur das Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker regelt, eröffnet § 2223 BGB zusätzlich die Möglichkeit des Testamentsvollstreckers mit der beschränkten Aufgabe, für die Umsetzung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen zu sorgen. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers können sich hierbei auf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Testamentsgestaltung / 5. Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben

Rz. 137 Soweit die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers geht, ist dem oder den Erben die Verfügungsbefugnis entzogen (§§ 2205 S. 2, 2211, 2212 BGB). Die Anordnung der Testamentsvollstreckung enthält somit eine Beschränkung der Rechtsstellung des Erben (§§ 2306, 2338 Abs. 1, 2376 BGB). Die trotzdem vorgenommenen Verfügungen des Erben sind absolut unwirksam. Die Verf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Stiftungsrecht / b) Kontrollorgan

Rz. 239 In vielen Familienstiftungen existiert neben dem Vorstand ein Kontrollorgan, das häufig als Stiftungsrat, Beirat oder Kuratorium bezeichnet wird.[370] Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium sollte im Hinblick auf eine effektive Organkontrolle durch die Satzung ausgeschlossen werden. Rz. 240 Zu beachten sind landesrechtliche Besonderheiten in Bezug...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 3. Geschäftsbesorgung in Vermögensangelegenheiten

Rz. 32 Grundsätzlich umfasst die Geschäftsbesorgung in Vermögensangelegenheiten insbesondere den Geschäftsverkehr mit Banken und Behörden, auch Steuerbehörden, die Antragstellung für Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz und die Vertretung gegenüber Sozialversicherungsanstalten, wie Kranken-, Renten-, Pensionskassen und Versorgungswerken sowie gegenüber Krankenversic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Erbengemeinschaft / 5. Entsprechende Anwendung von § 2041 BGB

Rz. 169 Eine entsprechende Anwendung von § 2041 BGB muss dort erfolgen, wo anders ein Schutz des als Sondervermögen vorhandenen Nachlassvermögens zugunsten der Nachlassgläubiger bzw. Erben nicht erreicht werden kann. Dies ist bei der Testamentsvollstreckung der Fall, da hier der Nachlass gesondert vom übrigen Vermögen der oder des Erben der Verwaltung durch den Testamentsvol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Der Erbe wird verklagt... / 2. Auswirkungen der Anordnung von Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf bereits erhobene Klagen oder erzielte Titel

Rz. 15 Laufende Prozesse gegen den Erben werden mit der Anordnung der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz gemäß §§ 240 ZPO bzw. 241 Abs. 3 ZPO, § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB unterbrochen. Der Nachlass- oder Nachlassinsolvenzverwalter kann den Prozess aufnehmen. Bei Titeln, die der Erblasser oder die Erben bereits erstritten haben, wird die Klausel auf den Nachlass(insolvenz)ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vor- und Nacherbe / c) Verfügung über Geldvermögen

Rz. 34 Bei Geldvermögen, das vom Vorerben verwaltet wird, ist zunächst zu unterscheiden zwischen Geld, das für die laufende Verwaltung benötigt wird, und Geld, das "dauernd anzulegen" ist. Liquide Mittel können auch größere Geldbeträge sein, wenn z.B. die Liquidität einer Firma erhalten werden muss. Im Einzelfall hat hier eine Klärung zu erfolgen, die sich in Anlehnung an ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 12. Erwerbsgeschäft im Nachlass

Rz. 227 Gehört ein Erwerbsgeschäft zum Nachlass, wird dieses grundsätzlich von der Verwaltung umfasst. Der Nachlassverwalter kann und soll handwerkliche, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe weiter fortführen. Gleiches gilt – anders als nach h.M. beim Testamentsvollstrecker – auch für ein vollkaufmännisches Gewerbe. Er kann nicht nur Betriebsgrundstücke und -ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 4. Antrag eines Nachlassgläubigers auf Entlassung des Nachlassverwalters

Rz. 302 Wie angeführt, hat das Nachlassgericht von Amts wegen die Pflicht, die Tätigkeit des Nachlassverwalters zu überwachen und gegen Pflichtwidrigkeiten des Nachlassverwalters mit geeigneten Geboten und Verboten einzuschreiten und als ultima ratio die Entlassung zu verfügen. Als wichtigster Entlassungsgrund kommen dabei Handlungen oder Unterlassungen des Nachlassverwalter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2023, Die Aufgaben d... / 1. Mindestvergütung des Treuhänders

Wie das LAG zutreffend ausführt, soll der Treuhänder für seine im Grundsatz geringe Aufgabenwahrnehmung auch nur "gering" vergütet werden. Die geringe Mindestvergütung spiegelt – so das LAG – nämlich wider, dass es sich bei den Pflichtaufgaben eines Treuhänders um schlichte Verwaltung der Tilgungsmittel handelt und damit der Pflichtenkreis eines Treuhänders i.S.d. § 292 Abs....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2023, Steuerliche F... / b) Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Neben der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es aber auch in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, die u.a. durch die folgenden Anknüpfungspunkte begründet wird:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Rechte des Erben

Rz. 266 Wie bereits dargestellt, ist die angeordnete Nachlasspflegschaft eine erhebliche Beschränkung der Rechte des Erben. Diese Beschränkung kann teilweise nicht hingenommen werden. Der Erbe hat zahlreiche Möglichkeiten eigener Gestaltung. Der vorläufige Erbe behält neben dem Nachlasspfleger seine Geschäftsfähigkeit und im Rahmen von § 1959 BGB seine Verfügungsmacht. Er wi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Vermächtnisrecht / 10. Testamentsvollstreckung und Nießbrauch in einer Person

Rz. 108 Wird z.B. der überlebende Ehegatte Nießbraucher am Nachlass und gleichzeitig Testamentsvollstrecker, erhält er durch das Amt des Testamentsvollstreckers das Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§§ 2205, 2211 BGB). Somit kann sich der Nießbraucher in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker den Nießbrauch selbst bestellen. Gleichzeitig hat der Erbe keinerlei Verwalt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Nachlassverwaltung und ... / IV. Die Nachlassverwaltung als besondere Form der Nachlasspflegschaft

Rz. 26 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung wird dem oder den Erben (auch dem unbeschränkt haftenden und auch dem Testamentsvollstrecker)[47] die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass ex nunc genommen, § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB,[48] und die Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen wieder voneinander getrennt, indem der Nachlassverwalter den Nachlass – mit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / II. Ausschließliche Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Rz. 62 Der Insolvenzverwalter hat das ausschließliche Verwaltungs- und Verfügungsrecht, §§ 27, 80 Abs. 1 InsO. Zu dem im Eröffnungsbeschluss genannten Zeitpunkt verliert der Schuldner (= Erbe) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, einschließlich der Prozessführungsbefugnis, §§ 80 ff. InsO; dies gilt sowohl für Aktiv- als auch Passivprozesse.[23] Die Unterbre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Testamentsvollstreckung / VI. Fälligkeit der Vergütung und Entnahmerecht

Rz. 462 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist die Vergütung erst nach Beendigung des Amts, bei länger währenden Verwaltungen aber in regelmäßigen Zeitabschnitten nach Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht gem. §§ 2218, 666 BGB zu entrichten. Der Testamentsvollstrecker hat somit kein Recht auf Auszahlung eines Vorschusses. Er kann die von ihm als angemesse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Erbenregress

Rz. 30 Die sich aus § 102 SGB XII ergebende sog. selbstständige Erbenhaftung ermöglicht die Heranziehung der Erben zum Kostenersatz, unabhängig von den zugunsten der Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften.[28] Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen zugunsten eines Leistungsberechtigten verschiedene Vermögensgegenstände als Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Annahme und Führung des... / 3. Nachlassverwalter

Rz. 105 Die Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ist begrifflich "eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger". Faktisch handelt es sich um ein insolvenzähnliches Verfahren (vgl. § 1984 BGB). Der Nachlassverwalter führt ein Amt zur Verwaltung fremden Vermögens.[110] Sie ist nur wenig verbreitet. Wesentlicher Grund und Folge der Beantragung der Na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / l) Finanzamt; Sozialversicherungsrecht

Rz. 120 Der Nachlasspfleger hat sämtliche an ihn gerichteten und bei ihm eingehenden Steuerbescheide zu prüfen, um im Interesse der Erben ggf. Rechtsmittel einzulegen. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, wenn ihm die eigene Sachkunde fehlt, einen Steuerberater zu beauftragen. Üblich und sachgemäß ist, den bislang mandatierten Bevollmächtigten weiter zu beauftragen. Rz. 121 De...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel

Rz. 495 Ebenso wie die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) ist auch das junge Verwaltungsvermögen von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen.[746] Zum junge Verwaltungsvermögen gehören diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG).[747] E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Einleitung des Aufgebotsverfahrens gem. §§ 1970–1974 BGB

Rz. 280 Es kann mit dem Mandanten besprochen werden, ob eventuell das Aufgebotsverfahren statt der Nachlassverwaltung ausreichend ist. Sachlich und örtlich zuständig für das Aufgebot der Nachlassgläubiger ist das Nachlassgericht (§ 990 ZPO, §§ 343, 344 Abs. 1 FamFG), nicht das Gericht der Fürsorge. Der Antrag ist unter dem Aktenzeichen des Nachlassverfahrens einzureichen. An...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Nicht als Verwaltungsvermögen geltender, an Dritte vermieteter Grundbesitz

Rz. 475 § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG regelt diverse Ausnahmen für verschiedene Sachverhaltsgestaltungen, in denen trotz Nutzungsüberlassung an einen Dritten kein Verwaltungsvermögen vorliegt. So ist eine schädliche Nutzungsüberlassung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Bedürfnis gerichtlicher Fürsorge

Rz. 23 Weitere Voraussetzung zur Anordnung eines Sicherungsmittels ist ein Sicherungsbedürfnis nach dem mutmaßlichen Interesse des endgültigen Erben. Das Sicherungsbedürfnis ist gegeben, wennmehr