Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Verletzung von Formvorschriften

Rz. 5 Eine Verletzung der in § 119 AO vorgeschriebenen Form liegt z. B. vor, wenn der Verwaltungsakt nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe des berechtigten Beamten enthält. Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerbescheid entgegen § 157 AO nicht schriftlich ergeht. Bei einem Teil der Formfehler ist § 127 AO jedoch nicht anwendbar, weil der Fehler den Verwaltungsakt nichti...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 16 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86f BGB-neu (Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung) § 86f BGB-neu regelt die Rechtswirkungen von Zulegungen und der Zusammenlegungen. Zu Absatz 1 Nach § 86f Absatz 1 BGB-neu geht mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der behördlichen Zulegungsentscheidung das Vermögen der übertragenden Stiftung im Wege der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.6 Sonstige Rücknahmegründe

Rz. 51 Dem Wortlaut nach enthält § 130 Abs. 2 AO eine abschließende Aufzählung der Rücknahmegründe, so dass eine Rücknahme aus anderen Gründen grundsätzlich nicht möglich ist.[1] Im Vergleich zu § 131 Abs. 2 AO ergibt sich aber eine Gesetzeslücke. Wenn nach § 131 Abs. 2 AO rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden können, die mit einem Widerrufsvorbehalt oder einer Aufla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 61 Gegen Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts sowie gegen die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme oder Widerruf ist nach § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf sind auch während eines gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens anwendbar[1] sowie dann, wenn der Rechtsbehelf bereits durch eine außerger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 §§ 126 und 127 AO schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich. Wird ein Fehler nach § 126 AO geheilt, erübrigt sich die Anwendung des § 127 AO; wird ein Fehler dagegen nicht mehr rechtzeitig, d. h. vor dem gerichtlichen Verfahren, geheilt, ist die Anwendbarkeit des § 127 AO zu prüfen. § 127 AO schließt auch nicht die Anwendbarkeit des § 130 AO aus; zwar kann de...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 7 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86b (Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung) § 86b BGB-neu regelt das Verfahren der Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Zu Absatz 1 § 86b Absatz 1 Satz 1 BGB-neu regelt, dass die beteiligten Stiftungen Zulegungen und Zusammenlegungen durch Vertrag vereinbaren können. Der Inhalt eines solchen Vertrags wird in § 86c BGB-neu näher ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.2 Rechtsfehler

Rz. 11 Hieraus folgt, dass ein Rechtsfehler, auch ein möglicherweise eklatanter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, nie nach § 129 AO berichtigt werden kann.[1] Eine Berichtigung gem. § 129 AO ist bereits dann nicht möglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsfehler vorliegt.[2] Er muss nicht positiv festgestellt oder dargelegt werden. Vgl. auch N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Anspruch des Beteiligten auf Berichtigung

Rz. 41 Die Berichtigung nach § 129 AO steht grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde (vgl. Rz. 35); hat der Beteiligte jedoch ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung, besteht ein Rechtsanspruch. Ein berechtigtes Interesse des Beteiligten liegt immer vor, wenn die Berichtigung zu einer steuerlichen Entlastung führt oder der Verwaltungsakt anderen Behörden oder Dritt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.3 Fehler in der Sachverhaltsermittlung

Rz. 17 Da eine offenbare Unrichtigkeit nur vorliegen kann, wenn der äußere Wortlaut des Verwaltungsakts von dem wirklichen, nach der Erklärungstheorie zu bestimmenden Inhalt des Verwaltungsakts abweicht (vgl. Rz. 5), kann es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handeln, wenn die Finanzbehörde infolge fehlerhafter Sachverhaltsermittlung oder Irrtums bei ihrer Entscheidu...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 5 Regierungsentwurf Zitat Zu § 87a BGB-neu (Aufhebung der Stiftung) § 87a BGB-neu regelt die Aufhebung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden sollen nach § 87a Absatz 1 BGB-neu die Stiftung durch Verwaltungsakt aufheben, wenn ein Auflösungsgrund nach § 87 Absatz 1 Satz 1 BGB-neu vorliegt. Sie haben eine Verbrauchsstiftung nac...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / IV. Ein erstes Fazit und ein Ablaufplan

Rz. 51 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Zulegung und Zusammenlegung sind begrüßenswert. Insbesondere schaffen sie, bei allen noch offenen Fragen der Auslegung und Anwendung, deutlich mehr Rechtssicherheit als die bisher geltenden, nicht flächendeckenden landesgesetzlichen Regelungen. Rz. 52 Als erste Übersicht über den Ablauf von Zulegung und Zusammenlegung lassen sich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Widerrufsfrist

Rz. 12 Entsprechend § 130 Abs. 3 AO gilt auch für den Widerruf eine Widerrufsfrist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt für alle Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO, d. h. für alle Entscheidungen der Finanzbehörde im Einzelfall, die Außenwirkung entfalten. Sie gilt damit auch für Steuerbescheide und Feststellungsbescheide. Die Vorschrift ist auch anwendbar auf Einspruchsentscheidungen. Auch diese Entscheidungen sind trotz eines Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsfehl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Wirksamwerden des Widerrufs, Abs. 3

Rz. 13 Die Wirkungen des Widerrufs treten grds. mit dem Wirksamwerden des widerrufenden Verwaltungsakts nach § 124 AO ein, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Bestimmung eines späteren Zeitpunkts des Wirksamwerdens kann aus Ermessensgründen erforderlich sein, um dem Stpfl. die Anpassung seiner Verhältnisse zu ermöglichen (vgl. Rz. 10). Der Zeitpunkt...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / V. Verlegung des Stiftungssitzes

Rz. 26 Den Sonderfall einer die Verlegung des Sitzes der Stiftung in ein anderes Bundesland betreffenden Satzungsänderung regelt schließlich § 85a Abs. 3 BGB n.F. Dazu bedarf die nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB n.F. erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung zusätzlich auch der Zustimmung der nach der Sitzverlegung zuständigen Landesbehörde. Damit soll, wie in der Gesetzesbeg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

Rz. 6 Das Gesetz geht davon aus, dass ein Verstoß gegen die in §§ 17ff. AO geregelte örtliche Zuständigkeit den sachlichen Gehalt der Entscheidung grundsätzlich nicht beeinflusst. Allein wegen örtlicher Unzuständigkeit kann daher keine Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt werden.[1] Bei der Frage, welches FA örtlich zuständig ist, sind auch etwaige Zuständigkeitsvereinbar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Umfang der Berichtigung

Rz. 36 Eine Berichtigung des Bescheids kommt nur in Betracht, wenn der Bescheid objektiv fehlerhaft ist. Ein korrekter Bescheid, auch wenn er auf Grundlage eines mechanischen Fehlers entstanden ist, kann nicht gem. § 129 AO geändert werden.[1] Nach § 129 AO erfolgt nur eine punktuelle Berichtigung; andere Fehler als offenbare Unrichtigkeiten werden daher nicht beseitigt. Der...mehr

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Entscheidung des BVerfG zur... / I. Einleitung

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungsansprüchen gem. § 233a i.V.m. § 239 Abs. 2 S. 2 AO ist verfassungswidrig, soweit hierfür der im Gesetz vorgesehene Zinssatz von 0,5 % p/M. ab dem 1.1.2014 zugrunde gelegt wird. Diese Verzinsung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Das bisherige Recht ist aber für Verzinsungszeiträume bis einsc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 14 Anhörung

Rz. 37 Der öffentliche Auftraggeber hat nach Abs. 5 einen Bewerber, den er von der Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausschließen will, vor der Entscheidung anzuhören. Dies ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und gibt dem Bieter Gelegenheit, Gründe vorzutragen, die für seine Geeignetheit i. S. v. § 122 GWB sprechen, obwohl er mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Änderung des Verwaltungsakts einer sachlich unzuständigen Behörde (vgl § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AO)

Rz. 11 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ein VA kann geändert werden, soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Zur sachlichen > Zuständigkeit Rz 1–4. Zur örtlichen Zuständigkeit > Rz 65.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Aufhebung und Änderung sonstiger Verwaltungsakte

I. Allgemeines Rz. 56 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 VA, die keine Steuerbescheide sind und diesen nicht gleichstehen (> Rz 4/4), werden – außer zur Behebung einer > Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) – nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen. Hierzu gehören ua die Abrechnung eines Steuerbescheids (BFH 148, 4 = BStBl 1987 II, 405; > Abrechn...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Änderung eines erschlichenen Verwaltungsakts (vgl § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO)

Rz. 12 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steuerbescheide und gleichgestellte VA können jederzeit geändert werden, soweit sie durch unlautere Mittel (zB arglistige Täuschung, Drohung oder > Bestechung) erwirkt worden sind (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst c AO; vgl BFH 169, 197 = BStBl 1993 II, 13; BFH 176, 308 = BStBl 1995 II, 293). Arglistige Täuschung idS ist die bewusste und vorsä...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / D. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden und gleichgestellten Verwaltungsakten

I. Anwendungsbereich der Änderungsvorschriften Rz. 4 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (vgl § 155 Abs 1 AO) und diesen gleichgestellten VA gelten die §§ 164, 165, 172–177 AO neben § 129 AO (> Rz 3); sie werden unter > Rz 5–55 erläutert. Steuerbescheide idS sind ua ein Bescheid über > Nachforderung von Lohnsteuer, der ESt-Bescheid (...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 130 AO)

Rz. 57 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Rechtswidrige VA dürfen grundsätzlich, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 130 Abs 1 AO). Rechtswidrig ist ein VA, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (§ 131 AO)

Rz. 61 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ein rechtmäßiger belastender VA darf, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, jederzeit widerrufen werden, es sei denn, es müsste ein VA gleichen Inhalts erlassen werden oder der Widerruf wäre aus anderen Gründen unzulässig (§ 131 Abs 1 AO). Ein VA ist rechtmäßig, wenn er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem Gesetz entspricht. Dabei kommt es au...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Allgemeines

Rz. 56 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 VA, die keine Steuerbescheide sind und diesen nicht gleichstehen (> Rz 4/4), werden – außer zur Behebung einer > Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) – nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen. Hierzu gehören ua die Abrechnung eines Steuerbescheids (BFH 148, 4 = BStBl 1987 II, 405; > Abrechnungsbescheid),...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Zum Erlass von VA (> Verwaltungsakt) sind die FinBeh iSv § 6 Abs 2 AO berufen. IdR tritt das FA dem Stpfl als sachlich zuständige Behörde gegenüber. Das gilt – beispielhaft – für den Erlass eines Steuerbescheids bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern und eines Haftungsbescheids gegen den ArbG oder andere (> Haftung für Lohnsteuer), zB nach e...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Schlichte Änderung

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ist ein > Steuerbescheid fehlerhaft, kann er anstatt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens (> Rechtsbehelfe) im Wege einer sog schlichten Änderung korrigiert werden. Im Wege der schlichten Änderung können nur Steuerbescheide, nicht jedoch ein anderer > Verwaltungsakt wie zB ein Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer) oder eine Billigkeitsm...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Aufrechnung

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung. Sie ersetzt die Erfüllung durch Zahlung und bewirkt das Erlöschen des Anspruchs aus dem Schuldverhältnis (§ 47 AO). Aufgerechnet wird vom FA im Rahmen des Erhebungsverfahrens. Eine Aufrechnung durch das FA kann explizit als solche oder zB ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Erfahrungswerte

Rz. 18 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Aufwendungen für Arbeitsmittel sind vom ArbN beim FA nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (> Glaubhaftmachung). Übliches Beweismittel ist der Urkundsbeweis, dh die Vorlage von Quittungen, die den Namen des Erwerbers enthalten, mit dem Nachweis, dass der Kaufpreis im jeweiligen VZ geleistet worden ist (BFH/NV 2004, 488 zum Nachweis von Aufwe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Schweiz

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Regierungssitz: Bern; Amtssprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa im Alpenraum. Er grenzt als Nachbarstaat im Norden an Deutschland, im Osten an > Österreich und > Lichtenstein, im Süden an > Italien und im Westen an > Frankreich. Es gilt das DBA vom ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Abzugsverbot nach der Abgabenordnung

Rz. 5 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steht zunächst fest, dass die Aufwendungen für den Leistenden WK/BA sind (BFH/NV 2005, 2161), so wird der Abzug von Schmiergeldern als WK/BA versagt, wenn der ArbN/Geber nicht auf Verlangen des FA oder des FG (vgl EFG 1999, 634) den Empfänger namhaft macht (§ 160 AO). Der Abzug wird ausnahmsweise nur zum Teil versagt, wenn die Steuerbelastung...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sammelauskunftsersuchen

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Das FA ist berechtigt, auch von anderen als den am konkreten Steuerverfahren beteiligten Personen (zu diesen > Beteiligte) Auskunft zu verlangen (§ 93 Abs 1 Satz 1 AO; > Ermittlungspflicht des Finanzamts). Entsprechendes gilt für die Steuerfahndungsstelle (§ 208 Abs 1 Satz 2 AO). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein sog Sammelauskunf...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Zuständigkeit

Rz. 65 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Über den Widerruf oder die Rücknahme eines anfechtbaren VA entscheidet die Behörde, die den VA erlassen hat. Nach Unanfechtbarkeit des VA entscheidet die nach den Vorschriften über die örtliche > Zuständigkeit Rz 5 ff zuständige FinBeh (§ 130 Abs 4 und § 131 Abs 4 AO). Das gilt auch dann, wenn der VA von einer anderen Behörde erlassen worden...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Fälle des § 172 AO

a) Änderung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen oder auf seinen Antrag (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO) Rz. 9 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steuerbescheide und diesen gleichgestellte VA (> Rz 4 ff) dürfen geändert werden (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO; sog > Schlichte Änderung):mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Fälle der §§ 173bis 175b AO

a) Neue Tatsachen und Beweismittel (§ 173 AO) Rz. 14 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Das FA muss einen > Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden,mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / f) Änderung bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO)

Rz. 46/1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Seit 2017 muss das FA Steuerbescheide aufheben oder ändern, soweit von mitteilungspflichtigen Stellen/Dritten übermittelte Daten iSd § 93c AO bei der Festsetzung nicht oder unzutreffend berücksichtigt wurden (§ 175b AO); § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO ist in diesen Fällen nicht einschlägig (kein > Grundlagenbescheid [> Rz 41 ff]; vgl BT-Drs 18...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Widerstreitende Steuerfestsetzung (§ 174 AO)

Rz. 30 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steuerlich bedeutsame Sachverhalte können gelegentlich mehrere, je nach Gestaltung aber uU auch nur eine von mehreren möglichen Steuern auslösen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass derselbe Sachverhalt in unterschiedlichen VA mehrfach oder auch gar keinen Niederschlag findet. Der Beseitigung derartiger Fehler dient § 174 AO. Dabei ist...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Fälle des § 174 Abs 3 AO

Rz. 34 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ist ein bestimmter Sachverhalt (> Rz 30) in einem Steuerbescheid deshalb nicht berücksichtigt worden, weil man irrtümlich davon ausging, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei (negativer Widerstreit), und blieb er deshalb insgesamt unberücksichtigt, so darf die Steuerfestsetzung nachgeholt, aufgehoben oder geändert we...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Zeitliche Grenzen der Aufhebung oder Änderung

Rz. 47 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Einen VA darf das FA grundsätzlich nur innerhalb der Festsetzungsfrist aufheben oder ändern; der aufhebende oder ändernde Bescheid muss spätestens mit Ablauf dieser Frist das FA verlassen haben und – ggf nach Fristablauf – dem Stpfl auch tatsächlich zugegangen sein (BFH 201, 1 = BStBl 2003 II, 548). Nach Ablauf der – regulären – Festsetzungs...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / e) Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen (§ 175a AO)

Rz. 46 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steuerbescheide können bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) erlassen, aufgehoben oder geändert werden, soweit dies zur Umsetzung dieser Verständigung erforderlich ist (§ 175a Satz 1 AO). Die Festsetzungsfris...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Änderungen nach Vorschriften in Einzelgesetzen (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst d AO)

Rz. 13 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Neben den Vorschriften der AO enthalten Einzelsteuergesetze Änderungsvorschriften. So zB § 10d Abs 1 Satz 3 und 4, Abs 4 Satz 4 und 5 EStG (> Verluste Rz 40 ff); § 50d Abs 8 EStG (> Rz 44/3 Beispiel 7); § 70 Abs 2, 3 EStG (> Kindergeld Rz 60 ff); § 90 Abs 3 EStG (> Rz 66 ff); § 91 Abs 1 Satz 4 (Ermächtigung zur Änderung eines ESt-Bescheides ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Zeitliche Begrenzung für Rücknahme und Widerruf

Rz. 64 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 VA, die weder Steuerbescheide sind noch diesen gleichstehen (> Rz 4 ff), dürfen grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung zurückgenommen oder widerrufen werden. Lediglich bei Haftungs- und Duldungsbescheiden ist die Festsetzungsfrist (§ 191 Abs 3 AO; > Verjährung von Steueransprüchen) zu beachten. Begünstigende VA, mit Ausnahme der VA, die dur...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Aufhebung und Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden (§ 165 AO)

Rz. 7 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Vorläufige VA (§ 165 Abs 1 AO) können jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§ 165 Abs 2 AO), allerdings nur, soweit die > Vorläufigkeit reicht (vgl BFH 239, 302 = BStBl 2013 II, 359). Deshalb muss sich der Umfang der Vorläufigkeit ausdrücklich aus dem VA ergeben. Für die Vorläufigkeit kommt es darauf an, wie der Stpfl den Regelungsinhalt...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Änderungen nach § 172ff AO

Rz. 8 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steuerbescheide und diesen gleichgestellte VA (> Rz 4 ff; ua Haftungsbescheide gehören nicht dazu), die weder unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung (> Rz 5, 6) noch vorläufig (> Rz 7) ergangen sind und die nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (> Rz 3) berichtigt werden sollen, können unter den Voraussetzungen der §§ 172ff AO aufgehoben ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO)

Rz. 44 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Tritt ein Ereignis ein, das steuerlich Wirkung für die Vergangenheit hat, so muss das FA davon betroffene Steuerbescheide (oder gleichgestellte VA; > Rz 4 ff) aufheben oder ändern, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO). Dabei sind auch die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler zu korrigieren;...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Vertrauensschutz bei der Änderung und Aufhebung (§ 176 AO)

Rz. 48 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Es ist möglich, dass im Zeitpunkt der Änderung eines Bescheids seine ursprüngliche Rechtsgrundlage durch das BVerfG für nichtig erklärt oder von einem obersten Bundesgericht für verfassungswidrig befunden worden ist oder sich die dem Bescheid zugrunde liegende Rechtsprechung des BFH geändert hat. § 176 Abs 1 Satz 1 AO gewährt in diesen Fälle...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Rz. 5 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 VA, die unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, können – solange der Vorbehalt wirksam und deshalb der gesamte Steuerfall "offen" ist – jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen zugunsten wie zuungunsten des Stpfl geändert werden (§ 164 Abs 2 AO); die FinBeh ist an einer Änderung auch dann nicht gehindert, wenn ...mehr