Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Türkei / 4. Vollstreckung des ausländischen Scheidungsurteils in der Türkei

Rz. 108 Für die Nebenurteile (z.B. Unterhalts-, Sorgerechts- und Schadensersatzurteile) ist aufgrund ihrer Natur ein Vollstreckungsverfahren erforderlich (siehe Rdn 95 ff.). Dasselbe Verfahren verlangt ein Teil der Lit. und Rspr. auch für reine Scheidungsurteile. Davon unabhängig kann die klagende Partei dieses Verfahren selbst wählen.[140] Rz. 109 Bei dem Vollstreckungsverfa...mehr

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Spanien / 2. Anwaltszwang – Abogado und Procurador

Rz. 70 Allgemein besteht auch in Spanien in familienrechtlichen Angelegenheiten Anwaltszwang, wenn die Parteiinteressen nicht bereits von der Staatsanwaltschaft als notwendige Verfahrensbeteiligte wahrgenommen werden (Art. 749 LEC 2000). Dabei besteht in Spanien die Besonderheit, dass sich die Parteien sowohl durch einen Abogado als auch durch einen Procurador (de los Tribun...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Besonderheiten bei Geburt des Kindes vor dem 1.7.1998

Rz. 409 Für vor dem 1.7.1998 geborene Kinder ist nicht Art. 19 EGBGB in der aktuellen Fassung anwendbar, sondern es gelten die Art. 19 und 20 EGBGB in der bis dahin geltenden Fassung (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB).[493] Gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB a.F. unterlag die eheliche Abstammung eines Kinder dem Recht, das bei Geburt des Kindes nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen...mehr

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Deutschland / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 37 Vertragliche Vereinbarungen zum Güterrecht haben im Wesentlichen Bedeutung für die Vermögensteilung bei einer Ehescheidung (siehe Rdn 68 ff.), können aber auch die Eigentumszuordnung während bestehender Ehe betreffen. Rz. 38 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder haben sie Gütertrennung vereinbart, können sie die Eigentumszuordnung...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VIII. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 97 Im italienischen Recht wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Ehevereinbarungen unterschieden, nämlich nicht formbedürftigen Vereinbarungen über die allgemeinen Ehewirkungen (accordi sull’indirizzo della vita familiare) und güterrechtlichen, gemäß Art. 162 Abs. 1, Art. 2699 c.c. in öffentlicher Urkunde[129] zu errichtenden Vereinbarungen (convenzioni matrimoniali)...mehr

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Belgien / 2. Auf die Form der Eheschließung anwendbares Recht

Rz. 16 Gemäß Art. 47 IPRGB ist im Hinblick auf die Formvorschriften der Eheschließung das Recht des Staates, auf dessen Territorium die Eheschließung stattfindet, anwendbar. Insbesondere regelt dieses Recht folgende Bereiche:mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Zuständige Behörden und Verfahren

Rz. 119 Das Verfahren zur Eheschließung ist in den Art. 16–28 geregelt und entspricht weitgehend demjenigen in der FBiH. Im Unterschied hierzu wird jedoch keine Frist, die zwischen der Bestellung des Aufgebots und der Eheschließung liegen muss, normiert. Ebenso fehlt eine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt, zu dem eine Ehe als geschlossen gilt. Anders als in der FBiH ...mehr

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Spanien / 4. Wirkung der Zulassung der Scheidungsklage

Rz. 78 Sobald die Klage auf Scheidung – im einvernehmlichen wie im streitigen Falle – zugelassen ist, treten nach Art. 102 CC kraft Gesetzes folgende Wirkungen ein: Rz. 79 Zudem endet grundsätzlich die M...mehr

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Polen / 3. Vertretung

Rz. 12 Aus wichtigen Gründen[15] kann das Gericht erlauben, die Erklärung über die Eingehung des Ehebundes durch einen Vertreter aufgrund einer schriftlichen Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift (Art. 6 § 2 FVGB) abzugeben (Art. 6 § 1 FVGB). Antragsberechtigt ist ausschließlich[16] der Nupturient, der durch den Bevollmächtigten vertreten werden soll (Art. 563 ZVGB).mehr

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Slowakische Republik / a) Nichtige Ehe

Rz. 8 Unter einer nichtigen Ehe ist eine Ehe zu verstehen, die von Anfang an nicht zustande gekommen ist und keine Rechtswirkungen hat. Diese kann weder konvalidiert (geheilt) noch für unwirksam erklärt werden. Das Familiengesetz zählt taxativ die Gründe einer nichtigen Ehe auf. Zu diesen wird die Eheschließung unter Gewalt, durch eine Person unter 16 Jahre, vor einem unzust...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Zuständige Behörden und Verfahren

Rz. 17 Die beiderseitigen Erklärungen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, müssen vor einem Standesbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen abgegeben werden (Art. 23). Anders als nach § 1312 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Anwesenheit dieser Zeugen hierbei nicht in das Belieben der zukünftigen Ehegatten gestellt. Ebenfalls anders als nach deutschem Recht ist auch die Möglichkeit ein...mehr

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Spanien / IV. Auflösung und Folgen

Rz. 119 Die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Lebenden findet nach den verschiedenen Foralrechten überwiegend nach folgenden – ohne Weiteres plausiblen – Gründen statt:[175] durch übereinstimmende Willenseinigung, durch Trennung, durch Heirat oder nach dem Willen eines Partners, wenn er dies dem anderen ordnungsgemäß mitteilt. Die Vereinbarung von zusät...mehr

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Polen / E. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 130 Das polnische Recht enthält keine Bestimmungen über registrierte, heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche, Partnerschaften. Die Anerkennung der Folgen solcher Beziehungen ist problematisch und wird in Polen oft als ordre public-widrig gesehen.[116] Die Lebenspartner werden als Partner einer rein faktischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft (konkubinat) behandelt. U...mehr

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Tschechische Republik / 3. Vertretung

Rz. 4 Die Ehe muss grds. persönlich geschlossen werden. Aus wichtigen Gründen kann einem Verlobten jedoch gestattet werden, sich bei der Erklärung der Eheschließung vertreten zu lassen (§ 669 BGB). Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben umfassen. Insbesondere muss der andere Verlobte genau bezeichnet werden. Die Unterschrift...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 1. Arten der Eheschließung

Rz. 86 Die Eheschließung kann in Schweden mit zivilrechtlicher Wirkung seit 1908 sowohl "bürgerlich" als auch "kirchlich" erfolgen. Die kirchliche Trauung kann in der Svenska kyrkan (der früheren protestantischen Staatskirche) vorgenommen werden oder in einer Einrichtung einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft, die die Genehmigung erhalten haben, Trauungen vorzunehmen...mehr

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Spanien / 4. Weitere Wirkungen

Rz. 116 Einige Gesetze äußern sich zu Vertretung und Vollmachten. So wird die Betreuung bei Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des einen Partners vorrangig dem anderen zugesprochen (Katalonien und Arágon). Rz. 117 Besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners finden sich in keinem der Gesetze, insoweit gelten die allgem...mehr

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 52 Die Ehescheidung unterliegt den speziellen Vorschriften für Ehesachen (Art. 592 ff. und 603 ff. gr. ZPO). Nach Art. 18 Nr. 1 gr. ZPO ist die Zivilkammer des Landgerichts sachlich zuständig. In zweiter Instanz sind die Oberlandesgerichte (Berufungsgerichte), in dritter Instanz für eine Revision der Areopag zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird in Art. 22 und 39 gr...mehr

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Frankreich / 5. Internationales Privatrecht

Rz. 56 Kollisionsrechtlich unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen (effets du mariage) in erster Linie dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Bei gemischtnationalen Ehen gilt das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz gem. Art. 102 ff. CC (domicile) haben. Haben Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten, so ...mehr

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Spanien / b) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 72 Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung richtet sich nach der abschließenden Regelung in Art. 777 LEC 2000 i.d.F. des Scheidungsreformgesetzes von 2005. Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist hier, dass Einvernehmen zwischen den Parteien herrscht und der Inhalt des einvernehmlichen Vorschlags über das Regelungsabkommen zu den Scheidungsfolgen gesetzeskonform,...mehr

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Russland / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 58 Die Gerichte sind für die Ehescheidung nur in den folgenden gesetzlich geregelten Fällen zuständig (Art. 21 FGB):mehr

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Ukraine / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 9 In der Ukraine werden grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossene Ehen anerkannt (Art. 21 Abs. 1 FGB). Es gilt die obligatorische Zivilehe. Zuständig ist jedes Standesamt nach Wahl der Parteien (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Kirchliche Trauungen entfalten keinerlei Rechtswirkung, es sei denn, sie haben vor der Einrichtung bzw. Wiederherstellung der staatlichen...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Zivilehe

Rz. 24 Die Eheschließung setzt das Aufgebot (pubblicazioni) voraus, das mit der Nuova disciplina dell’ordinamento dello stato civile [30] reformiert wurde. Grundsätzlich (Ausnahmen in Art. 109 c.c.) wird die Ehe vor dem Standesbeamten beim Standesamt (casa comunale) geschlossen, wo das Aufgebot bestellt wurde. Das Aufgebot erfolgt durch Anschlag beim Standesamt. Es enthält di...mehr

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Ukraine / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 70 Ein Gericht ist für die Ehescheidung nur dann anzurufen, wenn mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ehe gem. Art. 107 Abs. 1 FGB ungeachtet gemeinsamer Kinder standesamtlich geschieden werden kann: bei Verschollenheit oder Geschäftsunfähigkeit) oder wenn einer der Ehegatten nicht in die Ehescheidung einwilli...mehr

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Katalonien / 2. Verfügungen betreffend die Familienwohnung

Rz. 13 Im Grundstücksverkehr spielen die Vorschriften betreffend die Verfügung über die Familienwohnung eine bedeutende Rolle. Ein Ehegatte kann die ihm gehörende Familienwohnung oder Haushaltsgegenstände ohne Einwilligung des anderen Ehegatten weder veräußern noch in irgendeiner Form, die den Gebrauch gefährden könnte, belasten. Wird die Zustimmung verweigert oder ist sie n...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Eheschließung nach "Auslandsform" im Inland

Rz. 134 Unter besonderen Voraussetzungen ist auch im Inland die Eheschließung in der vom Heimatrecht der Eheleute bzw. eines von ihnen vorgesehenen Form möglich. Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB lässt die Eheschließung vor einer zur Eheschließung nach dem Recht eines der Heimatstaaten der Eheleute ordnungsgemäß ermächtigten Person zu, wenn keiner der Verlobten Deutscher (auch kein ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IV. Eheschließung

Rz. 17 Das schwedische Recht regelt in Kap. 4 § 3 des Ehegesetzbuches, wer berechtigt ist, mit bürgerlich-rechtlichen Rechtswirkungen eine Eheschließung vorzunehmen/eine Trauung zu vollziehen. Zur Vollziehung der Eheschließung/Trauung ermächtigte Personen sind demnach:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung

Rz. 403 Die Zustimmung des Kindes, seiner Mutter und anderer Personen zu einer Anerkennung oder Abstammungserklärung unterliegt kumulativ zum Abstammungsstatut dem Heimatrecht des Kindes. Sich aus diesem Recht ggf. ergebende zusätzliche Zustimmungserfordernisse sind also ebenfalls zu beachten. Das Gleiche gilt für eine nach dem Abstammungsstatut erfolgende Legitimation – auc...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Zivilrechtliche Wirksamkeit religiöser Zeremonien

Rz. 29 Neben der Zivilehe kennt die italienische Rechtsordnung die Konkordatsehe, d.h. die nach kanonischem Recht geschlossene Ehe, die nur nach der Eintragung in das Standesamtsregister zivilrechtliche Wirkungen entfaltet (Art. 82 c.c.).[34] Auch eine Konkordatsehe ist unabhängig vom kanonischen Recht dem Scheidungsrecht unterworfen.[35] Rz. 30 Voraussetzung dafür ist ein do...mehr

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Frankreich / 2. Internationales Abstammungsrecht

Rz. 269 Das internationale Abstammungsrecht ist in Art. 311–14 ff. CC geregelt.[110] Die Abstammung richtet sich gem. Art. 311–14 ff. CC nach dem Personalstatut der Mutter im Zeitpunkt der Geburt; ist die Mutter unbekannt, nach dem Personalstatut des Kindes. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten geht ggf. die französische Staatsangehörigkeit vor, i.Ü. entscheidet die effektive ...mehr

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Bulgarien / 6. Einwilligungen

Rz. 126 Die Wahlkindschaft erfordert die Einwilligungen von: Sie stellen Wirksamkeitsvoraussetzungen dar, brauchen jedoch – mit Ausnahme der Einwilligung des Adoptivkindes – nicht persönlich kundgetan zu werden. In Betracht kommt die Bevollmäch...mehr

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Tschechische Republik / 4. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 36 Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Ehegatten (§ 687 BGB; siehe Rdn 29) sind nicht vertraglich abdingbar.[26] Jeder Ehegatte kann sowohl die gesetzliche Vertretungsmacht als auch seine Mitverpflichtung in alltäglichen familiären Angelegenheiten für die Zukunft ausschließen. Ein besonderes Formerfordernis sieht das Gesetz nicht vor. Einer dritten Person gegenüber ...mehr

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Schweiz / V. "Vertretung" der ehelichen Gemeinschaft

Rz. 46 Die Regelung von Art. 166 ZGB über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft steht im Zusammenhang mit Art. 163 ZGB, wonach beide Ehegatten die Verantwortung für den Unterhalt der Familie tragen. Dies setzt voraus, dass beide Ehegatten unabhängig von ihrer individuellen Finanzkraft und der konkreten Aufgabenteilung zum selbstständigen Abschluss der zur Deckung des Unt...mehr

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Schweiz / VII. Schutz der ehelichen Gemeinschaft

Rz. 50 Um die eheliche Gemeinschaft, die Persönlichkeit des einzelnen Ehegatten und das Kindswohl beim Auftreten von Paar- und Familienkonflikten zu schützen, gewährleistet das ZGB in Art. 171 ff. den Zugang zu Beratungsstellen und die Anrufung des Gerichts. Diese sog. Eheschutzmaßnahmen zielen nach der Intention des Gesetzgebers auf Aussöhnung und wollen bestehende Schwieri...mehr

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Dänemark / II. Sachlich zuständige Behörde

Rz. 11 In Dänemark kann (wie in den übrigen skandinavischen Staaten) nach freier Wahl der Heiratswilligen entweder eine Ziviltrauung oder eine kirchliche Trauung mit zivilrechtlicher Wirksamkeit stattfinden (§ 15 ÆL). Eine kirchliche Trauung innerhalb der dänischen Staats-(Volks-)kirche (Folkekirke) ist dann möglich, wenn einer der künftigen Ehegatten dieser Kirche angehört....mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Rechtswirkungen

Rz. 276 In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.). Wichtige Inhalte der Reform sind:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Nichteheliches Kind

Rz. 283 Der Status als nichteheliches Kind wird nicht schon durch die biologische Abstammung, sondern durch die Anerkennung[313] nach Art. 250–268 c.c. (Angaben in der Geburtsurkunde) oder durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder der nichtehelichen Abstammung von der Mutter nach Art. 269–279 c.c. begründet.[314] Dies ist nur möglich, wenn das Kind nicht berei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Feststellung der Ehelichkeit

Rz. 401 Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine ausländische Rechtsordnung weiterhin zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen differenziert. Da das deutsche Kollisionsrecht für seit dem 1.7.1998 geborene Kinder keine Kollisionsnorm für die Feststellung der ehelichen Abstammung enthält,[484] besteht für diese Fälle eine kollisionsrechtliche Regelungslücke. Insbesond...mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 222 Die Wirkungen einer Ehescheidung sind nach dem Ehewirkungsstatut (Rdn 76 ff.) im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen (§ 20 i.V.m. § 18 IPRG). Als Scheidungszeitpunkt gilt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.[342] Zu beachten ist allerdings, dass etliche Scheidungsfolgen gesondert anzuknüpfen sind, wie namensrechtliche Folgen nach ...mehr

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Griechenland / I. Abstammung

Rz. 106 Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern"). Rz. 107 Die Abstammung al...mehr

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Belgien / c) Zustimmung der Ehegatten

Rz. 6 Die Eheschließung ist nur mit Einwilligung beider Ehegatten möglich.[12] Die Einwilligung muss persönlich,[13] aktuell,[14] wirklich und freiwillig erfolgen, d.h., dass die Zustimmung zur Eheschließung tatsächlich vorhanden sein muss und dass diese Zustimmung nicht mit einem Willensmangel (Gewalt oder Irrtum) behaftet sein darf. Personen, die durch das Gericht unter Sc...mehr

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Katalonien / d) Geltendmachung und Zahlungsmodalitäten

Rz. 25 Sofern die Ausgleichszahlung nicht im Voraus vereinbart wird, muss sie im ersten eherechtlichen Verfahren – sei dies der Trennungs-, Scheidungs- oder Nichtigkeitsprozess – eingeklagt werden, was folgerichtig etwa bedeutet, dass sie bei einer unterlassenen Geltendmachung im Trennungsverfahren im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr verlangt werden kann (Art. 232–11 ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Mitgliedstaaten

Rz. 156 Die "Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts"[242] (Rom III-VO)[243] ersetzt für Verfahren und Rechtswahlvereinbarungen, die seit dem 21.6.2012 eingeleitet oder abgeschlossen wurden (so die Übergangsregelu...mehr

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Frankreich / aa) Verwaltung des Gesamtgutes

Rz. 70 Bezüglich des Gesamtgutes besteht grundsätzlich Einzelverwaltungs- und Einzelverfügungsbefugnis jedes Ehegatten gem. Art. 1421 Abs. 1 CC. Übt jedoch ein Ehegatte allein und selbstständig einen Beruf aus, so ist gem. Art. 1421 Abs. 2 CC nur dieser berechtigt, die damit zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt ist für bestimmte Geschäfte gesetzlich die Zustim...mehr

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Schweiz / 4. Nicht formbedürftige Vereinbarungen unter den Ehegatten

Rz. 57 Das Eherecht sieht zahlreiche Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen der Ehegatten vor, die formfrei wirksam sind. Unabhängig vom anwendbaren Güterstand betrifft dies die Verständigung über den Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB), die Vereinbarung über den Betrag zur freien Verfügung des den Haushalt führenden bzw. im Beruf oder Gewerbe des anderen mithel...mehr

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Katalonien / 1. Vermögensrechtliche Wirkungen während der Dauer des Zusammenlebens

Rz. 52 Die Regelung für feste Paare ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, ex post die Folgen eines bereits beendeten Zusammenlebens festzulegen. Deshalb sind die rechtlichen Auswirkungen auf das Zusammenleben, während es noch andauert, sehr gering. Das Gesetz erlaubt den Lebenspartnern, ihre Beziehung, ihre Rechte sowie die gegenseitigen Pflichten selbst zu regeln. Die Part...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Ehehindernisse und Ehehindernisprüfung

Rz. 3 Seit dem 1.5.2009 ist in Schweden das Rechtsinstitut der Ehe geschlechtsneutral geregelt, d.h., die Ehe kann nicht nur von Mann und Frau eingegangen werden, sondern ebenfalls von gleichgeschlechtlichen Partnern. Gleichgeschlechtliche Partner, welche zuvor eine sog. registrierte Partnerschaft eingegangen waren, können diese als solche entweder weiter bestehen lassen ode...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Materielles Recht

Rz. 409 Die materiell-rechtliche Frage nach der Zuweisung, der Entziehung bzw. der Ausübung der "elterlichen Verantwortung" (i.S.v. Art. 3 KSÜ; zum Begriff siehe Rdn 394) beurteilt sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 17 S. 1 KSÜ – d.h. der Daseinsmittelpunkt des Kindes). Erfolgt ein Statutenwechsel durch Verlegung ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gütertrennung

Rz. 16 Das englische Familienrecht kennt weder gesetzliche noch ehevertragliche Güterstände. Vielmehr gelten auch zwischen Ehegatten die allgemeinen eigentumsrechtlichen Grundsätze, so dass jeder Ehegatte sein vor der Ehe erworbenes Eigentum behält und während der Ehe Eigentum im eigenen Namen neu erwerben oder veräußern kann.[16] Es existieren für Ehegatten weder besondere ...mehr

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Spanien / a) Gemeinsame Regeln für alle Güterstände

Rz. 26 Das spanische Recht des Código Civil geht von der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. Systematisch ist es i.Ü. als Teil des Buches 4 über Obligationen und Verträge behandelt, hier als Erster der im Einzelnen behandelten Verträge. Dem Grundsatz der Privatautonomie auch im Ehegüterrecht folgend, können die Ehegatten ehevertraglich einen bestimmten Güterstand vereinba...mehr