Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Umfang der Vertretungsmacht beim Vereinsvorstand

Rz. 25 Besondere Probleme kann die im Außenverhältnis beschränkte Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands mit sich bringen (vgl. Rdn 51, § 29 GBO Rdn 181).mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Vertretungsmacht des Vorstands

Rz. 749 Die Vor-AG begründet ihre Rechte und Verbindlichkeiten durch ihre für sie handelnden Organe, besonders den Vorstand.[2384] Nach h.M. ist die Vertretungsmacht des Vorstands bei der Vor-AG auf den Rahmen begrenzt, der durch die von den Gründern eingebrachten Geschäfte vorgegeben wurde.[2385] Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglie...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Umfang der Vertretungsmacht

Rz. 253 Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft (§ 720 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.). Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 720 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.). Dies gilt insb. für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Entziehung der Vertretungsmacht

Rz. 533 In der Praxis wird fast immer die Entziehung der Vertretungsmacht mit der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis verbunden werden. So korrespondieren auch die beiden einschlägigen Vorschriften der §§ 116 und 124 Abs. 5 HGB bereits durch ihren Wortlaut. Auch für die Entziehung der Vertretungsmacht bedarf es eines wichtigen Grundes und der Berücksichtigung der Verhäl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Die Bewilligung durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Rz. 172 Die Bewilligung kann von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben und nachträglich vom Vertretenen[424] oder dessen Erben[425] nach § 11 S. 5 FamFG i.V.m. § 89 Abs. 2 ZPO wirksam genehmigt und damit bis zur Grundbucheintragung geheilt werden.[426] § 180 BGB gilt für die Bewilligung nicht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Vertretungsmacht

Rz. 18 Die Bescheinigung weist als wichtigsten Anwendungsfall im Grundbuchverfahren die Vertretungsmacht der für eine registrierte Gesellschaft (oder einen registrierten Einzelkaufmann) handelnden Personen nach. Dabei wirkt sich der Bewilligungsgrundsatz aus: Die Vertragsmacht ist nur auf Seiten des bewilligenden Betroffenen zu prüfen,[19] beim gewinnenden Teil nur im Fall d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Durch den Notar

Rz. 7 Für die Rücknahmeberechtigung durch den Notar wird die Anwendung der §§ 15, 31 GBO überlagert durch die weitere gesetzliche Ermächtigung des § 24 Abs. 3 BNotO. Somit gilt: a) Wurde der Antrag von ihm selbst aufgrund der Ermächtigung des § 15 GBO ohne Nachweis einer Vollmacht gestellt, so ist der Notar zur Zurücknahme, Teilrücknahme oder Einschränkung des Antrags ermächti...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Form; Vermutung des Fortbestehens

Rz. 181 Materiell-rechtlich bedarf die Vollmacht wegen § 167 Abs. 2 BGB keiner Form. Für das Grundbuchverfahren gilt dann aber – aus Nachweisgründen – § 29 GBO, weswegen eine bloß unterschriftsbeglaubigte, in Urschrift vorzulegende Vollmacht genügt. Die h.M. verlangt als teleologische Reduktion eine beurkundete Vollmacht nur dann, wenn schon durch die Erteilung der Vollmacht...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Umfang der Vertretungsmacht

aa) Regelmäßige Unbeschränktheit Rz. 534 § 124 Abs. 4 HGB umschreibt handelsrechtlich die Unbeschränktheit der Vertretungsmacht. Im Gegensatz zur Geschäftsführungsbefugnis, die bereits gesetzlich beschränkt ist, kann sie nicht durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag limitiert werden. Sie umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlung...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / d) Stellvertretung

Rz. 1160 Nach § 134 Abs. 3 AktG kann das Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Werden mehrere Bevollmächtigte bestellt, kann die Gesellschaft einen oder mehrere davon zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung ggü. der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Reichweite des Vollmachtsstatuts

Rz. 179 Zum Vollmachtsstatut gehört zum einen die wirksame Begründung und Gültigkeit der Vollmacht.[597] Hierzu rechnet die Frage nach der Erteilung der Vollmacht (durch einseitige Willenserklärung oder durch Vertrag)[598] ebenso wie die Relevanz etwaiger Willensmängel bei der Erteilung[599] und die Frage, wem gegenüber die Vollmachtserklärung abzugeben ist.[600] Weiterhin s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 127 [Ermächtigung/Erlass Rechtsverordnung]

Gesetzestext (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dassmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 134 [BMJ/Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen]

Gesetzestext Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen übermehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / k) Rechtsdurchsetzung, Gerichtliche Ermächtigung

Rz. 1081 Das Minderheitsverlangen nach § 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ändert nichts an der Zuständigkeit für die Einberufung der Hauptversammlung und Bekanntmachung der Tagesordnung durch den Vorstand (§ 121 Abs. 2 AktG). Für die Einberufung selbst gilt die normale Einberufungsfrist von 30 Tagen gem. § 123 Abs. 1 AkG. Dem Vorstand ist eine angemessene Frist von ein bis zwei Wo...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Reichweite der Ermächtigung des Vorstands

Rz. 1387 Nach einer Ansicht in der Lit. ist eine solche uneingeschränkte Ermächtigung in der Satzung unzulässig. Es könne nicht Aufgabe des Vorstands sein, dass dieser aufgrund der Satzungsermächtigung berechtigt ist, die Rechte der Aktionäre nach eigenem Gutdünken zu beschneiden. Die Satzung selbst oder die Vorstandsermächtigung müsse daher nähere Regelungen enthalten.[3885...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / 2. Guter Glaube an die Vertretungsmacht

Rz. 75 Der gute Glaube an die Vertretungsmacht ist im Rechtsverkehr grds. unerheblich. Da in der Praxis jedoch zwischen der Vertretungs- und der Verfügungsmacht zumeist nicht streng getrennt wird und oftmals beim Handeln im Betrieb auch nicht feststellbar ist, ob der Betriebsinhaber im eigenen oder im fremden Namen auftritt, wird von der bislang wohl herrschenden Meinung mit...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Erteilung nach nationalem Recht, aber Umsetzung im Übrigen im Ermessen der Mitgliedstaaten

Rz. 2387 Die digitale EU-Vollmacht ist im Einklang mit den jeweiligen nationalen rechtlichen und förmlichen Voraussetzungen zu erteilen, abzuändern und zu widerrufen (Art. 16c Abs. 1 UAbs. 3 GesRRL-E). Allerdings müssen zumindest die Identität, Geschäftsfähigkeit und Vertretungsbefugnis des erteilenden organschaftlichen Vertreters durch Gerichte, Notare oder andere zuständig...mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / b) Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken

Rz. 21 Der Geschäftsherr kann den Umfang der Prokura gem. § 49 Abs. 2 HGB jederzeit auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken erweitern (sog. Immobiliar- oder Grundstücksklausel). Diese Ermächtigung ist Bestandteil der Prokura und daher zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[57] Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die Ermächtigung ausdrücklich erteilt w...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / D. Praxisrelevante Regelungsgegenstände

Rz. 14 In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 142 Die Bewilligung kann gem. § 15 Abs. 1 S. 1 GBO durch einen Vertreter erklärt werden. In diesem Fall gehört die Vertretungsmacht zu den Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuchverfahren. Rz. 143 Ein Mangel in der Vertretungsmacht verstößt gegen § 19 GBO, ein Mangel im Nachweis der Vertretungsmacht gegen § 29 GBO und muss deshalb vom GBA beanstandet werden (vgl. § 18 GBO...mehr

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§ 19 Minderjährige im Gesel... / (2) Erteilung einer Handelsregistervollmacht durch die Eltern

Rz. 32 Bei der Vollmachtserteilung durch die Eltern ist zunächst zu beachten, dass die elterliche Vertretungsmacht gem. § 1629 BGB mit dem Sorgerecht oder mit dem Eintritt des alleinigen Selbstentscheidungsrechts des Minderjährigen endet.[66] Es ist im Grundsatz aber unstreitig, dass die von einem gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht nicht mit der Beendigung der gesetzl...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / IV. Stellvertretung

Rz. 25 Gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte, die der notariellen Beurkundung bedürfen, werden in der Praxis häufig von Vertretern abgeschlossen. Grds. ist auch im Gesellschaftsrecht die mündliche Bevollmächtigung ausreichend, da die Vollmacht nicht der Form bedarf, die für das Rechtsgeschäft selbst vorgeschrieben ist (§ 167 Abs. 2 BGB; zu den praxisrelevanten Ausnahmen vg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Grundbuchverfahren

Rz. 162 Verfahrensrechtlich ist dem GBA die Erteilung und der Fortbestand der Vollmacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligungs- oder Auflassungserklärung durch den Bevollmächtigten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit in der von § 29 Abs. 1 S. 1 GBO geforderten Form nachzuweisen, da auch eine Verfahrensvollmacht gem. § 11 FamFG und § 8...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Geltungsbereich des § 31 GBO

Rz. 21 Die Bestimmung gilt nur für eine Vollmacht zur Stellung eines Eintragungsantrags. Umfasst werden damit neben einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht des materiellen Rechts die Prozessvollmacht, soweit sie zur Antragstellung berechtigt (vgl. § 30 GBO Rdn 12) und die vermutete Vollmacht des § 15 GBO. Rz. 22 In sinngemäßer Erweiterung des Wortlauts ist § 31 GBO auf die Vollm...mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Vermutung der Ermächtigung des Notars ("gilt")

Rz. 22 Der Notar "gilt" im Rahmen des § 15 GBO als ermächtigt: I. Gesetzliche Vermutung Rz. 23 Die h.M. ordnet, ausgehend vom durchaus zu Recht unterstellten Willen der Beteiligten, Abs. 2 als gesetzliche Vermutung ein.[27] Tatsächlich hat aber Abs. 2 eine eigentümliche Zwitterstellung inne, die sich allen sonst üblichen Kategorien des materiellen Rechts und des Verfahrensrech...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Satzungsregelung oder Ermächtigung

Rz. 1386 § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG gestattet es, dass die Satzung entweder selbst die entsprechenden Regelungen zur Online-Teilnahme anordnet. Die Satzung kann sich darauf beschränken, lediglich den grds. Rahmen vorzugeben und den Vorstand zur konkreten Ausgestaltung innerhalb des Rahmens zu ermächtigen.[3884] Ebenso ist es zulässig, dass die Satzung den Vorstand insgesamt da...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Regelung in der Satzung – Ermächtigung des Vorstands

Rz. 1377 Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung selbst die maßgeblichen Regelungen für eine Online-Teilnahme vorgeben. Um auf den Wechsel der Marktangebote oder auf technische Fortschritte eingehen zu können, gestattet es § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ebenso, qua Satzung den Vorstand in einem "Grundlagenbeschluss" dazu zu ermächtigen, die neuen Verfahren anzubieten.mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / b) Besondere Ermächtigung

Rz. 67 Der Geschäftsherr kann den Umfang der Handlungsvollmacht gem. § 54 Abs. 2 HGB jederzeit auf die dort aufgeführten Geschäfte erweitern. Dies kann ausdrücklich oder konkludent [148] geschehen. Allerdings ist allein in der Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht nicht ohne Weiteres eine entsprechende Erweiterung der Handlungsvollmacht zu sehen.[149]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Sonderfälle, insbesondere bei Grundstücksgeschäften

Rz. 172 Wenn und soweit Vollmachten zu Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte an solchen ermächtigen, ist Vollmachtsstatut das Belegenheitsrecht (Lex rei sitae) der fraglichen Immobilie.[572] Dasselbe soll gelten für Vollmachten zur Verwaltung von Immobilien.[573] Diese Anknüpfungsregeln für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei Immobil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Umfang

Rz. 66 Für diese rein privatautonom erteilte Verfahrensvollmacht gelten die allgemeinen Vorschriften, z.B. hinsichtlich Erlöschen bei Insolvenzeröffnung[118] und ihrer Gebundenheit an die persönliche Beziehung.[119] Der Umfang ist nach der Formulierung und den dort abgesteckten Befugnissen zu bestimmen.[120] Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie sinnvoll nur als Erweiterung...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Notwendigkeit der Vorsorgevollmacht

Rz. 1190 Bei der Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht sollten die Gesellschafter in vermögensmäßiger Hinsicht (die ärztlichen und medizinischen Fragen sollen hier nicht näher behandelt werden) unbedingt u.a. auch folgende Punkte beachten:mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / 3. Ermächtigung zur Billigkeitsentscheidung

Rz. 209 Die Schiedsrichter sind grds. zur Rechtsanwendung verpflichtet. Eine Billigkeitsentscheidung dürfen sie nur treffen, soweit sie von den Parteien hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind. Dies ergibt sich aus § 1051 Abs. 3 ZPO. Art. 24.4 DIS-SchO und Art. 21.3 ICC-SchO enthalten entsprechende Regelungen. Eine Schadensschätzung[370] durch das Schiedsgericht kann unte...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Stimmrechtsvollmacht

Rz. 354 Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Satzung kann allerdings den Kreis derjenigen, die bevollmächtigt werden können, begrenzen (vgl. Rdn 230).[1187] Unwiderruflichen, das Stimmrecht des Vollmachtgebers verdrängenden Stimmrechtsvollmachten steht das Verbot der Stimmrechtsabspaltung entgegen.[1188] Zulässig sind "unwiderrufliche" Vollmachten n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Verwendung wider besseren Wissens

Rz. 17 Die Notarbescheinigung teilt den Inhalt bzw. die Rechtsfolge des Inhalts der vorgelegten Vollmachtsurkunden mit und ist damit für das GBA bindendes Nachweismittel. Die Notarbescheinigung selbst ist aber kein Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen Erwerb kraft Vollmachtscheins. Deswegen schafft die Notarbescheinigung auch keine unwiderlegliche Vermutung.[19] Bei and...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vollmachtserteilung

Rz. 159 Die Vollmacht muss wirksam erteilt worden sein und noch bestehen, wenn die in Ausübung der Vollmacht erklärte Bewilligung wirksam werden soll.[379] Ein Widerruf oder Wegfall der Vertretungsmacht nach Wirksamwerden der Bewilligung bzw. Auflassung macht die Vollmacht an sich nicht mehr unwirksam, kann aber dazu führen, dass die Eintragungsbewilligung nicht mehr ins Gru...mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im modernen arbeitsteiligen Handelsverkehr lassen sich Geschäftsinhaber im Interesse effizienter Arbeitsstrukturen regelmäßig vertreten. Der Stellvertretung des Geschäftsinhabers kommt im Verhältnis zum allgemeinen Zivilrechtsverkehr eine weitaus größere Bedeutung zu. Die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB werden den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs nach rasche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Gesetzestext Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen übermehr

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§ 16 Internationales und eu... / 3. Ständiger Vertreter

Rz. 196 Der ständige Vertreter ist eine Rechtsfigur, welche erstmalig i. R. d. Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie in das deutsche Recht eingeführt worden ist. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem ständigen Vertreter um einen gewillkürten und keinen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft handelt,[379] der keine typisierte handelsrechtliche Vollmacht...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antragsberechtigter

Rz. 31 Der Notar hat kein eigenes Antragsrecht. Es besteht lediglich das Recht, in fremdem Namen prozessual zu behandeln.[43] Er stellt den Antrag im Namen eines materiell Beteiligten. An sich muss der Notar bei Antragstellung offenlegen, für welchen Vertreter er als Bevollmächtigter auftritt. Ohne eine solche Angabe vermutet die einhellige Grundbuchpraxis aber ein Auftreten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Grundsatz

Rz. 169 Anders als manche andere Rechtsordnung unterscheidet das deutsche Sachrecht scharf zwischen drei verschiedenen Rechtsverhältnissen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Widerruf, Befristungen

Rz. 184 Die Vollmacht muss auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Eingang des Antrags beim GBA als Zeitpunkt des Wirksamwerdens) fortbestehen.[470] Daraus ergibt sich aber keine Berechtigung des GBA, in jedem Fall einen Fortbestandsnachweis zu verlangen. Das wäre mit den Mitteln des § 29 GBO nicht möglich. Im Gegenteil kann das GBA wegen § 172 BGB bei Vorlage der Vollmachtsurk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 10 [Ermächtigung an Landesrecht]

Gesetzestext (1) Die Befugnis der zuständigen Landesbehörden, zur Anpassung an landesrechtliche Besonderheiten ergänzende Vorschriften zu treffen, wird durch diese Verfügung nicht berührt. (2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die Überleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden sind, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gesetzliche Vermutung

Rz. 23 Die h.M. ordnet, ausgehend vom durchaus zu Recht unterstellten Willen der Beteiligten, Abs. 2 als gesetzliche Vermutung ein.[27] Tatsächlich hat aber Abs. 2 eine eigentümliche Zwitterstellung inne, die sich allen sonst üblichen Kategorien des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts entzieht. Die Norm ordnet trotz des Ausspruchs einer "Ermächtigung" jedenfalls kein...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / 2. Rechtslage bis zum 31.12.2023

Rz. 18 Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 stellt sich die Rechtslage hingegen folgendermaßen dar: Spätestens nach dem Beschluss des BGH vom 4.12.2008[16] wurde die GbR als Inhaberin dinglicher Rechte im Grundbuch als Problemfall angesehen.[17] Zum einen aus Sicht der GbR und ihrer Gesellschafter: wie können Existenz, Identität und Vertretung der GbR dem ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Allgemeines zur Antragsvollmacht des Notars – Abs. 2

Rz. 7 1. Die Vorlage eines Antrages beim Grundbuchamt kann erfolgenmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Widerlegbare Vermutung

Rz. 25 Da es sich um eine bloße gesetzliche Vermutung handelt, ist diese jederzeit widerlegbar und widerruflich.[31] Der Gegenbeweis kann vor und nach Antragstellung geführt werden. Er kann sich bereits aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunde selbst oder dem Handeln des vorlegenden Notars[32] ergeben, oder wenn eine entsprechende Vermutung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ebe...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

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zfs 01/2024, Geschäftsbesor... / 2 Aus den Gründen:

B I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die klägerischen Ansprüche im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder vertragliche Ansprüche aus § 675 i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB oder § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB (Ziff. 1) noch aus Bereicherungsrecht (Ziff. 2), culpa in contrahendo (Ziff. 3), Geschäftsführung ohne Auftrag (Ziff. 4...mehr