Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / VI. Postmortale bzw. transmortale Vollmacht und postmortale Schenkung

1. Allgemeines Rz. 76 Die Erteilung einer Kontovollmacht des Erblassers ist keine Verfügung über das Guthaben. Die Vollmacht ändert nichts an der Verteilung des Vermögens. 2. Schenkungsversprechen a) Allgemeines Rz. 77 Erforderlich für die Annahme einer wirksamen Schenkung ist, dass sich der Erblasser und der Beschenkte zu Lebzeiten tatsächlich über die Abtretung des Bankguthabe...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IV. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

Rz. 13 Der Erblasser kann ohne Weiteres dem Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht [11] oder eine postmortale Vollmacht [12] erteilen. Auch eine andere Person als die des Testamentsvollstreckers kann mit derartigen Vollmachten ausgestattet werden. Testamentsvollstreckung und Vollmacht stehen somit isoliert nebeneinander. Sofern einem Erben oder einem Dritten Vollma...mehr

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§ 3 Alleinerbe / IV. Erlöschen und Widerruf von Vollmachten

Rz. 44 Die Vollmacht kann als trans- oder postmortale Vollmacht ausgestaltet oder bis zum Todesfall begrenzt werden (siehe Rdn 36). Im letzteren Fall erlischt die Vollmacht dann mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach allgemeinem Schuldrecht erlischt die Vollmacht ferner mit Beendigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB). Wird daher das Auftrags- od...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Abgrenzung der Vollmacht zur Testamentsvollstreckung

Rz. 47 Will der Erblasser den Widerruf der Vollmacht durch seine Erben verhindern, bieten sich neben dem Ausschluss des Widerrufs erbrechtliche Strafklauseln für den Fall des Widerrufs oder Auflagen an.[92] Damit wird die Vollmacht zu einer echten Alternative der Testamentsvollstreckung, insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser aufgrund einer Bindungswirkung – etwa...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 1. Ausschluss des Widerrufs der Vollmacht

Rz. 46 Der Ausschluss von Widerrufsmöglichkeiten bei Vollmachten ist wie folgt darzustellen:mehr

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ZErb 12/2023, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall

Dieter Trimborn von Landenberg 4. Auflage 2023 187 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-138-4 Eine Vollmacht wird von vielen Personen in gesunden Tagen erteilt, um für den Fall vorzusorgen, dass diese nicht mehr selbst handeln können. Leider wird immer wieder im Alltag deutlich, dass dieses Instrument ausgenutzt wird, wenn Vollmachtgeber hilfebedürftig werden. Dies erfäh...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / d) Vollmachten

Rz. 100 Es empfiehlt sich, gleich durch welches Institut die Möglichkeit zur Rückabwicklung geregelt wird, dem Schenker eine Vollmacht zu erteilen, die ihn in die Lage versetzt, alle zur Rückgängigmachung erforderlichen Schritte ggf. selbst einzuleiten und durchzuführen. Muster 17.1: Vollmachtsklausel für den Fall der Rückforderung des Geschenks durch den Schenker Muster 17.1...mehr

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§ 3 Alleinerbe / D. Vollmachten des Erblassers

Rz. 30 Die Vorsorgevollmacht ist heutzutage eine vielverbreitete Form der Generalvollmacht.[60] Sie wird in der Praxis sehr häufig verwendet. Mit dem Begriff der Vollmacht beschreiben wir das Außenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Dritten. Das Außenverhältnis betrifft das rechtliche "Können" des Bevollmächtigten. Das Innenverhältnis zwischen Erblasser und Bevo...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Vollmachten

I. Allgemeines Rz. 67 Das Testament ist der Weg, für eine Nachlassregelung zu sorgen, wobei damit keine unmittelbare zeitnahe Zugriffsmöglichkeit auf das Konto erzeugt wird. Gerade die Bankvollmacht eignet sich als sinnvolles, aber auch mit Risiken verbundenes Instrumentarium zur Umsetzung des unmittelbaren Zugriffs auf das Nachlasskonto, neben Gemeinschaftskonto und Vertrag ...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Erfüllung des Vermächtnisses durch Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers

Rz. 144 Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung den Vermächtnisnehmer selbst zu bevollmächtigen, das vermachte Eigentum auf sich zu übertragen bzw. zu Lasten einzelner Nachlassgegenstände dingliche Rechte zu bestellen.[296] Dies geschieht unter Befreiung von § 181 BGB. Die Vollmacht selbst ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die T...mehr

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§ 3 Alleinerbe / III. Missbrauch der Vertretungsmacht

Rz. 43 Die Willenserklärung wirkt dann nicht nach § 164 BGB für und gegen den Vertretenen, wenn der Stellvertreter seine Vollmacht missbraucht. In diesen Fällen greift § 177 BGB. Als Missbrauchsfälle anerkannt sind Fälle des kollusiven Zusammenwirkens und des ersichtlichen Treuemissbrauches (§ 242 BGB).[82] Diese Missbrauchsfälle gelten grundsätzlich auch bei der postmortale...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / III. Gestaltung der Vorsorgevollmacht

Rz. 12 Bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht (Außenverhältnis) ist zunächst darauf zu achten, dass die Vorsorgevollmacht auch mit "Vorsorgevollmacht" bezeichnet wird. Die Vollmachtgeber möchten hier in aller Regel nämlich keine allgemeine Vollmacht oder Generalvollmacht im eigentlichen Sinn erteilen. Eine Vorsorgevollmacht ist i.d.R. eine umfassende Vollmacht für die Bere...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / c) Übertragung der Totenfürsorge auf Dritte/Vollmachten

Rz. 53 Der Verstorbene kann auch einem Dritten das Totenfürsorgerecht übertragen. Dieses Recht des Dritten, die Totenfürsorge wahrzunehmen, umfasst auch das Recht, notfalls eine Umbettung der Leiche vorzunehmen, um für die Bestattung an dem vom Verstorbenen bestimmten Ort zu sorgen. Dieser Dritte muss weder naher Angehöriger noch Erbe sein,[37] es kann vielmehr auch ein Freu...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / C. Erbrechtliche Legitimation gegenüber der Bank

I. Allgemeines Rz. 12 Sobald der Erbe die Rechte aus dem Girovertrag (wie etwa Auskunftsansprüche, Kündigungen) wahrnehmen und Verfügungen (Auszahlungen der durch die Erblasserbank verwalteten Nachlassvaluta),[2] die auf ihn kraft Universalsukzession übergegangen sind, vornehmen will, muss er "sein Erbrecht" gegenüber der Bank nachweisen. Dies ist erforderlich, wenn der Erbe ...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / D. Erbschein und bankrechtliche Legitimation (§§ 2365, 2366 BGB)

I. Allgemeines Rz. 23 Grundsätzlich dient der Erbschein zur Legitimation in Bezug auf das Erbe. Er bietet der Bank die Sicherheit, dass derjenige, der ihn zusammen mit seinem Personalausweis vorlegt, tatsächlich erbrechtlich legitimiert ist.[7] Es hat eine persönliche Legitimation zu erfolgen. Es reicht nicht die Übersendung einer Kopie des Personalausweises. II. Vorteile des ...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / II. Risiken der privatrechtlichen Vorsorgeregelung

Rz. 6 Die größten Gefahren im Bereich der privaten Vorsorgeregelung liegen in der Überforderung der bevollmächtigten Personen und in einem Missbrauch der erteilten Vollmacht durch die Bevollmächtigten. Rz. 7 Da der Rechtsverkehr heute nur noch unbedingt erteilte Vorsorgevollmachten anerkennt und in der heutigen Praxis daher auch nur noch solche erteilt werden, können die Bevo...mehr

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ZErb 12/2023, Wegfall des v... / 3. Ermächtigung zur Ernennung eines Nachfolgers durch den Testamentsvollstrecker

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den vom Erblasser benannten Testamentsvollstrecker gem. § 2199 Abs. 2 BGB zu ermächtigen, einen Nachfolger für den Fall des Erlöschens seines Amts zu ernennen. Die Nachfolgerernennung setzt die Annahme und andauernde Ausübung des Amts durch den ermächtigten Testamentsvollstrecker voraus. Formulierungsvorschlag: "Sollte der A aus irgende...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Nachlassvollmacht

Rz. 107 Ergänzend zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einer oder mehreren Personen seines Vertrauens eine Nachlassvollmacht[96] erteilen. Die Erteilung einer Vollmacht an den (potentiellen) Erben oder den Testamentsvollstrecker kann vor allem aus folgenden Gründen empfehlenswert sein:mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / II. Inhalt und Umfang der Bankvollmacht

Rz. 68 In der Praxis wird gerade bei älteren Kontoinhabern immer häufiger Dritten eine Bankvollmacht im Rahmen der Vorsorgevollmacht erteilt.[31] Praxishinweis Hinzuweisen sind Mandanten darauf, dass privatschriftliche Vollmachten von den Banken und Sparkassen generell nicht anerkannt werden bzw. nicht anerkannt werden dürfen, es sei denn, dass hier die entsprechende bankrech...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / E. Testament mit Eröffnungsniederschrift, die "neue erbrechtliche Legitimation"

Rz. 28 Bedingt durch die Vorgabe des BGH[12] und in Anlehnung an die Regelung im Grundbuchrecht (§ 35 GBO) und aufgrund ihrer neugefassten AGB sehen viele Banken die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als ausreichend an und bestehen daher nicht mehr auf Vorlage eines Erbscheins, da dieses Vorgehen keine Grun...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / Literaturtipps

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§ 16 Testamentsvollstreckung / a) Vollmachtslösung

Rz. 233 Der Testamentsvollstrecker kann sich durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäftsbevollmächtigen lassen. Hierdurch kann der Testamentsvollstrecker den Erben mit seinem Privatvermögen verpflichten. Als Inhaber des Handelsgeschäfts wird der Erbe in das Handelsregister eingetragen und haftet nach den §§ 25, 27 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten des Erblassers ...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 2. Beratung vor dem Erbfall

Rz. 72 Wenn nur Bankvermögen vorhanden ist, kann mit der transmortalen Vollmacht ein Erbschein überflüssig werden, da das Kontoguthaben abgehoben werden kann. Ob allerdings eine Kontokündigung von der Vollmacht erfasst ist, hängt von der Vollmachtsurkunde ab.mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 3. Beratung nach dem Erbfall

Rz. 73 Der von den Erben beauftragte Anwalt hat unverzüglich zu prüfen, welche Art der Vollmacht vorliegt. In den Fällen der transmortalen und postmortalen Vollmacht kann unmittelbarer Handlungsbedarf bestehen: Der Anwalt hat zu prüfen, ob es sinnvoll ist, Vollmachten zu widerrufen. Er hat allerdings zu beachten, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmen kann, dass de...mehr

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§ 3 Alleinerbe / II. Vollmachtstypen

Rz. 35 Nach allg. schuldrechtlicher Dogmatik werden die Spezialvollmacht, Gattungsvollmacht und Generalvollmacht unterschieden. Während die Spezialvollmacht auf ein einzelnes Rechtsgeschäft beschränkt ist, ermöglicht die Gattungsvollmacht die Durchführung einer bestimmten Art von Geschäften. Schließlich wird mit der Generalvollmacht eine umfassende Vertretung in allen Bereic...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 3. Vorsorgevollmacht

Rz. 41 Einen Sonderfall der rechtsgeschäftlichen Vollmacht stellt die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung dar und soll hier nur der Vollständigkeit halber genannt sein.[79] Die Vorsorgevollmacht steht in Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht nach §§ 1814 BGB und soll letztlich ein weder von dem Betroffenen noch von den Erben zu kontrollierendes gerichtliches Betreuungs...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 71 Die transmortale Vollmacht ist sinnvoller Bestandteil jeder anwaltlichen Beratung bei der Nachlassplanung und Nachlassberatung sein. Die einem Dritten erteilte transmortale Bankvollmacht erlischt grundsätzlich nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, sie wirkt vielmehr als Vollmacht der Erben fort, d.h. der Bevollmächtigte darf nur noch im mutmaßlichen Interesse der E...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 3. Ermächtigung des Vorerben zur Änderung der Nacherbeneinsetzung

Rz. 23 Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Erblasser die Vor- und Nacherbfolge anordnet und die Auswahl der Nacherben dem Vorerben oder sonst einem Dritten überlässt,[36] stehen die Fälle, in denen die Nacherbeneinsetzung selbst unter einer Bedingung steht. Während die einen Klauseln wegen Verstoßes gegen § 2065 BGB unwirksam sind, ist die zweite Gestaltungsmöglichkeit ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / b) Vollmachtslösung

Rz. 137 Bei der Vollmachtslösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft als Bevollmächtigter der Erben. Die Erben haften dann persönlich und unbeschränkt. Der Erblasser kann die (widerrufliche) Vollmacht selbst mit Wirkung über seinen Tod hinaus erteilen oder die Erben durch Auflage zur Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den Testamentsvollstrecker verp...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 76 Die Erteilung einer Kontovollmacht des Erblassers ist keine Verfügung über das Guthaben. Die Vollmacht ändert nichts an der Verteilung des Vermögens.mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / b) Heilung von Formmängeln

Rz. 78 Ein derartiges Schenkungsversprechen ist an sich unwirksam, da die Form nicht gewahrt ist. Für die Heilung eines formunwirksamen Schenkungsversprechens unter Lebenden kann es allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausreichen, dass der Versprechensempfänger die versprochene Leistung mit Hilfe einer postmortalen Vollmacht des Schenkers nach dessen Tod bewirkt....mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / IV. Vertragliche Regelung des Innenverhältnisses mit dem Kontrollbevollmächtigten

Rz. 47 In der Vorsorgevollmacht des Vollmachtgebers (Außenverhältnis) ist der Kontrollbevollmächtigte mit allen Rechten wie ein vom Betreuungsgericht nach § 1815 Abs. 3 BGB bestellter Kontrollbetreuer ausgestattet. Zu seinen Rechten zählen demnach u.a.: das Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung, jährliche Prüfung der Rechnungslegung und Entlastung des Beauftragten für ...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 4. Auskunft und Rechnungslegung

Rz. 74 Der Bevollmächtigte ist Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen ausgesetzt. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein innerfamiliäres Gefälligkeitsverhältnis oder um ein entgeltliches Auftragsverhältnis handelt. Bei einem innerfamiliären Gefälligkeitsverhältnis besteht im Regelfall keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten. Die umfangreiche Rech...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 2. Schenkungsversprechen

a) Allgemeines Rz. 77 Erforderlich für die Annahme einer wirksamen Schenkung ist, dass sich der Erblasser und der Beschenkte zu Lebzeiten tatsächlich über die Abtretung des Bankguthabens geeinigt haben und die Vollmacht nur dazu dienen soll, dem Bevollmächtigten im Todesfall des Vollmachtgebers zu ermöglichen, über Konten und Depots wirksam unter Lebenden zu verfügen. Dies wi...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / a) Allgemeines

Rz. 77 Erforderlich für die Annahme einer wirksamen Schenkung ist, dass sich der Erblasser und der Beschenkte zu Lebzeiten tatsächlich über die Abtretung des Bankguthabens geeinigt haben und die Vollmacht nur dazu dienen soll, dem Bevollmächtigten im Todesfall des Vollmachtgebers zu ermöglichen, über Konten und Depots wirksam unter Lebenden zu verfügen. Dies wird erhebliche ...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / c) Kritische Würdigung

Rz. 79 Als "sicheres" Mittel ist diese Art der Vermögensweitergabe nicht anzusehen, da zahlreiche Beweisproblematiken auftreten können.mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / Literaturtipps

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Einschaltung Dritter gemäß § 664 Abs. 1 BGB

Rz. 102 Der Testamentsvollstrecker hat das Amt höchstpersönlich durchzuführen und kann somit nicht die Testamentsvollstreckung insgesamt auf einen Dritten übertragen. Dies gilt auch, wenn der Erbe ausdrücklich zustimmt.[145] Einzelne Aufgaben zur selbstständigen Ausführung dürfen nur mit Einwilligung des Erblassers geschehen. Diese Einwilligung kann sich aus den Umständen un...mehr

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§ 3 Alleinerbe / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Alleinerbe im erbrechtlichen Mandat hat insbesondere im Bereich der Feststellung des Umfanges des Nachlasses, der Beschaffung von Nachlassgegenständen sowie der Frage des Bestandes von Vollmachten des Erblassers Beratungsbedarf. Hier sollen daher die Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Alleinerben im Vordergrund stehen sowie ein Überblick über Vollmachten des Er...mehr

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Anhang 6 / II. Die Antragstellung bei der Kammer

Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der man Mitglied ist. Dieser wird meist nur dann bearbeitet, wenn zuvor die Bearbeitungsgebühr eingezahlt wurde.[1] Die Unterlagen (Nachweise der Lehrgangsteilnahme etc.) sollten im Original vorgelegt werden. Dabei ist neben dem eigentlichen Antrag auch eine Fallliste beizufügen. Wesentlich ist für...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Grundstücksvollmacht

Rz. 40 Falls Immobilien zum Nachlass gehören, kann eine auf die Angelegenheiten des Grundstückes bezogene Gattungsvollmacht sinnvoll sein. Das gilt maßgeblich für die Übertragung des Grundstückes in Erfüllung eines Vermächtnisses oder Vorausvermächtnisses nach §§ 2174, 925 BGB (postmortale Auflassungsvollmacht). Die sich ausschließlich auf das Verfügungsgeschäft beziehende A...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / III. Rechtsfolgen der Amtsbeendigung

Rz. 483 Die Beendigung des konkreten Testamentsvollstreckeramts führt nicht zwingend zu einem Ende der gesamten Testamentsvollstreckung. Hier kommt es im Einzelfall auf die Auslegung der letztwilligen Verfügung an, ob die Testamentsvollstreckung noch fortdauert oder nicht. Dann müsste ggf. das Nachlassgericht einen Nachtestamentsvollstrecker gemäß § 2200 BGB bestimmen. Rz. 4...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 33 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[52] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[53] Bis zur Einführung der...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 1. Bankvollmacht

Rz. 37 Bankvollmachten sind in der Rechtspraxis weit verbreitet. Der Bedarf für die Bankvollmacht – insbesondere die Kontovollmacht – ist groß. Im Erbfall ist es erforderlich, auf Schließfächer oder Wertpapierkonten zeitnah zugreifen zu können, schon um Nachlassverbindlichkeiten begleichen zu können und den Nachlass zu verwalten.[71] Die Klärung der erbrechtlichen Rechtsnach...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das weite Feld der Vermögensnachfolge fordert heute zur Absicherung des Vermögens des Erblassers bis zum Erbfall eine über die erbrechtliche Beratung hinausgehende Beratung über die Möglichkeiten der privatrechtlichen Vorsorgeregelung. Noch bis in die Mitte der 80iger Jahre ereilte den Erblasser in aller Regel ein schneller Tod. Lange Phasen des Leidens und einer damit...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / I. Gesetzliche Regelung des Innenverhältnisses

Rz. 25 Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kommt zwischen dem Vollmachtgeber und seinen Bevollmächtigten bei Unentgeltlichkeit ein Auftrag gem. §§ 662 ff. BGB und bei Entgeltlichkeit ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB zustande. Von einer reinen Gefälligkeitshandlung, d.h. von einer Tätigkeit der Bevollmächtigten ohne Rechtsbindungswillen gegenüber dem Voll...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / a) Antragsberechtigung

Rz. 256 Die Klagpflegschaft des § 1961 BGB wird nur auf Antrag des Berechtigten angeordnet. Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden, er kann nach § 25 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen. Nach § 10 FamFG kann sich der Nachlassgläubiger auch durch einen Bevollmächtigten vertreten l...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 6. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Rz. 36 Durch § 666 BGB wird den Beauftragten auferlegt, die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft nach § 259 BGB abzulegen. Zudem trifft den Beauftragten die Beweislast für die Richtigkeit seiner Rechnungslegung, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und daf...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / K. Anmeldung der Forderung

Rz. 157 Es gibt keine Abweichung zum Regelinsolvenzverfahren. Die Nachlassgläubiger, § 38 InsO, die am Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, § 174 InsO, nicht beim Gericht.[77] Rz. 158 Folgende formale Anforderungen der Anmeldung sind zu beachten:mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / F. Registerabfragen/Auskünfte

Rz. 23 Das Register steht Gerichten und Notaren für Auskünfte zur Verfügung, § 78f Abs. 1 S. 1 BNotO. Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister darf nur beantragt werden, soweit sie zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist, § 78f Abs. 1 S. 2 BNotO. Auskünfte können zudem zu Lebzeiten des Erblasser...mehr