Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Besonderheiten bei der Vollstreckung von Unterhaltsvorschüssen durch Unterhaltsvorschusskasse

3.1 § 7 UVG verdrängt § 850d Abs. 2 ZPO Rz. 19 Im Anwendungsbereich des § 7 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) werden die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt (vgl. auch Rz. 44 f.). Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Seit dem 1.4.2016 ist zwingend das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV; BGBl. I S. 1586) vorgegebene amtliche Formular zu nutzen (vgl. auch § 753 Abs. 3 ZPO; Rz. 5a)....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rangfolge bei der Vollstreckung mehrerer Unterhaltsberechtigter (Abs. 2)

Rz. 36 Die Regelung nach § 850d Abs. 2 ZPO wird durch die Norm § 7 UVG als speziellere Vorschrift verdrängt (vgl. Rz. 19 ff.; 44f.). Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, S. 3189) hat Abs. 2 insoweit geändert, dass mit Wirkung zum 1.1.2008 die Rangordnung bei der Vollstreckung konkurrierender Unterhaltsgläubiger modifiziert wurde. Diese Nov...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Vollstreckung

Rz. 8 Nach Fristablauf darf der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Den Fristablauf hat das jeweilige Vollstreckungsorgan von Amts wegen zu prüfen. Der Fristbeginn setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen (MünchKomm/ZPO-Dörndorfer, § 882a Rn. 7; Musielak/Voit/Becker, § 882a Rn 3; a. A. OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Arten der Vollstreckung in ein Grundstück

Rz. 2 Der Gläubiger hat bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen seines Schuldners drei Möglichkeiten: 2.1 Zwangssicherungshypothek Rz. 3 Die Zwangs- oder Sicherungshypothek verfolgt den Zweck, dass sich ein Gläubiger zunächst hinsichtlich seiner Forderung gegenüber potenziellen anderen Gläubigern durch Grundbucheintragung eine frühzeitige Sicherung verschaffen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich

Rz. 8 Ist die Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich, weil z. B. der Schuldner nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies in den Akten und benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger. Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 GVGA), der mindesten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.3 Pfändbarer Betrag bei Vollstreckung durch Zahlkind – Zählkinder sind vorhanden

Rz. 193j Ist neben den Zahlkindern auch ein "Zählkind" vorhanden, wird der pfändbare Betrag zunächst ohne Berücksichtigung des Zählkindvorteils festgelegt (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB I, § 76 Satz 2 EStG). Anschließend wird nach § 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB I, § 76 Satz 2 EStG der Zählkindvorteil ermittelt und gleichmäßig auf alle (Zahl- und Zählkinder) verteilt. Rz. 193k Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.2 Pfändbarer Betrag bei Vollstreckung durch Zahlkind – Zählkinder sind nicht vorhanden

Rz. 193f Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem leistungsberechtigten Schuldner Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Ki...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.4 Pfändbarer Betrag bei Vollstreckung durch Zählkind

Rz. 193l Ein Zählkind hat nur die Möglichkeit, den Anteil am Zählkindvorteil zu pfänden (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB I, § 76 Satz 2 EStG). Der Erhöhungsbetrag (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Satz 2, § 76 Satz 2 EStG) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Der Umfang der Pfändung

Rz. 107 Die Pfändung umfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Arrestatoriums (vgl. Rz. 58 f.) an den Drittschuldner. Rz. 108 Ein im Streit zwischen Schuldner und Drittschuldner ergehendes Urteil wirkt gem. § 325 ZPO grds. auch für und gegen den Gläubiger, der die streitige Forderung nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits gepfändet...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die privilegierten Gläubiger (Absatz 1 Satz 1) /Anwendungsbereich

Rz. 3 Privilegiert ist der Gläubiger, wenn er Verwandter in gerader Linie (§ 1601 BGB), insbesondere Kind, Adoptivkind, ehelich erklärtes Kind, jetziger oder früherer Ehegatte, jetziger oder früherer Lebenspartner (§§ 5, 12, 16 LPartG), Elternteil oder Elternteil nach §§ 1615l oder 1615n BGB ist. Hinter der für gesetzliche Unterhaltsansprüche angeordneten Herabsetzung der Pfä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Bestimmtheit des Vollstreckungstitels

Rz. 10 Herauszugeben sein muss eine bestimmte bewegliche Sache (AG Coburg, DGVZ 1995, 77). Bei unbeweglichen Sachen gilt § 885 ZPO. Es genügt allerdings, dass die Sache mit der Wegnahme beweglich wird, sofern die konkrete Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers möglich ist (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 883 Rn. 14). Die Verpflichtung zur Herausgabe kann in einem Urteil, aber auch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Probleme der internationalen Forderungsvollstreckung

Rz. 3 Bei der Vollstreckung in eine Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) wird nicht unterschieden, welche Rechtsordnung der Forderung zugrunde liegt, ob sie nach deutschem oder ausländischem Recht begründet ist. Auch spielt es, sofern die Zuständigkeit eines inländischen Amtsgerichts zum Erlass des Pfändungsbeschlusses gegeben ist (§ 828 Abs. 1 und 2 ZPO), keine Rolle, ob der Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist in erster Linie anzuwenden auf eine (ausschließliche; BGH JurBüro 2007, 549 = WM 2007, 1337) Herausgabevollstreckung bzw. Überlassung von Räumen einer unbeweglichen Sache oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke (Herausgabe bei nicht eingetragenen Schiffen erfolgt nach § 883 ZPO), ebenso, wenn lediglich bewegliches Gut wie z. B. Bauschutt, Sch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Anwendbarkeit der Norm setzt voraus, dass der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann, die somit nicht ausschließlich vom Willen des Schuldner abhängig ist (vgl. Rz. 2; OLG Rostock, JurBüro 2009, 162; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1769). Hierunter fallen Ansprüche auf Sicherheitsleistung, auch w...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Zwangsvollstreckung

Rz. 21 Der ergehende Beschluss ist ein eigener Vollstreckungstitel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 5 = NJW 2008, 2919; LAG Hamm, Beschluss v. 7.3.2012, 1 Ta 75/12 – Juris. Der Beschluss bedarf einer Vollstreckungsklausel, da er und nicht der Ausgangstitel Gru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen

Rz. 9 In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers, zu dem der Schuldner nicht zu hören ist (OLG Frankfurt am Main, 2.2.2005, 20 W 121/05 – Juris), vorliegen (Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist ein Titel erforderlich, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchführung der Räumungsvollstreckung (Absatz 2 – 4)

Rz. 33 Das Verfahren des Gerichtsvollziehers ist in § 128 GVGA geregelt. Gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 GVGA soll der Gerichtsvollzieher den Schuldner auffordern, eine Anschrift zum Zwecke von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Die Zeit – Tag und Stunde – der beabsichtigen Räumung soll rechtzeitig mitgeteilt werden. Insbesondere wegen der Zweiwochenfr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Norm findet nur Anwendung, wenn der Schuldner zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung verpflichtet ist (vgl. Rz. 2). Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt voraus, dass der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann (OLG Bremen, Beschluss v. 28.5.2014 – 4 UF 46/14 –, juris), die somit aussc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 34 Unabhängig davon, dass der BGH (Vollstreckung effektiv 2016, 152) eindeutig festgestellt hat, dass das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen, da materiellrechtliche Fragen einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng f...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 7 Als nicht vertretbare Handlungen kommen in Betracht (übersichtlich Goebel/Goebel, § 11 Rn. 66): Auszahlungsanweisung an Anwalt zur Rückzahlung des vom Gläubiger auf dessen Geschäftskonto eingezahlten Geldes (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.10.2011, 16 W 120/11, Juris; BGH, JurBüro 2008, 104). Verpflichtung zur Gewährung häuslicher Krankenpflege (LSG Berlin Brande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.5 Ansprüche aus Direktversicherungen

Rz. 216 Bei einer Direktversicherung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und bei der das Bezugsrecht ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen eingeräumt wird. Das Rechtsverhältnis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Ermittlung des notwendigen Unterhalts

Rz. 24 Bei der Bemessung des pfandfreien Betrags sind grundsätzlich die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 13 = WM 2010, 1754 = FamRZ 2010, 1654 = ZVI 2010, 348 = MDR 2010...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Pfändung (Abs. 2)

Rz. 21a Die Pfändung hat nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften zu erfolgen. Dem Schuldner müssen daher pfandfreie Beträge nach Maßgabe des § 850c bzw. § 850d ZPO (bei Vollstreckung gesetztlicher Unterhaltsansprüchen), ggf. auch nur nach § 850f Abs. 2 ZPO, belassen werden (Zöller/Herget, § 850b ZPO, Rn. 16) Rz. 22 Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Gläubig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Durchführung der Herausgabevollstreckung

Rz. 17 Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher des Bezirks, in dem sich die Sache befindet. Er ist auch zuständig für die Wegnahme eines eingezogenen Führerscheins (LG Bielefeld, DGVZ 1996, 76). Der Gerichtsvollzieher prüft die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere, ob die wegzunehmende Sache im zugrunde liegenden Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift erklärt die Regelungen über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gem. §§ 829 ff. ZPO für entsprechend anwendbar, soweit es sich um andere Vermögenswerte handelt. Insofern greift die Norm nicht bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO), bei der Pfändung von Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO), bei der Pfändung von Herausgabeansprüchen (§§...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Antrag

Rz. 47 Die Pfändung erfolgt aufgrund eines Beschlusses, der durch den Gläubiger zu beantragen ist. Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Antrag bedarf grundsätzlich einer Originalunterschrift, so dass eine eingescannte Unterschrift in standardisierten Massenverfahren nicht genügt (LG Trier, Urteil v. 15...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind (Abs. 1 Satz 1 Fall 2)

Rz. 8 § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, Rpfleger 2019, 102 = NZM 2019, 223; BGH ZInsO 2014, 1609 = Rpfleger 2014, 687 = JurBüro 2014, 606 = FamRB 2014, 334 = FoVo 2014, 164 = Vollstreckung effektiv 2014, 169; BGH, ZInsO 2016, 961 = Rpfleger 2016, 590 = Vollstreckung effekt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Unterhaltsvorschusskasse vollstreckt mittels Vollstreckungsbescheid

Rz. 21 Die Praxis der jeweiligen Bundesländer (Unterhaltsvorschusskassen) übergegangene Unterhaltsrückstände nach § 7 UVG mittels Vollstreckungsbescheid zu titulieren lassen und die Lohnpfändung nach § 850d Abs. 1 ZPO zu beantragen, hat der der BGH (BGH, Vollstreckung effektiv 2016, 116 = MDR 2016, 811 = FoVo 2016, 132 = NJW 2016, 1663) verneint (vgl. auch Rz 5a). Zum Nachwe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 8 Als vertretbare Handlungen kommen i. d. R. Werk- oder Dienstleistungen (soweit letztere nicht unter § 888 ZPO fallen) vor (ausführlich hierzu Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10), so z. B.: Abnahme einer Kaufsache (OLG Köln, MDR 1975, 586), der Anspruch auf Vernichtung von Fotomaterial, das sich im Besitz des Schuldners befindet (OLGR Frankfurt, 2006, 935; ausgeschlossen wäre ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 2 Zuständig für die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gilt auch für die Pfändung aufgrund einstweiliger Verfügungen und dann, wenn ein Titel eines Familiengerichts oder Arbeitsgerichts v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.15.5 Direktversicherung

Rz. 98d Ist eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden, d. h. zahlt der Arbeitgeber die Versicherungsprämie für eine Kapitallebensversicherung, handelt es sich um eine von verschiedenen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG),...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 4 Die Vermögensauskunft als ein Verfahren der Zwangsvollstreckung setzt das Vorliegen der allgemeinen und ggf. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraus (Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung, Kalendertag, Wartefrist etc.; ggf. Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages; vgl. LG Düsseldo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14 Rechtsmittel

Rz. 38 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 ist sowohl für den Gläubiger (bei Ablehnung) als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Gegen den isolierten Anordnungsbeschluss nach Abs. 2 findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) Anwendung, ebenso gegen eine Verurteilung nach Abs. 1 und Abs. 3. Gleiches gilt in famil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.3 Oder-Konten / Und-Konten / Gemeinschaftskonten

Rz. 141 Bei einem Oder-Konto (i. d. R. bei Ehegatten, Lebenspartnern) sind die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs als Gesamtgläubiger gesamtberechtigt im Sinne des § 428 BGB, sodass jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen kann (BGH, NJW 2018, 2632; BGH, WM 2002, 1683; BGH, NJW 1985, 1218 =...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.9 Internet-Domain

Rz. 70 Eine Internet-Domain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 29 = WM 2018, 2286 = BB 2018, 2882; BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 178 = EWiR 2005, 811 = VuR 2005, 398 = ITRB 2005, 270 = ZAP EN-Nr 845/2005 = JuS 2006, 86 = WM 2005, 1849 = K&R 2005, 464 = MMR 2005, 685 = NJW 2005, 3353 = BGHReport 2...mehr