Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 15 Frind, Die Grenze zwischen Gestaltung und Manipulation im Insolvenzplanverfahren, NZI 2007, 374 ff.; Otte/Wiester, Nachmeldungen im Planverfahren, NZI 2005, 70 ff.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gerichtliche Zuständigkeit

Rn 12 § 257 Abs. 1 Satz 3 regelt die Zuständigkeit und erklärt § 202 für entsprechend anwendbar. Danach ist das Insolvenzgericht für die Klärung der maßgeblichen Vollstreckungsfragen selbst zuständig.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Vollstreckungstitel

Rn 4 Zur früheren Rechtslage wurde ganz überwiegend vertreten, dass weder im Falle eines Vergleichs noch im Falle eines Zwangsvergleichs der bestätigte Vergleich selber den Vollstreckungstitel bildet.[4] Rn 5 Der Zwangsvergleich nach der KO stellte nicht das Bestehen der einzelnen Konkursforderungen fest.[5] Vielmehr hatte bereits die Eintragung der Forderung in die Konkursta...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Dauer des Verbots

Rn 3 Der Begriff der "Zwangsvollstreckungen" in § 89 ist weiter als der entsprechende Begriff in § 88. Unter den Begriff fallen bei § 89 – insoweit übereinstimmend mit § 88 (siehe dort Rn. 5) – zunächst alle Vollstreckungsakte, die zu einer Sicherung für die Forderung des Insolvenzgläubigers führen würden, wenn es § 89 nicht gäbe, also Pfändungen von Gegenständen des bewegli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Geschütztes Vermögen

Rn 11 In den Geltungsbereich der Regelung aus Abs. 1 fallen zunächst Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse ist wiederum auf die Vorschriften der §§ 35–37 abzustellen. Danach gehört gemäß § 35 nunmehr auch das Vermögen zur Insolvenzmasse, das der Schuldner während des I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Neben dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern kann auch der Insolvenzschuldner einer zur Tabelle angemeldeten Forderung widersprechen. Zwar hindert sein Widerspruch – anders als der Widerspruch des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgläubigers – nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung zur Tabelle.[1] Ein Widerspruch des Schuldners schließt nach § 20...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe; Rechtsbehelfszuständigkeit des Insolvenzgerichts (Abs. 3)

Rn 20 Als Rechtsbehelf gegen nach Abs. 1 oder 2 unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bzw. gegen die Verweigerung der Aufhebung einer solchen) steht regelmäßig die Erinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung. Erinnerungsbefugt sind bei einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter (als Amtswalter sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für die Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Rechtsfolgen

Rn 14 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gesetz die betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für unzulässig. Dies bedeutet, dass entsprechend der bisherigen Rechtslage materiell-rechtlich kein Pfändungspfandrecht und damit auch kein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren nach § 50 Abs. 1 entstehen kann. Öffentlich-rechtlich bzw. vollstreckungsrecht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rn 39 Bei einem Rechtsstreit um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes ist Leistungs- oder Feststellungsklage nach ZPO zu erheben, solange noch keine Herausgabevollstreckung stattgefunden hat.[48] Das Rechtsschutzbedürfnis des Verwalters entfällt nicht wegen der Möglichkeit, nach § 148 Abs. 2 Satz 1 die Vollstreckung einzuleiten.[49] Rn 40 Nach Herausgabevollstreckung durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.1.1 Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter Vollstreckungsdruck

Rn 9 Einen in der Praxis häufig anzutreffenden Sonderfall der Befriedigung stellt die Erlangung von Zahlungen oder Sicherungen im Wege der Zwangsvollstreckung dar. Hierunter fallen zunächst diejenigen Gläubiger, denen es nach Titulierung ihrer Forderung nach zeitaufwändiger Beschreitung des Klageweges noch gelingt, durch Pfändungsmaßnahmen Sicherungen am Vermögen des Insolve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 53 bestimmt, dass aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind. Dies gilt im gesamten Verfahren nahezu uneingeschränkt für Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sog. gewillkürte Masseverbindlichkeiten. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beschränktes Vollstreckungsverbot für sonstige Gläubiger (Abs. 2)

Rn 15 Über das nur für Insolvenzgläubiger in Abs. 1 geregelte Vollstreckungsverbot hinaus enthält das Gesetz in Abs. 2 auch Vollstreckungsbeschränkungen für alle übrigen Gläubiger. Diesen ist spiegelbildlich zu § 81 Abs. 2 der Vollstreckungszugriff auf künftige Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge währ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsmittel

Rn 16 Entsprechend § 6 wird dem Verwalter in Abs. 2 Satz 3 gegen den Festsetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugebilligt, da durch die Zwangsmaßnahme erheblich in seine Rechtsposition eingegriffen wird.[24] Unter den Voraussetzungen des § 7 i.V.m. § 574 ZPO n.F. steht dem Verwalter auch die Rechtsbeschwerde zu. Rn 17 Problematischer ist das Vorgehen d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.1 Beschlagnahmewirkungen

Rn 13 Die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers führt zu einer Beschlagnahme des Grundstücks. Hinsichtlich Umfang der Beschlagnahme (§ 20, 21 ZVG), Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner (§ 22 ZVG) und Wirkung der Beschlagnahme als relatives V...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Obliegenheit des Schuldners zur Erhebung einer Feststellungsklage

Rn 21 Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens wurde § 184 Abs. 2 neu eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.7.2007. Für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet worden sind, bleibt es gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. unten Rn. 28 f.). Rn 22 Die Vorschrift ist § 179 Abs. 2 nachgebildet. Sie bezieht sich wie § 179 Abs. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Herausgabe aus oder von Wohn- und Geschäftsräumen

Rn 33 Art. 13 GG unterstellt Wohnungen einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz; Zutritt darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere, gesetzlich dazu bestimmte Personen angeordnet werden. Mit § 148 Abs. 2 Satz 1 wird insoweit klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung betreten darf, um dort befindliche Massegegenstände in Besitz zu neh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Streitwert

Rn 43 In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Streitwert einer Klage nach § 184 zu bestimmen ist. § 182 ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, da § 184 nicht für das Insolvenzverfahren selbst, sondern nur für die Vollstreckung gegen den Schuldner nach Verfahrensbeendigung relevant ist.[75] Rn 44 Nach einer Auffassung kommt es auf die Höhe der Forderung an, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Betroffene Gläubiger

Rn 8 Erfasst werden von dem Verbot des Abs. 1 nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger, so dass auch hierfür wieder auf die in § 38 enthaltene Legaldefinition abzustellen ist. Unter den Begriff der Insolvenzgläubiger fallen auch die in § 39 definierten nachrangigen Insolvenzgläubiger.[28] Da zu den nachrangigen Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 N...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Verweisung auf Einzelvorschriften (§ 36 Abs. 1 Satz 2)

Rn 4 Mit dem Insolvenzverfahren tritt die Gesamtvollstreckung an die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung.[10] Daher finden grundsätzlich auch alle Pfändungsschutzvorschriften der Einzelzwangsvollstreckung Anwendung (Abs. 1 Satz 1). Während Abs. 1 Satz 1 insgesamt auf die Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung verweist, verweist Satz 2 zusätzlich auf einzelne Vorschrifte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 22 App, Zum Rechtsbehelfsverfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 138; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der neuen Insolvenzordnung – Ein Überblick, JA 1996, 724; Grote, Festliche Gedanken zur unglücklichen Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO, ZInsO 2010, 1974; Grote/ Pape, Der Referentenentwurf zur Verkürzung des Rests...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Wie schon § 88 für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll § 89 nach Verfahrenseröffnung verhindern, dass sich Insolvenzgläubiger im Wege von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen ihrer Insolvenzforderungen befriedigen. Vielmehr soll eine möglichst umfassende gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung sichergestellt und dem in § 1 niedergelegten Gedanke...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Begründetheit und Rechtsfolgen

Rn 12 Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn dem Gläubiger der angemeldete Anspruch gegen den Schuldner zusteht. Im Rahmen des Rechtsstreits sind alle materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden des Schuldners zu berücksichtigen.[19] Erfasst wird z.B. auch die Einrede der Verjährung.[20] Bringt der Schuldner die vorhandenen Einwendungen und Einreden nicht vor, so is...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 141 Alt. 2

Rn 12 § 141 Alt. 2 ist lex specialis gegenüber Alt. 1 (Rn. 5 ff.) und hat Bedeutung über den Anwendungsbereich des § 88 hinaus (Rn. 4). Die Vorschrift dehnt nicht den Begriff der Rechtshandlung aus, sondern stellt lediglich klar, dass auf staatlichem Erzwingungsakt beruhende Forderungserfüllung bzw. -sicherung einer Anfechtung der durch sie herbeigeführten Masseminderung nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 27 Fuchs, Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 11.9.2003 – IX ZB 37/03, NZI 2003, 664; Jacobi, Versagung der Restschuldbefreiung ohne Gläubigerantrag, ZVI 2010, 289; Pape, Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei fehlenden Forderungsanmeldungen, NZI 2004, 1; Schmerbach, Die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 290 und 295 InsO – Eine Bestandsaufnahme der veröffent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Antrag eines Gläubigers

Rn 8 Der Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann nach § 49 InsO zunächst "nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" von dem absonderungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubiger gestellt werden (vgl. § 15 ZVG), und zwar auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Kostentragung

Rn 14 Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt der Insolvenzschuldner (§ 238 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 4 InsO). Der Widerspruch zielt auf die Abwendung der Vollstreckung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Dementsprechend hat der Schuldner die Kosten der Wiedereinsetzung aus seinem insolvenzfreien Vermögen zu bestreiten.[24] Es handelt sich nicht um Masseverbindlichkeiten.[25]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Vorherige Androhung

Rn 12 Dazu muss es als weitere Stufe der Zwangsausübung die Festsetzung des Zwangsgeldes dem Verwalter unter Hinweis auf den fortdauernden Pflichtenverstoß vorher androhen. Darin liegt gleichzeitig die in diesem Stadium erforderliche Gewährung rechtlichen Gehörs.[17] Lässt sich auch dadurch der Pflichtverstoß nicht beseitigen oder die gebotene Handlung herbeiführen, sollte d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufnahme von Aktivprozessen durch den Verwalter (Abs. 1 Satz 1)

Rn 5 Nach dem Wortlaut des § 85 muss als Voraussetzung für eine Aufnahme nach dieser Vorschrift für den Schuldner ein Rechtsstreit anhängig (genauer: rechtshängig) sein. Erforderlich ist also zunächst, dass der Schuldner in dem betreffenden Verfahren die Rolle einer Partei eingenommen hat, d.h., die Stellung eines (nicht streitgenössischen) Nebenintervenienten, gesetzlichen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung,Unterhaltsrückständen und Steuerschulden (§ 302 Nr. 1 n. F.)

Rn 6 Dem Gesetzgeber ist es als unbillig erschienen, dass einem Schuldner Restschuldbefreiung auch gegenüber einem Gläubiger erteilt wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Die Schadensfolge muss bei der unerlaubten Handlung vom Vorsatz umfasst sein. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Ansprüche aus Gefährdungshaftun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2.2 Weitere Schuldtitel

Rn 37 Nach Ansicht des BGH kann durch einen Vollstreckungsbescheid nicht verbindlich festgestellt werden, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Will der Inhaber eines Vollstreckungsbescheids nach § 302 Nr. 1 gegen den Schuldner vollstrecken, so muss er sich daher vor dessen Insolvenz ein ergänzendes Feststellungsurteil besorgen oder ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Höhe des Zwangsgeldes

Rn 13 In der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses die Höchstgrenze des gegen den Verwalter zu verhängenden Zwangsgeldes an § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO angepasst.[18] Diese ausdrückliche Regelung war erforderlich, da ansonsten entsprechend der bisherigen Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 1 KO wegen der sonst maßgeblichen Vorschrift des Artik...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.1 Gegenständliches Anlagevermögen

Rn 4 Eine Möglichkeit, im Wege der Liquidation Gegenstände zu Geld zu machen, ist der freihändige Verkauf. Dabei wird der Verwalter ggf. einen Marktwert zu beachten haben, von dem er nicht allzu weit abweichen sollte. Es gelten zwar keine Sondervorschriften, aber die allgemeinen Vorschriften sind zu beachten (z.B. § 8 Abs. 2 UWG bei Räumungsverkäufen,[5] Zubehöreigenschaft b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Forderungen aus Geldstrafen und gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten (§ 302 Nr. 2)

Rn 19 Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind auch zu Sanktionszwecken verhängte Geldstrafen und die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten, wie Geldbußen aus Ordnungswidrigkeiten, Geldbußen und verwaltungsrechtlich erlassene Zwangsgelder. Ferner sind ausgenommen die Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, wie die angeordne...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Anerkennung sonstiger Entscheidungen

Rn 24 § 343 Abs. 2 stellt klar, dass auch Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die von dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens erlassen wurden, im Inland anzuerkennen sind.[42] Die Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich nach der lex fori concursus. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen gilt § 353 Abs. 2. Rn 25 Nach § 343 Abs. 2 sind weitere i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zwangsvorführung und Haftanordnung (Abs. 2)

Rn 10 Wie schon nach § 101 Abs. 2 KO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn die in Nr. 1-3 geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei dienen die auf der Grundlage von Nr. 1 verhängten Zwangsmittel der Erzwingung einer bestimmten Handlung des Schuldners, wogegen Zwangsmittel nach Nr. 2 und 3 dort näher bestim...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Abgeleiteter Erwerb (Abtretung)

Rn 15 Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Zulässigkeit einer Abtretung des Anfechtungsanspruchs.[47] Die h. M. zu § 37 KO lehnte die Abtretbarkeit ab. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass der Rückgewähranspruch als Rechtsfolge der Konkursanfechtung ein höchstpersönliches Recht des Insolvenzverwalters darstelle, und er folglich untrennbar mit dessen Amt verb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufrechnungsschutz im Eröffnungsverfahren

Rn 11 Nicht unter § 94 fallen, obwohl häufig und so auch hier an dieser Stelle mitbehandelt, "vorgreifliche Verrechnungsvereinbarungen",[31] also Verträge, durch die nur die einseitige Aufrechnungserklärung im Voraus ersetzt, aber nicht (auch) die Aufrechnungsberechtigung erweitert wird. Sie betreffen nicht, wie die in § 94 gemeinten Vereinbarungen, die Begründung des Aufrec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Abgabe und Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung

Rn 40 Entsprechend der Formulierungen in § 153 Abs. 2 Satz 1 ("… kann das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgeben, … eidesstattlich zu versichern") und in § 98 ("…ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert …") ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 125 KO – nunmehr das Insolvenzgericht zur Anordnung und Entgegennahme de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Abgrenzung zur Anfechtbarkeit von die Titelerlangung fördernden (Prozess-) Handlungen

Rn 8 Anfechtungsgegenstand ist die auf der Grundlage des Schuldtitels vorgenommene gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, nicht der Titel selbst; insbesondere ändert dieser nichts an der Anfechtbarkeit (ausführlich Rn. 3).[14] In Betracht zu ziehen sind die erwirkenden oder ausnutzenden Rechtshandlungen des Titelgläubigers und die fördernden des Schuldners.[15] Rn 9 Ist di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Vertragliche oder testamentarische Beschränkungen des Auseinandersetzungsanspruchs (Abs. 2)

Rn 15 Schon in §§ 751 Satz 2, 1258 Abs. 2 Satz 2, 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB findet sich der Grundsatz, dass vertragliche oder testamentarische Beschränkungen des Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Gemeinschaft den Gläubiger eines Gemeinschaftsmitglieds im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung nicht binden oder beschränken. Mit § 84 Abs. 2 wird dieser Grundsatz auch auf die G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.1 Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung

Rn 7 Als Rechtsfolge bestimmt § 92, dass Ansprüche auf Liquidation eines Gesamtschadens während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, d.h., die einzelnen Insolvenzgläubiger sind hinsichtlich dieser Ansprüche nicht mehr einziehungs- und prozessführungsbefugt (sog. Sperrwirkung). Diese Befugnis geht als Befugnis, fremde und...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Verwaltung und Verteilung (§ 292 Abs. 1 Satz 2)

Rn 13 Vor der Benachrichtigung richtet der Treuhänder zur getrennten Aufbewahrung von seinem Vermögen ein Treuhandkonto für die an ihn abzuführenden, pfändbaren Anteile der Bezüge und ggf. an ihn fließenden sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter ein. Kreditinstitut und Kontonummer teilt er mit der Benachrichtigung mit. Rn 14 Die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Mögliche Belastung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit Verfahrenskosten (Abs. 3)

Rn 19 Der durch Art. 9 Nr. 7 MoMiG[31] angefügte § 101 Abs. 3 ermöglicht es, im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfahrenskosten Personen aufzuerlegen, die ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten aus § 101 Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen sind. Die Begründung zum Regierungsentwurf des MoMiG rechtfertigt diese Regelung wie folgt:[32]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 71 Ahrens, Anm. zu AG Göttingen NZI 2003, 219; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; Arnold, Das Insolvenzverfahren für Verbraucher und Kleingewerbetreibende nach der Insolvenzordnung von 1994, DGVZ 1996, 129; Bork, Prozesskostenhilfe für den Schuldner des Insolvenzverfahrens?, ZIP 1998, 1209; Brei, Entschuldung Straffälliger durch Verbraucherins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Grundsätze der Haftanordnung und Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 17 Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung (§ 294 Abs. 1)

Rn 3 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) endet grundsätzlich das Vollstreckungsverbot für die einzelnen Insolvenzgläubiger (§§ 89, 201). Die Insolvenzgläubiger könnten deshalb wieder individuell mit vielseitigsten Vollstreckungsversuchen beginnen und alle anschließenden Bemühungen des Schuldners aus seinen Einkünften die Gläubiger gleichermaßen zu befriedigen, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Anspruchsgegner

Rn 17 Anspruchsgegner ist der Begünstigte, der in anfechtbarer Weise einen Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen erlangt hat.[55] Für den Sonderfall gesellschaftsbesicherter Fremddarlehen an die Gesellschaft siehe unten Rn. 102e ff. Hat jemand einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend gemacht i. S. des § 185 BGB, ist er nicht Begünstigter und daher auch nicht Anspruc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr