Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4 Wirkungen

Rz. 38 Die erfolgte Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht bindet den Drittschuldner (LAG Hamm (Westfalen), Urteil v. 14.11.2012, 2 Sa 474/12) und im Einziehungsverfahren (Drittschuldnerprozess) das Prozessgericht (LAG Niedersachsen, JurBüro 2004, 217; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 56). Insofern nimmt das Vollstreckungsgericht originär vollstreckungsrechtliche Aufgaben wah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Unpfändbares Arbeitseinkommen: Grundfreibetrag (Abs. 1)

Rz. 9a Zur Sicherung des Existenzminimums des Schuldners regelt § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbare Grundbeträge, je nachdem ob Arbeitseinkommen monatlich, wöchentlich oder täglich gezahlt wird. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 3 ZPO (LAG Köln, AA 2013, 108). Rz. 10 Bei dem allein steh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Mietanteile in Pfändungsfreibeträgen

Rz. 16 In den Pfändungsfreibeträgen sind bereits Mietanteile i. H. v. ca. 32,62 % (AG Wuppertal, JurBüro 2020, 269) der tatsächlichen Miete enthalten (Remmert, NZI 2008, 70; AG Frankfurt, JurBüro 1997, 438; AG Heidelberg, JurBüro 1997, 439; LG Detmold, Rpfleger 1992, 74; AG Dortmund, Rpfleger 1995, 222; Mock, Vollstreckung effektiv 2001, 60; Behr, JurBüro 1997, 291). Bedeuts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Dynamisierte Freibeträge (Abs. 4)

Rz. 18 Satz 1 regelt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bekannt machen muss: die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Abs. 1 (Satz 1 Nr. 1), die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Abs. 2 (Satz 1 Nr. 2), die Höhe der in Abs. 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge (Satz 1 Nr. 3). Der frühere Anhang zur ZPO als L...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Wegfall unterhaltsberechtigter Personen (Abs. 6)

Rz. 20 Die Norm dient nicht dem Schuldnerschutz. Sie soll vielmehr dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt. Daher wird dem Gläubiger ermöglicht, auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht klarstellen zu lassen, dass ein unterhaltsberechtigter Angehöriger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Durchführung der Pfändung

Rz. 40 Die Pfändung vollzieht sich durch einen sog. Blankettbeschluss (vgl. BGHZ 166, 48 = Vollstreckung effektiv 2006, 55 = WM 2006, 488 = NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = FamRZ 2006, 483 = ZVI 2006, 146 = JurBüro 2006, 267 = MDR 2006, 1069; BayVWGH, Beschluss v. 1.10.2014, 3 ZB 12.461 – Juris). Dieser nimmt lediglich Bezug auf die Tabelle nach § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch den vollstreckenden Gläubiger

Rz. 16 Neben der Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung des Schuldners kann das Gericht auch anordnen, dass die Zwangsvollstreckung nur stattfinden kann oder fortgesetzt werden darf, wenn der vollstreckende Gläubiger Sicherheit leistet. Dabei kann das Gericht als ein "Weniger" auch anordnen, dass lediglich die Pfandverwertung von einer Sicher...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Einstellung ohne Sicherheitsleistung

Rz. 15 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt nach Abs. 1 Satz 2 nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht (§ 294 ZPO), dass er die Sicherheit nicht aufbringen kann, wobei wirkliches Unvermögen vorliegen und ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen muss. Ein nicht zu ersetzenden Nachteil ist dann gegeben, wenn die Zwangsvollstre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Hinweise

Rz. 29 Der Antrag kann in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden und ist im Urteil zu bescheiden. Seine Ablehnung kann nicht selbständig angefochten werden. Entsprechend der Bestimmung des § 713 ZPO ist der Antrag zurückzuweisen, wenn nach der Auffassung des Gerichts ein Rechtsmittel zweifellos nicht gegeben ist. Rz. 30 Das Vorliegen eines "nicht zu ersetzenden Nachteil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4 Einzelfälle

Rz. 8 Macht ein Gläubiger aus einem titulierten Anspruch lediglich eine Teilforderung geltend, so muss diese nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmt sein (BGH, NJW-RR 2003, 1437; LG Bremen JurBüro 2011, 607). Stellt der Gläubiger klar, dass er nur einen Teilbetrag der Hauptforderung geltend macht, ist eine darüber hinausgehende Aufschl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Vollstreckungsschutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

Rz. 28 An das Arbeitsgericht In Sachen X ./. Y stelle ich namens und in Vollmacht des Beklagten folgenden Antrag: Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird ausgeschlossen. Begründung Die Vollstreckung des Urteils würde dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Infolge der äußerst schlechten und angespannten Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Inhalt der Entscheidung

Rz. 13 Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Beschluss v. 22.8.2017 – I ZB 70/17 –, juris; KG, NJW 1987, 1338). Ausgangspunkt ist dabei, dass das Gesetz dem Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel gestattet. Deshalb gebührt in allen Fällen den Interessen des Gläubigers der Vorrang (OLG Köln, NJW...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.2 Urteilsinhalt – Bestimmtheit des Tenors des Urteils

Rz. 5 Das Endurteil muss seinem Inhalt nach zur Vollstreckung geeignet sein. Dazu gehört, dass es seiner Art nach vollstreckungsfähig ist und zusätzlich einen vollstreckbaren Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 703 Rn. 4). Vollstreckbar sind zunächst sämtliche Leistungsurteile, das sind Urteile, die den Beklagten (Schuldner) verpfl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Rechtskraft und vorläufige Vollstreckbarkeit

Rz. 3 Rechtskräftig sind Endurteile, sobald die formelle Rechtskraft (§ 705 Satz 1 ZPO) eingetreten ist, wenn sie nicht bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (vgl. bei § 705 ZPO). Rz. 4 Ein nicht rechtskräftiges Urteil kann dann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein, wenn es vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Der Ausspruch über die vorläufige V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Die Vollstreckung in Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rz. 64 Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I 786), ist die Vollstreckung in Familiensachen wie das familienrechtliche Verfahrensrecht aus der ZPO in das FamFG übernommen und mit dem Verfahrens- und Vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.5 Allgemeine Aufsatzliteratur

Rz. 69 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345 derselbe, Die notarielle Unterwerfungserklärung: Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittelandrohung, Ordnungsmittelfestsetzung, WRP 2017, 1304 derselbe, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-Spezial 2009, 43 derselbe, Vollstreckungsbescheid o...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.1 Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Vollstreckungstitels und der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Internationales Zwangsvollstreckungsrecht

Rz. 62 Die Ausübung der Zwangsvollstreckung ist Staatstätigkeit, die im Dienst der Verwirklichung der privaten Rechte der Bürger steht. Wegen des Gewaltmonopols hat allein der Staat das Recht zum Zwang (Ausnahme: die eingeschränkten Selbsthilferechte nach den §§ 229f., 562b und 859 BGB). Als "Kehrseite" des Justizgewährungsanspruchs besteht daher das Recht des Gläubigers auf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.4 Bestehen Vollstreckungshindernisse?

Rz. 74 Aufhebung des Vollstreckungstitels? Bei Erfolg des Schuldners im Einspruchsverfahren, in Berufung oder Revision? Bei Erfolg des Schuldners im Nachverfahren beim Vorbehaltsurteil? Bei Erfolg im Wiederaufnahmeverfahren? Aufhebung (allein) der vorläufigen Vollstreckbarkeit? bei Vorabentscheidung nach § 718 ZPO Erklärung der Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4.2 Die Vollstreckungsklausel

Rz. 38 Die Vollstreckungsklausel ist der amtliche Vermerk: "Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt", § 725 ZPO. Rz. 39 Sie ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Da sich die Urschrift des Titels zumeist entweder bei den Gerichtsakten oder bei dem Notar b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Der Vollstreckungsauftrag

Rz. 61f Der Gerichtsvollzieher wird nur aufgrund eines Vollstreckungsauftrags tätig (§§ 753, 754 ZPO). Der Antrag muss erkennen lassen, in welcher Höhe der Gläubiger die titulierte Forderung vollstrecken lassen will. Im Vollstreckungsantrag gibt daher der Gläubiger die zu vollstreckende Forderung üblicherweise betragsmäßig an. In den Anträgen auf Zwangsvollstreckung wird ab ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Prozesskostenhilfe

Rz. 59 Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nach den Grundsätzen der §§ 114ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (ausführlich: Fischer, Rpfleger 2004, 190 ff.). Überwiegend wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger in Betracht kommen, aber auch der Schuldner kann in Ausnahmefällen Prozesskostenhilfe erhalten (s. u.). Nach § 117 Abs. 1 Satz 3 ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Rz. 1 Das Urteil entscheidet den Streit der Parteien über das Bestehen und die Höhe eines Anspruchs. Allein durch den gerichtlichen Ausspruch, der z. B. eine Leistungspflicht des Beklagten in einer bestimmten Höhe feststellt, erlangt der Kläger im Regelfall nicht die Leistung. Zahlt der Beklagte nicht freiwillig, dann bedarf es der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Zwangsv...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.6 Vollstreckungshindernisse

Rz. 48 Auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung an sich gegeben sind, können der Vollstreckung noch Hindernisse entgegenstehen. So genannte Vollstreckungshindernisse sind besondere Umstände, die zur Einstellung und u. U. auch zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen können. Besteht ein solches Vollstreckungshindernis bereits vor dem Beginn der Zwangsvoll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5 Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Rz. 46 Für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind im Übrigen erforderlich: die Zustellung der Vollstreckungsklausel, wenn diese bei Verurteilung zu bedingter Leistung oder für oder gegen einen Dritten erteilt ist, und bei der Sicherungsvollstreckung (§ 750 Abs. 2 und 3 ZPO), der Ablauf des Kalendertages, von dessen Eintritt die Geltendmachung des Anspruchs abhängig ist, § 751...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.1 Kommentare zur Zivilprozessordnung

Rz. 65 Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021 BeckOK/ZPO, Vorwerk/Wolf, 31. Edition, Stand 1.12.2018 Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2016 MünchKomm/ZPO, Bd. 1 u. 2, 6. Aufl. 2020, Bd. 3, 5. Aufl. 2016 Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019 Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019 Saenger/Ulrich/Siebert, Zwangsvollstsreckung, 4. Au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Das Vollstreckungsgericht

Rz. 23 Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zuständigkeit "verfügen". Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspfleger tätig (§§ 3 Nr. 1 i, 20 Nr. 15 b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Das Antragsverfahren

Rz. 28 Die Zwangsvollstreckung dient dem Zweck der Gläubigerbefriedigung und erfolgt daher im Interesse des Vollstreckungsgläubigers. Er ist es, der über die Vollstreckungsart, den Beginn der Zwangsvollstreckung und den Gegenstand derselben bestimmt. Dies kommt u. a. in dem Erfordernis eines Antrags zum Ausdruck. Jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung erfordert einen Antrag d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4.1 Der Vollstreckungstitel

Rz. 35 Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der vollstreckbare (und zu vollstreckende) Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. Er allein bestimmt Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung und legt auch die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens fest. Er muss erkennen lassen, dass er vollstreckbar ist. Rz. 36 Die wichtigsten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.4 Internationales und europäisches Zwangsvollstreckungsrecht

Rz. 68 Basler, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), hrsg von Oetiker/Weibel, 2. Aufl. 2016 Czernich/Geimer, Handbuch der Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht, 2017 Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Kommentar, 2. Aufl. 2011 Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020 Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht (EuZVR), 3...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1 Gläubiger – Vertreter des Gläubigers

Rz. 70 Die Vorbereitung und die anschließende Durchführung der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger setzen eine Reihe von Informationen voraus, deren Kenntnis für die erfolgreiche Zwangsvollstreckung zwingend notwendig ist. Es sollen unnötige und eventuell nicht mehr eintreibbare Kosten vermieden und die Zwangsvollstreckung möglichst schnell zu einem wirtschaftlich vertretb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.3 Die Wahl der (richtigen) Vollstreckungsart

Rz. 73 Bei den Vollstreckungstiteln auf Herausgabe (§§ 883ff. ZPO), auf Vornahme von Handlungen (§§ 887, 888 ZPO), auf Duldung oder Unterlassung (§ 890 ZPO) und Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) ist die Vollstreckungsart vorgegeben. Insoweit kann auf die Kommentierung der einzelnen Vorschriften und die beigefügten Muster Bezug genommen werden.mehr

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Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer

Der Bundesrat hat am 28.5.2021 dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) zugestimmt. Durch das Gesetz wird auch die Auszahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer verängert. Das AbzStEntModG zielt darauf ab, das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalert...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Haftungsverfahren

Rz. 63 Das Haftungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften insbesondere über den Erlass, die Anfechtung und die Aufhebung von Haftungsbescheiden. Diese Vorschriften werden durch § 25e Abs. 7 und 8 UStG ergänzt. Rz. 64 Der Haftungsbescheid muss nach § 191 Abs. 1 S. 3 AO schriftlich erlassen werden. Nach § 191 Abs. 1 AO steht der Erlass eines Haftungsbescheids ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vollstreckung von Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG

a) Gebühr Rz. 74 Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 findet der Unterabschnitt 3 auch auf die Vollstreckung Anwendung. Gemeint ist damit die Zwangsvollstreckung nach dem FamFG, das jedoch insoweit den Begriff der Vollstreckung verwendet. Unter Vollstreckung (nach dem FamFG) i.S.v. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 ist deshalb die Vollstreckung verfahrensleitender Entscheidungen na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 32. Erneute Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 36. Familiensachen, Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vollstreckung nach dem FamFG

1. Vollstreckung von Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG a) Gebühr Rz. 74 Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 findet der Unterabschnitt 3 auch auf die Vollstreckung Anwendung. Gemeint ist damit die Zwangsvollstreckung nach dem FamFG, das jedoch insoweit den Begriff der Vollstreckung verwendet. Unter Vollstreckung (nach dem FamFG) i.S.v. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 ist deshalb die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verhältnis des Erkenntnisverfahrens zur Vollstreckung oder Vollziehung

a) Besondere Angelegenheit Rz. 95 Aus Abs. 1 Nr. 1 und 2 ergibt sich zunächst einmal der Grundsatz, dass Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsmaßnahmen und Maßnahmen im Verwaltungszwangs- bzw. -vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verfahren, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, eine selbstständige und damit besonders zu vergütende Angelegenheit darstellen. Allerdings...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Androhung der Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vollstreckung

Rz. 3 Mit Vollstreckungen ist die Vollstreckung nach dem FamFG gemeint, in der statt des Begriffs der Zwangsvollstreckung der der Vollstreckung verwandt wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Einzeltätigkeiten in der Vollstreckung (Anm. Abs. 4)

Rz. 18 Gesonderte Gebühren für die Vollstreckung enthalten die Vorschriften des VV Teils 5 im Gegensatz zu denen in VV Teil 4 nicht. Daher gilt VV 5200 auch für Tätigkeiten in der Vollstreckung, und zwar entgegen dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 auch für den Verteidiger. Dies wird in Anm. Abs. 4 klargestellt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen (§§ 81 ff. FamFG)

a) Gebühr Rz. 76 VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 erfasst auch die Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 81 ff. FamFG. Auch hier richten sich die Gebühren nach VV 3309 f., VV Teil 1. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht nach einheitlichen Bestimmungen vollstreckt, sondern das FamFG verweist seinerseits wiederum überwiegend auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vollstreckung und Vollziehung, Verwaltungszwang

I. Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung 1. Einleitung Rz. 31 Verfahrens- wie Terminsgebühr (VV 3309, 3310) fallen nur für eine anwaltliche Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung an. Da der Unterabschnitt 3 für nahezu alle Bereiche der Zwangsvollstreckung gilt (vgl. VV Vorb. 3.3.3), soll dieses Tatbestandsmerkmal aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend in einzelnen Komplexe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 92. Vollziehung eines Arrestes und Vollstreckung in Familiensachen (§ 18 Abs. 2)

Rz. 427 Arrest und Hauptverfahren sind nach der ZPO zwei getrennte Verfahren. Diese Trennung in zwei selbstständige Verfahren gilt auch in Familiensachen (vgl. §§ 49 ff., 246 FamFG). Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung in Familiensachen ist die Anhängigkeit der entsprechenden Hauptsache oder der Eingang eines diesbezüglichen Verfahrenskostenhilfegesuchs. Wegen der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Vollstreckung im Ausland/Verkehrsanwalt

Rz. 17 Findet die Zwangsvollstreckung im Ausland statt, können für den als Mittler tätigen deutschen Anwalt eine Verkehrsanwaltsgebühr gemäß VV 3400 für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung sowie eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 für die eigentliche Vollstreckung erwachsen.[14] Der in der Zwangsvollstreckung tätige Verkehrsanwalt erhält nach VV 3400 eine Verfahrensgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 23. Einstellung (einstweilige) oder Beschränkung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nach § 93 FamFG (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 12)

Rz. 174 Die vorläufige Einstellung, Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 92 Abs. 1 FamFG), sind Tätigkeiten, die grundsätzlich zum gebührenrechtlichen Rechtszug gehören. Sie sind somit mit den allgemeinen Gebühren des Verfahrens abgegolten. Dies gilt nur dann nicht, "wenn ... ein besonderer gerichtlicher Termin hie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung

Gesetzestext (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswertmehr