Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 24. Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nach § 93 FamFG (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 12)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anzeige der Vollstreckung gegen juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 882a ZPO)

a) Gebühr Rz. 131 Richtet sich die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund oder ein Land,[119] darf gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gläubiger die beabsichtigte Vollstreckung der Behörde angezeigt hat.[120] Diese Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Vollstreckungsgebühr aus.[121]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Klageverfahren in der Vollstreckung

Rz. 502 Vertritt der Anwalt einen Dritten in einem der im Achten Buch geregelten selbstständigen Klageverfahren (z.B. §§ 771, 805 ZPO), so erwachsen ihm – wie dem Anwalt des Gegners – für die vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühr nach VV 2300[506] und im gerichtlichen Verfahren die Gebühren gemäß VV 3100 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Vollstreckung der Sicherheitsleistung

Rz. 274 Der auf Leistung einer bestimmten Sicherheit (z.B. Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Bürgschaft) lautende Beschluss wird durch den Gläubiger gemäß § 887 ZPO vollstreckt. Hierfür erhält der Anwalt noch zusätzlich die Gebühren nach VV 3309, ggf. auch noch die weiteren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 12.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Fortsetzung der Vollstreckung nach Vollstreckungsschutz

Rz. 423 Wird die Zwangsvollstreckung nach Ablauf des gewährten Vollstreckungsschutzes weiterbetrieben, erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung keine gesonderte Gebühr, weil es lediglich die Fortsetzung derselben Vollstreckungsmaßnahme und damit gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit ist.[422]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erstattung – Erneute Vollstreckung

Rz. 118 War eine Vollstreckung erfolglos oder nur teilweise erfolgreich, sind die Kosten einer erneuten Vollstreckung nur dann notwendig, wenn der Gläubiger entweder aufgrund konkreter Anhaltspunkte von einer positiven Veränderung der Vermögensverhältnisse ausgehen durfte[112] oder ein gewisser Zeitraum seit dem letzten Vollstreckungsversuch verstrichen ist, der frühestens m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XXI. Vollziehung von Arrest und Vollstreckung nach dem FamFG (Abs. 2)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vollstreckung wegen Herausgabe oder Leistung (Nr. 2)

1. Grundsatz: Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen Rz. 60 Lautet der Titel auf Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Leistung von Sachen (§§ 883 bis 885 ZPO), bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen (Nr. 2, 1. Hs.). 2. Ausnahme: Geringerer Wert nach den Wertvorschriften des GKG/FamGKG/GNo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vollstreckung und Vollziehung wegen Geldforderungen (Abs. 1)

1. Wert der Forderung (Nr. 1, 1. Hs.) a) Zu vollstreckende Forderung Rz. 15 Werden Geldforderungen vollstreckt (oder ein Arrest wegen einer Geldforderung vollzogen), so bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen (Nr. 1, 1. Hs.), also von Zinsen und bisherigen Kosten. Die zu vollstreckende Forderung ist d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vollstreckung wegen (un)vertretbarer Handlung, Duldung, Unterlassung (Nr. 3)

1. Interesse des Gläubigers Rz. 64 Der Gegenstandswert richtet sich nach Nr. 3 nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat.[85] Es ist umstritten, ob der Wert der Hauptsache oder nur ein Bruchteil davon den Gegenstandswert bildet. Nach einer Auffassung besteht der Gegenstandswert hier in der Regel nur aus einem Bruchteil des ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vollziehung von Arrest, einstweiliger Verfügung; Vollstreckung einstweiliger Anordnung (Abs. 2)

aa) Verhältnis zum Hauptsacheverfahren Rz. 57 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht auf das Eilverfahren zur Erwirkung eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, weil es sich verfahrensrechtlich im Verhältnis zur Hauptsache um "verschiedene" Angelegenheiten handelt, die eigene Kosten ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Zugehörigkeit zur Vollstreckung

a) Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung Rz. 12 Fordert der Rechtsanwalt den Schuldner mit Vollstreckungsauftrag zur Erfüllung des Vollstreckungstitels auf, richtet sich der Gegenstandswert nach § 25. Denn die Zwangsvollstreckung beginnt mit dieser Tätigkeit (vgl. VV 3309 Rdn 6, 445 ff., 455 ff.).[18] Bei der Aufforderung zur Erfüllung eines Zahlungstitels ist die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren mit Ausnahme der Verfahren über die Bewilligung der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen

1. Verfahrensgebühr (VV 6101) a) Entstehung und Abgeltungsbereich Rz. 15 Die Verfahrensgebühr nach VV 6101 entsteht gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr entsteht also bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Aufnahme der Information. Rz. 16 Abgegolten durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XI. Vollstreckung wegen eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO (Abs. 1 Nr. 12)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Vollziehung und Vollstreckung in der Hauptsache

Rz. 73 Ist hinsichtlich des Gegenstandes, über den ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung ergangen ist, ein entsprechender Titel (Urteil, Vergleich) in der Hauptsache ergangen, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, nunmehr aus diesem Titel in der Hauptsache bis einschließlich der Verwertung zu vollstrecken. Er kann aber auch die aufgrund des Arrestes bzw. der einst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vollstreckung

Rz. 43 Durch die Gebühren der VV 6100 ff. wird auch die nachfolgende Vollstreckung abgegolten. Dafür entstehen keine gesonderten Gebühren, da es sich insoweit nicht um eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt.[20] Teilweise wird nach VV Vorb. 2.3 Abs. 1 von einem besonderen Verwaltungszwangsverfahren und damit einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit (§ 18...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prüfung der Vollstreckung/Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Rz. 495 Soll der Anwalt auftragsgemäß zunächst nur prüfen, ob die Vollstreckung formell und/oder materiell in Ordnung ist, oder gibt der Anwalt für seinen Mandanten die Drittschuldnererklärung ab, wird er nicht in einem Vollstreckungsverfahren tätig, sodass für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, 2301 anfällt.[503] Zur Tätigkeit des Gläubiger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vollstreckung wegen eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO

Rz. 394 Ist der Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt worden und muss dieser auf Geldzahlung gerichtete Titel vollstreckt werden, erhält der Anwalt für seine insoweit entfaltete Tätigkeit eine weitere Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 12. Die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten verurteilt worden is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Vollstreckung

Rz. 74 Durch die Gebühren der VV 6100 ff. wird auch die nachfolgende Vollstreckung abgegolten. Dafür entstehen keine gesonderten Gebühren, da es sich insoweit nicht um eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt.[30] Teilweise wird nach VV Vorb. 2.3 Abs. 1 von einem besonderen Verwaltungszwangsverfahren und damit einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit (§ 18...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Zwangsvollstreckung, Vollstreckung, Verwaltungszwang und Vollziehung (Anm. Abs. 1)

Rz. 10 Unterabschnitt 3 erfasst grundsätzlich sämtliche Gebühren für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung von Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Zwangsvollstreckung, Vollstreckung und Verwaltungszwang (Nr. 1)

Rz. 75 Die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Rechtsstreit bzw. das Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht auf die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung (vgl. z.B. §§ 86 ff. FamFG) und das Verwaltungszwangsverfahren. Insoweit muss gem. § 119 ZPO vom Vollstreckungsgericht[104] gesondert PKH bzw. VKH bewilligt (vgl. § 119 Abs. 2 ZPO; § 76 FamFG)[...mehr

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FoVo 06/2021, Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner

Leitsatz Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher (GV) nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren über die Bewilligung der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen (§§ 86 ff. IRG)

1. Überblick Rz. 41 Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen für dieses Verfahren im RVG gesonderte Gebührentatbestände eingeführt. Die Gebührentatbestände finden sich in VV Teil 6 Abschnitt 1. Für das Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XVI. Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nach § 93 FamFG (Nr. 12)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 591 Zur Frage, ob der Anhängigkeit beim Vollstreckungsgericht das Befasstsein mit einer Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher gleichgesetzt werden kann, siehe oben (mit Ausführungen zur entsprechenden Problematik bei der Frage der Einigungsgebühr – dies sollte aus Gründen der Zweckmäßigkeit bejaht werden, vgl. Rdn 538 ff.).[642]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Verfahren nach Art. 19 der VO (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

Rz. 75 Wird die Nachprüfung einer Unterhaltsentscheidung, die in einem anderen Staat ergangen ist, beantragt, zählt dies mit zum vorangegangenen Unterhaltsverfahren, sofern der Anwalt dort bereits beauftragt gewesen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen – behördliches Verwaltungsverfahren (VV 6100)

Rz. 9 In den Verfahren über die Betreibung ausländischer Geldsanktionen findet zunächst ein behördliches Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz statt. In diesen Verfahren entsteht die gesonderte Verfahrensgebühr nach VV 6100. Rz. 10 Weitere Gebühren im Verfahren vor der Behörde entstehen nicht. Insbesondere ist hier – im Gegensatz zu Straf- und Bußgeldsachen – eine Terminsgeb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 102 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt keine Wertfestsetzung gemäß § 33, weil nicht das von §§ 33 geforderte gerichtliche Verfahren vorliegt (vgl. § 753 ZPO).[154] Über den Gegenstandswert wird hier im Rahmen der Beitreibung der notwendigen Zwangsvollstreckungskosten bzw. bei deren Festsetzung gemäß § 788 ZPO mit entschieden.[155]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Tätigkeit in der Vollstreckung

Rz. 6 Die 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309 entsteht, wenn der Anwalt mit einer Tätigkeit beauftragt bzw. betraut wird, die gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung gehört (zu Einzelheiten zu diesem Merkmal siehe Rdn 31 ff.), keine Ausnahme gemäß § 19 vorliegt und er mit einer ersten diesbezüglichen Tätigkeit beginnt. Das wird häufig die Aufnahme der ersten Information (VV ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Vollstreckungs-ABC der Zwangsvollstreckung

Rz. 566 Aus der nachfolgenden alphabetischen Übersicht ergibt sich, bei welchen Bestimmungen einzelne vollstreckungsrechtliche Frage- und Problemstellung erläutert werden. Rz. 567mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vollstreckungs- und Vollziehungsmaßnahmen; Verwaltungszwang und Verwaltungsvollstreckung (Abs. 1 Nr. 1 und 2)

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Anhang zu VV 1003, 1004 / B. Einzelfälle

Rz. 8 – Adhäsionsverfahren Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach VV 1003. Rz. 9 Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gebühr

Rz. 74 Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 findet der Unterabschnitt 3 auch auf die Vollstreckung Anwendung. Gemeint ist damit die Zwangsvollstreckung nach dem FamFG, das jedoch insoweit den Begriff der Vollstreckung verwendet. Unter Vollstreckung (nach dem FamFG) i.S.v. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 ist deshalb die Vollstreckung verfahrensleitender Entscheidungen nach § 35 F...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Verwaltungsvollstreckung

Rz. 464 Bei der Vollstreckung einer Geldforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 151 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegen eine der in § 151 Abs. 1 S. 1 FGO genannten Körperschaften bedarf es keiner Ankündigung der Vollstreckung durch den Rechtsanwalt. Denn die Vollstreckung ist beim Finanzgericht als Vollstreckungsgericht zu beantragen. Das Gericht benachrichtigt vor Erlas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Angelegenheit

Rz. 77 Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 gilt § 18 Abs. 1 entsprechend für die Vollstreckung nach dem FamFG. Auch im Rahmen der Vollstreckung nach dem FamFG bildet deshalb z.B. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eine besondere Angelegenheit, § 18 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 5. Auf die Regelungen in § 18 Abs. 1 sowie die Erl. zu § 18 kann daher verwies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mehrere Angelegenheiten

Rz. 247 Richtet sich die Vollstreckung gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner, so stellt nach h.M.[245] die Vollstreckung gegen jeden einzelnen Schuldner grundsätzlich (zu einer Ausnahme siehe Rdn 249) eine eigene Angelegenheit dar, und zwar auch dann, wenn nur ein einziger Vollstreckungsantrag gestellt wird und nur ein Vollstreckungstitel vorliegt. Das gilt auch bei der Abnahme d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) §§ 90, 91 FamFG

Rz. 163 Die Vorschrift des § 91 FamFG über den richterlichen Durchsuchungsbeschluss entspricht inhaltlich § 758a ZPO mit Ausnahme der Vorschriften betreffend die Räumung (§ 758a Abs. 2 ZPO), die Vollstreckung zu unüblichen Zeiten (§ 758a Abs. 4 ZPO) sowie die Ermächtigung zur Formularerstellung (§ 758a Abs. 6 ZPO). Rz. 164 Gemäß § 89 FamFG kann das Familiengericht bei der Zuw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gebühr

Rz. 76 VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 erfasst auch die Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 81 ff. FamFG. Auch hier richten sich die Gebühren nach VV 3309 f., VV Teil 1. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht nach einheitlichen Bestimmungen vollstreckt, sondern das FamFG verweist seinerseits wiederum überwiegend auf die ZPO....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verfahren ohne Vollstreckungsklausel

Rz. 35 Durch EU-Verordnungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (z.B. EUGVVO) und durch multi- und bilaterale Staatsverträge sowie den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen können jedoch zwischen Staaten Vereinbarungen getroffen sein, die die Anerkennung von und die Vollstreckung aus ausländischen Titeln vorrangig regeln und gegenüber dem Verfahren nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) AVAG

Rz. 38 Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) regelt das Verfahren für die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 32 Die Zwangsvollstreckung ist im Achten Buch der ZPO geregelt. Zwar ist der Unterabschnitt 3 nicht auf die Vollstreckung von Titeln der ZPO beschränkt, sondern findet auch auf andere Vollstreckungstitel Anwendung. Dafür ist aber insoweit erforderlich, dass sich die Vollstreckung derartiger Titel nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Solche Regelungen finden sich z.B. i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gebührenrechtliche Angelegenheit

Rz. 55 Es gelten folgende Grundsätze, die in Rdn 56 ff. näher erläutert werden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verschiedene Vollstreckungsorte (Wohnung und Geschäftslokal)

Rz. 244 Liegen Geschäftslokal und Wohnung in verschiedenen Gerichtsvollzieherbezirken und soll in beiden gleichzeitig vollstreckt werden, bedarf es zweier Vollstreckungsaufträge an verschiedene Gerichtsvollzieher, sodass zwei Angelegenheiten vorliegen.[241] Rz. 245 Dieselbe Angelegenheit liegt aber vor, wenn die zunächst im Geschäftslokal des Schuldners versuchte Vollstreckun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gebühr

Rz. 131 Richtet sich die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund oder ein Land,[119] darf gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gläubiger die beabsichtigte Vollstreckung der Behörde angezeigt hat.[120] Diese Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Vollstreckungsgebühr aus.[121] Rz. 132 E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Ermittlung durch den Gerichtsvollzieher (§ 755 ZPO)

Rz. 138 Der Gerichtsvollzieher darf nach § 755 ZPO den Aufenthaltsort des Schuldners bei den in § 755 ZPO genannten Behörden für den Gläubiger ermitteln. Hierzu ist er nach dem Gesetzeswortlaut aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ermächtigt. Daraus ergibt sich, dass an den Gerichtsvollzieher gerichtete eigenständig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Vermittlungsverfahren § 165 FamFG)

Rz. 80 Das Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG gehört nicht zur Vollstreckung. Die Vergütung im Vermittlungsverfahren, das gemäß § 17 Nr. 8 gegenüber einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren eine besondere Angelegenheit bildet, richtet sich deshalb nicht nach VV 3309, 3310, sondern nach VV 3100 ff. (Anm. Abs. 3 zu VV 3100). Es ist aber weder Voraussetzung für di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Teilakte mit innerem Zusammenhang

Rz. 108 Der notwendige innere Zusammenhang ist zu bejahen, so dass nur eine Angelegenheit vorliegt, wenn nach einer Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO [104] der Gläubiger die Sicherheit leistet und er letztlich aus dem Versteigerungserlös befriedigt wird. Rz. 109 Gleiches gilt, wenn die Vollstreckung nach einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung [105] fortg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umfang der Tätigkeit

Rz. 8 Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme, unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsgericht) tatsächlich beauftragt wird. Auf den Umfang der Tätigkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Angelegenheit

Rz. 27 Gemäß Nr. 6 bilden die Verfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.6.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (ZPVtrAUTAG) dieselbe Ange...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Angelegenheit

Rz. 75 Das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG bildet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 21 eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit (vgl. Rdn 487 ff.).mehr