Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / 1. Überblick

Zur Vollmachtserteilung im Außenverhältnis gibt es verschiedene Möglichkeiten: die Erteilung einer bürgerlich-rechtlichen Generalvollmacht, §§ 164 ff BGB, einer Handlungsvollmacht, §§ 54 f HGB, oder einer Prokura gemäß § 48 ff. HGB. Darüber hinaus kommt außerdem die Bestellung "zum Organvertreter"[21] in Betracht.mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / 4. Liquidation

Scheiden Fortführung und Veräußerung aus, bleibt nur noch die Liquidation des Unternehmens. Wird der Bevollmächtigte im Wege der Handlungsanweisung dazu angewiesen, muss er den Betrieb einstellen und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eintragen lassen. Bei gesellschaftlicher Struktur des Unternehmens kann die Liquidation u. a. durch Auflösungsbeschluss in die Wege ge...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / C. Außenverhältnis: Vollmachtserteilung

1. Überblick Zur Vollmachtserteilung im Außenverhältnis gibt es verschiedene Möglichkeiten: die Erteilung einer bürgerlich-rechtlichen Generalvollmacht, §§ 164 ff BGB, einer Handlungsvollmacht, §§ 54 f HGB, oder einer Prokura gemäß § 48 ff. HGB. Darüber hinaus kommt außerdem die Bestellung "zum Organvertreter"[21] in Betracht. 2. Bürgerlich-rechtliche Generalvollmacht a) Einzel...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / 5. Formulierungsbeispiele für Handlungsanweisungen:

Handlungsanweisung des Einzelunternehmers: "Sollte ich infolge von Unfall oder Krankheit oder altersbedingter Gebrechlichkeit nicht in der Lage sein, mein unter der Firma ... betriebenes Einzelunternehmen selbst zu leiten, so hat der Bevollmächtigte für die Fortführung des Unternehmens zu sorgen. (...) Bin ich auf Dauer nicht in der Lage, das Unternehmen selbst weiterzuführen...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / Einführung

Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Betriebs, sei es im Falle der vorübergehenden oder dauernden Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten oder auch im Falle des Todes des Einzelunternehmers, Gesellschafters oder Geschäftsführers zu gewährleisten, ist eine ohne Wenn und Aber zu erfüllende Aufgabe der hierfür in Betracht kommenden Funktionsträger, da ein Fehlen von Reg...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / a) Einzelkaufmann

Grundsätzlich kann jeder Berufsträger wie ein Privatmann eine bürgerlich-rechtliche Generalvollmacht erteilen und damit in Vermögensangelegenheiten, auch soweit es die beruflichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers betrifft, Vollmacht einräumen. Ist der Vollmachtgeber allerdings Einzelkaufmann, wird die bürgerlich-rechtliche Generalvollmacht von der handelsrechtlichen Handl...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / 3. Generalhandlungsvollmacht

Als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Generalvollmacht ist an die Erteilung einer Handlungsvollmacht nach den § 54, 55 HGB zu denken, die zulässigerweise auch als Generalhandlungsvollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes eingeräumt werden kann.[44] Diese kann gemäß § 49 HGB durch den Unternehmer selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen Prokuristen erteilt werd...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / 5. Stimmrechtsvollmacht

Ist der Unternehmer Mitgesellschafter, empfiehlt sich die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht.[51] Hierbei geht es anders als bei den bisher behandelten Vollmachten nicht um das Handeln des Rechtsträgers nach außen, sondern um die Sicherstellung der Willensbildung und Handlungsfähigkeit innerhalb des Rechtsträgers, an dem der Vollmachtgeber beteiligt ist. Eine Stimmrechtsvol...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / Auf einen Blick

Die betrieblichen Vollmachten führen ein "Schattendasein". Die geläufigen Instrumente wie Prokura und Handlungsvollmachten reichen häufig nicht aus, in kleineren Unternehmen eine abschließende Vertretungsregelung in den erforderlichen Bereichen zu schaffen. Hierzu bedarf es zusätzlich einer Generalvollmacht, deren inhaltliche Ausgestaltung neben der Höchstpersönlichkeit ein...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / 3. Übertragung/Verkauf

Für den Fall, dass eine Fortführung des Unternehmens ausscheidet oder vom Unternehmer nicht gewünscht ist, kommt auch eine Handlungsanweisung zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Übertragung des Unternehmens (bzw. des Teilbetriebs oder Geschäftsanteils, sofern separat veräußerlich) in Betracht. Die unentgeltliche Übertragung wird freilich auf den engsten Familienkreis besc...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / 2. Fortführung des Betriebs

Eine Fortführung des Betriebs hat neben der Aufrechterhaltung des Lebenswerks des Unternehmers den Vorteil, dass sich der Unternehmer dabei wiederkehrende Erträge vorbehalten kann, die seine eigene Altersversorgung sichern.[11] Bei Freiberuflern scheidet eine Fortführung durch Dritte aber regelmäßig schon aus berufsrechtlichen Gründen aus, da Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Rec...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / 4. Prokura

Bei Kaufleuten[46] – unabhängig davon, ob in Gestalt eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft – bietet sich vor allem im Hinblick auf die Fortführung des Betriebs die Erteilung einer Prokura an. Diese ermächtigt nach § 48 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bri...mehr

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ZErb 11/2009, Wirksamkeit e... / Sachverhalt

Die Betroffene ist Alleinerbin nach ihrem am 13.5.2006 verstorbenen Ehemann. Die Beteiligten sind deren gemeinschaftliche Kinder. Während sich die Beteiligte zu 1 ihren Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater bereits abgelten ließ, ist der Anspruch des Beteiligten zu 2 noch nicht erfüllt. Die Betroffene hatte zunächst am 25.8.2006 durch notarielle Urkunde dem Beteiligten zu 2 e...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / 6. Organvertretung

Die Organvertretung ist das stärkste Gestaltungsmittel, um für Gesellschaften Vertretungsmacht einzuräumen. Sie umfasst die uneingeschränkte Vertretungsmacht für die Gesellschaft. Sie ist allerdings praktisch relevant nur für die GmbH. Für die GmbH, in der die Geschäftsführerbestellung und -abberufung nicht zwingend durch den Aufsichtsrat erfolgt, bestehen folgende Möglichke...mehr

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ZErb 11/2009, Die Vorsorgev... / b) Personen- und Kapitalgesellschaften

Handelt es sich beim Betrieb des Vollmachtgebers um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, scheidet eine unternehmensbezogene Vorsorge durch Erteilung[25] einer bürgerlich-rechtlichen Generalvollmacht anders als beim Einzelberufsträger oder Einzelkaufmann weitgehend aus. Bei Personengesellschaften dürfen Dritte nicht zu Organvertretern bestellt werden (Prinzip der Selbstorg...mehr

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ZErb 11/2009, Wirksamkeit e... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde und die weitere Anschlussbeschwerde sind zulässig eingelegt. Jedoch erweist sich nur die weitere Anschlussbeschwerde als begründet. (...) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Betreuung ist nach Satz 2 der Vorschrift u. a. nicht erforderlich, soweit die Angelege...mehr

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ZErb 11/2009, Wirksamkeit e... / Leitsatz

1. Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen, so lange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hinreichend sicher feststeht. Hat der Betroffene bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, kann jedenfalls ...mehr

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ZErb 09/2009, Probleme des ... / a) Meinungsstand

Nicht die Kenntnis des Anspruchsinhabers, sondern diejenige von Dritten soll maßgeblich sein in drei Fallgruppen: Minderjährigkeit, Betreuung sowie unter dem Schlagwort "Wissensvertreter", zusammengefasst: bei gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung. Der Fundus an Rechtsprechung betrifft ganz überwiegend die §§ 852 aF, 1944 Abs. 2 Satz, 1, 2332 Abs. 1 BGB,[4] die Fälle also...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / IV. Kritik

Die Fallbeispiele zeigen deutlich: Bei der gesetzlichen Regelung der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung setzt der Gesetzgeber blauäugig die Mündigkeit des Bürgers voraus. Die Befürworter des Gesetzes betonen zwar stets das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Verkannt wird bei dieser einseitigen Betrachtungsweise jedoch die dem gegenüberstehende Fürsorgepflicht des Sta...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / II. Die gesetzliche Neuregelung (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1901 a durch folgende Angaben ersetzt: “§ 1901 a Pat...mehr

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ZErb 07/2009, Ablehnung ein... / Sachverhalt

Mit notarieller Urkunde vom 11.3.2008 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des Beteiligten zu 1 (geb. 1953) als Kind durch den Beteiligten zu 2 (geb. 1929). Der Annehmende ist gehbehindert und sitzt im Rollstuhl, er ist ledig und hat keine Kinder. Seit dem Jahre 2004 wird er vom Anzunehmenden – zunächst im Rahmen von dessen Tätigkeit für einen Pflegedienst, sei...mehr

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ZErb 06/2009, Zur Rücktritt... / Sachverhalt

Die kinderlose verwitwete Erblasserin ist am 5.4.2007 im Alter von 96 Jahren verstorben. Ihr gleichaltriger Ehemann, mit dem sie seit 1960 verheiratet gewesen war, ist 1985 im Alter von 74 Jahren vorverstorben. Die Beteiligte zu 1, eine Nichte des Ehemanns, wurde von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 30.6.2006 als Alleinerbin eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 (gebo...mehr

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ZErb 07/2009, 10 Jahre DSE

Tagungsbericht vom 24. April 2009, Würzburg Mit einem Seminar und anschließendem Festakt beging die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) am 24. April 2009 in Würzburg ihr zehnjähriges Bestehen. Die Veranstaltung stand mit einem breit gefächerten Themenspektrum im Zeichen der vielen Möglichkeiten erbrechtlicher Schiedsgerichtsbarkeit. Der Vorsitzend...mehr

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Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

Leitsatz Das OLG Hamm hat sich in dieser Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt von deren Erteilung sowie den Vorrang der Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB auseinandergesetzt. Sachverhalt Die Beteiligten zu 3) bis 5) waren die Töchter des Betroffenen und seiner am 23.4.2004 ver...mehr

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Rückritt von einer erbvertraglichen Verfügung nach § 2295 BGB

Leitsatz Allein der Umstand, dass ein Erbvertrag mit vertragsmäßiger Erbeneinsetzung und ein Überlassungsvertrag mit einer Unterhaltsverpflichtung des Bedachten am selben Tag und vor demselben Notar geschossen wurden, besagt für sich genommen nicht, dass beide Verträge "mit Rücksicht" aufeinander abgeschlossen wurden. Die Aufhebung der Gegenverpflichtung muss zumindest einen ...mehr

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Rücktrittsmöglichkeit nach § 2295 BGB

Leitsatz Das OLG München hat sich in seiner Entscheidung mit Fragen der Auslegung letztwilliger Verfügungen auseinandergesetzt und sich darüber hinaus mit dem Erfordernis einer kausalen Verknüpfung zwischen der Aufhebung einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung i.S.v. § 2295 BGB und dem Rücktritt des Erblassers von einer vertragsmäßigen Verfügung zugunsten des Bedachten besc...mehr

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Nachehelicher Unterhalt: Verwirkung bei verfestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft eines im Wachkoma befindlichen Unterhaltsberechtigten

Leitsatz Ein geschiedener Ehemann wehrte sich gegen seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts unter Hinweis darauf, dass die geschiedene Ehefrau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebe. Die Ehegatten hatten seit dem Jahre 2003 getrennt gelebt und wurden im April 2008 geschieden. Im Januar 2005 nahm die Ehefrau eine nichteheliche P...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 2. Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht sind klare Regelungen wesentlich. Zudem sollte versucht werden, die Struktur leicht verständlich zu halten. Die Regelungen zur Wirksamkeit über den Tod hinaus sollten sich nicht zwischen anderen Anordnungen – etwa zur Aufenthaltsbestimmung und der Unterbringung – "verstecken". Vorsorgevollmachten sollten nicht "isoliert" erteilt werden. Eine Regelu...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 3. Widerruf der Vollmacht gegenüber Dritten

Nach der – zumindest in der Kommentarliteratur – überwiegenden Meinung hat jeder Miterbe das Recht zum Widerruf. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten für die anderen Miterben wird dadurch aber nicht berührt und bleibt daher bestehen.[101] Eine wirksame Vertretung ist nur insoweit weiter möglich. Der Bevollmächtigte kann nach dem Widerruf eines Miterben folglich nicht meh...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 6. Missbrauch im Außenverhältnis

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.10.1994 eine klare Aussage getroffen: "Die Bank braucht sich um das Innenverhältnis zwischen dem Erben und dem Bevollmächtigten keine Gedanken zu machen".[57] Schramm formuliert verallgemeinernd: "Der Dritte braucht sich um das Innenverhältnis zwischen dem Erben und dem Bevollmächtigten nicht zu kümmern."[58] Grundsätzlich trägt also...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 8. Pflicht zur Fortführung des Auftrages im Innenverhältnis

Bei den Fällen, in denen eine konkrete Weisung des Erblassers dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Erben widerspricht, beispielsweise die Ausführung einer Überweisung, kommen die beschriebenen Informations- und Fragepflichten in Betracht. Häufig haben Vollmachtgeber aber lediglich eine Vorsorgevollmacht erteilt. An ausdrücklichen Anordnungen für die Zeit nach dem Erbfal...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 2. Grundsätzlich kein Erlöschen durch den Tod

Der Tod des Vollmachtgebers soll "in der Regel"[17] nicht zum Erlöschen der Vollmacht führen. Angeknüpft wird an § 168 S. 1 BGB, wonach in der Regel die §§ 672, 675 BGB anzuwenden sind. Grundsätzlich ist also von einer Wirksamkeit der einem Dritten erteilten Vollmacht über den Tod hinaus auszugehen, wenn die Vollmacht keine ausdrückliche andere Anordnung enthält. Bei unklaren...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / VIII. Vollmacht und Testamentsvollstreckung

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme. Sie wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, § 2202 Abs. 2 BGB. Naturgemäß kann dies erst nach dem Erbfall geschehen. Bis allerdings das Testamentsvollstreckerzeugnis vorliegt, kann es je nach Arbeitsweise des Nachlassgerichts einige Zeit dauern. In der Zeit unmittelbar nach dem Erbfall sind jedoch regelmäßig sc...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 3. Nachteile der Vollmacht für die Beteiligten

Die Vollmacht birgt erhebliche Gefahren, wenn sie unbedacht erteilt und verwendet wird.[11] Die Gestaltung sollte zumindest mit der letztwilligen Verfügung abgestimmt sein. Sind die potenziellen Erben informiert, können sie kurzfristig nach dem Erbfall tätig werden und einen eventuellen Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten vielleicht verhindern.[12] Dies führt ...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 1. Einleitung

Die post- oder transmortale (Vorsorge-)Vollmacht ist eine wichtige Ergänzung bei der Nachlassgestaltung. Ein wegen der Arbeitsweise des Gerichts oder aufgrund besonderer Umstände oft langwieriges Erbscheinverfahren kann so teilweise oder vollständig vermieden werden.[144] Die Vollmacht kann als eigenständige Urkunde verfasst werden. Sie kann in einer Vorsorgevollmacht enthalt...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / Auf einen Blick

Vollmachten bieten nach dem Erbfall viele Chancen, bergen aber auch Risiken. Durch die Vielzahl von erteilten Vorsorgevollmachten werden die tatsächlichen und rechtlichen Probleme für den Erbrechtler in diesem Zusammenhang immer häufiger relevant. Nach außen bleibt die Vollmacht wirksam, ein Missbrauch durch den Bevollmächtigten ist möglich. Nach hier vertretener Ansicht ist...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 4. Praktische Durchführung des Widerrufes

Für den Rechtsanwalt, der einen Erben vertritt, kann die Situation kompliziert sein, wenn möglicherweise eine Vorsorgevollmacht oder eine Bankvollmacht zugunsten eines Dritten existiert. Der Bevollmächtigte kann den Erben grundsätzlich wirksam verpflichten. Um dies zu verhindern, muss die Vollmacht widerrufen werden. Die Erklärung muss eindeutig sein. So reicht ein Hinweis et...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / Einführung

"Mit einer Vollmacht geht alles ganz einfach." – Das vermitteln der für Vorsorgevollmachten werbende Staat, der die für ihn teuren Betreuungen vermeiden will, und viele Banken, bei denen schnell ein Vollmachtsformular gezückt wird – mit großem Erfolg: Die Zahl und die Bedeutung von Vollmachten nehmen zu. Vollmachten können gerade beim Erbfall durchaus hilfreich sein: Sie erl...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 1. Einleitung

Die Möglichkeit der Konfliktentstehung in einer Erbengemeinschaft wird heute durch die Existenz von Vorsorgevollmachten vergrößert. Von mehreren Kindern bevollmächtigt ein Elternteil regelmäßig nur eines. Dies ist grundsätzlich auch sinnvoll, um ein Gegeneinander der Bevollmächtigten zu vermeiden. Die Auswahl kann auf einer engen persönlichen Beziehung oder schlicht räumlich...mehr

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Geschäftswert für einheitliche Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung

Leitsatz Das OLG hatte sich mit den von einem Notar für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung angesetzten Gebühren nach der KostO auseinanderzusetzen. Er hatte für die Beurkundung eine 5/10 Gebühr aus §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 41 KostO aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Wert des Vermögens des Beteiligten zu...mehr

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ZErb 10/2008, Kontrolle und Durchsetzung von Vorsorgeverfügungen

Dieter Trimborn von Landenberg Bestehende Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in der anwaltlichen Praxis, 1. Auflage 2008 Deutscher AnwaltVerlag Bonn, 253 Seiten, 36,– EUR Kennen Sie Edwin Aldrin? Oder Giovanni Caboto? Der eine war nach Neil Armstrong der zweite Mensch auf dem Mond, der andere nach Christoph Kolumbus der zweite Entdecker Amerikas. Wichtig sind die Erst...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / II. Bemühungen und Diskussionen in der Vergangenheit

Bereits seit einigen Jahrzehnten wird eine gesetzliche Normierung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung kontrovers diskutiert. So hatte sich der Deutsche Juristentag in den Jahren 1986 und 2000 mit dem Thema auseinandergesetzt und zuletzt 2006 (auf dem 66. Deutschen Juristentag) eine gesetzliche Regelung gefordert. Daneben befassten sich mehrere Arbeitsgruppen auf polit...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / Einführung

Die Durchführung einer medizinischen Maßnahme erfordert bei einem entscheidungsfähigen Patienten grundsätzlich dessen Einwilligung. Ein entscheidungsunfähiger Patient kann diese Einwilligung nicht mehr erteilen. Die Rechtsprechung behilft sich daher in diesem Fall mit der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens und der Bestellung eines Betreuers, der dann dem Willen d...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / V. Blick nach Österreich und Stellungnahme

Einige europäische Nachbarländer haben in den vergangenen Jahren bereits entsprechende Gesetze erlassen, in denen die Anforderungen an eine verbindliche Patientenverfügung normiert wurden. Neben dem französischen "Code de la santé publique"[13] und dem "Mental Capacity Act 2005" (England und Wales)[14] gilt das österreichische Patientenverfügungsgesetz (PatVG), in Kraft getr...mehr

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ZErb 11/2008, Das Verlassen... / 4.4 Notare als Gerichtskommissäre

Der nach der Verteilungsordnung zuständige Notar ist für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens ex lege zuständig, ohne dass es eines besonderen Auftrages des Gerichtes im Einzelfall bedürfte. Der zuständige Gerichtskommissär kann daher auch bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Verfahrenshandlungen, wie beispielsweise Sicherungsmaßnahmen, setzen. Der Ge...mehr

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ZErb 08/2008, Die Erbschaft... / 5. Vorsorgevollmachten und Erbausschlagung

In einer Anmerkung zu dem hier besprochenen Beschluss äußert Zimmer die Befürchtung, dass durch den Gebrauch von Vorsorgevollmachten der erbrechtliche Verteilungsplan des Erblassers erheblich durcheinander gebracht werden könnte.[16] Dies ist angesichts der Verlockung, durch eine Erbausschlagung für den Vollmachtgeber vielleicht sogar selbst Erbe werden zu können, nicht von ...mehr

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ZErb 08/2008, Die Erbschaft... / 2. Besonderheiten des entschiedenen Falls

Nun könnte man die gegenteilige Behauptung des Gerichtes als einfaches Missgeschick betrachten, das durchaus verzeihlich ist, da es im konkreten Fall auf diese Rechtsansicht gar nicht ankam, sondern der Beschluss im Ergebnis zweifelsfrei richtig ist. Damit wird man aber mE der Besonderheit der Konstellation des entschiedenen Falles nicht gerecht, bei der das Unbehagen des Se...mehr

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ZErb 08/2008, Die Erbschaft... / 4. Schlussfolgerungen

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die aufgrund der Vollmacht erklärte Ausschlagung wirkungslos wäre. Grundsätzlich kann eine Erbausschlagung aufgrund einer Generalvollmacht und auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht erklärt werden.[13] Die im Hinblick auf § 2271 Abs. 2 S. 1, 2. HS. BGB "erfolglose" Erbausschlagung nach dem Erstversterbenden führt beim Berliner Testament vielme...mehr

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ZErb 07/2008, Die geplante ... / 2.2.2 bb)

Die Notare verdienen durch die Übertragung der Aufgaben unter mehreren Aspekten: Sie nehmen die Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der KostO ein, die bisher an die Staatskasse geflossen sind. Im Zusammenhang mit dem Erbfall können die Beteiligten zu Beurkundungen veranlasst werden (bei unklaren Testamenten kann man die Beteiligten veranlassen, einen notariellen Auslegungsve...mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollm... / 1. Vorsorgevollmacht

In Österreich ist zum 1.7.2007 das sogenannte Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006 in Kraft getreten.[2] Ziel des neuen Gesetzes ist u. a. die stärkere Betonung des Grundsatzes der Subsidiarität der Sachwalterschaft. Ebenso wie in Deutschland (§ 1986 Abs. 2 Satz 2 BGB) darf gemäß § 268 Abs. 2 ABGB ein Sachwalter nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders e...mehr