Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.6.1 Gemeinschaftliches Eigentum

Rz. 418 Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind ferner die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die für Bestand (die gesamten tragenden Teile des Gebäudes, insbesondere Fundamente, tragende Mauern, Fassade, Schornstei...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.1 Rechtswirksamer Vertrag (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MaBV)

Rz. 494 Der Bauträgervertrag muss rechtswirksam sein. Außerdem müssen die für seinen Vollzug etwaig erforderlichen Genehmigungen vorliegen, z. B. nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG, § 12 WEG, §§ 51, 144, 169 Abs. 3 Nr. 3, 172 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6, Satz 5 und Satz 6 BauGB.[1] Diese Voraussetzungen muss der Notar durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Erwerber (str.) bestätigen...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.3.3 Zustimmung Dritter

Rz. 448 Vollmachten des Bauträgers können nicht in einer die dinglich Berechtigten bindenden Weise als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden.[1] Diese Bindung wäre ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter. Soll daher etwa eine verdinglichte Vereinbarung geändert werden, und liegt kein Fall des § 5 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3 WEG vor, müssen Dritte einer Änderung ausdrü...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.6.7 Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 515 Ansprüche aus einer Bürgschaft i. S. v. §§ 7 und 2 Abs. 2 MaBV stehen vermögensrechtlich dem Erwerber, nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Die Bürgschaftsansprüche sind nicht Teil des Verwaltungsvermögens i. S. v. § 10 Abs. 7 WEG und sie sind auch keine dieses Vermögen direkt betreffenden Ansprüche.[1] Über die Frage, ob und wie eine § 7 MaBV-Bürgschaft gelt...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.4 Rechtsfolgen

Rz. 559 Ist ein Wohnungs- oder Teileigentum in Bezug auf das Grundstück wegen eines Sach- oder Rechtsmangels mangelhaft, kann der Erwerber, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Bestimmungen vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, folgende Rechte geltend machen:mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.2 Sachmängel

Rz. 555 Zu den Sachmängeln eines Wohnungs- oder Teileigentums in Bezug auf das Grundstück gehören vor allem Baugrundprobleme, Altlasten sowie fehlerhafte Zusicherungen. Ein Sachmangel kann ferner darin liegen, dass eine im Gewerbegebiet gelegene Wohnung nur von einem bestimmten Personenkreis genutzt werden kann.[1] Außerdem kann eine Nutzungsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 WEG...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.7 Verwalteraufgaben bei der Abnahme

Rz. 541 WEG-Verwaltern fehlt für eine rechtliche und tatsächliche Abnahme in der Regel eine tatsächliche und rechtliche Sachkunde. Verwalter sind von Gesetzes wegen auch nicht verpflichtet noch berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum abzunehmen, weder vom Bauträger[1] noch von anderen Werkunternehmern. Soll etwas anderes gelten, muss der Verwalter ermächtigt werden. Überbl...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 8 Eintritt in Verträge

Rz. 593 In der Regel werden vom Bauträger eine ganze Reihe "gemeinschaftsbezogener" Verträge geschlossen, vor allem, aber nicht nur solche mit Versorgungsunternehmen für die Versorgung der Anlage mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme, ferner mit Versicherungen wegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haftpflicht, Verträge wegen des Leasings oder der Wartung von Heizkost...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.8.1 Erwerber

Rz. 584 Will ein Erwerber aufrechnen, ist zu unterscheiden. Überblick Rechnet ein Erwerber mit etwaigen Forderungen auf Schadensersatz gegen den Bauträger gegen offene Kaufpreisforderungen des veräußernden Bauträgers gegen sich auf, ist das möglich, soweit der Erwerber wegen Mängeln des Sondereigentums aufrechnet: Schadensersatzansprüche wegen des Sondereigentums stehen allein...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 10 Verjährungsfragen

Rz. 602 Für die Frage der Verjährung ist zu unterscheiden, welche Leistung "im Raum steht".[1] Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjähr...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 3. Lagepotenzial

Rz. 51 Neben dem baurechtlichen und gestalterischen Potenzial spielt das Lagepotenzial eine große Rolle. Welche Potenziale können sich hier konkret ergeben? Eine gute Lage setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Hervorzuheben sind:mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.3.1 Unbewegliche Wirtschaftsgüter

Rz. 236 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG betrifft Entgelte für die Benutzung fremder unbeweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handeln. Die Gegenstände müssen unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein und einem anderen als dem Betriebsinhaber gehören, aber in seinem Gewerbebetrieb ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.3 Bewegliche Wirtschaftsgüter

Rz. 179 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG erfasst Entgelte für die Benutzung fremder beweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um Maschinen, Transportmittel, Gegenstände der Büroeinrichtung, ähnliche betriebliche Vorrichtungen und Anlagen handeln. Die Gegenstände dürfen nicht in Grundbesitz bestehen. Sie müssen als Anlagevermögen im B...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.6 Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 40 Nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 BewG gehören des Weiteren das Wohnungs- und Teileigentum zum Grundvermögen. Auf die zusätzliche Zitierung des Wohnungseigentumsgesetzes, wie in § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG, konnte verzichtet werden. Einerseits gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG jedes Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als Grundstück und an...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 6 Wohnungseigentum (§249 Abs. 5 BewG)

Rz. 27 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG stellt bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch Wohnungseigentum eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 5 BewG wird die Grundstücksart "Wohnungseigentum" durch Übernahme der zivilrechtlichen Bestimmung des Begriffs Wohnungseigentum in § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[1] definiert. Nach § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sond...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 7 Teileigentum (§249 Abs. 6 BewG)

Rz. 29 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 BewG stellt bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch Teileigentum eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 6 BewG wird die Grundstücksart "Teileigentum" durch Übernahme der zivilrechtlichen Bestimmung des Begriffs Teileigentum in § 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[1] definiert. Nach § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an ni...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.7 Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht

Rz. 41 Schließlich gehören nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 BewG auch das Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes [1] zum Grundvermögen. Das Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht im Vergleich zu den § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG in einer vom Wohnungs- und Teileigentum getrennten Nummer erfasst werden, hat allenfalls klarstellende F...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4.4 Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht

Rz. 28 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG gelten jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zur Definition des Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechts s. § 243 BewG Rz. 41. Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte werden begründet, wenn Anteile an einem Erbbaur...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2 Vermögensgegenstände des Grundvermögens

Rz. 23 Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt (Rz. 21), werden in § 243 Abs. 1 Nrn. 1–4 BewG folgende Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zugeordnet: Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (Rz. 24ff.), Erbbaurecht (Rz. 39), Wohnungs- und Teileigentum (Rz. 40), sowie Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nac...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2 Begriff und Umfang des Grundvermögen (Abs. 1)

Rz. 19 Das inländische Grundvermögen gehört als Teil des inländischen Grundbesitzes i. S. d. Bewertungsgesetzes zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 Nr. 2 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind (Rz. 17). Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke (§ 244 BewG), sind gem. § 219 ...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4.3 Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 26 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG gilt jedes Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zur Definition des Wohnungs- und Teileigentums s. § 243 BewG Rz. 40. Bereits für Zwecke der Einheitsbewertung gilt gem. § 93 Abs. 1 S. 1 BewG die gesetzliche Fiktion, dass jedes Wohnungs- und Te...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2.2 Abgrenzung der Grundstücksarten

Rz. 12 Unter der Prämisse der Definitionen der einzelnen Grundstücksarten in § 249 Abs. 2-9 BewG erfolgt die Abgrenzung der Grundstücksarten grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Wohn- und Nutzflächen bzw. nach dem Verhältnis der Flächen die Wohn- und Nichtwohnzwecken dienen. Hierbei ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume der Gebäude im Feststellungszeitp...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Besonderheiten bei Eigentumswohnungen

Rz. 9 Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum kann der Mieter gegenüber den anderen Miteigentümern nicht durchsetzen, da er mit diesen keine vertraglichen Beziehungen hat. Er kann aber von dem vermietenden Eigentümer verlangen, das sich dieser bei den anderen Miteigentümern für die Zustimmung zur behindertengerechten Maße in dem Umfang einsetzt, in dem dieser selbst einen Anspruc...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 1. Grundstücksarten

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (vgl. zur Abgrenzung I.1.). Dies gilt auch, wenn diese vom Wert und/oder Umfang her von untergeordneter Bedeutung sind. Bei bebauten Grundstücken wird nach § 249 BewG zwischen den folgenden abschließend aufgezählten Grundstücksarten unterschieden:mehr

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Rohrleitungen (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Rohrleitungen durchziehen die gesamte Wohnanlage – egal, ob es sich um Heizungs-, Wasser- oder Gasrohre zur Versorgung des Gemeinschaftseigentums sowie der einzelnen Sondereigentumseinheiten handelt. Insbesondere im Hinblick auf etwa erforderliche Erhaltungsmaßnahmen ist zunächst zu klären, welche Rohrbereiche im Gemeinschaftseigentum und welche im Sondereigentum der...mehr

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Rohrleitungen (WEMoG) / 2.1 Erhaltung oder Ersetzung von Rohren im Bereich des Gemeinschaftseigentums

Bei Erhaltungsmaßnahmen, die nur die Hauptleitungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums – auch wenn diese durch einzelne Sondereigentumseinheiten führen – betreffen, ist die Situation recht einfach. Wird hier Erhaltungsbedarf seitens der Verwaltung erkannt, sollten zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die erforderlichen Maßnahmen in der Eigentümerversammlung bereits ...mehr

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Rohrleitungen (WEMoG) / 3.2.1 Rohrverstopfung

Notfall Eine Rohrverstopfung – in aller Regel sind hiervon die Abwasserleitungen betroffen – stellt stets einen Notfall dar. Unerheblich von der konkreten Eigentumszuordnung des betroffenen Rohres bzw. Rohrteils ist jeder Wohnungseigentümer nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 WEG berechtigt, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Wohnungseigentümer darf also erforde...mehr

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Rohrleitungen (WEMoG) / 2.2 Erhaltung oder Ersetzung von Rohren sowohl im Gemeinschaftseigentum als auch in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten

Selbstverständlich können auch Erhaltungsmaßnahmen am gesamten Rohrleitungssystem der Wohnanlage erforderlich werden, also auch an Leitungen, die ggf. dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Was Beschlussfassung und Kostenverteilung im Hinblick auf die – auch durch Sondereigentumseinheiten führenden – Hauptversorgungsleitungen angeht, gilt das unter 2.1 Aufgeführte entsprechend. ...mehr

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Rohrleitungen (WEMoG) / 1 Eigentumszuordnung

Vereinfacht und generell sind Rohrleitungen als Hauptleitungen dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet, auch wenn sie durch ein Sondereigentum führen.[1] Wasser- und Heizungsleitungen stehen erst ab dem Punkt im Sondereigentum, ab dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung von der Haupt- bzw. Nebenleitung trennen lasse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Zivilrecht

Rz. 9 Ob Wohnungs- oder Teileigentum dem Grunde nach vorliegt, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zu klären. Nach § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum (Alleineigentum) an einer (abgeschlossenen) Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sonde...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Bewertungsverfahren

Rz. 17 Zur Bedarfsbewertung eines Wohnungs- oder Teileigentums ist zunächst zu klären, ob es sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück handelt. Rz. 18 Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Abs. 1 WEG...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Prüfung der Grundstücksart

Rz. 3 Die Feststellung der Grundstücksart (durch das Lagefinanzamt) folgt dem durch § 181 BewG vorgegebenen Prüfungsschema (vgl. auch Stöckel, NWB 2009, 3052):mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.1 Definition Wohnzwecke (Nr. 1)

Rz. 33 Der Verschonungsabschlag von 10 % wird nur für bebaute Grundstücke gewährt, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Für die Abgrenzung der Wohngrundstücke ist der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff maßgebend, der in § 181 Abs. 2 BewG erstmals gesetzlich definiert ist (zuvor z. B. in R 175 Abs. 2 ErbStR 2003 für das alte Recht; s. Drosdzol, ZEV 2008, 10, 12; R E 13d Abs....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 13 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs- und Teileigentums setzt sich aus dem Sondereigentum, dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum und ggf. vereinbarten Sondernutzungsrechten am gemeinschaftlichen Eigentum (wie z. B...mehr

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AGS 06/2022, Andersch, Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht

Von Rechtsanwältin Grit Andersch. 4. Aufl., 2021. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 340 S., 54,00 EUR Mit der vorliegenden 4. Aufl. liefert die Verfasserin wieder eine aktuelle und vollständige Darstellung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Mietsachen. Im ersten Kapitel werden allgemeine Bestimmungen behandelt, also die Grundzüge der Vergütung, die Durchsetzung des Vergütungsan...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Wohnungs- und Teileigentum (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG)

Rz. 10 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum i. S. d. WEG gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eines Gebäudes und Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. freiberuflich oder gewerblich genutzte Räume) eines Gebäudes jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.3 Steuerrechtliche Beurteilung bei rechtsgeschäftlichen Genehmigungen

Rz. 174 Für den Fall, dass der Schenker eine Grundstücksübertragung durch einen vollmachtlosen Vertreter vornehmen lässt und der Vermögensübergang für seine Wirksamkeit daher der Genehmigung durch den Schenker bedarf, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Genehmigung in diesem Fall steuerrechtlich nicht zurückwirkt. Der BFH hat dies ausdrücklich für den Fall einer Grundstü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2 Sonderregelungen

Rz. 15 Sonderregelungen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit enthalten die Ausführungen in R B 181.2 Abs. 3 bis 5 ErbStR: Sind bei einem Wohnungseigentum mehrere Wohnungen mit nur einem Miteigentumsanteil verbunden, sind sie grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. Liegen z. B. die Wohnungen in demselben Haus unmittelbar übereinander oder neben...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.2 Finanzierung des Grundstückserwerbs

Rz. 192 Die Hingabe von Geld zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs kann als "Klassiker" der mittelbaren Grundstücksschenkung bezeichnet werden. Hiervon erfasst werden Fälle der mittelbaren Zuwendung eines unbebauten Grundstücks sowie eines Hausgrundstücks. Zum Fall der Zuwendung eines unbebauten Grundstücks nebst anschließender Bebauung s. Rn. 203 ff. Sofern der Zuwenden...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Kategorisierung der Betriebsgrundstücke im Fall einer separaten Bewertung

Rz. 9 Für den Fall, dass nach den Vorschriften des ErbStG oder des BewG eine separate Bewertung eines Betriebsgrundstücks erforderlich wird, sieht § 99 BewG zwei Kategorien (Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen) vor, aus denen sich die anwendbaren Bewertungsvorschriften ergeben. Maßgeblich für die Zuordnung ist jeweils die isolierte Betrachtung des Grun...mehr

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WEG-Streitigkeit: Vollzug e... / 1 Leitsatz

Die Klage auf Vollzug eines Teilungsvertrags kann eine WEG-Streitigkeit sein.mehr

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WEG-Streitigkeit: Vollzug eines Teilungsvertrags

1 Leitsatz Die Klage auf Vollzug eines Teilungsvertrags kann eine WEG-Streitigkeit sein. 2 Normenkette § 43 Abs. 2 WEG; § 72 Abs. 2 GVG 3 Das Problem A und B sind Teilhaber einer Bruchteilseigentümergemeinschaft an einem Grundstück. A verlangt von B, dass dieser ihm Versorgungs- und Bewirtschaftungskosten erstattet, die A für das Grundstück verauslagt hat. B verlangt mit einer Wi...mehr

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WEG-Streitigkeit: Vollzug e... / 2 Normenkette

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WEG-Streitigkeit: Vollzug e... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, welches Gericht für eine Klage zuständig ist. Maßgeblich ist die Klage des K. WEG-Streitigkeiten Was eine WEG-Streitigkeit ist, bestimmt § 43 Abs. 2 WEG. Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist danach ausschließlich zuständig für: Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; Strei...mehr

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WEG-Streitigkeit: Vollzug e... / 4 Die Entscheidung

Das LG Potsdam meint, das Amtsgericht sei zuständig! Es liege eine WEG-Streitigkeit vor. Denn zu den Wohnungseigentumssachen gehörten gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG u. a. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Diese Bestimmung sei weit auszulegen. Ausschlaggebend für die Zustä...mehr

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WEG-Streitigkeit: Vollzug e... / 6 Entscheidung

LG Potsdam, Beschluss v. 26.11.2021, 10 175/21mehr

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WEG-Streitigkeit: Vollzug e... / 3 Das Problem

A und B sind Teilhaber einer Bruchteilseigentümergemeinschaft an einem Grundstück. A verlangt von B, dass dieser ihm Versorgungs- und Bewirtschaftungskosten erstattet, die A für das Grundstück verauslagt hat. B verlangt mit einer Widerklage, dass A einem Teilungsvertrag sowie dessen Vollzug gegenüber dem Grundbuchamt zustimmt. Fraglich ist, ob das angerufene LG Potsdam oder ...mehr

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Anfechtungsklage: Auslegung... / 5 Hinweis

Problemüberblick Seit dem 1.12.2020 sind die Beschlussklagen, also Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage, nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Bis dahin waren die Beschlussklagen gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Für eine Übergangszeit war zu erwarten, dass Wohnungseigentümer diese Rechtslage no...mehr

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Tiefgarage: Verbot von Elek... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um eine Gebrauchsvereinbarung. Zu fragen ist, ob es möglich ist und ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, zu verbieten, in Tiefgaragen elektrisch betriebene Fahrzeuge abzustellen. Beschlusskompetenz Soweit die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch ein Gesetz oder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigen...mehr