Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.4 Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Teileigentum (§ 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG)

Rz. 71 Zu den erlaubten, nicht begünstigten Tätigkeiten gehört nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Entsprechendes gilt nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG, wenn i. V. m. der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum errichtet und veräußert wird, wenn das Gebäu...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.3 Kürzungsberechtigte Grundstücksunternehmen

Rz. 38 Die erweiterte Kürzung kommt nur für Grundstücksunternehmen in Betracht. Dies sind nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. WEG errichten un...mehr

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Steuerschuldnerschaft bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (zu § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)

Kommentar Die Finanzverwaltung hat die seit dem 1.1.2021 geltenden Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Telekommunikationsdienstleistungen präzisiert. Im Mittelpunkt der Präzisierung des UStAE stehen die Telekommunikationsdienstleistungen, die Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften beziehen und den Mietern bzw. den Eigentümern weiterberechnen. ...mehr

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AGS 05/2022, Gegenstandswer... / II. Festsetzung des Gegenstandswertes

1. Maßgebliche Vorschrift Der BGH hat für die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 49a Abs. 1 GKG a.F. zurückgegriffen. Danach ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen (§ 49a Abs. 1 S. 1 GKG a.F.). Er darf nach S. 2 dieser Vorschrift das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen...mehr

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AGS 05/2022, Gegenstandswer... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Festsetzung des Gegenstandswertes Es ist zweifelhaft, ob im Fall des BGH überhaupt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Gegenstandswertes gegeben sind. Gem. § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs – hier also der BGH – den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem di...mehr

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AGS 05/2022, Gegenstandswert in Wohnungseigentumssachen in Übergangsfällen

§ 33 RVG; §§ 49, 49a, 71 Abs. 1 S. 2 GKG; § 3 ZPO; § 48 Abs. 5 WEG Leitsatz Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 S. 2 GKG ist in...mehr

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AGS 05/2022, Gegenstandswer... / Leitsatz

Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 S. 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar. BGH, Beschl. v. 30.9.2021 – V ZR 258/20mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Zurechnung (Abs. 2)

a) Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO Rz. 174 [Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG regelt, dass sich die Zurechnung des Steuergegenstands (Rz. 86) nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO richtet (zur Ausnahme, Rz. 186 ff.). § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Bruchteilsbetrachtung) wird indes nicht in Bezug genommen und ist deshalb landesrechtlich auch nicht anwendbar (Rz. 182)....mehr

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§ 1 Vollstreckungsmöglichke... / B. Zwangssicherungshypothek

Rz. 2 Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist für den Gläubiger in erster Linie nur eine Sicherung seines titulierten Anspruchs. Hierdurch kann der Gläubiger erstmals seine ungesicherte titulierte Forderung dinglich mit Rang vor späteren Rechten am Grundstück sichern und auch mit Rang vor einer späteren Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung du...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 2. Hausgeld

Rz. 39 Das Hausgeld wird in der Zwangsversteigerung seit dem 1.7.2007 an der Rangstelle Nr. 2 von § 10 Abs. 1 ZVG befriedigt. Dies gewährleistet bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum dem Anspruch der anderen Wohnungseigentümer gegen den schuldnerischen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums ein e...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 1. Veräußerungsbeschränkung

Rz. 37 Haben die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung oder durch Beschluss als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung des Wohnungseigentümerverwalters, der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, § 12 Abs. 1 WEG, gilt diese Veräußerungsbeschränkung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren, § 12...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / D. Ranggrundsatz

Rz. 36 In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in neun Rangklassen unterteilt, § 10 Abs. 1 ZVG. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichts zu entnehmen, § 109 ZVG, und hinter alle Ansprüche fallen d...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / C. Deckungs- und Übernahmegrundsatz

Rz. 20 Wird ein Grundstück rechtsgeschäftlich veräußert, handeln Veräußerer und Erwerber aus, ob die im Grundbuch eingetragenen Rechte vom Erwerber zu übernehmen oder zu löschen sind. Auch nach den gesetzlichen Regeln in der Zwangsversteigerung steht nicht immer fest, ob der Ersteher das Grundstück lastenfrei erwirbt. Alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger in der Rangfol...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 6 Antragstellung / I. Objektbezeichnung

Rz. 23 Im Antrag sollte das Grundstück, das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht entsprechend den Angaben im Grundbuch genau bezeichnet sein. Bei einem Wohnungseigentum sollte der Miteigentumsanteil i.V.m. der Bezeichnung des Sondereigentums und evtl. Sondernutzungsrechten angegeben werden.[26] Rz. 24 Ist in einer vollstreckbaren Urkunde als Haftungsgegenstand ein Grundstück...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / III. Beteiligte von Amts wegen

Rz. 7 Diejenigen Berechtigten, für welche zurzeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen war, werden von Amts wegen als Verfahrensbeteiligte behandelt, § 9 Nr. 1 ZVG. Hiermit sind alle Berechtigten gemeint, für die ein dingliches Recht in Abt. II oder III des Grundbuchs zeitlich vor dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurde...mehr

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§ 6 Antragstellung / A. Vollstreckungsvoraussetzungen

Rz. 1 Bevor der Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt oder einem laufenden Verfahren beitritt, muss er prüfen, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Fehlt eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, kann das Gericht den Antrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückweisen.[1] Die damit verbundenen Kosten fallen als nicht notwendige Kosten dem Glä...mehr

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Vorwort

In den Jahren 2006 bis Anfang 2010 bewegten sich die Zahlen der Zwangsversteigerungsverfahren auf noch hohem Niveau von über 50.000 pro Jahr. Ab 2010 sank die Anzahl der Verfahren kontinuierlich auf ca. 30.000 in 2014 und rund 15.000 in 2020. Die gute wirtschaftliche Konjunktur und das seit Jahren sehr niedrige Zinsniveau im Bereich von Immobiliendarlehen machen sich auch hi...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Heizkörper (WEMoG)

Begriff Liegen Heizkörper im Sondereigentumsbereich, sind sie dem Sondereigentum zuzuordnen, wenn ihnen nur eine Funktion für die Versorgung einer einzelnen Einheit zukommt und diese nicht funktional für den Betrieb der gesamten Heizungsanlage notwendig sind. Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können demnach durch Teilungserklärung od...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Photovoltaikanlage

Rn. 1 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die Einnahmen, die ein Eigentümer für die Vermietung eines Daches an einen Betreiber einer Photovoltaikanlage erhält, sind Einnahmen bei den Einkünften aus § 21 EStG (Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Rz 300 "Photovoltaik", Oktober 2018; zu den steuerlichen Auswirkungen s auch Fromm, DStR 2010, 207; Lehr, NWB 2009, 2659; Nacke, GStB 2009, 393; Wü...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.2.2 Grundvermögen

Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach den §§ 232 bis 242 BewG handelt:[1] der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 WEG. Bei der Bewertung des Grundvermögens sieh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zurechnung bei Personenmehrheiten

Rn. 111 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Sind mehrere Personen Miteigentümer eines Grundstücks, sind die Einkünfte grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Miteigentümer zu verteilen. Im Fall von Unterbeteiligungen können Unterbeteiligungen an PersGes-Anteilen nur dann den Unterbeteiligten zugerechnet werden, wenn sie auch nach außen aufgetreten sind, was ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Einzelne Gestaltungen, die nicht unter § 15b EStG fallen

Rn. 438 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Nicht zur entsprechenden Anwendung kommt § 15b EStG bei Bauträgergestaltungen ohne modellhafte Gestaltung. Wenn ein Bauträger ein Objekt im Sanierungsgebiet oder ein Denkmal saniert, für die erhöhte Abschreibungen geltend gemacht werden können, ohne eine Fondskonstruktion zu verwenden, so fallen diese Gestaltungen nicht unter § 15b EStG. Zit...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 2.2 Geschäftsführung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG)

2.2.1 Überblick Der Verwalter hat nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von den Wohnungseigentümern u. a. die Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern und in Empfang zu nehmen (siehe im Einzelnen Elzer, Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld, Kap. 1 Anforderung des Hausgelds)[1]: Die Kostenbeiträge sind vor allem laufen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 2.2.2 Grenzen

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG darf der Verwalter ohne Beschluss nur Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Der Verwalter hat daher eine Entscheidung der Wohnungseigentümer einzuholen, wenn die gerichtl...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 2.2.1 Überblick

Der Verwalter hat nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von den Wohnungseigentümern u. a. die Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern und in Empfang zu nehmen (siehe im Einzelnen Elzer, Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld, Kap. 1 Anforderung des Hausgelds)[1]: Die Kostenbeiträge sind vor allem laufende und rückstän...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 1.1 Überblick

Das Forderungsmanagement war nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 4, 28 Abs. 2 WEG a. F. eine originäre Aufgabe des Verwalters. Er vertrat weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch die Wohnungseigentümer oder führte ihre Geschäfte. Diese zentrale Frage hat sich geändert. Denn seit dem 1. Dezember 2020 ist das Forderungsmanagement nach § 18 Abs. 1 WEG eine Aufgabe der Gemeinschaft d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 5.2 Kein Regelbeispiel mehr

Das WEG kannte in Bezug auf Hausgeldrückstände in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. ein "Regelbeispiel". Dieses lautete: "Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2 WEG) in Höhe eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungse...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 2.3 Vertretung

§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG berechtigt den Verwalter, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Hausgeldschuldner ein gerichtliches Mahnverfahren und/oder eine Hausgeldklage zu führen[1] und dafür einen Rechtsanwalt einzuschalten.[2] Diese Vertretungsmacht ist umfassend und geht über das Recht/die Pflicht zur Geschäftsführung nach § 27 Abs. 1 WEG hinaus. Der Verwa...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 4.1 Überblick

Nach § 28 Abs. 3 WEG a. F. war nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Wie aus § 29 Abs. 3 WEG a. F. folgte, war es eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan. Die Wohnungseigentümer hatten nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. anschließend "über" die Abrechnung zu beschließen. Was das "über" bedeutete, war streitig. Welche Inhalte die Abrechnung haben musste, ergab ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 2.1 Überblick

Der Verwalter hat im reformierten WEG-Recht keine Befugnisse, die unmittelbar ihm zugeordnet sind. Denn der Verwalter handelt in Bezug auf das Forderungsmanagement außergerichtlich und gerichtlich nicht für sich, sondern stets für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Welche Aufgaben der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das Forderungsmanagement hat...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 3.1 Überblick

Nach § 28 Abs. 1 WEG a. F. hatte der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. zu beschließen hatten. Der Wirtschaftsplan hatte nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamtwirtschaftsplan), d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 3.2 Die Neuregelung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer jetzt nur noch über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Mit dieser Neufassung verfolgt der Gesetzge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 4.2 Die Neuregelung

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält. Mit ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 1.2 Zuständiges Organ

Das Forderungsmanagement nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter als ihr Organ war. Es gehört nach § 27 Abs. 1 WEG zu den Geschäftsführungsaufgaben des Verwalters. Hinweis Verwalterlose Gemeinschaften Gibt es keinen Verwalter, so wird man annehmen müssen, dass die Wohnungseigentümer einen Dritten beauftragen können. Zwar vertreten nach § 9b Abs. 1 Sat...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 5.1 Überblick

Von einem Wohnungseigentümer kann unter bestimmten Bedingungen verlangt werden, dass er sein Wohnungseigentum veräußert. Dieses Entziehungsverlangen ist jetzt in § 17 WEG geregelt.[1]mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / Zusammenfassung

Überblick Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187) hat das Wohnungseigentumsrecht in Theorie und Praxis vollständig umgeformt.[1]mehr

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Beschluss über Nachschüsse:... / 5 Hinweis

Problemüberblick Es handelt sich zum einen um eine Anfechtungsklage mit der ein Wohnungseigentümer der Sache nach gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG vorgeht. Neben seiner hier wegen zeitlicher Überholung nicht weiter verfolgten Behauptung, eine Versammlung habe die damals in Nordrhein-Westfalen geltende Coronaverordnung entgegengestanden, geht es um die Frage, ...mehr

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Beschlussklage: Beklagter / 5 Hinweis

Problemüberblick Seit dem 1.12.2020 sind die Beschlussklagen, also die Anfechtungsklage (= die Klage im Fall), Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage, nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Bis dahin waren die Beschlussklagen gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Für eine Übergangszeit war zu erwarten, dass Wohnungseige...mehr

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Prozessführungsbefugnis: We... / 5 Hinweis

Problemüberblick Der Fall spricht 2 spezifische wohnungseigentumsrechtliche und ein zivilprozessuales Problem an. Im Fall wendet sich der Wohnungseigentümer gegen – zunächst – unzulässige bauliche Veränderungen. Dieses wohnungseigentumsrechtliche Problem ist auch im neuen Recht leicht zu lösen, wenn die bauliche Veränderung sein Sondereigentum beeinträchtigt. Denn dann kann e...mehr

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Beschlussersetzungsklage: V... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall möchte ein Wohnungseigentümer, dass das Dachgeschoss als Maßnahme der erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgebaut wird. Da der Antrag bei den anderen Wohnungseigentümern keinen Anklang findet, erhebt er nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Beschlussersetzungsklage. Beschlussersetzungsklage Geht es darum, die Zustimmung...mehr

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Gebührenstreitwert im Überg... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, welche GKG-Bestimmung in einem Altverfahren anwendbar ist, bei dem das Rechtsmittel nach dem 30.11.2020 eingelegt wird. Von der Antwort ist abhängig, wie man den Gebührenstreitwert ermittelt. Die Übergangsbestimmungen In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden nach § 71 ...mehr

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Vermietung: Beschlusskompetenz / 5 Hinweis

Problemüberblick Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese vermieten. Die Wohnungseigentümer können dieses Recht einschränken. Die Wohnungseigentümer können z. B. das Recht zur Vermietung des Sondereigentums eines Wohnungs- oder Teileigentums im Wege einer Vereinbarun...mehr

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Vermietung: Beschlusskompetenz / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss ist nach Auffassung des AG in Ermangelung einer Beschlusskompetenz nichtig. Gem. § 13 Abs. 1 WEG dürfe jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz entgegenstehe, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen und andere von Einwirkungen ausschließen. Ein Wohn...mehr

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Beschlusskompetenz: Verwalt... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall muss das AG 3 Beschlüsse auf ihre Ordnungsmäßigkeit prüfen. Beim Beschluss zu TOP 8 geht es um eine Tatfrage, die wohnungseigentumsrechtlich nicht wirklich interessiert. Hier muss man nur wissen, dass eine Mangelbeseitigung natürlich so ausgeführt werden muss, dass sie geeignet ist, einen Mangel auch zu beseitigen. Dies ist selbstverständlich nicht de...mehr

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Benutzungsbestimmung: Wäsch... / 2 Normenkette

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Versammlung und "2G-Plus" / 2 Normenkette

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Beschluss über Nachschüsse:... / 2 Normenkette

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Beschlussklage: Beklagter / 2 Normenkette

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Beschlussklage: Beklagter / 4 Die Entscheidung

Das AG verneint die Frage! Die Klage richte sich gegen die falsche Beklagte. Dies sei kein Fall einer Rubrumsberichtigung. Schon nach altem Recht habe man zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern in Bezug auf die Parteirolle in einem Prozess unterscheiden müssen. Es sei auch nicht möglich, die Klage auszulegen. Dies sei schon "nach...mehr