Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / II. Erläuterungen

1. Erbbaurecht Rz. 2 Nach § 30 Abs. 1 und 2 WEG kann an einem Erbbaurecht durch Teilungsvertrag oder durch Teilungserklärung Wohnungserbbaurecht begründet werden. Für Wohnungserbbaurechte geltend sodann die Vorschriften über das Wohnungs- bzw. Teileigentum entsprechend (§ 30 Abs. 3 WEG). Fast alle Muster können daher mit wenigen redaktionellen Anpassungen (statt "Eigentümer",...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / 2. Aufteilung

Rz. 3 Aufteilungsvertrag bzw. Teilungserklärung unterscheiden sich rechtstechnisch nicht von der gewöhnlichen Aufteilung. Insofern genügt es in der Regel, die üblichen Muster hinsichtlich der Formulierung "…Eigentum" durch "...Erbbaurecht" zu ersetzen.mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 1. Wohnungseigentum

Rz. 20 Wohnungseigentum ist Rz. 21 Es handelt sich immer um eine Kombination von (mindestens) zwei Elementen. Einerseits Quasi-Alleineigentum in Anlehnung an § 903 BGB (vgl. § 13 Abs. 1 WEG) und andererseits Miteigentumsbruchtei...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / III. Gang der Darstellung

Rz. 19 Das Kurzmuster 1.1 eignet sich nur für einfachste Sachverhalte. Es soll einen ersten Eindruck von Grundbegriffen vermitteln. Meistens ist ein sehr viel höherer Gestaltungsaufwand notwendig. Er lässt sich ohne Kenntnis der grundlegenden Begriffe und der ­Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes nicht bewältigen. Selbst im allgemeinen Grundstücksrecht versierten Juriste...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Anwendungsbereich

Rz. 53 Sondernutzungsrechte haben einen vielfältigen Anwendungsbereich: Der praktisch häufigste Anwendungsfall betraf bisher Grundstücksfreiflächen. Diese waren nach bisher geltender Rechtslage nicht sondereigentumsfähig. Dennoch bestand ein praktisches Bedürfnis, einzelnen Eigentümern oder, seltener, einer Gruppe von Eigentümern z.B. Gartenflächen, oberirdische Kfz-Stellplä...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 8. Sondereigentum

Rz. 13 Den Gegenstand des Sondereigentums definiert § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 u. 3 WEG. Allerdings können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören (§ 5 Abs. 3 WEG). Theoretisch ließe sich somit durch Teilungserklärung das Sondereigentum auf den reinen Luftrau...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 7. Verteilung von Kosten

Rz. 78 Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kost...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Teileigentum

Rz. 25 Teileigentum ist Rz. 26 WEG-Reform Nach § 3 Abs. 1 S. 2 WEG gelten sämtliche Stellplätze als Räume (siehe Rdn 2 und Rdn 9). Zudem kann nach § 3 Abs. 2 WEG Teileigentum nunmehr auch ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

Rz. 1 Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Teil I Begründung von Wohnungseigentum § 1 Grundstück 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Fl...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 1. Grundlagen

Rz. 51 In der Theorie und Praxis des Wohnungseigentumsrechts war das Sondernutzungsrecht bisher ein allgegenwärtiges, zentrales, äußerst flexibles und an Wichtigkeit kaum zu unterschätzendes Gestaltungselement. Es geht in der Regel – aber keineswegs ausschließlich – um ein exklusives Nutzungsrecht an nicht sondereigentumsfähigen Bestandteilen des Gebäudes und/oder – bisher –...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Versammlung und Stimmrecht

Rz. 80 Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Sie beschließen hierüber grundsätzlich in Präsenzversammlungen (§ 23 WEG); die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach Beschlussgegenstand und Regelungen der Gemeinschaftsordnung. In der Wohnungseigentümerversammlung hat nach der gesetzlichen Reg...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / II. Erläuterungen

Rz. 9 Die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft werden, wenn sie vom Gesetz abweichen, grundsätzlich durch Vereinbarung geregelt (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG). Daher ist im Ausgangspunkt für eine Abänderung einer Vereinbarung eine erneute Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlich. Möglich ist allerdings auch eine Abänderung der Gemeinschaftso...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / b) Zwingendes weiteres Gemeinschaftseigentum

Rz. 36 Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder dessen Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder – nach der WEG-Reform – von Teilen des Grundstücks befinden (§ 5 Ab...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / I. Muster

Rz. 6 Muster 11.2: Vereinigung mit dem Stammgrundbuch Muster 11.2: Vereinigung mit dem Stammgrundbuch I. Vorbemerkung Wir sind eingetragene Miteigentümer des in _________________________, _________________________ belegenen Grundbesitzes, eingetragen in dem Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________. In Abt...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / 3. Erbbaurechtsvertrag

Rz. 4 Dinglich wird der Erbbaurechtsvertrag durch die Begründung von Wohnungserbbaurechten nicht verändert.[3] Sämtliche Beschränkungen gelten auch für die Wohnungserbbauberechtigten, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung mit dem Erbbaurechtsausgeber getroffen wird. Problematisch ist dies insbesondere für Heimfallansprüche (§ 2 Nr. 4 ErbbauG), da der Heimf...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / C. Erwerb Stammgrundstück durch die Gemeinschaft

Rz. 10 Das Muster unter B lässt sich nur umsetzen, wenn sämtliche Wohnungserbbauberechtigten bereit und in der Lage sind, den ihrem Anteil entsprechenden Bruchteil am Stammgrundstück zu erwerben. Je größer die Gemeinschaft desto geringer sind die Erfolgsaussichten. Alternativ käme in Betracht, dass der teilrechtsfähige Verband der Wohnungserbbauberechtigten das gesamte Stamm...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / I. Muster

Rz. 1 Muster 2.1: Grundfall Muster 2.1: Grundfall Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________ erschienen heute 1. Herr A, geb. B 2. Frau A Sie erklärten gemäß § 3 WEG (siehe Rdn 5) zu meinem Protokoll (siehe Rdn 6): I. Vorbemerkung Wir sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe Rdn 7) Eigentümer des _________...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / c) Sonstiges Gemeinschaftseigentum

Rz. 38 Optionales Gemeinschaftseigentum kann nur an solchen Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entstehen, die nicht zu den zwingenden konstruktiven und konstitutiven Teilen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG gehören. Insofern können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen ...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 2. Aufteilungsarten

Rz. 5 Wohnungseigentum kann gem. § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG (Teilungsvertrag) oder durch einseitige Teilung durch den Eigentümer gem. § 8 WEG (Teilungserklärung) gebildet werden. Der Alleineigentümer kann nur nach Maßgabe des § 8 WEG aufteilen. Personenmehrheiten haben die Wahl, allerdings mit unterschiedlichen Konsequenzen...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Materielles Recht

Rz. 61 Materiell-rechtlich soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 Abs. 3 WEG). Für Garagenstellplätze galten bisher dauerhafte Markierungen als ausreichend, § 3 Abs. 2 WEG a.F...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Gemeinschaftsordnung

Rz. 70 Eine reine sachenrechtliche Teilung ("Teilungserklärung") ist zulässig und wirksam (vgl. oben Rdn 3, Muster 1.1.).[128] Die Kombination mit einer mehr oder minder ausführlichen Gemeinschaftsordnung ist allgemein üblich und sinnvoll, auch wenn es sich um eine Vorratsteilung handelt (siehe Rdn 4). Das Gesetz überschreibt seinen 4. Abschnitt (§§ 10–29 WEG) nunmehr mit dem...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 9. Sondernutzungsrechte

Rz. 15 Das Sondernutzungsrecht ist und bleibt ein wichtiger Begriff in der Praxis des Wohnungseigentumsrechtes. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt nach wie vor. Der durch die vorherige WEG-Novelle in § 5 Abs. 4 S. 2 WEG erstmals im Gesetz genannte Begriff ist jedoch auch nicht gestrichen worden. Sondernutzungsrechte sollten durch die WEG-Reform zwar zurückgedrängt...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Grundsatz

Rz. 40 Sondereigentum ist der Oberbegriff für Wohnungs- und Teileigentum, vgl. auch die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 S. 1 WEG. Der eigentlich zutreffendere Begriff des Raumeigentums[75] hat sich nicht durchgesetzt und hat durch die WEG-Reform noch weiter an Bedeutung verloren. Nach bisher geltender Rechtslage konnte man das Sondereigentum (wohl) auf den Luftraum innerhalb a...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 6. Miteigentumsanteil

Rz. 44 Das Beteiligungsverhältnis der Wohnungseigentümer an dem Grundstück ist zahlenmäßig nach Bruchteilen zu bemessen und einzutragen.[79] Den Maßstab hierfür regelt das Gesetz nicht. Auch die WEG-Reform hat hieran nichts geändert. Üblich und oft zweckmäßig ist eine grobe Orientierung an dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen. Auch dafür gibt es aber nur begrenzte gesetz...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 1. Aufteilungsmotive

Rz. 20 Sog. Quasi-Realteilungen wurden in der Vergangenheit häufig auf der Grundlage des WEG durchgeführt, wenn eine Teilungsgenehmigung nach Maßgabe des § 19 BauGB a.F. nicht zu erlangen war. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen kann aber weiterhin die Realteilung eines Grundstückes zum Zwecke der Bebauung unmöglich sein oder die bauliche Ausnutzbarkeit beeinträchtigen (...mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / 1. Erforderlichkeit

Rz. 2 Zur Verwalterzustimmung (vgl. § 3 Rdn 26):[1] Sowohl das schuldrechtliche Rechtsgeschäft als auch die Auflassung sind unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Manche Beteiligte stören sich am Erfordernis der Verwalterzustimmung in (oft älteren) Gemeinschaftsordnungen und empfinden diese als überflüssig oder lästig. Manche Käufer macht das Erfor...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / 1. Allgemeines

Rz. 2 In Eigentümergemeinschaften besteht häufig das Bedürfnis, einzelnen Eigentümern die ausschließliche Nutzung von Grundstücks- oder Gebäudeteilen, die nicht Sondereigentum sind und oftmals gar nicht sein können, zu ermöglichen. So sind die konstruktiven und konstitutiven Teile des Gebäudes nicht sondereigentumsfähig (§§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 1 und 2 WEG). Die Bildung von Sond...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 6. Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 9 Gem. § 3 Abs. 3 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Diese Vorschrift ist materiellrechtlicher Natur und bezweckt in Anlehnung an die katasterrechtlichen Verhältnisse ...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / 3. Insbesondere: Erforderlichkeit von Gläubigerzustimmungen

Rz. 9 Die nachträgliche Einräumung eines Sondernutzungsrechts und deren Eintragung in das Grundbuch bedarf als Änderung des Inhalts des Sondereigentums grundsätzlich der Zustimmung dinglich berechtigter Dritter.[16] Entbehrlich ist die Zustimmung nur dann, wenn jede rechtliche, nicht bloß eine wirtschaftliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.[17] Erforderlich sind daher d...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 5. Identitätserklärung

Rz. 25 Im Ergebnis muss Identität zwischen dem vorläufigen Aufteilungsplan und der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung bestehen. Ist dies nicht der Fall und trägt das Grundbuchamt die Aufteilung dennoch ein, entsteht grundsätzlich kein Sondereigentum.[14] Bei nur formalen Fehlern der baubehördlichen Bescheinigung wird allerdings wirksam Sondereigentum begründet.[...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 10. Gemeinschaftsverhältnis nach Aufteilung

Rz. 16 Durch die WEG-Reform ist die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nunmehr in einem eigenen Abschnitt 3 geregelt. Sie entsteht mit der Anlegung der Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher, und dies nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 9a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WEG auch bei einer Aufteilung nach § 8 WEG ("Ein-Personen-Gemeinschaft"). Auch der werdende Wohnun...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 2. Bauabschnittsweise Errichtung

Rz. 64 Bei der bauabschnittsweisen Errichtung von Großanlagen besteht oft mittelfristig noch keine Klarheit über die endgültige Bebauung. Zunächst werden z.B. ein oder zwei Wohnblöcke errichtet; der Bauträger möchte sich jedoch vorbehalten, auf der noch frei bleibenden Grundstücksfläche weiteres Wohn- oder Teileigentum zu errichten. Man glaubte früher, die bauabschnittsweise...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 4. Aufhebung der Gemeinschaft

Rz. 73 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich nur im Ausnahmefall aufgehoben werden, nämlich nach § 11 Abs. 1 S. 3 WEG im Falle der teilweisen oder gänzlichen Zerstörung des Gebäudes. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Nach § 11 Abs. 3 WEG bestimmt sich im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft der Anteil d...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 4. Besondere Veräußerungsbeschränkung

Rz. 67 Für die mit der bauabschnittsweisen Errichtung verbunden Zustimmungsverpflichtungen der Ersterwerber ist es möglich und kann sachgerecht sein, einen Zustimmungsvorbehalt des Bauträgers zur Veräußerung gem. § 12 WEG vorzusehen und dabei zu bestimmen, dass die Zustimmung verweigert werden kann, wenn der Folgeerwerber nicht der nötigen Änderungsvollmacht beigetreten ist....mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 52. Verwalterbestellung

Rz. 53 Die Bestellung des ersten Verwalters erfolgte früher üblicherweise mit der Beurkundung bzw. Beglaubigung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Mit der WEG-Reform kann jedoch die mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher entstandene Ein-Personen-Gemeinschaft bereits den Beschluss zur Bestellung des Verwalters fassen. Teilweise wird daher hieraus gefolgert, dass...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Zeitablauf

Rz. 94 Wesentliche Ursachen für "missratene" Gemeinschaftsordnungen sind der schlichte Zeitablauf und technische sowie kulturelle Veränderungen. Manche Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung aus den 50er oder 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wirken aus heutiger Sicht rührend, wenn nicht komisch. In einer Gemeinschaftsordnung aus dem Jahre 1953 fand sich folgender...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Grundstück

Rz. 34 Zwingendes gemeinschaftliches Eigentum war bisher immer das Grundstück (§ 1 Abs. 5 Alt. 1. WEG a.F.), und zwar das Grundstück im Rechtsinn (§ 1 Abs. 4 WEG) einschließlich des Raumes über der Oberfläche und des Erdkörpers unter der Oberfläche (§ 905 S. 1 BGB). Da bisher nur an "Räumen" Sondereigentum begründet werden konnte, war nach alter Rechtslage der Rest des Grunds...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / V. Sonstiges

Rz. 17 Die Höfeordnung unterwirft die Bildung von Sondereigentum keinen Beschränkungen,[32] so dass sie statt Dienstbarkeiten auch problemlos zur Absicherung von Altenteilsrechten dienen kann. Nach § 32 Abs. 2 WohnraumförderungsG ist der zuständigen Behörde u.a. die Veräußerung und Begründung von Wohnungseigentum an belegungsgebundenen Wohnungen mitzuteilen.[33] Im Falle ein...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / d) Verwaltungsbeirat

Rz. 87 Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied eines Verwaltungsbeirats bestellt werden, § 29 Abs. 1 S. 1 WEG. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen, § 29 Abs. 1 S. 2 WEG. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Abweichende Gestaltungen sind – nach wie vor – durch...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 4. Gemeinschaftsverhältnis vor Aufteilung

Rz. 7 Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG setzt bereits bestehendes Bruchteilseigentum voraus. Ohne weiteres möglich ist es, im Rahmen des § 3 WEG im Zuge der Aufteilung das Bruchteilsverhältnis als solches zu ändern (vgl. § 1 Rdn 57). Wollen sonstige Personenmehrheiten nach Maßgabe des § 3 WEG aufteilen (z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Erben...mehr

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§ 9 Aufhebung / 1. Form

Rz. 2 Vgl. zunächst § 9 WEG. Je nach Sachverhalt ist zu differenzieren:mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / 1. § 22 BauGB

Rz. 8 § 22 BauGB erlaubt den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen die Begründung von Sondereigentum, Wohnungserbbaurechten und von Dauerwohnrechten unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.[8] Damit soll dem Überhandnehmen von Zweitwohnung und der hiervon ausgehenden Beeinträchtigung des Kur- und Fremdenverkehrs vorgebeugt werden.[9] Es handelt sich um ein echtes prävent...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / III. Checkliste

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§ 10 Verwalterzustimmung / 2. Form

Rz. 4 Die Verwalterzustimmung und -eigenschaft ist dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Nach § 26 Abs. 3 WEG gilt insofern aber für den Bestellungsnachweis eine bedeutsame Formerleichterung. Es genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt ...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 16. Schicksal bisheriger Sondernutzungsrechte in Fällen der Quasi-Realteilung

Rz. 37 WEG-Reform: Die WEG-Reform hält keine Neuregelungen zur Überführung von Sondernutzungsrechten an Freiflächen oder Stellplätzen in Sondereigentum bereit. Dies erfolgt auch nicht automatisch. Eine solche Umwandlung richtet sich vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen. Da mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen im Gemeinschaftseigentum stehen, müsste also Gemeinschaftsei...mehr

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§ 12 Dauernutzungsrecht / 2. Rechtsnatur

Rz. 3 Das Dauerwohnrecht ist ein vererbliches und veräußerliches, aber nicht grundstücksgleiches Recht. Es ähnelt der Dienstbarkeit, unterscheidet sich aber durch die Vererblichkeit und Veräußerlichkeit. Insbesondere ist auch die Bestellung zu gewerblichen Zwecken (§ 31 Abs. 2 WEG) möglich (vgl. Rdn 7 f.). Anders als beim Wohnungserbbaurecht (vgl. oben § 11 Rdn 1 ff.) wird f...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 3. Form

Rz. 6 Für die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gilt die besondere Formvorschrift des § 4 WEG (notarielle Beurkundung). Materiellrechtlich besteht im Falle des § 8 WEG Formfreiheit, für den Grundbuchvollzug ist jedoch mindestens Beglaubigungsform einzuhalten (§ 29 GBO). In der Praxis werden allerdings auch Teilungserklärungen nach § 8 WEG überwiegend beurkundet, um ...mehr

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§ 12 Dauernutzungsrecht / B. Gewerbliche Nutzung

Rz. 7 Gem. § 31 Abs. 2 WEG kann an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ein Dauernutzungsrecht bestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend (§ 31 Abs. 3 WEG), so dass auf das Muster (vgl. Rdn 1) und die Erläuterungen (vgl. Rdn 2 ff.) weitgehend verwiesen werden kann. Rz. 8 An sich eignet sich das Dauernutzungsrecht besser als eine Die...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 57. Grundbuchanträge

Rz. 58 Nach den allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmungen (§§ 13 ff. GBO) bedarf es zur Eintragung eines Antrages und einer Bewilligung; ergänzend ist gem. § 7 Abs. 4 WEG der Eintragungsbewilligung als Anlage die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen. Enthält die Urkunde rein schuldrechtliche Bestimmungen, müssen diese von der Antragstellung...mehr

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Vorwort zur 1. Auflage

Dieses Buch basiert auf meinen Jahresberichten im "notar", langjähriger Referententätigkeit und deutlicher Erweiterung der Beiträge zu Kersten/Bühling (§ 58) bzw. Hinz u.a. (S. 587 ff.). Ich danke deren Verlagen für die Genehmigung der Übernahme von einigen Grundmustern. Last but not least liegen (teils leidvolle) praktische Erfahrungen zugrunde. Meine Mitarbeiter (ihnen geb...mehr