Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 4. Besondere Veräußerungsbeschränkung

Rz. 67 Für die mit der bauabschnittsweisen Errichtung verbunden Zustimmungsverpflichtungen der Ersterwerber ist es möglich und kann sachgerecht sein, einen Zustimmungsvorbehalt des Bauträgers zur Veräußerung gem. § 12 WEG vorzusehen und dabei zu bestimmen, dass die Zustimmung verweigert werden kann, wenn der Folgeerwerber nicht der nötigen Änderungsvollmacht beigetreten ist....mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 5. Identitätserklärung

Rz. 25 Im Ergebnis muss Identität zwischen dem vorläufigen Aufteilungsplan und der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung bestehen. Ist dies nicht der Fall und trägt das Grundbuchamt die Aufteilung dennoch ein, entsteht grundsätzlich kein Sondereigentum.[14] Bei nur formalen Fehlern der baubehördlichen Bescheinigung wird allerdings wirksam Sondereigentum begründet.[...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 52. Verwalterbestellung

Rz. 53 Die Bestellung des ersten Verwalters erfolgte früher üblicherweise mit der Beurkundung bzw. Beglaubigung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Mit der WEG-Reform kann jedoch die mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher entstandene Ein-Personen-Gemeinschaft bereits den Beschluss zur Bestellung des Verwalters fassen. Teilweise wird daher hieraus gefolgert, dass...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Zeitablauf

Rz. 94 Wesentliche Ursachen für "missratene" Gemeinschaftsordnungen sind der schlichte Zeitablauf und technische sowie kulturelle Veränderungen. Manche Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung aus den 50er oder 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wirken aus heutiger Sicht rührend, wenn nicht komisch. In einer Gemeinschaftsordnung aus dem Jahre 1953 fand sich folgender...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / 3. Insbesondere: Erforderlichkeit von Gläubigerzustimmungen

Rz. 9 Die nachträgliche Einräumung eines Sondernutzungsrechts und deren Eintragung in das Grundbuch bedarf als Änderung des Inhalts des Sondereigentums grundsätzlich der Zustimmung dinglich berechtigter Dritter.[16] Entbehrlich ist die Zustimmung nur dann, wenn jede rechtliche, nicht bloß eine wirtschaftliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.[17] Erforderlich sind daher d...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / V. Sonstiges

Rz. 17 Die Höfeordnung unterwirft die Bildung von Sondereigentum keinen Beschränkungen,[32] so dass sie statt Dienstbarkeiten auch problemlos zur Absicherung von Altenteilsrechten dienen kann. Nach § 32 Abs. 2 WohnraumförderungsG ist der zuständigen Behörde u.a. die Veräußerung und Begründung von Wohnungseigentum an belegungsgebundenen Wohnungen mitzuteilen.[33] Im Falle ein...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / d) Verwaltungsbeirat

Rz. 87 Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied eines Verwaltungsbeirats bestellt werden, § 29 Abs. 1 S. 1 WEG. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen, § 29 Abs. 1 S. 2 WEG. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Abweichende Gestaltungen sind – nach wie vor – durch...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Grundstück

Rz. 34 Zwingendes gemeinschaftliches Eigentum war bisher immer das Grundstück (§ 1 Abs. 5 Alt. 1. WEG a.F.), und zwar das Grundstück im Rechtsinn (§ 1 Abs. 4 WEG) einschließlich des Raumes über der Oberfläche und des Erdkörpers unter der Oberfläche (§ 905 S. 1 BGB). Da bisher nur an "Räumen" Sondereigentum begründet werden konnte, war nach alter Rechtslage der Rest des Grunds...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 4. Gemeinschaftsverhältnis vor Aufteilung

Rz. 7 Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG setzt bereits bestehendes Bruchteilseigentum voraus. Ohne weiteres möglich ist es, im Rahmen des § 3 WEG im Zuge der Aufteilung das Bruchteilsverhältnis als solches zu ändern (vgl. § 1 Rdn 57). Wollen sonstige Personenmehrheiten nach Maßgabe des § 3 WEG aufteilen (z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Erben...mehr

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§ 9 Aufhebung / 1. Form

Rz. 2 Vgl. zunächst § 9 WEG. Je nach Sachverhalt ist zu differenzieren:mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / III. Checkliste

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§ 2 Kleinaufteilungen / 16. Schicksal bisheriger Sondernutzungsrechte in Fällen der Quasi-Realteilung

Rz. 37 WEG-Reform: Die WEG-Reform hält keine Neuregelungen zur Überführung von Sondernutzungsrechten an Freiflächen oder Stellplätzen in Sondereigentum bereit. Dies erfolgt auch nicht automatisch. Eine solche Umwandlung richtet sich vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen. Da mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen im Gemeinschaftseigentum stehen, müsste also Gemeinschaftsei...mehr

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§ 12 Dauernutzungsrecht / 2. Rechtsnatur

Rz. 3 Das Dauerwohnrecht ist ein vererbliches und veräußerliches, aber nicht grundstücksgleiches Recht. Es ähnelt der Dienstbarkeit, unterscheidet sich aber durch die Vererblichkeit und Veräußerlichkeit. Insbesondere ist auch die Bestellung zu gewerblichen Zwecken (§ 31 Abs. 2 WEG) möglich (vgl. Rdn 7 f.). Anders als beim Wohnungserbbaurecht (vgl. oben § 11 Rdn 1 ff.) wird f...mehr

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§ 12 Dauernutzungsrecht / B. Gewerbliche Nutzung

Rz. 7 Gem. § 31 Abs. 2 WEG kann an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ein Dauernutzungsrecht bestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend (§ 31 Abs. 3 WEG), so dass auf das Muster (vgl. Rdn 1) und die Erläuterungen (vgl. Rdn 2 ff.) weitgehend verwiesen werden kann. Rz. 8 An sich eignet sich das Dauernutzungsrecht besser als eine Die...mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / 2. Form

Rz. 4 Die Verwalterzustimmung und -eigenschaft ist dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Nach § 26 Abs. 3 WEG gilt insofern aber für den Bestellungsnachweis eine bedeutsame Formerleichterung. Es genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt ...mehr

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Vorwort zur 1. Auflage

Dieses Buch basiert auf meinen Jahresberichten im "notar", langjähriger Referententätigkeit und deutlicher Erweiterung der Beiträge zu Kersten/Bühling (§ 58) bzw. Hinz u.a. (S. 587 ff.). Ich danke deren Verlagen für die Genehmigung der Übernahme von einigen Grundmustern. Last but not least liegen (teils leidvolle) praktische Erfahrungen zugrunde. Meine Mitarbeiter (ihnen geb...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / A. Grundlagen

Rz. 1 Die öffentlich-rechtliche Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft und des einzelnen Wohnungseigentümers variiert stark nach den gesetzlichen Grundlagen und den verschiedenen landesrechtlichen Normen einschließlich kommunaler Satzungen. Generelle Aussagen lassen sich insofern nicht treffen; sie sind auch durch Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung kaum zufriede...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / 3. Sanierungs- und Stadtentwicklungsgebiete

Rz. 7 Im Sanierungsgebiet bedarf zwar nicht die Teilung nach dem WEG der Genehmigung gem. § 144 BauGB,[7] wohl aber jede spätere Veräußerung und – dies ist wichtig – auch Belastung des neu begründeten Wohnungseigentums.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 53. Befugnisse des Verwalters

Rz. 54 Früher war es üblich, lange Kataloge der Verwalterbefugnisse in die Gemeinschaftsordnungen aufzunehmen. § 27 WEG regelt nunmehr, dass der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen, über die eine Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer nicht geboten ist oder die...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 3. Form

Rz. 6 Für die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gilt die besondere Formvorschrift des § 4 WEG (notarielle Beurkundung). Materiellrechtlich besteht im Falle des § 8 WEG Formfreiheit, für den Grundbuchvollzug ist jedoch mindestens Beglaubigungsform einzuhalten (§ 29 GBO). In der Praxis werden allerdings auch Teilungserklärungen nach § 8 WEG überwiegend beurkundet, um ...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / 1. § 22 BauGB

Rz. 8 § 22 BauGB erlaubt den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen die Begründung von Sondereigentum, Wohnungserbbaurechten und von Dauerwohnrechten unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.[8] Damit soll dem Überhandnehmen von Zweitwohnung und der hiervon ausgehenden Beeinträchtigung des Kur- und Fremdenverkehrs vorgebeugt werden.[9] Es handelt sich um ein echtes prävent...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 1. Problem

Rz. 82 Üblicherweise stellt sich das Problem der Sicherung weiterer Baumaßnahmen bei Neubauten. Rechtstechnisch geht es aber bei geplanten späteren Ausbauten oder Umbauten (zum Dachausbau vgl. auch unten § 6 Rdn 11 ff.) um dieselben Rechtsfragen. Die Erstreckung von Sondereigentum auf Freiflächen nach der WEG-Reform mit dem anschließenden Bau weiterer Gebäude auf diesen Frei...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 57. Grundbuchanträge

Rz. 58 Nach den allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmungen (§§ 13 ff. GBO) bedarf es zur Eintragung eines Antrages und einer Bewilligung; ergänzend ist gem. § 7 Abs. 4 WEG der Eintragungsbewilligung als Anlage die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen. Enthält die Urkunde rein schuldrechtliche Bestimmungen, müssen diese von der Antragstellung...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / e) Rechtsfähigkeit

Rz. 105 Die ganz überwiegende Rechtsprechung und Literatur hatte mehr als ein halbes Jahrhundert die Rechtsträgereigenschaft der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verneint. Die teils in Fortführung der Bezeichnung der Zitterbeschlussentscheidung benannte "Jahrtausendentscheidung" des BGH vom 2.6.2005[188] hat auch insoweit einen grundlegenden Systemwechsel herbeigeführt, d...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 7. Miteigentumsanteil

Rz. 11 Bei der Teilung muss die Größe der Miteigentumsanteile bestimmt werden. Das Gesetz enthält hierüber keine Bestimmung. Grundsätzlich können somit die Miteigentumsanteile nach freiem Ermessen festgelegt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Miteigentumsanteile mangels anderweitiger Regelung für die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten maßgeblich sind (§ 16 Abs. 2...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 1. Begriff

Rz. 69 Mit der WEG-Novelle hatte der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 WEG a.F. die mit Beschluss des BGH vom 2.6.2005[127] anerkannte Teilrechtsfähigkeit sui generis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Gesetz verankert. Die WEG-Reform widmet der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nunmehr einen eigenen neuen Abschnitt 3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer...mehr

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§ 12 Dauernutzungsrecht / 3. Voraussetzungen

Rz. 4 Die Voraussetzungen der Bildung eines Dauerwohnrechtes entsprechen denjenigen der normalen Aufteilung. Die Einheit muss in sich abgeschlossen sein, was des Nachweises durch eine baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung bedarf (§ 32 WEG). Die Möglichkeit zu bestimmen, dass und in welchen Fällen Aufteilungsplan und Abgeschlossenheit von einem öffentlich bestellten ...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 14. Bauliche Veränderungen

Rz. 35 In der Konsequenz der Annäherung an die Rechtsstellung eines Alleineigentümers liegt die weitgehende Einräumung der Befugnis zur Vornahme baulicher Veränderungen. Bauliche Veränderungen, insbesondere im Hinblick auf Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge, barrierefreie Aus- und Umbauten, Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss sind nach der WEG-Refo...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 1. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 26 Gem. § 3 Abs. 2 S. 2 WEG a.F. galten Garagenplätze als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich waren. Diese Regelung ist durch das WeMoG entfallen. Nunmehr gelten jegliche Stellplätze als Räume (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) und sind sondereigentumsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Einzelgaragen, Garagenstellplätze in Ti...mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / I. Muster

Rz. 1 Muster 10.1: Zustimmung gem. § 12 WEG Muster 10.1: Zustimmung gem. § 12 WEG Der Verwalter der Wohnungseigentumsgemeinschaft _________________________ erteilt hiermit seine Zustimmung zu dem abgeschlossenen Veräußerungsgeschäft (siehe Rdn 2) gemäß Urkunde vom _________________________ – UR-Nr. _________________________ des Notars/der Notarin _________________________ Eine ...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 5. Sonderproblem: Mehrfachparker

Rz. 30 Mehrfachparker kommen in verschiedenen Varianten vor. Entweder handelt es sich um Doppelgaragen mit oberem oder unterem Stellplatz. Teilweise finden sich verschiebbare Paletten. Bei abgeschlossenen Parkhäusern ist auch ein rotierendes System technisch verbreitet. An solchen einzelnen Stellplätzen konnte bisher nach h.M. mangels Abgeschlossenheit kein eigenständiges Te...mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / 5. Mängel

Rz. 8 Zunächst einmal kann eine erst kürzlich erfolgte Verwalterbestellung angefochten worden sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach der Rechtsprechung nicht zum Verwalter bestellt werden;[5] dennoch geschieht dies gelegentlich.[6] Vor allem haben sich aber in den vergangenen Jahren hinsichtlich der nötigen Protokollunterschriften gemäß §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Inhalt

Rz. 3 Es ist kaum möglich, eine allgemein verwendbare Musterformulierung für eine Hausordnung zu entwerfen. Jede Hausordnung muss sich auf die konkrete Wohnanlage und deren Struktur ausrichten.[3] Die vorgestellte Musterformulierung bietet daher für die Praxis lediglich eine erste Orientierung.[4] Allgemein empfiehlt es sich, auf die Muster der örtlichen Grundeigentümer- und...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 37. Wirtschaftsplan

Rz. 38 Gem. § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält; zu dessen Inhalt siehe dort.mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / c) Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

Rz. 86 § 28 Abs. 1 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschließen. Der Verwalter hat hierfür jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan hat darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Ist das Kalenderjahr abgelaufen, beschließen die Wohnu...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 3. Zulässigkeit

Rz. 9 In entsprechender Anwendung des § 8 WEG kann nach allgemeiner Meinung ein Wohnungseigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer unterteilen.[13] Wegen der Veränderung der räumlichen Abgeschlossenheit muss ein entsprechender neuer baubehördlich bescheinigter Aufteilungsplan vorliegen. Die Unterteil...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / I. Muster

Rz. 39 Muster 2.4: Blockweise Aufteilung Muster 2.4: Blockweise Aufteilung Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________ erschien heute Frau A, handelnd nicht für sich persönlich, sondern _________________________ für die Gesellschaft Grüner Wohnpark Falkenhorst GmbH & Co. KG _________________________. Sie erklärt...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 47. Beschlussfähigkeit

Rz. 48 Die Eigentümerversammlung ist nach der WEG-Reform nun unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wohnungseigentümer beschlussfähig und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Abs. 1 WEG.mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / 4. Nachweis

Rz. 7 Viele professionelle Verwalter reichen nach ihrer Bestellung vorsorglich ein bereits gemäß § 26 Abs. 3 WEG beglaubigtes Protokoll zur ersten Grundakte der Anlage ein. Dies wird von den meisten Grundbuchämtern akzeptiert. Auf eine bloße entsprechende Mitteilung des Verwalters an den abwickelnden Notar sollte dieser sich aber nicht unbedingt verlassen. Es kommt durchaus ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 55. Nachträglicher Fahrstuhleinbau

Rz. 56 Der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhles konnte bisher in der Regel nicht nach § 22 WEG a.F. beschlossen werden, sondern bedurfte einstimmiger Vereinbarung.[48] Nunmehr kann es sich um eine privilegierte Maßnahme zur Barrierereduzierung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG handeln, so denn dessen Voraussetzungen vorliegen. Sofern nach dem Charakter der Anlage die Erricht...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Erläuterungen

Rz. 25 Nach § 9a Abs. 1 S. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Als rechtsfähiger Verband entsteht die Gemeinschaft bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 S. 2 WEG). Die früher problematische Frage, wie der aufteilende Eigentümer erforderliche Ver- und Entsorgungsverträge, die sich auf das gemei...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 2. Zustimmung von Gläubigern

Rz. 21 Grundsätzlich bedarf jede Vereinbarungsänderung der Zustimmung von dinglich Berechtigten, sofern ihre Rechte im Sinne der §§ 875 ff. BGB rechtlich betroffen sind. Gerade bei Großanlagen hat dies in der Vergangenheit zu langwierigen und kostenintensiven (beglaubigte Zustimmungen aller Gläubiger, Bearbeitungsgebühren der Banken) Vollzugshindernissen geführt. Eine gewiss...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 2. Nutzungsregelungen

Rz. 19 Wird durch die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung selbst der Spezialcharakter der Anlage festgeschrieben (vgl. Rdn 2), bedarf es möglichst detaillierter Benutzungsregelungen [11] (Umfang der Eigennutzung, Infrastruktur, laufende Wartung, Reinigung, Instandhaltung, Ver- und Entsorgung einschließlich aller Medien, Benutzungsordnung für Feriengäste, Vermietungsorg...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 6. Pfandfreie Abschreibung

Rz. 29 Die Abschreibung des Sondernutzungsrechtes bedarf der Zustimmung der eingetragenen Gläubiger des Verkäufers gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 WEG i.V.m. §§ 875 f. BGB.[35]mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 8. Gemeinschaftseigentum

Rz. 29 Das Muster wiederholt zum Teil den Gesetzeswortlaut. Baulichkeiten oder gesonderte Baukörper können auch insgesamt im Gemeinschaftseigentum verbleiben (§ 5 Abs. 3 WEG). Die WEG-Reform weicht die Systematik nunmehr insofern auf, als auf Teile des Grundstücks, das bisher immer zwingend Gemeinschaftseigentum war, nunmehr Sondereigentum erstreckt werden kann ("Annex-Sonde...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / b) Kein Mitsondereigentum

Rz. 42 Zwei oder einer beschränkten Gruppe von Wohnungseigentümern kann nach h.M. nicht "Mitsondereigentum" an einzelnen Räumen oder Einrichtungen (z.B. Vorflur, Dachboden, Ver- und Entsorgungsleitungen, tragende Zwischenwand u.Ä.) unter Ausschluss der restlichen Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Die Schaffung weiterer gesonderter Eigentumssphären außerhalb des Begriffsp...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / I. Ausgangslage

Rz. 88 "Missratene" Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen sind leider relativ häufig. Schon bei erster Lektüre einer aus dem Grundbucharchiv besorgten alten Teilungserklärung ergibt sich oft der Schluss: Hier hat jemand nicht aufgepasst. Mal der für der Pläne verantwortliche Architekt, die Baubehörde, der aufteilende Eigentümer, der Notar, das Grundbuchamt, der Verw...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / I. Muster

Rz. 3 Muster 1.1: Teilungserklärung Muster 1.1: Teilungserklärung Ich bin/Die _________________________ GmbH ist Alleineigentümer (siehe Rdn 5) des Grundstücks _________________________ (siehe Rdn 6), das hiermit nach dem Wohnungseigentumsgesetz gem. § 8 WEG wie folgt aufgeteilt wird: 1. Miteigentumsanteil von ½ (siehe Rdn 7) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung (sie...mehr

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§ 16 Anhänge / B. Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung) in der Fassung vom 24.01.1995 (BGBl. I S. 34); zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187)

Rz. 2 Gesetzesstand Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher Vom 01. August 1951 (BAnz 152 09. August 1951), amtl. Gliederungsnummer: 315–11–9 In der Fassung vom 24.01.1995 (BGBl I 1995, S. 134) Zuletzt geändert durch: Art. 8 WohnungseigentumsmodernisierungsG vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, S. 2187) § 1 Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 de...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / 2. Nachträgliche Begründung durch Änderung der Gemeinschaftsordnung

Rz. 8 Die nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten erfolgt durch einseitige Erklärung des aufteilenden Eigentümers, solange er noch alleiniges Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Zur Eintragung in das Grundbuch ist daher ein Eintragungsantrag des aufteilenden Eigentümers und dessen Eintragungsbewilligung in öffentlich-beglaubigter Form erforderlich. Zu...mehr