Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.2 Teilungserklärung

Der aufteilende Eigentümer kann seine Erklärung nach § 8 Abs. 1 WEG durch eine einseitige Verfügung ohne Beteiligung der von ihm Erwerbenden allein ändern, solange keine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Erwerbers eingetragen worden ist (siehe Kap. B.I.1.2.1).[1] Schuldrechtlich bedarf er zwar bereits zu diesem Zeitpunkt der Zustimmung der Erwerber, weil mit der Änderung ...mehr

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Anspruch auf einen zertifiz... / 6.3 Ausschließlich Leitungsaufgaben

Personen, die ausschließlich Leitungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut zu sein, müssen die Prüfung zum zertifizierten Verwalter auch nicht ablegen.[1] Nach Sinn und Zweck von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG überzeugt dies nicht. Gegenüber den Wohnungseigentümern werden bei der Akquise vor allem Geschä...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1 Zuordnung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums

In einer Wohnungseigentumsanlage stehen ein Raum, seine wesentlichen Bestandteile oder eine Fläche entweder im Sondereigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum. Gesetzliche Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum Grundsätzlich stehen alle Räume, alle wesentlichen Gebäudebestandteile und auch sämtliche Flächen im gemeinschaftlichen Eigentum. Das bedeutet, dass die Wohnungs...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.4 Verdinglichte und schuldrechtliche Sondernutzungsrechtsvereinbarungen

Haben die Wohnungseigentümer eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung zum Inhalt des Sondereigentums gemacht, spricht man von einem "verdinglichten" Sondernutzungsrecht. Fehlt es daran, heißt es manchmal "schuldrechtliches" Sondernutzungsrecht. Unterscheidung schuldrechtliches und dingliches Sondernutzungsrecht Inhaltlich unterscheiden sich schuldrechtliche und verdinglichte Sond...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 3.2 Berechnung

Das Wohnungseigentumsgesetz macht den Miteigentümern bzw. dem aufteilenden Eigentümer bewusst keine Vorgaben, wie sie/er die Größe der Miteigentumsanteile (= das Verhältnis der Miteigentumsanteile untereinander) bestimmen/bestimmt. Bei der Bestimmung sollten allerdings auch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor allem der unterschiedliche Verkehrswert, die Wohnfläche und der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters.

Gesetzestext (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die (2) Die Wohnungseigentümer können die Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 20 WEG – Bauliche Veränderungen.

Zusammenfassung Gesetzestext (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 9 WEG – Schließung der Wohnungsgrundbücher.

Gesetzestext (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: (2) Ist ein Wohnungseigentum selbstständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 23 bis 25 WEG

A. Beschl. I. Allgemeines. Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 7 WEG – Grundbuchvorschriften.

Gesetzestext (1) 1Im Falle des § 3 I wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. 2Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutrage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 1 WEG – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnun gen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 33 WEG – Inhalt des Dauerwohnrechts.

Gesetzestext (1) 1Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. 2Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden. (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden. (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grunds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 32 WEG – Voraussetzungen der Eintragung.

Gesetzestext (1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. (2) 1Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. 2Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 22 WEG – Wiederaufbau.

Gesetzestext Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden. A. Allgemeines. Rn 1 Nach § 19 II Nr 2 gehört es zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, das gemE zu erhalten (§ 19 Rn 29 ff). Jeder WEigtümer kann dies von der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 17 WEG – Entziehung des Wohnungseigentums.

Gesetzestext (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss.

Gesetzestext (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesonderemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 31 WEG – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). 2Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 9b WEG – Vertretung.

Gesetzestext (1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 2Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 1 bis 49 WEG

A. Zentrale Begriffe. I. WEigtümer. 1. Überblick. Rn 1 WEigtümer ist, wer zu Recht im Wohnungs- und/oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6); dies kann auch die GdW (Rn 6) – auch in einer anderen WE-Anlage (München ZMR 16, 792) – sein (Hamm NJW 10, 1464). WEigtümer ist ferner, wer durch Erbfall (BGH ZMR 19, 423 Rz 7; NZM 13, 735 Rz 6), U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 11 WEG – Aufhebung der Gemeinschaft.

Gesetzestext (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. 3Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 48 WEG – Übergangsvorschriften.

Gesetzestext (1) 1 § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 8 WEG – Teilung durch den Eigentümer.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen Anspruch auf Übertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 23 WEG – Wohnungseigentümerversammlung.

Zusammenfassung Gesetzestext (1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 47 WEG – Auslegung von Altvereinbarungen.

Gesetzestext 1Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Verein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 30 WEG – Wohnungserbbaurecht.

Gesetzestext (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 14 WEG – Pflichten des Wohnungseigentümers.

Gesetzestext (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 15 WEG – Pflichten Dritter.

Gesetzestext Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 43 WEG – Zuständigkeit.

Gesetzestext (1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters.

Gesetzestext (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer. (2) 1Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. 2Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht.

Gesetzestext (1) 1Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) 1Nach Ablauf des Kalenderj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 25 WEG – Beschlussfassung.

Gesetzestext (1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. 2Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift.

Gesetzestext (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 3 WEG – Vertragliche Einräumung von Sondereigentum.

Gesetzestext (1) 1Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 29 WEG – Verwaltungsbeirat.

Gesetzestext (1) 1Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. 2Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (2) 1Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 26a WEG – Zertifizierter Verwalter.

Gesetzestext (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. (2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 12 WEG – Veräußerungsbeschränkung.

Gesetzestext (1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) 1Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. 2Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Fassung WEG

Gesetz vom 15.3.51 (BGBl I S 175, 209), zuletzt geändert durch Art 7 G v. 7.11.22 (BGBl I S 1982) – neu gefasst durch Bekanntmachung v 12.1.21 (BGBl I, 34)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 5 WEG – Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums.

Gesetzestext (1) 1Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordnete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 31 bis 42 WEG

A. Allgemeines zum Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht. Rn 1 Das Dauerwohnrecht, dessen Regelungen auch für das Dauernutzungsrecht (§ 31 II) maßgeblich sind (§ 31 III), ist dem Wohnungsrecht gem § 1093 BGB nachgebildet worden und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist (§ 33 I 1) und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Nach § 28 WEG

Zusammenfassung Nach § 28 WEG(0) A. Zwangsvollstreckung von Hausgeld. I. Vertretungsmacht. Rn 1 Für die Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist der Verw nach § 9b I 1 vertretungsbefugt. Nach § 27 I Nr 1 ist er grds auch berechtigt, den Willen der GdW zu bilden. II. Mobiliarzwangsvollstreckung. Rn 2 Für die – idR aussichtlose – Mobiliarzwangsvollstreckung sind grds keine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 10 WEG – Allgemeine Grundsätze.

Gesetzestext (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 16 WEG – Nutzungen und Kosten.

Gesetzestext (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 13 WEG – Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum.

Gesetzestext (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 9a WEG – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Gesetzestext (1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. 3Sie führt die Bezeichnung ›Gemeinschaft der Wohnungseigentümer‹ oder ›Wohnungseigentümergemeinschaft‹ gef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 18 WEG – Verwaltung und Benutzung.

Gesetzestext (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungsei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 4 WEG – Formvorschriften.

Gesetzestext (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) 1Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. 2Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden. (3) Für einen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 44 WEG – Beschlussklagen.

Gesetzestext (1) 1Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). 2Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). (2) 1Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen.

Gesetzestext (1) 1Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. 2Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 6 WEG – Unselbständigkeit des Sondereigentums.

Gesetzestext (1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum. A. Verfügungen über das SonderE. I. Das ganze SonderE. Rn 1 § 6 I, II knüpft zwischen vollständigem SonderE und dem jeweiligen Miteigentumsanteil (§ 3 Rn 8, § 47...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 45 WEG – Fristen der Anfechtungsklage.

Gesetzestext 1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. A. Klage- und Klagebegründungsfrist (§ 45 S 1). Rn 1 § 45 ist unmittelbar nur auf die Anfechtungsklage (§ 44 I 1 Fall 1) anzuwenden. Auf die Klag...mehr