Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 2.2 Aufbewahrungsfristen

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Regelung über die Aufbewahrungsfristen von Verwaltungsunterlagen. Allgemein anerkannt – wenn auch dogmatisch nicht gesichert – ist, dass insoweit bezüglich der Verwaltungsunterlagen die in § 257 HGB und 147 AO geregelten Fristen entsprechend anwendbar sind.[1] Beide Vorschriften regeln für bestimmte Unterlagen eine Aufbewahrungsfrist...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.3.4 Untervollmacht

Der Verwalter hat die Verwaltertätigkeit grundsätzlich "in Person" zu erbringen. Ist der Verwalter eine juristische Person, ist die besondere Vertrauensstellung an die Organisation und die Erfahrung der juristischen Person geknüpft. Selbstverständlich kann der Verwalter als Einzelunternehmer oder Geschäftsführer einer GmbH nicht sämtliche Tätigkeiten in persona erbringen. Le...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2.3 Sondervergütung

Wie bereits in Kap. 3.2.2 ausgeführt, kann sich der Verwalter unproblematisch Sondervergütungen dann ausbedingen, wenn er im Vertrag transparent eine Grundvergütung für stets wiederkehrende Verwalteraufgaben ausweist und sich daneben Sonderhonorare für bestimmte punktuell und nicht ständige Verwaltertätigkeiten ausbedingt.[1] Für den Fall, dass eine gesonderte Abrede über die...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2.2.1 Umsatzsteuer

Der Verwalter hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zuzüglich zur vereinbarten Verwaltervergütung, wenn dies im Verwaltervertrag vereinbart ist. Ansonsten sind die im Verwaltervertrag enthaltenen Beträge als Bruttobeträge anzusehen, in denen die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Besondere Bedeutung hat di...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2.1 Einschränkung durch Vereinbarung oder Beschluss?

Vereinzelt enthalten Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen Bestimmungen über Verwalterhonorarhöchstsätze. Derartige Bestimmungen waren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG unbeachtlich, da nichtig. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG a. F. durfte die Verwalterbestellung auch durch Vereinbarung nicht erschwert werden. Eine Festlegung von Honorarhöchstsätzen stell...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.1 Direkte Zuweisung bei Teilung

Werden Sondernutzungsrechte begründet und einer Sondereigentumseinheit direkt zugewiesen, erfolgt dies regelmäßig bereits in der Teilungserklärung. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Kfz-Stellplätze oder gemeinschaftliche Gartenflächen der Fall. Musterklausel: Zuweisung von Sondernutzungsrecht "Das Sondernutzungsrecht an dem mit der Nr. 222 im Aufteilungsplan bezeichneten ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.3 Bestimmtheit

Der das Sachenrecht prägende Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die von dem Sondernutzungsrecht umfasste Fläche in der Eintragungsbewilligung eindeutig bestimmt oder zumindest unproblematisch bestimmbar ist.[1] Denn Sondernutzungsrechte bestimmen den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondere...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 2 Informationen einholen

Der Arbeitsaufwand des Verwalters hängt bei der Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage nicht primär von der Anzahl der Wohneinheiten ab. Bei einer großen Anlage ist dies zwar sicherlich zu Beginn der Verwaltertätigkeit der Fall, wenn die Eigentümerdaten in die EDV eingepflegt werden müssen. Erfahrungsgemäß kommt auf den Verwalter aber auch mehr Arbeit zu, wenn die Wohnungs...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2 Verwalterhonorar

Grundsätzlich obliegt es den Vertragsparteien, die Verwaltervergütung frei auszuhandeln. Gesetzliche Schranken stellen dabei die Bestimmungen der §§ 134, 138 BGB dar. Bestimmte Vorschriften oder Gebührenordnungen für die Festlegung eines angemessenen Verwalterhonorars existieren nicht. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit des Verwalterhonorars nach dem individuellen Einz...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.7 Streitigkeiten über Sondernutzungsrechte

Sachenrechtliche Auseinandersetzungen wie etwa Zuordnung, Übertragung oder Abgrenzung (z. B. von Gemeinschafts- und Sondereigentum) sind seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten. Der ordentliche Rechtsweg ist also nicht einzuschlagen, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Für Streitigkeiten betreffend Sonde...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.4 "Gestreckte" Begründung aufschiebend bedingt

Um diesem Nachteil aus dem Weg zu gehen, besteht auch die Möglichkeit einer "gestreckten" Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung. Danach werden die künftigen Erwerber bzw. Wohnungseigentümer unter der aufschiebenden Bedingung einer Zuweisung eines Sondernutzungsrechts von der Mitnutzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums aus...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 6 Wiederbestellung und Verwaltervertrag

Bei der Wiederbestellung des Verwalters wird häufig geregelt, dass der für den Erstbestellungszeitraum geschlossene Verwaltervertrag auch für den Wiederbestellungszeitraum fortgelten soll. Selbstverständlich kann für den Wiederbestellungszeitraum auch ein neuer Verwaltervertrag abgeschlossen werden. Ein Wiederbestellungsbeschluss ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn ein s...mehr

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Begründung von Wohnungseigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Wohnungseigentum kann auf 2 Arten begründet werden: entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung. Andere Formen der Begründung gibt es nicht. Grundsätzlich kann Wohnungseigentum gemäß § 1 Abs. 4 WEG lediglich an einem Grundstück und nicht an mehreren rechtlich selbstständigen Grundstücken gebildet werden. Konsequenz: ...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 1 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 1 WEG und damit die Begründung von Wohnungseigentum ist nur möglich, wenn die Personen, die Sondereigentum erwerben sollen, bereits Miteigentümer des Grundstücks sind oder jedenfalls gleichzeitig Miteigentum durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch erwerben. Hinweis Bruchteilseigentum ist zu bilden Da Wohnungsei...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 3 Exkurs: Unterteilung

Von der Teilung nach § 8 WEG ist die Unterteilung einer Sondereigentumseinheit nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden. Ein Wohnungseigentümer kann jedenfalls sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen. Hierzu bedarf er nicht der Zustimmung ander...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / Zusammenfassung

Begriff Wohnungseigentum kann auf 2 Arten begründet werden: entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung. Andere Formen der Begründung gibt es nicht. Grundsätzlich kann Wohnungseigentum gemäß § 1 Abs. 4 WEG lediglich an einem Grundstück und nicht an mehreren rechtlich selbstständigen Grundstücken gebildet werden. Konsequenz: Soll sich das W...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 2 Begründung durch Teilung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gem. § 8 WEG durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile teilen, und zwar so, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 4 Stellplatznachweis

Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.[1] Entsprechend...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Wohnungseigentum untersteht dem Schutz des § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). In erster Linie stehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche zu, wenn Wohnungs- oder Teileigentum von einem Wohnungseigentümer oder dessen Mieter entgegen der Zweckbestimmung gemäß der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung bestimmung...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / 2 Anspruchsinhaber

Unter bestimmten Voraussetzung kann jeder Eigentümer Individualanspruch durchsetzen Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann als Individualanspruch von jedem einzelnen Eigentümer gerichtlich geltend gemacht werden, so er durch das Verhalten bzw. eine zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Wohnungseigentümers konkret in seinem ...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / 1 Unterlassungsanspruch bei Besorgnis über rechtswidrigen Eingriff

Bereits die Besorgnis eines rechtswidrigen Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum kann zu Unterlassungsansprüchen führen. Beantragt beispielsweise ein Wohnungseigentümer bei der Baubehörde die Genehmigung von Baumaßnahmen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen und nicht durch entsprechenden Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG legitimiert sind, ist i. d. R. ...mehr

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Dienstbarkeit (WEMoG) / Zusammenfassung

Grundstücke können mit sog. Dienstbarkeiten belastet werden. Als Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken kennt das BGB die Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und den Nießbrauch. Gesetze Vorschriften und Rechtsprechung Die Dienstbarkeiten sind gesetzlich in den §§ 1018 ff. BGB geregelt. BGH, Urteil v. 30.6.2023, V ZR 165/22: Aus dem als gesetzliche Folge ...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / 3 Verjährung/Verwirkung

Verjährung Verjährungsrechtlich bestimmt § 199 Abs. 5 BGB, dass bei Ansprüchen auf dauerndes Unterlassen letztlich mit jeder Zuwiderhandlung eine erneute Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird[1] und Unterlassungsansprüche insoweit nicht verjähren können. Konkret: Wird etwa eine Sondereigentumseinheit zweckbestimmungswidrig genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch nicht, so...mehr

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Baumangel (WEMoG) / 3.1.2 Gemeinschaftseigentum

Zum Gemeinschaftseigentum gehören nach § 5 Abs. 2 WEG alle wesentlichen Bestandteile des Gebäudes sowie alle Anlagen und Einrichtungen, welche dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. Anspruch auf Mängelbeseitigung Nach der Rechtsprechung des BGH ist jeder Erwerber berechtigt, Beseitigung der Baumängel am Gemeinschaftseigentum auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Vertrag...mehr

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Dienstbarkeit (WEMoG) / 1 Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück, das sog. dienende Grundstück, kann mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, des sog. herrschenden Grundstücks, belastet werden. Die Grunddienstbarkeit kann nach § 1018 BGB wie folgt ausgestaltet sein: Sie berechtigt den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende Grundstück in bestimmter W...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / 4 Rechtsmittelbeschwer

Wird eine Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung abgewiesen, ist bezüglich der Beschwer des klagenden Wohnungseigentümers auf sein Interesse an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen. Anhaltspunkte für die Bemessung der Beschwer können ein Wertverlust des Wohnungseigentums oder sonstige dem klagenden Wohnungseigentümer durch d...mehr

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Baumangel (WEMoG) / 3.2 Baumängel im Rahmen der Erhaltung

Die Durchführung der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung, nach Maßgabe der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwingend dem Verwalter. Er schließt Werkverträge mit Bauhandwerkern nicht im Namen der einzelnen Wohnungseigentümer ab, sondern im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als recht...mehr

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Baumangel (WEMoG) / 4 Aufgaben des Verwalters bei Baumängeln am Gemeinschaftseigentum

Dem Verwalter obliegt es nach ständiger Rechtsprechung Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen durch Beschluss herbeizuführen.[1] Die wesentliche Pflicht des Verwalters ist es also, Baumängel festzustellen. Ist das Gemeinschaftseigentum bei Entstehen der Wohnungse...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Sondereigentum ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 WEG definiert. Hiernach sind Gegenstand des Sondereigentums die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Rech...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 8 Bauliche Veränderung

Klagt ein Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Beseitigung und dem Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen. Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bemisst sich dabei nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum ...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.1 Nutzung und Gebrauch

Der Wohnungseigentümer kann mit dem Sondereigentum im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechte Dritter nach seinen Vorstellungen verfahren. Hierbei hat er sich allerdings zu beschränken, wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung einen bestimmten Nutzungszweck (z. B. Wohnungseigentum) vorsieht und damit andere Nutzungen (z. B. gewerbliche Nutzung) aussch...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 9 Veräußerungszustimmung

In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.[1] In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert dementsprechend in der Regel auf 20 % d...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 2 Beschlussklagen

Die Bestimmung des § 49 GKG hat die Streitwertbemessung bei Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG zum Gegenstand. Nach § 49 Satz 1 GKG ist der Streitwert in diesen Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsverfahren auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Nach § 49 Satz 2 GKG ist der Streitwert allerdings der Höhe nach in doppelter...mehr

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Streitwert (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem geltend gemachten Anspruch. Bei bezifferten Zahlungsklagen bildet in aller Regel der beanspruchte Zahlungsbetrag den Streitwert. Dieser wiederum bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Die Höhe des Streitwerts kann auch für die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts von Bedeutu...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.3 Bauliche Maßnahmen

Grundsätzlich kann der Wohnungseigentümer im Bereich seiner Sondereigentumseinheit frei schalten und walten. Grenzen bilden hier aber bauliche Maßnahmen, die für andere Wohnungseigentümer mit einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil verbunden sind. Ist dies der Fall, bedarf es gemäß § 13 Abs. 2 WEG eines Gestattungsbeschlus...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 4 Beschlussanfechtung bei Wirtschaftsplan bzw. Jahresabrechnung

Beschlussgegenstand sind seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung als Rechenwerke, sondern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG nur noch das Ergebnis des Wirtschaftsplans, nämlich die Hausgeldvorschüsse, und nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Abrechnungsspitzen als sog. Nachschüsse bzw. Anp...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4 Bedeutung der Unterscheidung

Die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist bedeutsam für Nutzung, Gebrauch, Erhaltung und Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einb...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.2 Erhaltung

Hinsichtlich der Erhaltung gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie bei Nutzung und Gebrauch. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Hinweis Pfli...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 11 Verwalterabberufung

Der Streitwert im Anfechtungsverfahren über die Gültigkeit eines Abberufungsbeschlusses und auch im Verfahren einer Beschlussersetzungsklage gerichtet auf gerichtliche Abberufung des Verwalters richtet sich nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der richterlichen Entscheidung, das anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorars geschätzt w...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 2 Was kann nicht Sondereigentum sein?

Die Sondereigentumsfähigkeit wird begrenzt durch die zwingende Bestimmung von Gemeinschaftseigentum und den Ausschluss in § 5 Abs. 2 WEG. Danach sind nicht sondereigentumsfähig, sondern zwingend Gemeinschaftseigentum: das Grundstück; Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen oder Eigentum eines Dritten sind; Gebäudeteile, die für dessen B...mehr

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Schwarzgeldabrede bei Grund... / 2 Die Entscheidung

Grundbuchberichtigung bei unrichtiger Eintragung Der BGH stellte – wie schon die Vorinstanz – in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Vorschrift des § 894 BGB ab. Danach kann der Berechtigte von demjenigen, zu dessen Gunsten ein Recht im Grundbuch zu Unrecht eingetragen ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen. Nach der Bewertung der Karlsruher Richter...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 3 Problem- und Einzelfälle

Sondereigentum an noch nicht fertiggestellten Bauten Liegt ein behördlich bestätigter oder wenigstens vorläufiger Aufteilungsplan vor, kann zwar Wohnungseigentum begründet werden, bezüglich des Sondereigentums zunächst jedoch nur eine Anwartschaft, aus der mit Veräußerung des Sondereigentums durch den teilenden Eigentümer ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers entsteht,[1] das ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Schwarzgeldabrede bei Grund... / 1 Das Problem

Wohnungskauf: Vertrag mit Schwarzgeldabrede Immer wieder hatte sich der BGH mit Fällen zu beschäftigen, in denen bei einem Grundstücksgeschäft zum Zweck der Steuerhinterziehung notariell ein niedrigerer Preis als tatsächlich vereinbart beurkundet wurde. Im konkreten Fall hat der Beklagte der Klägerin Wohnungseigentum verkauft. Beurkundet war ein Kaufpreis von 120.000 EUR, tat...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Streitwert (WEMoG) / 10 Verwaltervertrag

Ist der Beschluss über den Abschluss bzw. die Genehmigung des Verwaltervertrags angefochten, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Restvergütungsansprüche des Bestellungszeitraums. Diese stellen das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer dar. Begrenzt wird der Streitwert auf das 7,5-fache klägerische Interesse. Das klägerische Interesse berechnet sich nach dem auf de...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Streitwert (WEMoG) / 7 Entlastung von Verwalter und Beirat

Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Entlastung des Verwalters und auch die Rechtsmittelbeschwer bestimmt sich nach den möglichen Ansprüchen gegen den Verwalter und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat.[1] Dieser Wert i...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.4 Kostentragung

Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich nach ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen zu tragen, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung enthält eine andere Regelung. Keineswegs bedeutet dies aber, dass der Sondereigentümer für alle nicht ausschließlich dem Sondereigentum zugeordneten Gebäudeteile vo...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 6 Erstellung der Jahresabrechnung

Der Streitwert einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Erstellung der Jahresabrechnung richtet sich in erster Linie danach, welche Kosten für die Erstellung der Abrechnung konkret entstehen werden. Maßgeblich sind hier die Kosten des Verwalters, der als (Ausführungs-)Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis die Abrechnung zu erst...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 5 Kreditaufnahme

Zunächst sind die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung einer Baumaßnahme und des Beschlusses über die Baumaßnahme nicht zu addieren. Das Anfechtungsziel ist wirtschaftlich nämlich identisch. Das Einzelinteresse zur Ermittlung des Streitwerts eines Beschlusses über den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags bemisst sich im Übrigen nach dem Ant...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 3 Bezifferte Zahlungsklagen

Praxis-Beispiel Rückständige Hausgelder Die Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen den säumigen Wohnungseigentümer A rückständige Hausgelder in Höhe von 1.500 EUR im Klageweg geltend. Die Bestimmung des § 49 GKG ist hier nicht anwendbar, da sie ausschließlich den Streitwert von Beschlussklagen regelt. Einschlägig ist hier § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO und entsprich...mehr

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Heizungstausch: WEG-Förderrunde ist gestartet

Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen gibt es seit Februar 2024 Geld aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Ab dem 28. Mai sind weitere Gruppen antragsberechtigt – darunter Wohnungseigentümergemeinschaften. Ein Überblick. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude ...mehr