Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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AGS 07/2021, Erstattungsfäh... / II. Kostenerstattung in erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist im erstinstanzlichen Urteilsverfahren die Kostenerstattung ausgeschlossen wegen Diese Vorschrift weicht für das erstinstanzliche Urteilsverfahren von der über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG geltende...mehr

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ZErb 07/2021, Ausschluss de... / 2 Gründe

II. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Pflichtteilszahlung von weiteren 41.666,66 EUR verlangt. 1. Das Landgericht hat ihm unter Abweisung der Klage im Übrigen 31.666,66 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers, der ein ...mehr

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AGS 07/2021, Abtretung des ... / III. Gebührenbemessung

Die vom Verteidiger angesetzten Gebühren waren nach Auffassung des LG unbillig gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit liege jedenfalls insgesamt eine unterdurchschnittliche Angelegenheit vor. Es handele sich nämlich um ein einfach gelagertes Ordnungswidrigkeitsverfahren, das keiner besonderen Vorbereitun...mehr

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zfs 07/2021, Corona 2.0 - eine Bestandsaufnahme

Noch immer hat Corona die Welt und somit auch die Verkehrsrechtsfamilie fest im Griff. Noch immer bestimmen Onlinemeetings, Homeoffice und Hygieneregeln den Arbeitsalltag. Vielerorts hat sich die Onlineverhandlung nach § 128a ZPO etabliert, sicherlich auch eine Möglichkeit, die man nach der Corona-Pandemie beibehalten sollte. Gerade für frühe erste Termine oder Verhandlungen...mehr

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ZErb 07/2021, Zur Testament... / 2 Gründe

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. ist infolge der mit weiterem Beschluss des Nachlassgerichts vom 9.7.2020 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. FamFG. Es ist als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig, §§ 58 Abs. 1 i.V.m. 352e Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 u...mehr

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ZErb 07/2021, Sittenwidrigk... / 2 Gründe

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das notarielle Testament vom 4.5.2005 ist unwirksam, und zwar sowohl wegen Testierunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung (2. b), als auch wegen der Sittenwidrigkeit des notariellen Testaments (2. c). 1. Soweit die Klage auf der Auskunftsstufe mit dem Teilurteil des Landgerichts teilweise abgewiesen...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 3.1 Informationsaufnahme/Informationsverarbeitung

Der Steuerberater nimmt ständig Informationen des Mandanten auf, während des persönlichen Beratungsgesprächs oder in Telefonaten bzw. über seine Mitarbeiter. Der Steuerberater muss grundsätzlich alle relevanten Unterlagen und Informationen vor der jeweiligen konkreten Beratung beim Mandanten (und beim Finanzamt) anfordern, um die Sachlage zu klären und die Rechtslage richtig ...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.13 Personen bei einer Diensthandlung oder als Zeugen (Nr. 11)

Rz. 113 Versichert sind Personen, die von einer der genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (Nr. 11 Buchst. a). Der versicherte Personenkreis ist der Gruppe der Wie-Beschäftigten (§ 2 Abs. 2) vergleichbar, da sie – ähnlich wie die Wie-Beschäftigten – für einen Dritten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.2.2 Prüfung bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO)

Rz. 77 Sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eingehalten? Erfolgte die Vollstreckungsmaßnahme in das richtige Vollstreckungsobjekt? Insbesondere: Kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks? (§§ 93 bis 95 ZPO) Gegenstand, der zu einem Haftungsverband gehört? (§ 865 ZPO) z. B. Zubehör? (§§ 1120 ff. BGB) Wer hatte welchen Gewahrsam? Alleing...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.12.4 Ehrenamtlich im religiösen Bereich Tätige (Nr. 10 Buchst. b)

Rz. 109 Im religiösen Bereich sind Personen versichert, die sich ehrenamtlich im Kernbereich der Religionsausübung (Verkündigung und Pflege der Glaubenslehre) engagieren oder in gewählten Gremien ehrenamtlich mitarbeiten. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss in einem bestimmten umgrenzten, institutionell geordneten Wirkungskreis ausgeübt werden, wobei ein verantwortlich wahrzune...mehr

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Schell, SGB IX § 119 Gesamt... / 2.5 Aufwendungen der Teilnehmer an der Gesamtplankonferenz

Rz. 8 Regelungen zum Ersatz von Aufwendungen der Konferenzteilnehmer enthält das SGB IX nicht. Der Gesetzesbegründung ist ebenfalls nichts zu entnehmen. Wehrhahn (in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 119 Rz. 17 und 22) schlägt die analoge Anwendung der Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X vor. In diesem Fall wird in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretung im Zwischenstreit mit einem Zeugen

Rz. 43 Steht ein Rechtsanwalt einem Zeugen in der mündlichen Verhandlung in einem Zwischenstreit über dessen Zeugnisverweigerungsrecht bei, entstehen dem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit Gebühren nach VV 3100 ff. (VV Vorb. 3 Abs. 1), soweit die Gebührentatbestände im Einzelnen erfüllt sind und sofern sich seine Tätigkeit auf den Beistand in dem Zwischenstreit über die Berech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beistand für mehrere Zeugen

Rz. 46 Der in einer Strafsache mehreren Zeugen als Beistand gem. § 68b Abs. 2 StPO beigeordnete oder sonst für mehrere Zeugen tätige Rechtsanwalt wird ebenfalls für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig und erhält deshalb die Gebühren gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 – mit der Erhöhung nach VV 1008 – nur einmal. Der Zeugenbeistand kann deshalb nicht für jeden Zeug...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen (Abs. 2)

1. Allgemeines Rz. 5 Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Als ein unverzichtbares Element gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbstständig wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen (Abs. 1)

I. Allgemeines Rz. 1 Die in Abs. 1 enthaltene Regelung beschäftigt sich mit der Vergütung des Rechtsanwalts, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird.[1] Betroffen sind jedoch nur die in VV Teil 3 geregelten Verfahren. II. Regelungsgehalt 1. Tätigkeit als Beistand Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Verfahren auf Vornahme einer Beweisaufnahme, einer Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder einer eidlichen Parteivernehmung nach § 106 Abs. 2 ArbGG

Rz. 43 Nach § 106 Abs. 1 ArbGG kann das Schiedsgericht Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen

1. Überblick Rz. 12 Zum besonderen Umfang hinzukommen muss, dass mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben. Rz. 13 Die Termine müssen in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 stattgefunden haben, also im selben Rechtszug (siehe § 17 Nr. 1). Rz. 14 Zu beachten ist, dass das selbstständige Beweisverfahren und das Haupts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zeugenvernehmungstermine

Rz. 15 Termine zur Vernehmung eines Zeugen müssen solche nach den §§ 394 ff. ZPO oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen sein. Schriftliche Zeugenaussagen nach § 377 Abs. 3 ZPO zählen nicht hierzu. Unerheblich ist, ob der Zeuge vor dem erkennenden Gericht, dem beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden ist. Rz. 16 Erforderlich ist eine Vern...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vergütung

Rz. 7 Der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätige Rechtsanwalt erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter, so dass hinsichtlich der einzelnen Gebühren auf die jeweiligen Vorschriften des VV verwiesen werden kann. Hat der Anwalt vor dem Auftrag zur Beistandsleistung den Zeugen beraten, so erhält er dafür die Vergütung nach der getroffen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Wahrnehmung mehrerer Termine

Rz. 22 Bei der Wahrnehmung mehrerer Termine ist zu differenzieren: Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, in einem Strafprozess bei der auswärtigen Vernehmung der Zeugen A und B teilzunehmen. Der Zeuge A soll vor dem AG Köln und der Zeuge B vor dem AG Bonn vernommen we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erstattungsfragen

Rz. 10 Sofern kein gerichtlicher Zwischenstreit über eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung entsteht, ergeht auch keine Kostenentscheidung, die über die Kosten des Zwischenstreits entscheidet.[6] In diesen Fällen wird der Zeuge die Kosten seines Beistands selber tragen müssen. Auch eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gegen die benennende Partei kommt nicht in Bet...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Art und Weise bzw. Zeitpunkt der Tätigkeit

Rz. 4 Grundsätzlich beginnt die Tätigkeit des als Beistand tätigen Rechtsanwalts mit der Entgegennahme des Auftrags. Es ist als Voraussetzung lediglich zu verlangen, dass der Zeuge oder Sachverständige als solcher vom Gericht bereits geladen worden ist. Nicht ausreichend ist es aber, wenn der Zeuge oder Sachverständige von einer der Prozessparteien bisher nur schriftsätzlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (Abs. 2 S. 2)

Rz. 10 Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss erhält der Rechtsanwalt nach Abs. 2 S. 2 die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. Rz. 11 Welche Vergütung allerdings der – gewählte bzw. nach § 68b StPO bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wertgebühren

Rz. 61 Für die Teilnahme an einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 erhält der Anwalt die gleiche Terminsgebühr, die auch ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten würde. Im Erkenntnisverfahren erster oder zweiter Instanz erhält der Anwalt also eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104; im Falle eines Versäumnisurteils oder wenn nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Besonderer Umfang

Rz. 6 Zunächst einmal ist Voraussetzung, dass eine "besonders umfangreiche Beweisaufnahme" stattgefunden hat. Eine bloß umfangreiche Beweisaufnahme genügt nicht. Sie muss besonders umfangreich gewesen sein. Rz. 7 Die entsprechenden Kriterien wird die Rechtsprechung sicherlich noch herausarbeiten. Insoweit kann man sich gegebenenfalls an die §§ 42 und 51 anlehnen, die ebenfall...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung (Abs. 3)

Rz. 15 Die Vorschrift des Abs. 3 ist zum 1.10.2009 durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) v. 29.7.2009 neu eingeführt worden. Mit der Neuregelung ist eine Lücke geschlossen worden, die bislang bestand. Rz. 16 Wird einem Opfer ein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 397a Ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Als ein unverzichtbares Element gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbstständig wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Tätigkeit als Beistand

Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird. Dem Rechtsanwalt muss der Auftrag erteilt worden sein, dem Zeugen oder Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren beizustehen. Das Gesetz bezeichnet die Tätigkeit des Rechtsanwalts ausdrücklich als Beistandsleistung und grenzt diese Tätigkeit damit v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend. (2) 1Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahrensarten

Rz. 6 Eine Beistandstätigkeit des Rechtsanwalts ist in verschiedenen Verfahren denkbar:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Termine zur Vernehmung eines Sachverständigen

Rz. 21 Termine zur Vernehmung eines Sachverständigen müssen solche nach § 411 Abs. 3 ZPO oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen sein. Rz. 22 Schriftliche Gutachten zählen nicht hierzu, ebenso wenig Termine, die von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumt worden sind,[3] da es sich insoweit nicht um gerichtliche Termine handelt. Das ergibt sic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Beschwerde eines Dritten

Rz. 52 Ist ausnahmsweise ein Dritter beschwerdeberechtigt, etwa ein Zeuge nach § 387 ZPO, so ist auf dessen Interesse an der Beschwerde abzustellen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Rechtsmittel gegen Endentscheidung

Rz. 17 Die Sache muss durch ein Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung des zuvor befassten Gerichts in die nächste Instanz gelangt sein, also durch eine Berufung, Revision, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde. Ein Rechtsmittel gegen eine Zwischenentscheidung ist insoweit grundsätzlich nicht ausreichend. Beispiel 1: Vor dem LG verweigert ein Zeuge die Aussage. Das Gericht entsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die in Abs. 1 enthaltene Regelung beschäftigt sich mit der Vergütung des Rechtsanwalts, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird.[1] Betroffen sind jedoch nur die in VV Teil 3 geregelten Verfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verwaltungsverfahren (Abs. 2 S. 1)

Rz. 6 Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach VV Teil 2 bestimmen, entstehen nach Abs. 2 S. 1 die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verwaltungsverfahren. Durch den in dem Wortlaut der Vorschrift enthaltenen Verweis auf "die gleichen Gebühren wie für einen Bevo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Terminsgebühr (Abs. 3)

Rz. 25 Nach Abs. 3 S. 1 entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von dieser Regelung werden erfasst sowohl die Hauptverhandlungstermine als auch die allgemeinen Termine außerhalb der Hauptverhandlung nach VV 4102. Insoweit reicht es grundsätzlich aus, wenn der Anwalt an den Terminen teilnimmt. Etwas anderes i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Terminsgebühr (Abs. 1)

Rz. 1 In Bußgeldsachen entsteht die Terminsgebühr zunächst einmal für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Daneben ordnet Abs. 1 an, dass die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung entsteht. Diese Regelung entspricht der Vorschrift der VV 4102 im Strafverfahren. Rz. 2 Im Gegensatz zu VV 4102 wird hier allerdings nicht n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 121 Ein Beweisaufnahmetermin liegt vor: Rz. 122 Grundsätzlich soll die Beweiserhebung vom Geric...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Andere Verkehrsmittel (VV 7004)

Rz. 22 Nach VV 7004 sind bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind. Anders als bei den Kosten eines Kraftfahrzeugs findet hier also eine Wirtschaftlichkeitsprüfung statt. Rz. 23 Die Kosten einer Bus- oder Bahnfahrt sind immer zu erstatten. Der Anwalt muss die Möglichkeit haben, öffentliche Verkehrsmittel zu ben...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 12 Zum besonderen Umfang hinzukommen muss, dass mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben. Rz. 13 Die Termine müssen in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 stattgefunden haben, also im selben Rechtszug (siehe § 17 Nr. 1). Rz. 14 Zu beachten ist, dass das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahre...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / VI. Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen

Rz. 18 Darüber hinaus kann seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG auch eine 0,3-Zusatzgebühr nach VV 1010 für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallen, wenn es zu mindestens drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen kommt. Hier werden i.d.R. nur Vernehmungen des Sachverständigen in Betracht kommen (zu Einzelheiten dieser Gebühr siehe die Kommentierung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Tätigkeit als Beistand Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird. Dem Rechtsanwalt muss der Auftrag erteilt worden sein, dem Zeugen oder Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren beizustehen. Das Gesetz bezeichnet die Tätigkeit des Rechtsanwalts ausdrücklich als Beistandsleistung und grenz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Persönlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Der persönliche Anwendungsbereich der Gebühren nach VV Teil 4 ist in Abs. 1 geregelt. Die Vorschriften gelten unmittelbar für den Verteidiger, also für den Wahlverteidiger und den Pflichtverteidiger bzw. bei Einzeltätigkeiten für den Vertreter des Beschuldigten bzw. den ihm gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt. Daneben erklärt Abs. 1 die Vorschrift für ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG

Rz. 5 Nach § 106 Abs. 1 ArbGG kann das Schiedsgericht Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es nach §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 16 Der Anwendungsbereich der strafrechtlichen Gebühren nach VV Teil 4 wird in Abs. 1 geregelt. Unmittelbar gelten die Vorschriften für den Verteidiger, also sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger. Rz. 17 Aus Abs. 1 ergibt sich anstelle der früheren Verweisungen in §§ 94, 95, 96b und 102 BRAGO, dass die in den einzelnen VV-Nummern ausgewiesenen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 32 Maßgebender Gegenstandswert ist der Gesamtwert der Gegenstände, über die Beweis erhoben worden ist (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG). Dieser Wert kann hinter dem Wert der Hauptsache zurückbleiben und ist dann auf Antrag nach § 33 Abs. 1 gesondert festzusetzen. Rz. 33 Beispiel: In dem Verfahren (Wert: 200.000 EUR) kommt es zu einer umfangreichen Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Tätigkeit

Rz. 48 Die Verfahrensgebühr VV 6300 im Beschwerdeverfahren entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also mit der Einlegung der Beschwerde. Ob es zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts kommt, ist unerheblich. Daher entsteht die Gebühr nach VV 6300 im Beschwerdeverfahren auch dann, wenn das Erstgericht der Beschwerde abhilft.[45] Rz. 49 Nicht erforde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 In VV Teil 2 sind die Gebührentatbestände für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammengefasst. Die im VV Teil 2 Abschnitt 1 "Beratung und Gutachten" (VV 2100 bis VV 2103) anfangs einmal vorgesehenen Beratungsgebühren sind mit Ablauf des 30.6.2006 weggefallen. Sie sind durch die zum 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung von § 34 ersetzt worden. Auf di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Zeugenbeistand und Einzeltätigkeit

Rz. 3 Nach abzulehnender Auffassung des KG[1] soll für die Vergütung für den im Auslieferungsverfahren nach dem IRG bestellten Zeugenbeistand (vgl. VV Teil 6 Abschnitt 1) für die Teilnahme an der richterlichen Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens VV 4301 Nr. 4 entsprechend geltend. Wird die Tätigkeit des für die Dauer der Vernehmung eines Z...mehr