Fachbeiträge & Kommentare zu Zusatzversorgung

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.8.1 Keine Anrechnung der Rentenleistung auf andere Bezüge

Die Leistung aus der freiwilligen Versicherung tritt neben die Rente aus der Pflichtversicherung und die gesetzliche Rente oder eine Leistung eines berufsständischen Versorgungswerks. Eine Anrechnung der Leistungen untereinander erfolgt nicht. Auch bei Arbeitslosigkeit und Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld/Sozialhilfe (im Rahmen von Hartz IV) erfolgt keine Anrechnung der R...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.6.4 Altersteilzeit

Die Frage, ob sich für ältere Beschäftigte, die beabsichtigen in Altersteilzeit zu gehen, eine Entgeltumwandlung (noch) lohnt, kann nicht ohne weitere Prüfungen beantwortet werden. Durch die Entgeltumwandlung vermindert sich grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit in aller Regel auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen bei A...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.3 Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen / Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Regelung bis 31.12.2012 War ein Beschäftigter in einer der genannten Versorgungsanstalten pflichtversichert, so war er in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. c MS, AB V Abs. 1 Nr. 4 VBL-S). Dabei war ohne Bedeutung, ob die Pflicht zur Versicherung bei diesen Versorgungsanstalten aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift bestand. E...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.5 Studenten

Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind lediglich die Studenten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (sie sind dann Praktikanten, siehe oben 4.3.2). Ausgenommen sind auch Studenten, die lediglich eine kurzfristige Besch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.3 Übungsleiter

Das Entgelt eines Übungsleiters ist bis zu dem sich aus § 3 Nr. 26 EStG ergebenden Betrag von 3.000 EUR/Jahr (3.000 EUR ab 1.1.2021 - zuvor 2.400 EUR) nicht steuerpflichtig und damit auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 3 VBL-S). Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht und die sonstigen Voraussetzungen für die Pflich...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.10 Amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure

Durch den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 hat sich auch die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung für die in der Fleischuntersuchung Beschäftigten geändert. Der Tarifvertrag ist am 1.9.2008 in Kraft getreten und ersetzt die bisher geltenden Tarifverträge für A...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6.2 Bezug einer Altersrente als Teilrente

Wird das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer Altersrente als Teilrente als Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt, so ist es versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Fall endet weder das Arbeitsverhältnis, noch besteht Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Wird jedoch zunächst eine Altersrente als Vollrente aus der ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.1 Beamte, Richter, Soldaten

Beamte, Richter und Soldaten – auch Zeitsoldaten – sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung ist daher nur möglich, wenn sie aus dem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis – ohne Versorgungsanspruch – ausgeschieden sind. Allerdings ist eine Nachversicherun...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.11 Vorstandsmitglieder

Vorstandsmitglieder und sonstige Beschäftigte in Organfunktionen sind keine Arbeitnehmer. Sie erbringen in dieser Funktion ihre Dienstleistung in unabhängiger Stellung. Vertretungsberechtigte Organmitglieder können trotz der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft in der Zusatzversorgung versichert werden, wenn die Beschäftigungsbedingungen nach dem für die ausgeübte Organfunktion m...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.12 Ordensmitglieder, Pastoralassistenten, Organisten

Ordensmitglieder gehören aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Ordensgemeinschaft nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Personenkreis. Sie erbringen ihre Dienste in der Regel aufgrund eines Gestellungsvertrages. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung kommt allerdings dann in Betracht, wenn neben der Eigenschaft als Ordensmitglied ein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen S...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1.2 Kurzfristig Beschäftigte

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Diese urspr...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.4 Lebensversicherung anstelle der Pflichtversicherung

Im kommunalen und kirchlichen Bereich sind Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn bis zum Erwerb der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer Zusatzversorgungskasse die Zusatzversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 4 MS). Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft d...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.2 Beschäftigte mit Anwartschaft/Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung

Beschäftigte, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Beamtenversorgungsgesetz) haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, sind versicherungsfrei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.4 Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Bei Beschäftigten, die durch die Agentur für Arbeit gefördert werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung vorliegt. Eine Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte durch die geförderte Maßnahme vom TVöD/TV-L ausgenommen ist. Solche Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. k MS)....mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.3.1 Zu versichern

Auszubildende, die unter die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 fallen oder fallen würden, wenn die Tarifverträge angewandt würde, sind versicherungspflichtig (§ 22 MS). Damit sind grundsätzlich alle Auszubildenden versicherungspflichtig, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsb...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.6 Beschäftigte mit einer ausländischen Grundversorgung

Beschäftigte, die wegen der Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben oder ihre Rentenanwartschaften auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben, sind in der Zusatzversorgung versicherungsf...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.4 Inhaber von Ehrenämtern, ehrenamtlich tätige Bürgermeister,

Inhaber von Ehrenämtern stehen in keinem privatrechtlichen Dienstverhältnis und sind daher in ihrer Eigenschaft als Inhaber des Ehrenamtes keine Beschäftigten. Damit ist der Anwendungsbereich des ATV/ATV-K nicht eröffnet. Die Entschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; auch dann nicht, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.13 Fortführung der Versicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann der Versicherte die freiwillige Versicherung fortführen. Er muss dies innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden bei der Kasse beantragen. Allerdings ist dann eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, wenn der Versicherte nicht wieder zu einem Arbeitgeber gewechselt ist, der Mitglied derselben Zusatzversorgungskasse i...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2 Die staatliche Förderung im Rahmen einer Entgeltumwandlung

Wegen der in den kommenden Jahren steigenden Rentenneuzugängen (die sog. Babyboomer gehen in Rente) und der steigenden Lebenserwartung der Rentner wird die gesetzliche Rente in den kommenden Jahren und Jahrzehnten wohl weiter unter das heutige Niveau absinken. Damit wird die gesetzliche Rente in der Zukunft in vielen Fällen noch weniger als bisher nicht mehr ausreichen, um d...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.4.2 Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde § 1a Abs. 1a BetrAVG neu eingeführt, der bestimmt, dass Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterleiten müssen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspare...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5.4.2 Grundsätze zur Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 galten bis zum 31.12.2017 bei steuerrechtlichen Fragen folgende Grundsätze: Bei der Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage war bei der Entgeltumwandlung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine Entgeltumwandlung arbeitsvertraglich vereinbart wurde: Wurde die Vereinbarung bis zum 31.12.2004 getroffen ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.1 Versorgungswerk der Presse

Beschäftigte werden von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung auf schriftlichen Antrag hin befreit, solange sie freiwillig Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind (§ 19 Abs. 1 Buchst. l MS). Wird der Antrag auf Befreiung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden. Wird der Antrag e...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.9 Mehrere Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber

Übt ein Beschäftigter bei einem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen aus, so gelten diese tarifvertraglich grundsätzlich als ein Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn für die verschiedenen Tätigkeiten jeweils eigene Arbeitsverträge abgeschlossen wurden. Für die Frage, ob der Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig ist, sind die verschiedenen Tätigkei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Geringfügig entlohnte Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV sind zu versichern, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung erfüllt sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 31,20 Prozent des Verdienstes. Das sind neben 15 % zur Renten- und 13 % zur Krankenversicherung noch eine einheitliche Pausch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1 Geringfügig Beschäftigte

Seit dem 1.1.2003 sind auch geringfügig Beschäftigte i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Zusatzversorgung zu versichern. Dabei ist darauf zu achten, dass das Sozialgesetzbuch IV zwei verschiedene Arten einer geringfügigen Beschäftigung nennt. Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs.1 SGB IV liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im M...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.2 Berufsständische Versorgungseinrichtungen

Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung, wenn sie die üblichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören z. B. Ärzteversorgungen, Apothekerversorgungen, Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungen, Architektenversorgungen etc...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.10 Mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern

Bestehen gleichzeitig Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, so ist von jedem Arbeitgeber zu prüfen, ob das bei ihm bestehende Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung erfüllt und er den Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden muss. Auf diese Weise können für einen Beschäftigten mehrere eigenständige Pflic...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.3.2 Nicht zu versichern

Alle in Ausbildung befindlichen Personen sind grundsätzlich zu versichern, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom TVAöD ausgenommen. Der TVAöD gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, Schüler in der Kinderpflege/Sozialpädagogische Assistenten Heilerziehungspflegeschüler/innen; Heimerziehungspfleger, Heimerziehungshelfer, Schüler zum Hei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.1 Begriff des Beschäftigten

In der Zusatzversorgung können grundsätzlich nur Beschäftigte versichert werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 MS, § 26 VBL-S). Beschäftigte sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind. Arbeit ist eine abhängige, fremdbestimmte Tätigkeit. Indizien für eine abhängige Arbeit sind die persön...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.5 Feuerwehrkommandanten und andere Beschäftigte mit Aufwandsentschädigungen

Ein 1. Feuerwehrkommandant unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, da Aufwandsentschädigungen – unabhängig von der Steuerpflicht – kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen. Gleiches gilt auch für andere Personen – z. B. für Amtsboten –, die lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. Es fehlt in diesen Fällen stets an einem zusatzvers...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.3 Beschäftigte mit Altersrente als Vollrente

Versicherungsfrei ist hingegen ein Beschäftigter, der bereits eine Altersrente als Vollrente bezieht. Wird zunächst eine Altersrente als Vollrente bezogen, diese anschließend wegen zu hohen Hinzuverdienstes in eine Altersrente als Teilrente umgewandelt, und wird während des Bezugs der Teilrente eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, besteht dennoch Versicherungsfreiheit in der Z...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.8 Auszubildende

Auszubildende, die begrifflich ebenfalls keine Beschäftigte sind, werden aber in der Zusatzversorgung grundsätzlich wie Beschäftigte behandelt (§ 22 MS) und können daher versichert werden (vgl. Teil II 4.3).mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten in der Zusatzversorgung anzumelden. Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen kennen dabei aber eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (§ 19 Abs. 1 MS, AB V VBL-S) (§ 19 Abs. 1 MS, AB V VBL-S). 5.1 Beschäftigte mit bestehender Betriebsrentenzusage bei Mitgliedschaftsbe...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.1 Vollendung des 17. Lebensjahres

Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherungspflicht erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MS, § 26 Abs. 1 Buchst. a VBL-S). Die Pflichtversicherung beginnt am Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres, somit am Tag des 17. Geburtstags. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.3 Vorversicherungszeiten

Können Beschäftigte aufgrund ihres bereits bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erreichten Lebensalters und dem dadurch bedingten Rentenbeginn die Wartezeit nicht mehr erfüllen, so ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob frühere Versicherungszeiten bestehen, die auf die Wartezeit angerechnet werden können. Soweit ein Arbeitgeber dies nicht selbständig prüfen kann, sollte er ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.9 Waldarbeiter

Waldarbeiter sind versicherungspflichtig, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund eines Tarifvertrages oder aufgrund eines durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages die Pflicht zu Versicherung besteht. Dies sind Beschäftigte, für deren Beschäftigungsverhältnis z.B. der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtsch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.4.1 Förderung nach § 16d und § 16e SGB II und anderen Regelungen

Die neuen Fördermöglichkeiten sind nach Teilen der Rechtsprechung nicht als vergleichbare Fälle zu den Ausnahmetatbeständen in § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD anzusehen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bejahte bereits mit Urteil vom 4. März 2014 – 1 Sa 13/14 – die Anwendbarkeit des TVöD auf Beschäftigte im Modellprojekt "Bürgerarbeit". In den Entscheidungsgründen...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.5 Ein-Euro-Jobs (§ 16 Abs. 3 SGB II)

So genannte Ein-Euro-Jobs sind keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts. Diese Vertragsverhältnisse sind nicht vom Geltungsbereich des Manteltarifrechts (z. B. TVöD/TVL) erfasst, weil es sich nicht um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handelt. Damit sind sie auch von der Anwendung des ATV-K/ATV ausgeschlossen und können nicht in der Zusatzversorgung versichert werd...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6.3 Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Beschäftigte, die eine Erwerbsminderungsrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zusatzversorgung beziehen, sind versicherungspflichtig, wenn sie ein Arbeitsverhältnis aufnehmen oder fortführen, das die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt. Die sich während der Erwerbsminderungsrente aus der versicher...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.2 Hauptamtliche Bürgermeister

Die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister ist kein Beschäftigungsverhältnis. Für einen hauptamtlichen Bürgermeister kann eine bereits bestehende Pflichtversicherung nur fortgeführt werden, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers und seine Bürgermeistertätigkeit nicht bei derselben Stadt bestehen. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; es kann vi...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005 (im Bereich der Länder vor dem 1.11.2006)

Die bisherige Sonderregelung (SR 2x BAT) ist in allen Fällen anzuwenden, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005/1.11.2006 lag. Dabei ist die Sonderregelung dahingehend auszulegen, dass als Übergangsgeld die Summe der in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2 Erfüllung der Wartezeit

Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die tarifvertraglich geregelte Wartezeit (60 Monate mit Umlagen oder (Zusatz)Beiträgen noch erfüllen kann. Diese 60 Monate können in verschiedenen Zeiträumen und in unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen entstanden sein. Zum 1.1.2018 wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist auf einen Zeitraum von 36 Monate verkürzt (vgl. ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.8 Saisonarbeitnehmer

Saisonarbeitnehmer leisten Arbeit nur in bestimmten Abschnitten eines Kalenderjahres, in denen durch den jahreszeitlichen Ablauf die Voraussetzungen und das Bedürfnis für eine zeitbegrenzte Arbeitsleistung bestehen. Saisonarbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis waren immer schon ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in der Zusatzversorgung zu versichern. Seit dem 1.1.2...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5 Beschäftigte mit Übergangsversorgung im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und im Justizvollzugsdienst der Länder

Durch die Einführung des TVöD haben sich die Regelungen für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und Justizvollzugsdienst der Länder geändert. Anstelle einer Übergangsversorgung (SR 2x BAT) tritt eine Übergangszahlung (Sonderregelungen zum TVöD/TV-L, § 46 Nr. 4 Abs. 2). Im Hinblick auf die Zusatzversorgung hat dies folgende Auswirkungen: 5.8.5.1 Beendigun...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.7 Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungsinstituten

Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und in einem Arbeitsverhältnis befristet eingestellt werden, in dem die Wartezeit nicht erfüllt werden kann, sind auf ihren schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Ant...mehr

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VII. Entgeltliste und Tabel... / 6.2 Erläuterungen zu den Versicherungsmerkmalen

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 3 Reform der Zusatzversorgung – Kapitalgedeckte Finanzierung

Bis zum 31.12.2001 galt in der Zusatzversorgung ein sog. Gesamtversorgungssystem, wonach die gesetzliche Rente durch die Leistung aus der Zusatzversorgung bis zu einer beamtenähnlichen Versorgung aufgestockt wurde. Dabei wurden die Renten so finanziert, dass für die jeweils Versicherten Umlagen gezahlt wurden und diese Beträge dann zur Finanzierung der jeweils laufenden Rent...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 1 Aufgabe der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) für die Beschäftigten des öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienstes. Während die Beamten eine ausschließlich von ihrem Dienstherrn finanzierte Pension erhalten, ist es Aufgabe der Zusatzversorgung, den Beschäftigten neben ihrer gesetzlichen Rente eine im Wesentlichen vom Arbeitgeber finanzierte ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7 Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung

Anspruch auf eine Rentenleistung aus der Zusatzversorgung besteht, wenn die Wartezeit erfüllt ist, ein Versicherungsfall eingetreten ist, die Rente schriftlich bei der Kasse beantragt wird. 7.1 Wartezeit Ohne Erfüllung der Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung. Die tarif- und satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird je...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 15 Träger der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes in Deutschland wird von folgenden Zusatzversorgungseinrichtungen durchgeführt, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen. Die Beschäftigten beim Bund oder den Ländern sind bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert. Für sonstige Beschäftigte ist nach dem ATV-K primär die Versicherung b...mehr