Fachbeiträge & Kommentare zu Zusatzversorgung

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5 Grenzen der Entgeltumwandlung

Es besteht die Möglichkeit, jährlich Entgelte in Höhe von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung – also im Jahr 2022 bis zu 6.768 EUR jährlich = 564 EUR monatlich – steuerfrei umzuwandeln. Dieses umgewandelte Entgelt ist steuerfrei und bleibt auch bis 3.384 EUR sozialabgabenfrei. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschäftigte diesen Grenzbetrag nic...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.3 Leitende Angestellte, Chefärzte, Vergütungen über EG 15 TVöD

Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des ATV / ATV-K fallen, die wiederum auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweisen, sind nicht versicherungspflichtig. Damit sind Beschäftigte von der Zusatzversorgung ausgenommen, die auch von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ausgenommen sind, wenn diese angewendet werden oder würden. Hierzu gehören ins...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 1 Verpflichtung des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber, der Mitglied/Beteiligter einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, muss sämtliche der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden (§ 13 Abs. 3 Buchst. a MS, AB IV Abs. 1 VBL-S). Diese Verpflichtung ist Bestandteil der Mitgliedschafts- bzw. Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der jeweiligen Zusatzversorgung...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5.4.1 Steuerrechtliche Vorschriften

Im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind für den Arbeitgeber und den Beschäftigten folgende steuerrechtlichen Regelungen bedeutsam: § 3 Nr. 63 EStG: Bis max. 6.768 EUR (564 EUR monatlich) sind im Jahr 2022steuer- und sozialabgabenfrei umwandelbar. Bis max. 3.384,00 EUR (282,00 EUR monatlich) sind im Jahr 2021 Beiträge sozialabgabenfrei umwandelbar. § 40b EStG alte Fassung: Bis max...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.6.4 Altersteilzeit

Die Frage, ob sich für ältere Beschäftigte, die beabsichtigen in Altersteilzeit zu gehen, eine Entgeltumwandlung (noch) lohnt, kann nicht ohne weitere Prüfungen beantwortet werden. Durch die Entgeltumwandlung vermindert sich grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit in aller Regel auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen bei A...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.8 Lebenslange Rente oder Kapitalabfindung

Bei Eintritt des Rentenfalles kann gegebenenfalls anstelle einer lebenslangen Rente auch eine Kapitalabfindung beantragt werden. Der Versicherte muss sich in der Regel erst unmittelbar vor Beginn der Rente (innerhalb eines Jahres – bis spätestens 6 Monate vor Beginn der Rente) entscheiden, ob er das Kapitalwahlrecht ausüben oder eine lebenslange Rente beziehen will. Im Fall e...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.10 Der Versicherungsvertrag

Bei einer Entgeltumwandlung handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge. Somit ist hier – anders als bei einer Riester-Rente – der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Beschäftigte Versicherter. Der Arbeitgeber ist also Vertragspartner der Zusatzversorgungseinrichtung. Im Verhältnis zum Beschäftigten haftet der Arbeitgeber somit für die ordnungsgemäße Erfüllung de...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.5 Fortsetzung der Versicherung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und endet damit die Pflichtversicherung, so kann er – auch wenn kein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst begründet wird – die Versicherung fortsetzen. Die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden gegenüber der Kasse erklärt werden. Hinweis Der ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.1.2 Geringfügig Beschäftigte

Verzichtet ein geringfügig Beschäftigter auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und stockt er die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge auf, so kann auch dieser Beschäftigte eine Riester-Rente abschließen und die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Durch die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung kann der Beschäftigte einen Anspruch auf Erwerbsmin...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.4.1 Beschäftigungszeit ohne Entgeltzahlung

Bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung (z. B. Elternzeit, Bezug von Krankengeld, Beurlaubung ohne Bezüge) kann kein Entgelt (mehr) umgewandelt werden. Eine bestehende Entgeltumwandlung wird dann beitragsfrei gestellt. Der Beschäftigte hat aber die Möglichkeit, neben der beitragsfreien Entgeltumwandlung eine weitere freiwillige Versicherung (ohne d...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6.1 Überweisung durch den Arbeitgeber

Während des Beschäftigungsverhältnisses werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Kasse abgeführt. Da die freiwillige Versicherung Teil der betrieblichen Altersversorgung ist, muss sichergestellt sein, dass die Finanzierung durch Entgelte erfolgt, die aus dem der Versicherung zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis st...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.2.2 Der Mindesteigenbeitrag

Um die staatliche Förderung in vollem Umfang zu erhalten, ist die Höhe des Eigenbeitrages festgesetzt. Zahlt der Versicherte einen geringeren Beitrag als für die volle Zulage erforderlich wäre, erhält er dennoch die staatliche Förderung – wenn auch nur anteilig. Der Prozentsatz für den Mindesteigenbetrag bezieht sich auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt des jeweilige...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.3 Riester-Förderung während einer Elternzeit

Kindererziehende sind regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit Riester-förderberechtigt. Es empfiehlt sich, die Anerkennung der Kindererziehungszeiten frühzeitig bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aber häufig nicht mehr bei einem anschließenden Sonderurla...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.1 Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber, dass in Zukunft ein Teil seiner Bruttoarbeitsbezüge in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet, dass dieser Teil der Bruttobezüge in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird. Der Vorteil ist, dass der für die Entgeltumwandlung...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.5 Sonderausgabenabzug

Jedem Steuerpflichtigen, der zum begünstigten Personenkreis gehört, steht grundsätzlich ein steuerrechtlicher zusätzlicher Sonderausgabenabzug zu. Der Abzugsbetrag ist unabhängig von den durch den Steuerpflichtigen erzielten beitragspflichtigen Einnahmen, sondern orientiert sich ausschließlich an den begünstigten Aufwendungen. Die förderberechtigten Personen können also ihre...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.3 Durchführungswege

Die Entgeltumwandlung kann auf verschiedene Arten – sog. Durchführungswege – vollzogen werden. Als Durchführungswege kommen in Betracht: Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Direktzusage und Unterstützungskasse. Der Arbeitgeber legt einseitig den Durchführungsweg fest und entscheidet auch über den Anbieter. Durch den Tarifvertrag im kommunalen öffentlichen Dienst sind...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.4 Umwandelbares Entgelt

Entgelt ist alles, was eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist, also insbesondere die laufende Vergütung, die Jahressonderzahlung, aber auch Tantiemen. Eine Entgeltumwandlung ist nur bei künftigen Entgeltansprüchen möglich; der Arbeitnehmer darf also die arbeitsvertragliche Arbeitsleistung noch nicht erbracht haben. Auch vermögenswirksame Leistungen können im Rahmen der E...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.7 Versteuerung und Krankenversicherungsbeiträge aus der Rentenleistung

Mit der Entgeltumwandlung hat der Versicherte die Besteuerung der Entgeltbestandteile von der Zeit der aktiven Beschäftigung in die Rentenphase verlagert. Da die Beiträge steuerfrei waren, müssen die daraus entstehenden Leistungen in vollem Umfang versteuert werden. In der Regel sind jedoch die Gesamt-Einkünfte im Alter niedriger als während der Arbeitsphase, sodass in den a...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.9 Hartz-IV-Sicherheit der Rentenleistung

Wird bei Abschluss der Versicherung auf das Recht verzichtet, den Versicherungsvertrag kündigen zu können und die bis dahin eingezahlten Beiträge zurückzuerhalten, wird dadurch die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung "Hartz-IV-sicher" gemacht. Durch den Verzicht auf das Kündigungsrecht, wird die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung zum geschützten Vermög...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.11 Arbeitsvertragliche Vereinbarung

Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber mitteilen, ab welchem Zeitpunkt er welche Beiträge umwandeln möchte und eventuell auch welches Risiko (Altersrente evtl. mit oder ohne Erwerbsminderungsrente und/oder Hinterbliebenenversorgung) er versichern möchte. Da im Rahmen einer Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer regelmäßig auf die Auszahlung von Entgelt verzichtet, ist dies in eine...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1 Grundsätzliches zur freiwilligen Versicherung

Die freiwillige Versicherung ist eine eigenständige Versicherung neben der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente. Sie ist in einem eigenen Vermögensstock abgesichert und erfolgt von Anfang an in einem voll kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem. Die eingezahlten Beiträge fließen direkt auf das individuelle Versorgungskonto des Versicherten und dienen ausschließlich der F...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3 Die staatliche Förderung im Rahmen einer Riester-Rente

Durch die sog. Riester-Förderung will der Staat erreichen, dass Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, durch eigene Vorsorgeleistungen das künftige Absinken der gesetzlichen Rente ausgleichen können. Im Unterschied zur Entgeltumwandlung, bei der die Beiträge aus dem Bruttoentgelt stammen, sind bei der Riester-Förderung die Beiträge aus verst...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.4 Mitwirkung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber sollte jeden Versicherten auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinweisen, da diese ein Teil der betrieblichen Altersversorgung ist. Da es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, sind die Beiträge stets vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zu überweisen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und mus...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.1.1 Gesetzlich Rentenversicherte

Förderungsberechtigt sind grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Hierzu gehören insbesondere alle pflichtversicherten Arbeitnehmer, wie auch Auszubildende, Kindererziehende, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch geringfügig Beschäftigte (wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in de...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6.4 Verzicht auf Kündigung

Verzichtet ein Versicherter bei Vertragsabschluss auf sein Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen und ggf. die bis dahin gezahlten Beiträge zurückzuerhalten, wird dadurch die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung "Hartz-IV-sicher" gemacht. Grundsätzlich ist, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann, vorhandenes Vermögen einzusetzen, wozu auch Anwartsch...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6.2 Beitragsfreie Versicherung

Die freiwillige Versicherung kann vom Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Ende eines Monats beitragsfrei gestellt werden. Die Versicherung wird damit nicht beendet, sondern besteht weiterhin fort. Der Versicherungsnehmer muss jedoch keine Beiträge mehr zahlen. Während der Beitragsfreistellung nehmen die bisher erworbenen Versorgungspunkte weiterhin an der etw...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.8.1 Keine Anrechnung der Rentenleistung auf andere Bezüge

Die Leistung aus der freiwilligen Versicherung tritt neben die Rente aus der Pflichtversicherung und die gesetzliche Rente oder eine Leistung eines berufsständischen Versorgungswerks. Eine Anrechnung der Leistungen untereinander erfolgt nicht. Auch bei Arbeitslosigkeit und Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld/Sozialhilfe (im Rahmen von Hartz IV) erfolgt keine Anrechnung der R...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.2.1 Grundzulage und Kinderzulage

Jeder Versicherte mit Riester-Vertrag hat Anspruch auf eine Grundzulage. Diese Zulage ist für alle Versicherten gleich hoch, also unabhängig von der Höhe des eigenen Beitrages. Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im jeweiligen Kalenderjahr mindestens für einen Monat Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung festgesetzt wird. Bei steuerlich zusammen ver...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.2.3 Der Sockelbeitrag

Ist das Einkommen des Versicherten nicht hoch, ergeben sich gegebenenfalls sehr geringe Eigenbeiträge. Daher ist vorgesehen, dass der Versicherte einen Sockelbeitrag in jedem Fall selbst aufwenden muss, um in den Genuss der vollen Zulage zu kommen. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einer hohen Anzahl zu berücksichtigender Kinder oder bei besonders niedrigem Einkomme...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.2.2.1 Zulagenantrag

Nach Ablauf des Versicherungsjahres erhält der Versicherte vom Anbieter (Zusatzversorgungseinrichtung oder anderer Anbieter) einen vorausgefüllten Zulagenantrag, in dem lediglich noch fehlende Angaben ergänzt werden müssen. Der Zulagenantrag ist dann wieder an den Anbieter zurückzusenden, der die Daten verarbeitet und an die Zulagenstelle weitergibt. Von der Zulagenstelle we...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.4 Riester-Zulagen in der Pflichtversicherung

Auch im Bereich der Pflichtversicherung ist eine Riester-Förderung möglich. Dies betrifft Versicherte, die Beiträge oder Zusatzbeiträge in einen kapitalgedeckten Abrechnungsverband (teilweise) selbst tragen oder individuell versteuern. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Versicherte sich an einem Beitrag oder Zusatzbeitrag beteiligen (Eigenbeteiligung, vgl. Teil IV 5.4) oder s...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.8.2 Freibetrag bei der Grundsicherung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 wird – um für Geringverdiener weitere Anreize für eine zusätzliche Altersversorgung zu schaffen – ab dem 1.1.2018 ein Einkommensfreibetrag bei der Grundsicherung eingeführt (§ 82 Abs. 4 SGB XII). Danach sollen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bis zu 100 EUR nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden....mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.6 Verhältnis Sonderausgabenabzug zu Zulage

Für Aufwendungen zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersversorgung können die Zulage nach § 83 EStG und der Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Vielmehr gilt ein Alternativverhältnis mit der Besonderheit, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen zu prüfen ist, ob sich der Sonderausgabenabzug für den S...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.8 Besteuerung der Riester-Rente und Beiträge zur Sozialversicherung

Während die Ansparphase durch steuerfreie Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug steuerliche Vorteile bringt, ist die spätere Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rentenleistung ist also voll nachgelagert zu versteuern, obwohl die eigenen Beiträge bereits versteuert waren. Aufgrund der erhaltenen Zulagen und gegebenenfalls auch ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.10 Amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure

Durch den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 hat sich auch die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung für die in der Fleischuntersuchung Beschäftigten geändert. Der Tarifvertrag ist am 1.9.2008 in Kraft getreten und ersetzt die bisher geltenden Tarifverträge für A...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.3 Übungsleiter

Das Entgelt eines Übungsleiters ist bis zu dem sich aus § 3 Nr. 26 EStG ergebenden Betrag von 3.000 EUR/Jahr (3.000 EUR ab 1.1.2021 - zuvor 2.400 EUR) nicht steuerpflichtig und damit auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 3 VBL-S). Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht und die sonstigen Voraussetzungen für die Pflich...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.3 Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen / Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Regelung bis 31.12.2012 War ein Beschäftigter in einer der genannten Versorgungsanstalten pflichtversichert, so war er in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. c MS, AB V Abs. 1 Nr. 4 VBL-S). Dabei war ohne Bedeutung, ob die Pflicht zur Versicherung bei diesen Versorgungsanstalten aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift bestand. E...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.5 Studenten

Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind lediglich die Studenten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (sie sind dann Praktikanten, siehe oben 4.3.2). Ausgenommen sind auch Studenten, die lediglich eine kurzfristige Besch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6.2 Bezug einer Altersrente als Teilrente

Wird das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer Altersrente als Teilrente als Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt, so ist es versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Fall endet weder das Arbeitsverhältnis, noch besteht Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Wird jedoch zunächst eine Altersrente als Vollrente aus der ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.1 Beamte, Richter, Soldaten

Beamte, Richter und Soldaten – auch Zeitsoldaten – sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung ist daher nur möglich, wenn sie aus dem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis – ohne Versorgungsanspruch – ausgeschieden sind. Allerdings ist eine Nachversicherun...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.11 Vorstandsmitglieder

Vorstandsmitglieder und sonstige Beschäftigte in Organfunktionen sind keine Arbeitnehmer. Sie erbringen in dieser Funktion ihre Dienstleistung in unabhängiger Stellung. Vertretungsberechtigte Organmitglieder können trotz der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft in der Zusatzversorgung versichert werden, wenn die Beschäftigungsbedingungen nach dem für die ausgeübte Organfunktion m...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.2 Beschäftigte mit Anwartschaft/Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung

Beschäftigte, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Beamtenversorgungsgesetz) haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, sind versicherungsfrei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.4 Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Bei Beschäftigten, die durch die Agentur für Arbeit gefördert werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung vorliegt. Eine Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte durch die geförderte Maßnahme vom TVöD/TV-L ausgenommen ist. Solche Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. k MS)....mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1.2 Kurzfristig Beschäftigte

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Diese urspr...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.4 Lebensversicherung anstelle der Pflichtversicherung

Im kommunalen und kirchlichen Bereich sind Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn bis zum Erwerb der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer Zusatzversorgungskasse die Zusatzversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 4 MS). Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft d...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.12 Ordensmitglieder, Pastoralassistenten, Organisten

Ordensmitglieder gehören aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Ordensgemeinschaft nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Personenkreis. Sie erbringen ihre Dienste in der Regel aufgrund eines Gestellungsvertrages. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung kommt allerdings dann in Betracht, wenn neben der Eigenschaft als Ordensmitglied ein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen S...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.5.4.2 Grundsätze zur Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 galten bis zum 31.12.2017 bei steuerrechtlichen Fragen folgende Grundsätze: Bei der Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage war bei der Entgeltumwandlung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine Entgeltumwandlung arbeitsvertraglich vereinbart wurde: Wurde die Vereinbarung bis zum 31.12.2004 getroffen ...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.4.2 Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde § 1a Abs. 1a BetrAVG neu eingeführt, der bestimmt, dass Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterleiten müssen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspare...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.13 Fortführung der Versicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann der Versicherte die freiwillige Versicherung fortführen. Er muss dies innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden bei der Kasse beantragen. Allerdings ist dann eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, wenn der Versicherte nicht wieder zu einem Arbeitgeber gewechselt ist, der Mitglied derselben Zusatzversorgungskasse i...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2 Die staatliche Förderung im Rahmen einer Entgeltumwandlung

Wegen der in den kommenden Jahren steigenden Rentenneuzugängen (die sog. Babyboomer gehen in Rente) und der steigenden Lebenserwartung der Rentner wird die gesetzliche Rente in den kommenden Jahren und Jahrzehnten wohl weiter unter das heutige Niveau absinken. Damit wird die gesetzliche Rente in der Zukunft in vielen Fällen noch weniger als bisher nicht mehr ausreichen, um d...mehr