Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gebühren – Kosten

Rz. 7 Gerichtsgebühren entstehen in Höhe von 22,00 EUR nach KV Nr. 2110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Des Weiteren entstehen Auslagen nach KV Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Geht die vollstreckbare Ausfertigung des Titels auf dem Postweg zwischen Gericht und Verfahrensbevollmächtigtem des Gläubigers verloren oder ist der Zugang nicht nachweisbar, sind diesem die K...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Bei Ablehnung der Erteilung der Klausel kann der Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 567ff. ZPO einlegen; der Schuldner kann die Erteilung mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO anfechten, was auch dann gilt, wenn die weitere vollstreckbare Ausfertigung erst nach einer Erinnerung des Gläubigers auf Anordnung des Richters erteilt ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Prozessfähigkeit

Rz. 11 Für Rechtsgeschäfte, die von § 113 BGB gedeckt sind, kommt dem Minderjährigen Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO zu. Erfasst werden alle Prozesshandlungen sowie der Abschluss von Anwaltsverträgen. Überdies gilt die Ermächtigung auch für die Zwangsvollstreckung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 725 Vollstreckungsklausel

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die vollstreckbare Ausfertigung besteht aus einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils. Eine Klausel, die nicht auf einer Ausfertigung des Titels aufgesetzt ist oder die sich nicht auf den in der Ausfertigung verkörperten Titel bezieht, ist nichtig (LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 244). Die vollstreckbare Ausfertigung ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung gilt für alle Endurteile, die nicht unter § 704 Abs. 2 ZPO oder § 708 ZPO fallen und auch nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden. Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Arreste und einstweilige Verfügungen, auch insoweit diese nicht sogleich rechtskräftig werden, weil diese bereits von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 723 Vollstreckungsurteil

1 Grundsatz Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen ein Vollstreckungsurteil bezüglich eines ausländischen Titels zu erlassen ist und ergänzt damit die Vorschrift des § 722 ZPO. 2 Keine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit (Absatz 1) Rz. 2 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils ist Streitgegenstand nicht der titulierte Ans...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vollstreckungsvoraussetzungen werden durch die Vollstreckungsklausel "bescheinigt". Die hierzu notwendigen Prüfungen sind als selbständiger prozessualer Vorgang vor die Vollstreckung gestellt (Zöller/Seibel, § 732 Rn. 1). In diesem Verfahren kann der Schuldner lediglich, falls er nach § 730 ZPO gehört wird, Einfluss nehmen und seine Argumente vor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1) Rz. 1 Es gibt eine Reihe von Umständen, deren Vorliegen vor Beginn der Vollstreckung feststehen muss, die aber bei der Titelschaffung noch keine Berücksichtigung finden konnten oder jedenfalls für den Titel noch keine Bedeutung hatten. Ein Teil dieser Umstände soll nun im Klauselerteilungsverfahren festgestellt werden, damit das zuständige Vollstr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 724 Vollstreckbare Ausfertigung

1 Grundsatz – Allgemeines Rz. 1 Die vollstreckbare Ausfertigung ist eine unerlässliche Voraussetzung jeder Vollstreckungshandlung sämtlicher Vollstreckungsorgane. Sie bildet in der Praxis den eigentlichen Träger des Rechts auf Durchführung der Zwangsvollstreckung, da allein sie als Zeugnis über die Vollstreckbarkeit (nicht das Original des Titels, das regelmäßig in der Verwah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Rechtsbehelfe – Zwangsvollstreckung

Rz. 14 Das Vollstreckungsurteil unterliegt nach den allgemeinen Regeln dem Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision (§§ 511 ff., 542 ff. ZPO). Materiell-rechtliche Einwendungen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Vollstreckungsurteil erging, entstanden sind, können mit der Klage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Rz. 15 Wird das ausländische ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 326, 327 ZPO erstrecken in bestimmten Fällen die Rechtskraft von Urteilen in Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vorerben und einem Dritten bzw. einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten auch auf den Nacherben bzw. den Erben. Da der Nacherbe nicht Rechtsnachfolger des Vorerben (sondern des Erblassers), der Erbe nicht Rech...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung erfasst ebenso wie § 727 ZPO grundsätzlich alle Vollstreckungstitel, auch z. B. einen Vollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1 ZPO). Auf Titel mit vorläufigem Charakter, insbesondere vorläufig vollstreckbare Urteile findet § 729 ZPO keine Anwendung, weil die Bestimmung ausdrücklich daran anknüpft, dass die Schuld rechtskräftig festgestellt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO dem Gläubiger der ihm obliegende Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel nicht möglich oder nicht gelungen ist, kann er nach dieser Bestimmung die Klausel mit allen Beweismitteln des Zivilprozesses in...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 730 Anhörung des Schuldners

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 § 730 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vor der Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln (§§ 726 Abs. 1, 727-729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 und 749 ZPO) angehört werden kann. In allen Fällen der besonderen (qualifizierten) Vollstreckungsklausel des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 ZPO braucht der Gläubiger die einzelnen Tatsachen z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift des § 325 ZPO bestimmt, dass das rechtskräftige Urteil auch für und gegen diejenigen Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (LArbG Düsseldorf, JurBüro 1999, 273) Rechtsnachfolger der Prozessparteien geworden sind oder den Besitz einer im entschiedenen Prozess streitbefangenen Sache erlangt haben. Einem neuen Prozess...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Wirkungen der Anordnung einer Sicherheitsleistung

Rz. 5 Ob die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht ist, ist vom zuständigen Vollstreckungsorgan nach den §§ 756, 765 ZPO vor Beginn der Zwangsvollstreckung von Amts wegen zu prüfen, wenn nicht der Vollstreckungsauftrag sich auf die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO beschränkt (Schuschke/Walker, § 709 Rn. 7). In Fällen, in denen eine Sicherheit zur Einstellung der Zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Klauselerinnerung des Schuldners nach § 732 ZPO

Rz. 16 An das Amtsgericht ... per beA In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y (Rubrum wie im Erinnerungsverfahren üblich) vertrete ich ausweislich des Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht ... vom ..., Az.: ..., den Schuldner. Namens und im Auftrag des Schuldners lege ich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung ein. Es wird beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung

Rz. 4 Es muss ein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegen (BGH, VersR 1984, 1192). Der Titel muss vollstreckbar, ein Urteil entweder rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sein (§ 704 Abs. 1 ZPO). Der Titel muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, sich überhaupt zur Zwangsvollstreckung eignen (LAG Berlin-Brandenburg, LAGE § 733 ZPO 2002 Nr. 1; OLG Düsse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Muster – Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Rechtsnachfolge

Rz. 14 An das Amts-/Landgericht In dem Rechtsstreit X ./. Y (Rubrum wie bei einer "gewöhnlichen Klage") wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Rechtsnachfolge Streitwert: ... Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, dem Kläger eine Vollstreckungsklausel zu dem Urteils des ... vom ... in Sachen X ./. Y zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vollstreckungsvoraussetzungen werden durch die Vollstreckungsklausel "bescheinigt". Die hierzu notwendigen Prüfungen sind als selbständiger prozessualer Vorgang vor die Vollstreckung gestellt (Zöller/Seibel, § 732 Rn. 1). In diesem Verfahren kann der Schuldner lediglich, falls er nach § 730 ZPO gehört wird, Einfluss nehmen und seine Argumente vorbringen. Ist die Kl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Bei Zurückweisung der Erinnerung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach den §§ 567ff. ZPO zu (Thüringer OLG, Beschluss v. 12.6.2012, 9 W 300/12). Die Vorschrift des § 793 ZPO findet keine Anwendung, da das Klauselerteilungsverfahren der Zwangsvollstreckung vorgelagert und damit noch keine Zwangsvollstreckung ist (BayObLG, InVo 2001, 28 = Rpfleger 2001, 90)....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Art der Sicherheitsleistung

Rz. 3 Auch die Art der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108 Abs. 1 ZPO). Hat das Gericht – wie im Regelfall – keine konkrete Bestimmung getroffen, so ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Begründetheit der Erinnerung

Rz. 8 Die Erinnerung ist dann begründet, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung nicht vorliegen oder die erteilte Vollstreckungsklausel selbst inhaltlich fehlerhaft ist (OLG Köln, MittdtPatA 3003, 432; Zöller/Seibel, § 732 Rn. 15; Musielak/Voit/Lackmann, § 732 Rn. 8; a. A. nach der im Erinnerung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster

7.1 Umschreibung für den Nacherben Rz. 9 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und werde namens und in Vollmacht des Nacherben beantragen, eine vollstreckbare Ausfertigung für den ... als Nacherben des im Titel benannten Vorerben zu erteilen. Weiter überreiche ich Erbschein über Nacherbenstellung d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster

6.1 Klauselerinnerung des Schuldners nach § 732 ZPO Rz. 16 An das Amtsgericht ... per beA In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y (Rubrum wie im Erinnerungsverfahren üblich) vertrete ich ausweislich des Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht ... vom ..., Az.: ..., den Schuldner. Namens und im Auftrag des Schuldners lege ich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung ein....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster

6.1 Antrag bei Partei kraft Amtes Rz. 14 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage Vollmacht sowie vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und beantrage, eine vollstreckbare Ausfertigung für Herrn ..., Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin (Gläubigerin) zu erteilen. Zum Nachweis füge ich in der Anlage Urkunde de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsnatur der Klage

Rz. 2 Nach wohl h. M. handelt es sich um eine prozessuale Feststellungsklage, weil das Gericht nur feststellt, dass die Erteilung der Klausel zulässig ist, aber die Klausel nicht (selbst) erteilt (vgl. Zöller/Seibel, § 731 Rn. 4). Nach anderer Auffassung (vgl. Schuschke/Walker, § 731 Rn. 2 m. w. N.; BeckOK ZPO/Ulrici, § 731 Rn. 4, 4.1) handelt es sich um eine prozessuale Ges...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 325 ZPO bestimmt, dass das rechtskräftige Urteil auch für und gegen diejenigen Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (LArbG Düsseldorf, JurBüro 1999, 273) Rechtsnachfolger der Prozessparteien geworden sind oder den Besitz einer im entschiedenen Prozess streitbefangenen Sache erlangt haben. Einem neuen Prozess des Rechtsnachfolg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die vollstreckbare Ausfertigung besteht aus einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils. Eine Klausel, die nicht auf einer Ausfertigung des Titels aufgesetzt ist oder die sich nicht auf den in der Ausfertigung verkörperten Titel bezieht, ist nichtig (LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 244). Die vollstreckbare Ausfertigung ist die "körperliche Gr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Die vollstreckbare Ausfertigung wird nur auf einen Antrag hin erteilt (Zöller/Seibel, § 724 Rn. 8). Dieser kann formlos, auch mündlich gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht, § 78 Abs. 3 ZPO. Das Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Erteilung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Allgemeines

Rz. 1 Die vollstreckbare Ausfertigung ist eine unerlässliche Voraussetzung jeder Vollstreckungshandlung sämtlicher Vollstreckungsorgane. Sie bildet in der Praxis den eigentlichen Träger des Rechts auf Durchführung der Zwangsvollstreckung, da allein sie als Zeugnis über die Vollstreckbarkeit (nicht das Original des Titels, das regelmäßig in der Verwahrung des erkennenden Geri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 4 Die Erinnerung ist an sich statthaft, wenn der Schuldner mit ihr Einwendungen gegen eine bereits erteilte Klausel, die Fehler formeller Art im Klauselerteilungsverfahren betreffen, erhebt (OLG Düsseldorf, MDR 2020, 882; BayVGH, BayVBl 2018, 139; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 739; BGH, Rpfleger 2006, 27; Rpfleger 2005, 612; Rpfleger 2005, 33; OLG Koblenz, NJW 1992, 378). Mat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Einstweilige Anordnungen (Absatz 2)

Rz. 14 Einwendungen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung (Zöller/Seibel, § 732 Rn. 17). Die Klausel bleibt also ungeachtet der Einlegung der Erinnerung in vollem Umfange wirksam. Das Gericht, aber auch der Rechtspfleger und der Urkundsbeamte können deshalb auf Antrag oder von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen. Dabei ist allerdings die Aufhebung bereits...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 326, 327 ZPO erstrecken in bestimmten Fällen die Rechtskraft von Urteilen in Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vorerben und einem Dritten bzw. einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten auch auf den Nacherben bzw. den Erben. Da der Nacherbe nicht Rechtsnachfolger des Vorerben (sondern des Erblassers), der Erbe nicht Rechtsnachfolger des Te...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Entsprechende Anwendung für Parteien kraft Amtes

Rz. 7 Die für die Testamentsvollstreckung geltende Regelung gilt entsprechend auch für andere Fälle, in denen eine Partei kraft Amtes die Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen übernimmt oder in der der Eigentümer von einer Partei kraft Amtes die Verfügungsbefugnis erhält. Auch in diesen Fällen findet eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO nicht statt (Schuschke/Walke...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 § 730 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vor der Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln (§§ 726 Abs. 1, 727-729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 und 749 ZPO) angehört werden kann. In allen Fällen der besonderen (qualifizierten) Vollstreckungsklausel des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 ZPO braucht der Gläubiger die einzelnen Tatsachen zur Klauselerteilung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Begründetheit

Rz. 8 Die Klage ist begründet, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel vorliegen (§§ 724, 725 ZPO) und die besonderen Voraussetzungen der begehrten qualifizierten Klausel zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sind und wenn der Beklagte sich nicht mit Einwendungen erfolgreich verteidigt hat, die er, würde er sich gegen die Vollstreckung se...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung erfasst ebenso wie § 727 ZPO grundsätzlich alle Vollstreckungstitel, auch z. B. einen Vollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1 ZPO). Auf Titel mit vorläufigem Charakter, insbesondere vorläufig vollstreckbare Urteile findet § 729 ZPO keine Anwendung, weil die Bestimmung ausdrücklich daran anknüpft, dass die Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. Allerdings ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zuständigkeit

Rz. 4 Die Klage nach § 731 ZPO ist statthaft, wenn der mit einem Nachweiserfordernis konfrontierte Kläger als Titelgläubiger oder dessen Rechtsnachfolger zu einem vorliegenden Vollstreckungstitel in Schließung einer Lücke des Vollstreckungstitels (§ 726 Abs. 1 ZPO) oder in Geltendmachung einer Vollstreckungsnachfolge (§§ 727-729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2, 749 ZPO) die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Gebühren – Kosten

Rz. 12 Über die Kosten des Rechtsstreits wird von dem Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 91ff. ZPO entschieden. Die Kosten sind nicht Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO. Der Streitwert entspricht dem vollen Wert der zu vollstreckenden Forderung (OLG Köln, KTS 1970, 52). Eine als Gegenrecht eingewandte Aufrechnung ist gem. § 45 Abs. 3 GKG zu be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel

Rz. 13 An das Amts-/Landgericht - Geschäftsstelle - Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage Ausfertigung (§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) des Urteils des ...gerichts ..., Az.: ..., vom ... und beantrage, die Vollstreckungsklausel zu erteilen. gez. Rechtsanwaltmehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Das Klauselerteilungsurteil ist nach den allgemeinen Regeln mit der Berufung (§§ 511ff. ZPO) bzw. der Revision (§§ 542ff. ZPO) anfechtbar.mehr

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Rz. 15 Vgl. Vorbemerkung zu den §§ 724 bis 734 ZPO, Rn. 12 bis 19.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.3 Einzelfälle

Rz. 11 Die Vollstreckungsklausel ist u. a. dann fehlerhaft, wenn sie vom unzuständigen Organ erteilt wurde; wenn sie für mehr erteilt wurde, als nach dem Inhalt des Titels vollstreckt werden kann; wenn sie gegen einen anderen, als beantragt, erteilt worden ist.mehr