Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsfolgen bei Unzuständigkeit

Rz. 7 Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, dass ein bei einem unzuständigen Gerichtsvollzieher eingereichter Antrag von diesem (nur) auf Antrag des Gläubigers unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten ist. Dies ist der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts beauftragt wird. Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Abgrenzung zur unvertretbaren Handlung

Rz. 2 Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners selbstständig ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können (VG Ansbach, Beschluss v. 18.9.2014, AN 9 V 13.01534 – Juris). Der zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe od...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umfang des Pfändungsschutzes

Rz. 4 Dem Pfändungsschutz unterliegen nur laufende Leistungen. Hierzu gehören auch monatliche Leistungen, wenn bis zwölf Monatsleistungen zu einer Auszahlung zusammengefasst werden. Nicht erfasst wird damit insbes. eine in gewissem Umfang zu Beginn der Auszahlungsphase nach dem AltZertG mögliche Einmalkapitalauszahlung. Kein Pfändungsschutz besteht außerdem, wenn der Berecht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verwertung

Rz. 3 Die Verwertung der Schiffspart erfolgt nur in der Form der Veräußerung (Abs. 4). Sowohl die Überweisung zur Einziehung als auch an Zahlungs statt sind wegen Mitpfändung der Gewinnanteile zulässig (Zöller/Herget § 858 Rn. 4; Röder, DGVZ 2002, 17). Auch die Anordnung einer Verwaltung ist zulässig (Zöller/Herget § 858 Rn. 4 m. w. N.; Quardt, JurBüro 1961, 274). Die Überwe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster: Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht (§ 889 ZPO)

Rz. 14 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ... In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner beantrage ich namens und in Vollmacht für den Gläubiger: dem Schuldner gemäß § 889 Abs. 1 ZPO die eidesstattliche Versicherung abzunehmen; für den Fall, dass der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eides...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Termin

Rz. 1 Die Vorschrift sieht vor der Entscheidung über die Verteilung und zur Erklärung über den Verteilungsplan einen mündlichen Verhandlungstermin zwingend vor (Abs. 1 Satz 1). Die Bestimmung des Verhandlungstermins erfolgt von Amts wegen nach Erstellung des Verteilungsplans. Zu diesem Termin sind die beteiligten Gläubiger und der Schuldner zu laden (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2.2 Vorpfändung und Hauptpfändung liegen vor der Krise

Rz. 22 Liegen sowohl Vor- als auch Hauptpfändung vor der Krise, genießen sie in der Insolvenz des Schuldners Bestandsschutz und sind anfechtungs- und daher insolvenzfest. Der Gläubiger hat somit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gem. § 50 Abs. 1 InsO mit der Folge, dass ein Anspruch darauf besteht, dass er aus dem Erlös der Forderung vorzugsweise aus der Insolvenzmasse ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Regelungsgehalt

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst bei Gehaltsforderungen oder fortlaufenden Bezügen nach allgemeiner Meinung nicht nur bestehende, erst künftig fällig werdende, sondern auch künftige Forderungen (BGH, ZVI 2008, 433 m. w. N.). Insofern erspart dies dem Gläubiger Mühe und dem Schuldner Kosten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn durch das Vollstreckungsgericht etwas anderes angeordnet wi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster – Antrag auf Zulassung der Pfändung (Absatz 2)

Rz. 13 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Zulassung der Pfändung nach § 811c Abs. 2 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Pfändung des im häuslichen Bereich des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeichnung) beim Schuldner zuzulassen. B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Die Anordnung der anderweitigen Verwertung ist nicht Vollstreckungsakt, sondern eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, da sie die Anhörung des Schuldners voraussetzt und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordert. Sie ist damit grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) und nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar. Ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Gebühren – Kosten

Rz. 33 Es entstehen die normalen Gerichts- (KV Nr. 1210 ff. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und Anwaltsgebühren (Nrn. 3100 ff. VV RVG). Das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 805 Abs. 4 ZPO löst keine besonderen Kosten aus (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG), es sei denn, es findet – ausnahmsweise – eine gesonderte mündliche Verhandlung oder ein besonderer gerichtlicher Termin ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten

Rz. 9 Die Klage zählt nicht zur Vollstreckungsangelegenheit und ist daher nicht mit der Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV abgegolten. Sie ist vielmehr eine gesonderte bürgerliche Rechtsstreitigkeit i. S. d. Teils 3 nach VV RVG, sodass der beauftragte Rechtsanwalt die Verfahrens- und Terminsgebühr, ggf. Einigungsgebühr (Nrn. 3100, 3104, 1000, 1003 RVG VV) zu beanspruchen hat. An Ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Mehrere Schuldner mit unterschiedlichen Gerichtsständen

Rz. 23 Bei mehreren Schuldnern mit unterschiedlichen Gerichtsständen gilt es wie folgt zu unterscheiden: vollstreckt ein Gläubiger in verschiedene Forderungen mehrerer Schuldner, so muss bei jedem Gericht ein eigener Antrag gestellt werden, ansonsten fehlt das Rechtsschutzinteresse (OLGR Köln 2005, 582). handelt es sich um Gesamt- bzw. Bruchteilsschuldner, so ist bei einheitli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.5 Prämiensparverträge

Rz. 146 Die Forderung aus einem nach dem Sparprämiengesetz begünstigten Sparvertrag ist pfändbar (LG Essen, JurBüro 1973, 257). Ein Sparguthaben, das aufgrund des Spar-Prämiengesetzes festgelegt ist, kann gepfändet werden und ist nach Kündigung durch den Gläubiger an diesen auszuzahlen (LG Bamberg, MDR 1987, 243). . Mit der Pfändung des Prämiensparguthabens hat der Gläubiger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Unter die Norm fallen nach dem Wortlaut vor allem der Wechsel (Art. 11 WG) sowie "andere Papiere" wie z. B. der Scheck, Inhaberscheck (Kerres, DGVZ 1992, 106; Prost, NJW 1958, 1618; a. A. Kunst, InVo 2004, 3), kaufmännische Orderpapiere, soweit sie an Order lauten (§ 363 HGB; zum Begriff vgl. § 821 Rz. 3), Konnossemente der Verfrachter (BGH, MDR 1980, 1016 = WM 1980, 8...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft mit vorherigem Sachpfändungsversuch

Rz. 44 Hinweis: Es sollte stets angekreuzt werden, dass bei einem wiederholten Antreffen des Schuldners das Verfahren gem. §§ 802c, 802f ZPO eingeleitet wird. Dies erspart Zeit, andernfalls i. d. R. der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurücksenden wird oder aber zunächst bei diesem nach weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nachfragen wird. Zu den ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Klageantrag

Rz. 12 Die Klage richtet sich gegen den pfändenden Gläubiger als Beklagten. Der Kläger ist aktivlegitimiert, wenn er Inhaber des Pfand- und Vorzugsrechts und nicht im Besitz der Sache ist. Der Klageantrag ist darauf gerichtet, dass der Kläger wegen des ihm zustehenden Betrages aus dem Versteigerungserlös (Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten) der exakt zu bezeichnenden...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift normiert die Befugnisse jedes Überweisungsgläubigers, die Erfüllung der dem Drittschuldner durch die §§ 853 bis 855a ZPO auferlegten Pflichten im Fall der Mehrfachpfändung im Wege der Klage durchzusetzen. Die Befugnis zur Erhebung der Einziehungsklage bleibt jedoch von der Regelung unberührt (MünchKomm/ZPO-Smid, § 856 Rn. 1). Darüber hinaus dient die Rege...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.2 Nicht zu rechtfertigende Härte für Gläubiger

Rz. 8 Ist der Wert des Tieres hoch, muss zusätzlich die Unpfändbarkeit eine unbillige Härte für den Gläubiger bedeuten, die durch die Belange des Tierschutzes und die Schuldnerinteressen am Tier bei Abwägung aller Umstände nicht zu rechtfertigen ist. Dies ist gegeben, bei hartnäckiger Zahlungsverweigerung eines Mieters auch wenn die wertvollen Haustiere (hier: Koi-Karpfen un...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.4 Leistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I)

Rz. 187e Eine vergleichbare Regelung enthält § 850a Nr. 8 ZPO (Blindenzulagen). Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Regelung nur auf laufende Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, einen körper- oder gesundheitsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Erhält der Schuldner also Leistungen wegen seiner Behinderung, greift die Regelung nicht. Die Vorschrift § 54 Abs. 3 Nr....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift soll vermeiden, dass der Vollstreckungsgläubiger bei gleichem Drittschuldner eine Vielzahl von Pfändungen für die jeweils fällig werdenden Bezüge erwirken muß. Die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach bestimmten Zeiträumen entstehenden Forderungen sollen vielmehr durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erfaßt werden können (BAG, NJW...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Gerichtsgebühren fallen nicht an. Der Rechtsanwalt des Schuldners verdient i. d. R. mit dem Änderungsantrag eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zuvor eine solche Gebühr bei ihm nicht angefallen ist, weil er im Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht tätig geworden war (LG Konstanz, Rpfleger 2000, 463; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines-Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift gibt einen Überblick über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses geben. Zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882h Abs. 1 ZPO). Weitere Regelungen zur Führung und Verwaltung des Verzeichnisses finden sich in den §§ 882d bis 882h ZPO. Nähere Einzelheiten sind in der SchuldnerverzeichnisführungsVO (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.18.2 Isolierte Pfändung des Auszahlungsanspruchs vom Notaranderkonto

Rz. 101d Wurde zwischen dem Schuldner als Verkäufer und dem Käufer als Drittschuldner vereinbart, dass der Kaufpreis beim Notar hinterlegt wird, kann der Auszahlungsanspruch gegen den Notar gepfändet werden. Drittschuldner ist der Notar. Eine solche Pfändung ist nur wirksam, wenn zugleich auch der der Verwahrung zugrunde liegende Anspruch gepfändet wird, also der Kaufpreisan...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Wirkung

Rz. 5 Das Grundbuchamt wird bei der Eintragung der Vormerkung bzw. des Widerspruchs nicht als Vollstreckungsorgan tätig (BayObLG, NJW-RR 1997, 1445 = Rpfleger 1997, 525; a. A. KG, Rpfleger 1981, 22/23). Die Eintragung gehört jedoch zu den Vollstreckungswirkungen des Urteils im weiteren Sinn (BayObLG, NJW-RR 1997, 1445 = Rpfleger 1997, 525). Diese Vollstreckungswirkungen könn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Insolvenz

Rz. 20b Der Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen i. S. v. § 850h Abs. 2 ZPO gehört auch in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse (BAG, ZInsO 2013, 1357 = EBE/BAG 2013, 106 = ZIP 2013, 1433 = MDR 2013, 1047 = ZVI 2013, 349 = NZA 2013, 1079 = DZWIR 2013, 572 = ArbR 2013, 359 = DB 2013, 1795 = FA 2013, 250 = NZI 2013, 705 = GWR 2013, 36...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Folgen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist und verspäteter Planniederlegung

Rz. 3 Wird die Ladungsfrist nicht eingehalten oder der Teilungsplan verspätet zur Einsicht niedergelegt, können die Beteiligten ein Recht auf Vertagung des Termins geltend machen. Während die Gläubiger dieses Recht mit der befristeten Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) erzwingen können, bleibt dem Schuldner insoweit die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Die Fristversäumni...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2.4 Übersicht: Vorpfändung, Insolvenz, Einzelzwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.6 Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 28 Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist vom Mitbesitz an den herauszugebenden Räumlichkeiten auszugehen, sodass ein Vollstreckungstitel gegen beide Partner erforderlich ist (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 57; BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 163 = FamRZ 2008, 1174 = NJW 2008, 1959 = MDR 2008, 824 = BGHReport 2008, 820 = Rpfleger 2008, 509 = ZMR 2008, 695 = Jur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Ein Verstoß gegen § 809 ZPO macht die Pfändung nicht nichtig sondern anfechtbar. Der Gläubiger kann bei Ablehnung der Pfändung Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Der Schuldner kann keine Erinnerung einlegen. Mit der Pfändung bei dem herausgabebereiten Dritten verliert dieser sein Drittwiderspruchsrecht nach § 771 ZPO (BGH, MDR 1978, 401). Der Dritte kann allerdings sein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Früchte

Rz. 3 Früchte i. S. d. Bestimmung sind nur die wiederkehrend (§ 101 Abs. 1 Satz 4 GVGA; z. B. Getreide, Hackfrüchte, Obst; dagegen nicht Holz auf dem Stamm, Torf, Kohle, Steine und Mineralien). Dies ergibt sich unmittelbar durch Bezug auf die Reifezeit (vgl. Abs. 1 Satz 2). Zum Verkauf bestimmte Bäume und Sträucher einer Baumschule können allerdings wie Grundstücksfrüchte ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verfahren

Rz. 8 Für die Anpassung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die veränderten Verhältnisse für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Vollstreckungsgericht im Insolvenzverfahren (Rechtspfleger vgl. § 20 Nr. 17 RPflG) zuständig, von dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist (BGH, Rpfleger 1990, 308; OLG München, Rpfle...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen (Absatz 6)

Rz. 8 Die Norm dient durch Verweis auf § 882e Abs. 1 ZPO dem Schuldnerschutz. Durch eine Löschung erlangt der Schuldner seine Kreditwürdigkeit wieder. Die Vorschrift regelt die Dauer der Eintragung und deren Löschung. Nur im Fall der vorzeitigen Löschung (§ 882e Abs. 3 ZPO) besteht eine Benachrichtigungspflicht binnen eines Monats. Bei der Löschung ist der Name des Schuldner...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den Schutz von landwirtschaftlichen Forderungen. Beschränkt wird jedoch nur die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dieser Schutz kann nur auf diese Verkäufe ersetzende Ansprüche erweitert werden (BGH WM 2012, 1439 = Rpfleger 2012, 556 = JurBüro 2012, 494 = FoVo 2012, 131 = Vollstreckung effektiv 2012, 151;...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Belehrungspflicht des Schuldners (Absatz 3)

Rz. 11 Über das Widerspruchsrecht und die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Eintragung zu beantragen, ist der Schuldner nach Satz 1 mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Die Belehrung kann formularmäßig erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 39). Rz. 12 Um dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO eine voll automatisierte Prüfung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Pfändung kann nicht bewirkt werden bzw. ist voraussichtlich erfolglos

Rz. 3 Die Pfändung beweglicher Gegenstände (§ 803 Abs. 1 ZPO) muss entweder gescheitert (vgl. §§ 803 Abs. 2, 811 Abs. 1 ZPO) sein oder voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen. Insofern wird an die Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 ZPO angeknüpft. Unter den Pfändungsbegriff fallen insb. solche nach §§ 803, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.2 Mutterschaftsgeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I)

Rz. 187b Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) mit Lohnersatzfunktion (§ 24i SGB V), die während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG gezahlt wird. Die Höchstgrenze für eine Unpfändbarkeit bildet die Höhe des Elterngeldes nach § 2 BEEG i. R.d. anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG, somit grds. 3...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm wurde zum 1.5.2013 durch das MietRÄndG eingeführt (BGBl. I 13, 434). Sie enthält Bestimmungen, mit denen die Praxis der sog. Berliner Räumung (vgl. hierzu § 885 Rz. 41 ff.) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll (BT-Drucks. 17/10485 S. 31 re. Sp.). Hierbei beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf die bloße Besitzverschaffung an de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.4.1 Allgemeines

Rz. 187g § 54 Abs. 4 SGB I regelt, dass im Übrigen (§ 54 Abs. 3, Abs. 5 SGB I gilt somit nicht) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Da solche Leistungen regelmäßig Lohnersatzfunktion haben, werden sie vollstreckungsrechtlich dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. Laufende Sozialleistungen sind damit grds. pfändbar. Anzuwenden sin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Aufbewahrung / Verwertung von vorgefundenen beweglichen Gegenstände (Abs. 3, 4)

Rz. 7 Der BGH (Vollstreckung effektiv 2006, 63 = NJW 2006, 848 = WM 2006, 626 ;BGH, NJW 2006, 3273 = Vollstreckung effektiv 2007, 44) hat darauf verwiesen, dass der Vermieter (Gläubiger) nach Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (sog. "Berliner Räumung"; vgl. § 885 Rz. 41 ff.) die in der Wohnung verbliebenen Sachen gem. den §§ 1215, 1257 BGB zu verwahren hat. Die bisherig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.6.1 (Isolierte) Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung vom Notaranderkonto

Rz. 147b Eine solche Pfändung ist nur wirksam, wenn zugleich auch der der Verwahrung zugrunde liegende Anspruch gepfändet wird, also der Kaufpreisanspruch (BGH, NJW 1998, 2134). Dies beruht auf der Erwägung, dass der Verkäufer ansonsten über seine Forderung noch frei verfügen könnte und dies mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.4 Sparbuch

Rz. 145 Forderungen, über die ein Sparbuch ausgestellt ist, werden wie gewöhnliche Geldforderungen nach § 829 ZPO gepfändet und nach § 835 ZPO verwertet. Gibt der Schuldner das Sparbuch nicht freiwillig an den Gläubiger heraus, kann dieser es aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Gerichtsvollzieher im Wege der Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.1 Hausgeld

Rz. 156 Unter Hausgeld (§ 47 StVollzG) versteht man alle Einkünfte, die der Gefangene nach den im Strafvollzugsgesetz geregelten Möglichkeiten bezieht, z. B. Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen in der JVA, Ausbildungsbeihilfe sowie Taschengeld. Geht er in einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der JVA seiner Berufstätigkeit nach, wird aus diesen Bezügen ein angemes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Versorgung etwaiger Haustiere des Schuldners

Rz. 2 Die Verhaftung des Schuldners ist bei Vorhandensein von Haustieren nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher für eine ordnungsgemäß sichere Versorgung der dem Schuldner gehörenden Tiere die notwendigen Vorkehrungen ergreift. Für die hierdurch entstehenden Kosten hat der Gläubiger einen angemessenen Vorschuss zu leisten (AG Oldenburg, DGVZ 1991, 174). Der erteilte Volls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1.2 Auflassungsanwartschaft

Rz. 21 Der Erwerber eines Grundstücks erwirbt dann ein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb des Grundstücks, wenn der bisherige Eigentümer das Grundstück an ihn aufgelassen und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bereits beim Grundbuchamt gestellt hat oder zu seinen Gunsten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist (BGHZ 106, 108 = WM 1989, 220 =...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Sicherheitsleistung (Abs. 3)

Rz. 36 Auf Antrag des Gläubigers kann der Schuldner für den durch künftige Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden (vgl. § 890 Abs. 3 ZPO) auf bestimmte Zeit zur Zahlung einer Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) verurteilt werden. Diese setzt voraus, dass einerseits der Schuldner gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen hat und andererseits, dass weitere Verstöße zu befür...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Naturalobligationen

Rz. 10 Die gerichtliche Durchsetzbarkeit einer Forderung ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Forderung pfändbar ist. Deshalb sind auch Naturalobligationen, soweit sie auf Geld gerichtet sind (wie etwa der Anspruch auf Ehemäklerlohn und Ansprüche aus Spiel und Wette), pfändbare Geldforderungen im Sinne der §§ 829 ff. ZPO (Stöber, Forderungspfändung, Rn. 36). Schließlich i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht dem § 855 ZPO und regelt die Mehrfachpfändung von Ansprüchen auf die Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Insoweit knüpft sie an § 847a ZPO an. Rz. 2 Nach § 99 Abs. 1 LuftfzRG gilt die Vorschrift entsprechend für die mehrfache Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen im Rahmen der Geldverwertung durch den Gerichtsvollzieher und steht in engem Zusammenhang mit § 813 ZPO. Die Regelung erstreckt sich allerdings auch auf die Verwertung nach § 825 ZPO durch das Vollstreckungsgericht, das bei der Pfandverwertung durch Übereignung an den Gl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeiten

Rz. 7 In Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (FA/Hauptzollamt; vgl. § 284 Abs. 5 AO) zust., in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldner befindet. Die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, kann bei dem zuständigen AG den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Für die Verhaftung de...mehr