Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 6 Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher für den Bezirk des Amtsgerichts (§ 14 GVGA; § 14 GVO). Unter mehreren Gerichtsvollziehern werden die Geschäfte nach Gerichtsvollzieher-Bezirken verteilt (§ 10 GVO). In den meisten Ländern sind bei den Amtsgerichten sog. Gerichtsvollzieherverteilungsstellen eingerichtet, bei denen der Gläubiger seinen Antrag einreichen kann (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Absatz 1 (ein Ehegatte bzw. Lebenspartner als alleiniger Verwalter des Gesamtguts)

Rz. 4 Der verwaltende Ehegatte haftet persönlich für die Gesamtgutsverbindlichkeiten. Ist von vornherein gegen ihn ein Leistungstitel erwirkt worden, genügt dieser – soweit nicht § 741 ZPO eingreift – auch zur Vollstreckung (in das Gesamtgut). Gegen den anderen Ehegatten, auch wenn dieser der "Auslöser" der Gesamtgutsverbindlichkeit ist, bedarf es weder eines Titels noch auc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Absatz 2 (beide Ehegatten bzw. Lebenspartner als gemeinschaftliche Verwalter des Gesamtguts)

Rz. 5 Es ist – soweit nicht § 741 ZPO eingreift – ein Leistungstitel gegen beide erforderlich (OLG München, NJW-RR 2013, 527 = FamRZ 2013, 1404 = MittBayNot 2013, 407 = JurBüro 2013, 215 = NotBZ 2013, 194; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1662 = JurBüro 2010, 495 = FamRZ 2010, 1693), weil beide nicht nur gesamtschuldnerisch für die Gesamtgutverbindlichkeiten haften, sondern auch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung zieht die Folgerung aus dem Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als einer auf den individuellen Zusammenhalt ihrer Mitglieder ausgerichteten Gesamthandsgemeinschaft ohne körperschaftliche Strukturen: Anders als bei der Vollstreckung gegen den Verein (vgl. § 735 ZPO) setzt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesells...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestellung eines Nießbrauchs ist nach den Vorschriften des BGB sowohl an einzelnen Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB), an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB), an einem Vermögen (§§ 1085 bis 1088 BGB) oder an einer Erbschaft (§ 1089 BGB) möglich. Der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1036 BGB), darf die Sache besitzen (§ 1036 BGB) ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift sichert den Vollstreckungszugriff bei Eheleuten und bei Lebenspartnern durch die Vermutung des dafür erforderlichen Gewahrsams (§ 808 ZPO) oder Besitzes (§ 883 ZPO), der nach den tatsächlichen Verhältnissen bei Ehegatten und bei Lebenspartnern für das Vollstreckungsorgan nicht leicht zu klären wäre. Für die Durchführung der Zwangsvolls...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Für den Bereich der Zwangsvollstreckung zieht die Bestimmung die Konsequenzen aus § 50 Abs. 2 ZPO: Wenn es möglich ist, gegen den Verein einen Titel zu erwirken, muss dieser auch vollstreckbar sein. Mit dem Wort "genügt" wird im Übrigen deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber den Titel gegen den Verein nicht als die einzige Vollstreckungsmöglichkeit i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters

Rz. 13 Zur Zwangsvollstreckung in Privatvermögen eines Gesellschafters ist ein Titel gegen diesen Gesellschafter erforderlich. Daher genügt auch ein Titel gegen alle Gesellschafter oder jedenfalls auch ein gegen den betreffenden Gesellschafter gerichteter Titel, aber nicht ein Titel gegen die Gesellschaft (LG Bonn, DGVZ 2004, 75). Wird aufgrund eines solchen Titels gegen ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren der Zwangsvollstreckung bei § 739 ZPO

Rz. 6 Befinden sich die Gegenstände, für die entweder die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB oder diejenige des § 1362 Abs. 2 BGB bzw. diejenige des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPartG spricht, zum Zeitpunkt der Vollstreckung im Besitz eines der Ehegatten bzw. Lebenspartner, so wird im Hinblick auf die §§ 808, 883 ZPO vermutet, dass der Ehe- bzw. Lebenspartner, der Vollstreckungssc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Zwangsvollstreckung in ein Grundstück der Gesellschaft

Rz. 14 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.2008 grundbuchfähig (BGHZ 179, 102 = NJW 2009, 594 = DNotZ 2009, 115). Dazu muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die register...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Für diejenigen Gläubiger des Bestellers eines Vermögens- oder Nachlassnießbrauchs (§§ 1085, 1089 BGB), deren Anspruch bereits vor der Bestellung des Nießbrauchs rechtskräftig festgestellt ist, sieht die Bestimmung eine wesentliche Erleichterung im Vergleich zu der Regelung in § 737 ZPO vor. Unter den genannten Voraussetzungen wird der Duldungstitel g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift will verhindern, dass die Vollstreckungsklausel unzulässig mehrfach erteilt wird, und sichert damit das Verfahren nach § 733 ZPO. 2 Verfahren Rz. 2 Der Vermerk ist auf allen Titeln (§ 795 ZPO) anzubringen (Stein/Jonas/Münzberg, § 734). Er wird auf die tatsächliche Urschrift gesetzt, wenn die Urschrift bei der die Akten führenden Stelle, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Ausblick: Änderung des § 736 ZPO mit Wirkung zum 1.1.2024

Rz. 23 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl I S. 3436) wird § 736 ZPO mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert und (völlig) neu gefasst. Die Bestimmung des § 736 ZPO a. F. war dem Gesamthandsprinzip geschuldet. Das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand den Mitgliedern der Gesellschaft zur gesamten Hand zu. Dieses Gesa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe des Nießbrauchers

Rz. 9 Betreibt ein Gläubiger des Bestellers die Zwangsvollstreckung ohne den nach § 737 ZPO erforderlichen Duldungstitel, kann der Nießbraucher Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Hat er den Gegenstand in seinem Gewahrsam, kann er der Vollstreckung nach § 809 ZPO widersprechen. Bis zur Aufhebung der Zwangsvollstreckung kann der Duldungstitel noch beigebracht werden. Fehlt de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung zieht die Folgerung aus dem Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als einer auf den individuellen Zusammenhalt ihrer Mitglieder ausgerichteten Gesamthandsgemeinschaft ohne körperschaftliche Strukturen: Anders als bei der Vollstreckung gegen den Verein (vgl. § 735 ZPO) setzt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestellung eines Nießbrauchs ist nach den Vorschriften des BGB sowohl an einzelnen Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB), an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB), an einem Vermögen (§§ 1085 bis 1088 BGB) oder an einer Erbschaft (§ 1089 BGB) möglich. Der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1036 BGB), darf die Sache besitzen (§ 1036 BGB) und die belas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Ausblick: Aufhebung des § 735 ZPO

Rz. 9 Die Bestimmung des § 735 ZPO wird mit Wirkung vom 1.1.2024 durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 (BGBl I S. 3436) aufgehoben (vgl. BTDrs. 19/27635, 202). Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 50 ZPO. Nach der Konzeption des geltenden § 735 ZPO setzt sich die aktive und passive Parteifähigkeit des nic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Für den Bereich der Zwangsvollstreckung zieht die Bestimmung die Konsequenzen aus § 50 Abs. 2 ZPO: Wenn es möglich ist, gegen den Verein einen Titel zu erwirken, muss dieser auch vollstreckbar sein. Mit dem Wort "genügt" wird im Übrigen deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber den Titel gegen den Verein nicht als die einzige Vollstreckungsmöglichkeit in das Sondervermöge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Vollstreckungsschuldner und (Mit-)Gewahrsamsinhaber müssen Ehegatten oder Lebenspartner (nach dem LPartG) sein. Da die Gewahrsams- und Besitzvermutung mit der Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB verknüpft ist, gilt die Bestimmung ohne Rücksicht auf den Güterstand der Ehegatten (LG München, JurBüro 1989, 1311; § 96 GVGA). Bei der Gütergemeinschaft allerdings gilt die Bes...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift sichert den Vollstreckungszugriff bei Eheleuten und bei Lebenspartnern durch die Vermutung des dafür erforderlichen Gewahrsams (§ 808 ZPO) oder Besitzes (§ 883 ZPO), der nach den tatsächlichen Verhältnissen bei Ehegatten und bei Lebenspartnern für das Vollstreckungsorgan nicht leicht zu klären wäre. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung enthält si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Partenreederei, Partnerschaftsgesellschaft und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Rz. 19 Da auch die Partenreederei parteifähig ist (§ 489 HGB), gilt das zur offenen Handelsgesellschaft Gesagte auch hier entsprechend (Stein/Jonas/Münzberg, § 736 Rn. 9; HansOLG Hamburg, OLGZ 23, 93). Rz. 20 Ebenfalls gleichgestellt mit der offenen Handelsgesellschaft, der sie nach deutschem Recht am meisten ähnelt, ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung u...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster – Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen Nießbraucher

Rz. 5 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... gegen den ... (Besteller des Nießbrauchs) und beantrage namens und in Vollmacht des Klägers (Gläubigers), diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des nämlichen Urteils gegen Herrn ... als Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die sein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Fazit aus der Entscheidung

Rz. 15 Die Entscheidung des BGH macht Klage und Zwangsvollstreckung der oder gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht einfacher, weil zum einen von einer Teilrechtsfähigkeit und damit auch einer Teilparteifähigkeit der Gesellschaft auszugehen ist. Hier kann es große Probleme geben, wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage der oder gegen die Gesellschaft sei im ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Das Urteil des BGH v. 29.1.2001 (II ZR 331/00)

Rz. 2 Der BGH (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) hat entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und auch parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet (sog. "Außen-GbR"). Für die vertraglichen Ansprüche aus der Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr ändert sich danach die Rechtslage auc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Das Verfahren der Klauselerteilung

Rz. 3 Zur umschreibenden Vollstreckungsklausel müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung einer Klausel vorliegen. Weiterhin muss nach der rechtskräftigen Titulierung eines Anspruchs ein Nießbrauch an einem Vermögen oder einer Erbschaft dinglich bestellt worden sein (OLG Zweibrücken, Rpfleger 2005, 612). Die Klausel erteilt der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundsatz – Zweck

Rz. 3 Wird an einem Vermögen ein Nießbrauch bestellt (§ 1085 BGB), dann haftet der Nießbraucher grundsätzlich nicht für die Schulden des Bestellers (Ausnahme: § 1088 BGB). Es können jedoch (auch) die persönlichen Gläubiger des Bestellers Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen, ohne dass ihnen dieses dingliche Recht entgegengehalten werden d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vollstreckung bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Handelsgesellschaft und umgekehrt

Rz. 21 Liegt ein gegen alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter, nach § 736 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen geeigneter Titel vor und ist danach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Außenwirksamkeit ohne weiteres zur OHG geworden, so kann dieser Titel auch gegen die OHG vollstreckt werden, da es sich lediglich um den ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände

Rz. 6 Der Duldungstitel i. V. m. dem gegen den Besteller erwirkten Leistungstitel berechtigt nur zur Vollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände, nicht aber in das Privatvermögen des Nießbrauchers. Nicht mehr zum Vermögen des Bestellers gehörig sind auch die Früchte, die der Nießbraucher bereits gezogen hat (§§ 100, 99 BGB), sowie als Gebrauchsvorteile i. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe – Gebühren – Kosten

Rz. 4 Vgl. Vorbemerkung zu den §§ 724 bis 734 ZPO, Rn. 12 bis 19.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift will verhindern, dass die Vollstreckungsklausel unzulässig mehrfach erteilt wird, und sichert damit das Verfahren nach § 733 ZPO.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vereinsvermögen

Rz. 3 Vollstreckungsobjekt ist ausschließlich das Vereinsvermögen. Für den Bereich der Zwangsvollstreckung ist es unerheblich, ob als Träger des Vereinsvermögens der Verein selbst (s. o. Rn. 1) oder die Gesamthand der jeweiligen Vereinsmitglieder angesehen wird. In jedem Fall stellt das Vereinsvermögen ein Sondervermögen dar, das von den nach der Satzung bestimmten Vereinsor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Der Gläubiger kann sich mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO dagegen wenden, dass der Gerichtsvollzieher entgegen des § 739 ZPO die Vollstreckung ablehnt. Die Besitzvermutung des § 739 ZPO hat zur Folge, dass bei der gegen einen Ehegatten bzw. Lebenspartner gerichteten Zwangsvollstreckung der (Mit-)Besitz des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners an dem gepfändeten...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Ansprüche der Gesellschaft

Rz. 3 Hat die Gesellschaft eigene Ansprüche, die sie selbst geltend macht, ist sie als Gesellschaft Klägerin. Sie wird durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter gesetzlich vertreten. Diese können oder müssen (§ 78 ZPO) die Prozessführung einem Rechtsanwalt überlassen, dem sie namens der Gesellschaft Vollmacht erteilen. Die Klageschrift muss den Namen der Gesellschaft ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Ansprüche gegen die Gesellschafter

Rz. 10 Ein Gläubiger der Gesellschaft kann die geschuldete Leistung in der Regel auch von den Gesellschaftern verlangen. Die Gesellschafter haften ihm als Gesamtschuldner. Die Gesellschafter einerseits und die Gesellschaft andererseits sind keine Gesamtschuldner. Doch kann der Gläubiger die geschuldete Leistung von den Gesellschaftern und der Gesellschaft insgesamt nur einma...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Ansprüche gegen die Gesellschaft

Rz. 7 Die Gesellschaft hat eigene Verbindlichkeiten, die gegen sie selbst geltend gemacht werden. Beklagte ist also die Gesellschaft. Für ihre Vertretung, ihre Angabe in der Klageschrift und einen Gesellschafterwechsel gilt dasselbe wie bei der eigenen Klage der Gesellschaft. Ein Urteil, das eine Verbindlichkeit der Gesellschaft materiell-rechtskräftig verneint, erlangt anal...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Der wirtschaftliche Verein (§ 22 BGB)4. Ausblick: Aufhebung des § 735 ZPO

Rz. 8 Die vorstehenden Grundsätze gelten für den wirtschaftlichen Verein nur eingeschränkt, da auf ihn die Bestimmung des § 54 BGB ebenfalls nur mit Einschränkungen anwendbar ist. Zur Vollstreckung in das Vereinsvermögen genügt zwar auch ein Titel gegen den Verein, liegt aber ein Titel gegen alle Mitglieder vor, so gelten die Regeln über die BGB-Gesellschaft uneingeschränkt....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Mittelbarer Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen

Rz. 16 Ein Gläubiger, der einen Titel gegen einen oder einen solchen gegen einzelne Gesellschafter (also gerade keinen Titel nach § 736 ZPO) erwirkt hat, kann mittelbar auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Er kann den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen pfänden und – nach Kündigung (§ 725 BGB) – auf das Auseinandersetzungsguthaben oder den Abfindungsanspr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Immobiliarvollstreckung bei Nießbrauch

Rz. 7 Auf Antrag (auch eines persönlichen Gläubigers) kann die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, an dem ein Nießbrauch bestellt ist, ohne Duldungstitel gegen den Nießbraucher angeordnet werden. Geht der Nießbrauch dem Recht des betreibenden Gläubigers vor, so ist er als dingliches Recht in das geringste Gebot aufzunehmen und vom Ersteher zu übernehmen (§§ 44, 52 ZVG); d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Nießbrauch für eine Erbschaft (Absatz 2)

Rz. 10 Ist der Nießbrauch für eine Erbschaft bestellt, gilt hinsichtlich der Vollstreckung titulierter Nachlassverbindlichkeiten das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Der Nießbrauch muss am Nachlass als Sondervermögen in seiner Gesamtheit bestellt sein. Auf einen Nießbrauch am Anteil eines oder einzelner Miterben ist die Bestimmung nicht anwendbar. Belasten jedoch alle Mi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Der Vermerk ist auf allen Titeln (§ 795 ZPO) anzubringen (Stein/Jonas/Münzberg, § 734). Er wird auf die tatsächliche Urschrift gesetzt, wenn die Urschrift bei der die Akten führenden Stelle, an die spätere Anträge auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zu richten sind, verwahrt wird. Befindet sich an dieser Stelle lediglich eine beglaubigte Abschrift (§§ 541 Ab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Kein Duldungstitel

Rz. 5 Eines eigenständigen, zusätzlichen Duldungstitels bedarf es nicht, wenn die Verbindlichkeit des Bestellers bei Nießbrauchbestellung nicht nur schon bestand, sondern auch schon rechtskräftig tituliert war (Fall des § 738 ZPO, siehe dort); wenn die Verbindlichkeit des Bestellers sich auf eine bestimmte Sache bezieht, hierüber ein Rechtsstreit rechtshängig war (nicht rechts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Personengesellschaften des Handelsrechts

Rz. 17 Die Personengesellschaften des Handelsrechts (die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft) sind selbst parteifähig, nehmen also im Prozess die Stellung von Parteien ein, vertreten durch ihre hierzu berechtigten Gesellschafter (§§ 124 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Auf die Vollstreckung gegen diese Gesellschaften ist die Vorschrift des § 736 ZPO nicht anwend...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Für diejenigen Gläubiger des Bestellers eines Vermögens- oder Nachlassnießbrauchs (§§ 1085, 1089 BGB), deren Anspruch bereits vor der Bestellung des Nießbrauchs rechtskräftig festgestellt ist, sieht die Bestimmung eine wesentliche Erleichterung im Vergleich zu der Regelung in § 737 ZPO vor. Unter den genannten Voraussetzungen wird der Duldungstitel gegen den Nießbrauch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung i. S. d. Bestimmung liegt dann vor, wenn deren Erteilung zur Folge hat, dass von demselben Vollstreckungstitel über denselben Anspruch (im prozessualen Sinne) zur selben Zeit mehrere vollstreckbare Ausfertigungen im Umlauf sind (OLG Hamm, Rpfleger 1988, 508). Die Bestimmung soll den Schuldner gegen die mehrfac...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen und Verfahren

Rz. 3 Zuständig zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist bei Urteilen und Prozessvergleichen der Rechtspfleger des für die erste Klauselerteilung zuständigen Gerichts nach § 20 Nr. 12 RPflG. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 724 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW-RR 2006, 1575). Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Für die Erteilung der weiteren Ausfertigun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

Rz. 9 An das Amtsgericht ... nur per beA Az.: ... In Sachen X ./. Y Namens und in Vollmacht des Gläubigers werde ich beantragen, dem Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des ... vom ... zur Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu erteilen. Begründung Unterzeichner hatte bereits unter dem ... bei dem zuständigen Urkundsbeamten die Erteilung einer vollstrec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung i. S. d. Bestimmung liegt dann vor, wenn deren Erteilung zur Folge hat, dass von demselben Vollstreckungstitel über denselben Anspruch (im prozessualen Sinne) zur selben Zeit mehrere vollstreckbare Ausfertigungen im Umlauf sind (OLG Hamm, Rpfleger 1988, 508). Die Bestimmung soll den Schuldner gegen die mehrfache Zwangsvollstreck...mehr