BR-Mitbestimmung am Pandemie-Besuchskonzept eines Krankenhauses

Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts während der SARS-CoV-2-Pandemie mitzubestimmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln für Regelungen entschieden, die auf betrieblicher Ebene die Rahmenvorschriften der Coronaschutzverordnung konkretisieren.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen.

Regelung des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen

Um eine solche mitbestimmungspflichtige Regelung über den Gesundheitsschutz handelt es sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln bei der Einführung eines Systems zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände.

Die am Verfahren beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus und hatte im Zuge der Corona-Pandemie ein solches Konzept ohne Beteiligung des Betriebsrates eingeführt.

Auf Antrag des Betriebsrates hatte das Arbeitsgericht Siegburg eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts eingesetzt. Die Arbeitgeberin legte daraufhin Beschwerde ein, welche das Landesarbeitsgericht Köln mit seinem Beschluss zurückwies. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Betriebliche Regelung konkretisierte Rahmenvorschriften der Coronaschutzverordnung

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beziehe sich bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz, so das Landesarbeitsgericht Köln, auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisierten. Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bezwecke, stelle § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar.

Gestaltungsspielraum führt zu Mitbestimmungsrecht

Nach dieser Vorschrift habe das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche seien (nur) auf der Basis eines Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetze.

Entscheide sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, treffe ihn die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der Empfehlungen bestehe – anders als etwa bei einer auf das Krankenhaus bezogenen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht eröffne.

(LAG Köln, Beschluss v. 22.1.2021, 9 TaBV 58/20).

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Die Schutzmaßnahmen, die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel geregelt wurden, sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend. Da Gesundheitsschutz mitbestimmungspflichtig ist, ist auch der Betriebsrat in der Pflicht und er ist einzubinden. Pflicht des Betriebsrates ist es, mitbestimmungspflichtige Aspekte zu überwachen und auf Einhaltung von Gesundheitsschutz und Arbeitnehmerrechte zu achten.

Der Betriebsrat kann auf Grund seines Initiativrechts auch von sich aus tätig werden, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt und bestimmte Maßnahmen vorschlagen. Ordnet der Arbeitgeber Maßnahmen an, die dem Gesundheitsschutz widersprechen, kann der Betriebsrat Unterlassung verlangen und diese notfalls durch eine Unterlassungsklage durchsetzen. 


Schlagworte zum Thema:  Mitbestimmung, Coronavirus, Arbeitsschutz