Beweisanordnung zugunsten des biologischen Vaters verfassungswidrig
Seit dem Jahr 2002 war die Mutter des im Juli 2007 geborenen Kindes verheiratet. Unstreitig wurde das Kind möglicherweise außerehelich gezeugt. Der mögliche (aber nicht sichere) leibliche Vater beantragte beim zuständigen Familiengericht, ihm ein Recht auf wöchentlichen Umgang mit dem Kind einzuräumen und die (rechtlichen) Eltern zu regelmäßiger Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und die Gesundheit des Kindes zu verpflichten. Zum Beweis für seine Vaterschaft beantragte er die Einholung eines Abstammungsgutachtens. Diesem Beweisantrag gab das Amtsgericht statt und bestimmte, dass in die Begutachtung die Kindesmutter und ihr Ehemann als rechtlicher Vater einzubeziehen seien. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter und ihres Ehemannes verwarf das zuständige OLG als unzulässig. Hiergegen erhoben die Eheleute sowie das Kind, vertreten durch die Mutter, Verfassungsbeschwerde.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
Für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht gilt grundsätzlich das Subsidiaritätsprinzip. Dieses erfordert, dass ein Beschwerdeführer zunächst den ordentlichen Rechtsweg ausschöpft, bevor er das Verfassungsgericht anrufen kann. Dieses Prinzip wurde nach Auffassung des BVerfG vorliegend nicht verletzt. Da die Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzung gerade in der Beweisanordnung des AG als solcher sahen, hätten sie die zur Erstellung des Abstammungsgutachtens erforderlichen Eingriffe nicht zunächst über sich ergehen lassen müssen, um dann gegebenenfalls die Endentscheidung des AG anzufechten.
Beweisanordnung verletzt eine ganze Reihe von Grundrechten
Nach Auffassung der Verfassungsrichter verletzte die Beweisanordnung des AG die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schütze auch die Entscheidung der Betroffenen über die Preisgabe und Verwertung von Daten, die Informationen über genetische Merkmale ihrer Person enthielten. Solche Daten über Ihre Person würden bei Durchführung der Beweisanordnung aber zwangsläufig erhoben. Die Kindesmutter sei zudem in Ihrem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den engeren persönlichen Lebensbereich und die Erhaltung seiner Grundbedingungen. Hierzu gehörten neben den familiären Beziehungen die weiteren persönlichen, auch geschlechtlichen, Beziehungen zu einem Partner. In dieses Recht greife die Beweisanordnung des AG unmittelbar ein. Schließlich seien die Eheleute auch in ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG verletzt. Zu diesem Recht gehöre auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob jemand genetische Daten des Kindes erheben und verwerten darf.
Grundrechtseingriff ist ohne gesetzliche Grundlage unzulässig
Einschränkungen dieser Grundrechtspositionen bedürfen nach der Entscheidung des BVerfG einer klaren gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen ergeben. Nur dann sei die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Auf die allgemeinen Ermittlungsbefugnisse des Familiengerichts könne ein solcher Grundrechtseingriff jedenfalls nicht gestützt werden.
EMRK-Urteil ändert an der Verfassungswidrigkeit nichts
Besonderes Augenmerk widmete das BVerfG der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser hatte entschieden, dass einem leiblichen Vater, auch wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind entwickelt habe, dennoch ein Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen sei, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche (EGMR, Urteil v. 21.12.2010, 20578/07). Dieses Urteil erlaube zwar erforderlichenfalls die Klärung der leiblichen Vaterschaft. Dies entbinde den Gesetzgeber aber nicht von der Pflicht, in Umsetzung dieser Rechtsprechung materielle Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln zu schaffen, die bisher nicht in Kraft seien.
Hoffnung auf die Zukunft
Das vom Bundestag am 25.04.2013 beschlossene Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (§ 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB-E), das auch eine Duldungspflicht für Untersuchungen zur Abstammungsfeststellung enthalte, sei gemäß Art. 82 GG noch nicht in Kraft getreten. Eine bisher nicht in Kraft getretene gesetzliche Bestimmung könne aber keine Rechtsgrundlage für einen Grundrechtseingriff sein. Insoweit könnte allerdings die neue gesetzliche Bestimmung nach Inkrafttreten für die Zukunft eine große Hoffnung für mögliche biologische Väter sein.
(BVerfG, Beschluss v. 23.05.2013, 1 BvR 2059/12).
Vgl. zum Thema Umgangsrecht
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