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26.10.2016
Praxis-Tipp
Ob bei der Einkommensermittlung von Körperschaften nur solche Zu- und Abflüsse steuerlich zu erfassen sind, die sich unter eine der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten subsumieren lassen, oder ob auch einmalige Vermögensanfälle wie z. B. Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen und Gewinne aus Glücksspielen zu erfassen sind, wird kontrovers beurteilt.
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