News
02.09.2014
FG Kommentierung
Erbringt anstelle des Rechnungsausstellers ein anderer tatsächlich die Leistung, kommt beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren in Betracht, wenn er gutgläubig gewesen ist und alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um sich von der Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug auszuschließen.
mehr