Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Außerhalb Schadenseinheit

Rz. 1446 Für Schadenfolgen, die außerhalb dieser Schadenseinheit liegen, verbleibt es bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Ersatz solcher Schäden ist der Kenntnisstand des Geschädigten selbst maßgeblich.[1527] Das gilt bei mehreren, zeitlich auseinander fallenden Spätfolgen auch hinsichtlich der zuletzt eingetretenen selbst dann, wen...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Aktive Schadenregulierung

Rz. 12 Gerade bei der Abwicklung von schwerwiegenden Schadenfällen mit Kindern und Jugendlichen kommt dem Schlagwort der "aktiven Schadenregulierung" – gegebenenfalls auch unter Einschaltung von Rehabilitationsdiensten (Rdn 13 ff.) – besondere Bedeutung zu, vor allem durch:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Minderjährige

Rz. 744 Für Minderjährige kann – u.U. auch, wenn die Eltern noch leben (vgl. § 1630 Abs. 2 BGB) – ein Vormund oder Ergänzungspfleger eingeschaltet sein. Für Vergleiche gilt dann, dass bei einem Wert von mehr als 6.000 EUR (bis 31.12.2022 3.000 EUR)[794] zwingend die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 BGB a.F.])...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Allgemeine Grenzen der Ersatzpflicht

Rz. 368 Die Schadensersatzleistung ist der Höhe nach im Personenschaden aufgrund folgender Aspekte begrenzt: Rz. 369 Darlegungs- und beweisbelastet ist insofern der Geschädigte (Anspruchsteller...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Nebenabreden

Rz. 1162 Hinweis Siehe auch Rdn 849 ff., 1260 ff. Rz. 1163 Der Vorbehalt in der Abfindungserklärung, dass "die auf SVT übergegangenen Ansprüche unberührt bleiben", ist deklaratorisch (Rdn 849 ff.). Rz. 1164 Die Formulierung "kraft Gesetzes auf SVT und sonstige Dritte übergegangene Ansprüche" in Abfindungsvergleichen bei Personenschäden umfasst nicht durch Verwaltungsakt (wie Ü...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Abwicklung

Rz. 100 Bis zum Tod eines unfallbeteiligten Geschädigten sind Ansprüche aus seiner Verletzung zu regulieren. Rz. 101 Mit dem Versterben ist dann die das Vermögen des verletzten Geschädigten betreffende Schadenabwicklung abgeschlossen. Der Tod verhindert die Weiterentwicklung des Schadens eines Verletzten.[79] Rz. 102 Anstelle von Ansprüchen des unfallkausal Verstorbenen entste...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Wechselseitiges Nachgeben

Rz. 524 Vergleich bedeutet begrifflich die Beseitigung eines Streites oder der Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege wechselseitigen Nachgebens (§ 779 Abs. 1 BGB) im Gegensatz zur Abrechnung, bei der ein Schadenersatzverpflichteter den von ihm für richtig erachteten Betrag an den Ersatzberechtigten auskehrt.[620] Rz. 525 Die Abgrenzung zwischen Abrechnun...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / G. Abänderung

Rz. 1337 Zitat Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr's nicht aus, so legt was unter. Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832), Zahme Xenien II Gedichte (1827) [1372] Nachforderungen sind nur im Ausnahmefall möglich; Orientierung geben Aspekte von Treu und Glauben (§ 242 BGB), Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB mit der Folge einer Anpassung des Vergleichs, regelmä...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Voraussetzungen

Rz. 1362 Nur unter besonderen Umständen kommt eine Abänderung (§§ 157, 242 BGB) in Betracht, wenn dieses erforderlich ist, um die von den Parteien gewollten und verfolgten Zwecke zu erreichen:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Tatsachensammlung, Schlüssigkeit einer Klage

Rz. 276 Erhalten verletzte Person bzw. anspruchsberechtigte Hinterbliebene Leistungen von dritter Seite, können sie insofern ihren Schadenersatzanspruch (und damit ihre Forderungsberechtigung/Aktivlegitimation) verlieren (Rdn 108 ff.). Forderungsübergänge führen zur Unschlüssigkeit von die Zession nicht beachtenden Klagen. Rz. 277 Die Verantwortung für einen vollständigen – A...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / IV. Mehrere Besprechungen und Verhandlungen

Rz. 1525 § 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebührenmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Gesetzliches Schuldverhältnis

Rz. 284 Das durch eine unerlaubte Handlung entstandene Schadenersatzverhältnis begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Ersatzpflichtigem und Ersatzberechtigtem.[248] Bei dessen Abwicklung kommt auch § 278 BGB (i.V.m. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB) zur Anwendung und bindet damit gesetzliche Vertreter (wie Eltern, Vormund, Pfleger) und gewillkürte Vertreter (wie Rechtsanw...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Versicherungsrecht

Rz. 618 Hatte dem verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung sein Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren, ändert der Tod des Versicherten nichts an der Einstandspflicht. Auch die Vorleistungspflicht (§ 117 VVG) bleibt bestehen. Rz. 619 Das Absonderungsrecht des § 110 VVG greift auch bei Nachlassinsolvenz.[700]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Außergerichtliche Regulierung

Rz. 969 Außergerichtlich reicht die bloße "Versicherung einer Bevollmächtigung" nicht aus (siehe Rdn 956). Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Geldempfangsbevollmächtigung. Rz. 970 Dem Anspruchsgegner ist auch bei außergerichtlicher Regulierung die ordnungsgemäße Bevollmächtigung darzutun. Ohne diesen Nachweis fehlt es u.a. an verzugsbegründenden Tatbeständen. Rz. 971 Aspe...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 6. Forderungswechsel, Drittleistungsträger

Rz. 1449 Es gilt bis zur endgültigen Abwicklung des Schadenfalles das Recht im (primären) Unfallzeitpunkt. Rz. 1450 Kommen mehrere Handlungen in Betracht (z.B. spätere vorwerfbare ärztliche Fehlbehandlung im Anschluss an einen vorangegangenen Verkehrsunfall), ist für jede schädigende Handlung der jeweilige primäre Schädigungszeitpunkt zu bestimmen. Rz. 1451 Beispiel 2.15 Bei e...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Fehlleistung

Rz. 22 Reguliert der Haftpflichtversicherer auf die falschen Angaben des Geschädigten hin einen Unfallschaden, ohne vorher die Akteneinsicht abzuwarten, hat er einen nicht durch § 814 BGB gehinderten Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.[12]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Rechtsfolge

Rz. 1369 Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (Rdn 1368) vor, kann grundsätzlich nur eine Vertragsanpassung verlangt werden (§ 313 Abs. 1 BGB). Rz. 1370 Die Anpassung des Vergleichs nach § 313 BGB stellt einen neuen Streitgegenstand dar, über den nicht – nach gerichtlichem Vergleich – im Rahmen der gerichtlichen Fortsetzung des alten Streitverhältnisses, sondern in einem n...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (c) Mitverschulden zur Höhe

Rz. 374 Zur Höhe des geltend gemachten Anspruches kann schadenersatzrechtlich eingewendet werden:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Schadenersatzpflichtiger

Rz. 1520 Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Schadenersatzverpflichteten keinen eigenen Anspruch auf Zahlung von Gebühren. Der Anspruch besteht nur in der Person seines (schadenersatzberechtigten) Mandanten. In eigenem Namen aus eigenem Recht kann der Anwalt die Gebühren zwar gegenüber seinem Mandanten verfolgen, nicht aber gegenüber dem Schadenersatzverpflichteten einklagen....mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Interessenkollision

Rz. 1514 Hinweis Siehe auch Rdn 898 ff., 912 ff. Rz. 1515 Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.[1596] Rz. 1516 Vertritt ein Anwalt entgegen § 43a BRAO widerstreitende Interessen, schuldet der Mandant dem Anwalt wegen der Interessenkollision keine Anwaltskosten.[1597] Damit entf...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Hinweispflichten

Rz. 549 Hinweis Siehe Rdn 282 ff., 500 ff. Rz. 550 Den Anspruchsberechtigten treffen im Rahmen der Schadenabwicklung originäre Aufklärungs- und Hinweispflichten, unaufgefordert Leistungen von dritter Seite offenzulegen bzw. auf bei Drittleistungsträgern gestellte Leistungsanträge hinzuweisen. Sind bei Drittleistungsträgern Anträge abschlägig beschieden, ist ungefragt mitzutei...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Beweislage

Rz. 864 Mit einem Forderungswechsel (Zession) werden zwar Rechte übertragen, inhaltlich aber nicht verändert, insbesondere nicht zugunsten des Forderungsempfängers hinsichtlich der Beweislage verbessert. Soweit an die Stelle der ursprünglich anspruchsberechtigten Person ganz (z.B. Gesamtrechtsnachfolge des Erben) oder teilweise (z.B. Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Voraussetzungen

Rz. 1368 Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung eines Vergleiches verlangt werden, wenn folgende Merkmale kumulativ vorliegen:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (cc) Arbeitskraftverwertung

Rz. 461 Wer als junger Mensch ursprüngliche berufliche Ziele aufgeben oder umstellen muss, ist – unabhängig von individuellen Interessen – gehalten, baldmöglichst[556] eine finanziell möglichst adäquate Laufbahn in Angriff zu nehmen.[557] Auch eine auswärtige Umschulung mit Internatsunterbringung kann duldungspflichtig sein.[558] Rz. 462 Wie bei Erwachsenen sind maßgebend die...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / II. Erbe

Rz. 1256 Ansprüche, die wie vermehrte Bedürfnisse an den lebenden Verletzten anknüpfen, finden schadenersatzrechtlich ihren zeitlichen Abschluss mit seinem Tod. Stirbt ein Verletzter, endet der Ersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse mit dem Tod des Bedürftigen. Mit dem Todeseintritt stehen nur noch die Ansprüche nach §§ 844, 845 BGB zur Verfügung.[1289] Zum mittelbaren ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) System

Rz. 215 Übersicht 2.10: Systemdarstellung[166] Rz. 216 Differenziert werden mussmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / jj) Fehlende, aber erforderliche Genehmigung

Rz. 765 Ist ein Vormund, Betreuer pp. bestellt, wird die Wertgrenze von 6.000 EUR (bis 31.12.2022 3.000 EUR) überschritten und ist die damit erforderliche Genehmigung des Familien-/Betreuungsgerichts weder beantragt noch hernach erteilt, sind die Abfindungserklärung und der mit ihr verbundene Vergleich nichtig (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 Alt. 1 BGB a.F.]). Rz. 766 Die Rü...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (e) Drittleistungsträger

Rz. 378 Drittleistungsträgern kann bei eigenem Fehlverhalten der Regress verwehrt sein.[442]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Verhalten/Umstand vor dem Haftpflichtgeschehen

Rz. 386 § 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Mandant

Rz. 1517 Dem Anwalt schuldet sein Mandant aus dem Mandatsvertrag die gesetzlichen (auf Grundlage von RVG zu berechnenden) oder wirksam vereinbarten Gebühren. Rz. 1518 § 11 RVG gibt dem im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Anwalt eine Möglichkeit, seine gesetzliche Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen zu lassen (Vergütungsfestsetzung) und auf diesem Weg einf...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) § 278 Abs. 6 ZPO

Rz. 761 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 262 ff. Rz. 762 § 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleichmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Haftungsausfüllende Kausalität

Rz. 471 Erst wenn der erste Verletzungserfolg feststeht, kommt für die Weiterentwicklung und Höhe (haftungsausfüllende Kausalität) des Schadens dem Verletzten (und damit auch seinen Rechtsnachfolgern, z.B. SVT) die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute, wobei je nach Lage des Falles eine höhere (oder auch deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit genügt.[567] Rz. 472 Die ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Volljährigkeit

Rz. 673 § 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Rz. 674 Art. 1 Konvention über die Rechte des Kindes – Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendend...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Fragestellung

Rz. 1456 Die juristische Antwort resultiert aus zwei (kumulativ zu beantwortenden) Teilfragen:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / II. Wer will Was von Wem Warum Woraus

Rz. 33 Da ein Vergleich nicht selten die näheren Umstände seines Zustandekommens und die Konturen der Berechnung verwischt (zudem die Ansätze und Vorstellungen der Vertragsparteien nicht identisch sein müssen;[23] Rdn 1357 ff.), kann seine Rückabwicklung u.U. recht problematisch und schwierig werden. Besser, man hat sich vorher zu allen wichtigen Punkten informiert und Entsc...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Mandatsverhältnis (Innenverhältnis)

Rz. 1457 Zum Ersten muss die Gebühr im (Mandats-)Verhältnis Rechtsanwalt – Mandant überhaupt angefallen und vom Mandanten seinem Anwalt geschuldet sein (= Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Regeln von RVG und RVG VV).[1533] Dieses ist vorwiegend eine gebührenrechtliche Frage, die nach den Vorschriften des RVG zu beantworten ist. Rz. 1458 Der Anwalt hat seinen Mandan...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Geschädigter

Rz. 45 Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen (vor allem durch §§ 823 ff. BGB, § 7 StVG geschützten) Rechtsgütern durch ein Haftpflichtgeschehen unmittelbar betroffen ist. Rz. 46 Angehörige, die anlässlich eines Unfalles einen sog. Schock- oder Fernwirkungsschaden erleiden, sind nicht mittelbar, sondern unmittelbar verletzt.[33] Es werden Ansprüche aus eigenem Recht (Körperve...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Gerichtlicher Vergleichsvorschlag

Rz. 756 Die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 Alt. 2 BGB a.F.]). Der Vorschlag des Vorsitzenden oder Beisitzers/Berichterstatters reicht aus.[799] Rz. 757 Ein ohne zusätzliche betreuungsgerichtliche Genehm...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (4) Verfahrenspfleger

Rz. 734 Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt.[783] Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrü...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (5) Erwerbsschaden

Rz. 124 Der Verdienstausfall, auch in seiner künftigen Entwicklung, ist einzuschätzen. Rz. 125 Wer im Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig ist (wie Kind, Student, Hausfrau), muss – auch hinsichtlich etwaiger künftiger Drittleistungen – prognostisch betrachtet werden. Rz. 126 Die soziale Absicherung von Verletzten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen bereits untergebra...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 5. Rentenvergleich

Rz. 1376 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 192 ff., Rdn 1241 ff. Rz. 1377 § 323 ZPO – Abänderung von Urteilenmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Schuldnerschutz

Rz. 889 Der BGH [907] verdeutlicht, dass in denjenigen Fällen, in denen mehrere (insbesondere SVT) Zessionare der Schadenersatzforderung sind, es dem Schädiger nicht zuzumuten ist, im Einzelnen festzustellen, welcher Anteil welchem Zessionar an der von ihm geschuldeten Forderung zusteht. Der Ausgleich hat zwischen den Drittleistungsträgern erfolgen und darf nicht zu Lasten de...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Abänderungsklage

Rz. 1387 Der Prozessvergleich über eine Rente kann nach § 323a ZPO (§ 323 Abs. 4 ZPO a.F.)[1455] mit der Abänderungsklage (Leistungsklage) angepasst werden. Eine Abänderung für die Vergangenheit ist kraft Parteiabrede – nicht aber per Gerichtsentscheid – möglich ist.[1456] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 230 ZPO entfällt bei Versäumung eines Vergleichswid...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Zivilrecht

Rz. 465 Die Nachweispflicht eines Verletzten (und damit auch die eines jeden seiner Rechtsnachfolger) erstreckt sich auf Eintritt und Höhe des Schadens.[560] Rz. 466 Abbildung 2.3: Kausalkettemehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Mitwirkung an der Schadenentstehung

Rz. 657 Hinweis Siehe auch Rdn 660 ff. Rz. 658 Zu beachten sind (wegen möglicher Gefährdung der Kindesinteressen) die Beschränkungen nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 BGB (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB a.F.) u.a. dann, wenn die Eltern eines verletzten Kindes an der Schadenentstehung (z.B. durch schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht; schuldhafte Schädigung mit von einem E...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (aa) Unfall bis 31.7.2002

Rz. 662 Auf die Rechts- und Haftungsänderungen durch das 2. Schadenrechtsänderungsgesetz[734] ist hinzuweisen. Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind die geänderten Vorschriften nicht anzuwenden, soweit das schädigende Ereignis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.8.2002 eingetreten ist.[735] Altfälle sind weiter nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden Recht abzuwickeln. Rz. 6...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Grundsatz, Regel – Ausnahme

Rz. 1464 Grundsätzlich sind Anwaltskosten, wie auch das BVerfG [1541] hervorhebt, von jeder Partei selbst zu tragen[1542] und nur als Folge von Verzug oder (vor-)vertraglichem Fehlhalten als Schadenersatz geschuldet.[1543] Rz. 1465 Diesen Grundsatz hat die deutsche [1544] Rechtsprechung ausnahmsweise durchbrochen; und zwar für den Bereich der Haftpflichtschadenregulierung, besc...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Gesetzliche Unfallversicherung

Rz. 432 Wird der Nasciturus anlässlich einer unfallversicherten Tätigkeit der Mutter verletzt (z.B. anlässlich eines Arbeits- oder Arbeitswegeunfalls, aber auch im Fall des § 11 SGB VII), ist auch die Leibesfrucht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Rz. 433 Ein unfallkausal behindert zur Welt kommende Kind erhält Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Deckungssumme

Rz. 572 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 89 ff. Rz. 573 Ein Versicherer will nur im Rahmen seiner mit dem Versicherten vereinbarten Versicherungssumme regulieren. Die Einstandspflicht eines Versicherers orientiert sich an der risikoadäquaten Prämienzahlung seines Versicherungsnehmers – und nicht an dem von den versicherten Personen angerichteten Schaden. Der Opferschutz ist nur im ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Abänderung ex nunc

Rz. 1383 Eine Anpassung ist nur möglich für noch nicht abgewickelte Rechtsverhältnisse (also nur für noch weiter laufende Schadenersatzansprüche). Die Anpassung erfolgt i.d.R. ex nunc (d.h. ohne Rückwirkung[1452]). Rz. 1384 § 323 Abs. 3 ZPO fixiert aus Gründen des Vertrauensschutzes die Anpassungswirkung erst für künftige Leistungen ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung. Es is...mehr