Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Gutachteneinholung (Arzt) – Untersuchung und Fragestellung

Rz. 304 Der Gutachter sollte gebeten werden, den Probanden zu befragen, soweit Informationen noch fehlen und/oder Fragen bisher unbeantwortet erscheinen. Rz. 305 Fallabhängig sind u.a. folgende Aspekte zu beleuchten:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (4) Träger der Grundsicherung

Rz. 204 Den "Träger der Grundsicherung"“[159] gibt es seit dem 1.1.2005 nicht mehr. Nach §§ 8 Nr. 2, 41 ff. SGB XII ist die Grundsicherung eine vom örtlichen SHT (§ 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII) zu erbringende Sozialhilfeleistung, für die seit dem 1.1.2005 § 116 SGB X mit allen Beschränkungen und Besonderheiten bei der Eintrittspflicht eines SHT gilt. Rz. 205 § 116 SGB X nennt als ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Mittelbare Schädigung

Rz. 342 Hinweis Siehe auch Rdn 48 ff., 837 ff. Rz. 343 Anlässlich eines Haftungsgeschehens erleiden nicht nur die unmittelbar Beteiligten (bzw. deren Hinterbliebenen) wirtschaftliche Einbußen, auch Drittleistungsträger (wie SVT, Arbeitgeber) sind ursächlich auf das Haftungsgeschehen rückführbar wirtschaftlich getroffen, da sie eigene – wegen ihrer mit dem unmittelbar Geschädi...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Angehörigenprivileg

Rz. 80 Die Aufwandsminderung wegen eines greifenden Angehörigenprivilegs[58] (§ 116 Abs. 6 SGB X, § 86 Abs. 3 VVG/§ 67 Abs. 2 VVG a.F.) ist nicht nur bei der Ermittlung einer nur begrenzt zur Verfügung stehenden Geldmenge zu berücksichtigen. Feststellungen zu einer etwaigen Privilegierung sind auch im Verlaufe der weiteren Entwicklung zu kontrollieren. Rz. 81 Das Privileg füh...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Prüfung

Rz. 56 Anlässlich eines Schadenfalles erbringen neben dem Ersatzpflichtigen häufig auch Dritte (wie Kaskoversicherung, Sozialversicherung, Arbeitgeber) Leistungen, wobei die Leistungsverpflichtung dann häufig mit einem Wechsel der Forderungsberechtigung einhergeht. Es ist regelmäßig darauf zu achten, ob der Direktgeschädigte hinsichtlich derjenigen Forderungsposition, die er...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Gesetzlicher Vertreter

Rz. 401 Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind vor allem dessen Eltern, die nach § 1629 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich gemeinschaftlich handeln, aber bereits bei obliegenheitswidrigem Verhalten eines Elternteiles einen Mitverschuldenseinwand begründen.[468] Rz. 402 Weitere Vertreter sind Vormund (§§ 1773, 1793 BGB), Betreuer (§§ 1896, 1902 BGB) und Pfleger (§ 1909 BGB).mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Vorbehalt in der Abfindungserklärung

Rz. 1173 Hinweis Siehe im Einzelnen § 5 Rdn 871 ff. Rz. 1174 Der Abfindungsvergleich beendet (spätestens) die Verjährungshemmung, die mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.) begonnen hatte. Der Schadenersatzanspruch kann also drei Jahre nach Zahlung des Vergleichsbetrages trotz der Vorbehaltsabfindungserklärung verjähren. ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Sukzessives Geltendmachen

Rz. 1536 Hinweis Siehe auch Rdn 1561 f. Rz. 1537 Die sukzessive außergerichtliche Verfolgung und Abwicklung von Schadensersatzansprüchen, teilweise über Jahre hinweg, ist grundsätzliche eine Einheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Wird der mit der außergerichtlichen Regulierung beauftragte Anwalt im Verlaufe der Abwicklung mit der Verfolgung weiterer, zum Teil auch erst später entste...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Interessenwahrung

Rz. 566 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 314 ff. Rz. 567 Der von seinem alleinigen Prozessführungsrecht Gebrauch machende Versicherer muss die Interessen seines Versicherten im Haftpflichtprozess – orientiert an den Maßstäben eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwaltes – wahren.[671] Rz. 568 Mit einem Beitritt auf Seiten der Gegenpartei verletzt der Haftpflichtversicherer se...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Pflegestufe/Pflegegrad

Rz. 177 Pflegebedürftige Personen wurden nach § 15 Abs. 1 SGB XI a.F. bis zum 31.12.2016 einer von drei Pflegestufen [145] zugeordnet, nach der sich dann das Leistungsspektrum bestimmte. Dabei war nicht die Schwere einer Erkrankung maßgebend, sondern der Umfang der zu leistenden Pflege. Rz. 178 Nach der Neuregelung durch das PSG II[146] erhalten Pflegebedürftige nach der Schwe...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (9) Vermehrte Bedürfnisse

Rz. 147 Gerade bei Schwerverletzten fallen neben den Leistungen (insbesondere der Sozialversicherung und Sozialhilfe) auch Eigenlasten bei den Verletzten an, die sich in ihrer Gestaltung (z.B. Pflege innerhalb der Familie anstelle Unterbringung in einer Heimpflege) künftig verändern können. Rz. 148 Nicht zuletzt unter Hinzutreten unfallfremder Erkrankungen können Drittleistun...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Geschäftsbesorgungsvertrag

Rz. 896 Das Mandatsverhältnis ist ein zivilrechtlicher Vertrag,[915] und zwar – jedenfalls bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen aus Haftpflichtereignissen – ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).[916] Rz. 897 Hinweis Ein Anwalt sollte sich vergewissern, wer auf Mandantenseite parallel ebenfalls tätig bzw. involviert ist (z.B. Gewerkschaft, weiterer Anwalt für s...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Konkreter Schadennachweis

Rz. 230 Der Drittleistungsträger hat einen konkreten ersatzfähigen Schaden des Geschädigten belegen,[182] der dann auch noch auf ihn übergegangen sein muss. Siehe ergänzend Rdn 341 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Anwaltswechsel

Rz. 1476 Zu ersetzen sind Kosten der Beauftragung eines ortsansässigen Anwaltes, nicht aber weitergehende Kosten bei Anwaltswechsel. Rz. 1477 Die durch einen Anwaltswechsel entstandenen zusätzlichen Rechtsverfolgungskosten sind regelmäßig nicht notwendig i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB, wenn nicht – was der Geschädigte vorzutragen und zu beweisen hat – der Anwaltswechsel auf nachvoll...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Anrechnung von Leistungen

Rz. 71 Hinweis Siehe auch Rdn 160, 183, 195 ff. Rz. 72 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang eine in der Praxis nicht selten anzutreffende Ungenauigkeit. Wenn von " Anrechnung der Drittleistung " die Rede ist, ist dieses juristisch betrachtet unzutreffend (Rdn 91):[54]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Bestehen eines Deckungsverhältnisses

Rz. 1411 Der Versicherungsnehmer hat das Zustandekommen und Bestehen eines Versicherungsvertrages entsprechend §§ 133 ff. BGB nachzuweisen. Das gilt auch hinsichtlich des Inhaltes (wie mitversicherter Personenkreis, räumlicher und zeitlicher Deckungsbereich, Versicherungssumme). Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Versicherer einen ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Verzug

Rz. 498 Nur im Einzelfall hat auch der Drittleistende eigene Rechte als Verzugsschaden (Rechtsverfolgungskosten, Zinsen) anlässlich der Schadenabwicklung seiner ihm bereits zuvor zugewiesenen Ansprüche. Die Verantwortlichkeit resultiert dann nicht aus dem Haftpflichtgeschehen selbst (als vom unmittelbar Verletzten bzw. dessen Hinterbliebenen abgeleiteter Anspruch); es handel...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Schadenersatzverhältnis

Rz. 1558 Probleme ergeben sich bei Verzicht des Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – auf Mehrforderungen. Rz. 1559 Unstreitig kann der Geschädigte vom Schädiger nicht Ersatz der Anwaltsgebühren, berechnet auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe der vollen – aber letztlich vom Ersatzpflichtigen nicht vollständig erfüllten – Forderung verlangen. Für die Probleml...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Teilerledigung

Rz. 1566 Sind Teile des Anspruches bereits vor Abschluss des Abfindungsvergleiches durch Abrechnung erledigt, bleiben sie bei der Ermittlung des Gegenstandswertes für die Vergleichsgebühr unberücksichtigt.[1643] Rz. 1567 Hatte der Ersatzpflichtige z.B. vor einem Abfindungsgespräch, aufgrund dessen für Schmerzensgeld und Wertminderung weitere 4.000 EUR gezahlt werden, bereits ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Geschäftsfähigkeit

Rz. 678 Geschäftsfähigkeit und Volljährigkeit sind auseinanderzuhalten. Rz. 679 Gerade Personenschäden ziehen sich manchmal über einen längeren Zeitraum hin. Es kann daher vorkommen, dass zwischendurch Volljährigkeit eintritt und damit die Vertretung des Verletzten (gerade bei Verdacht auf fehlende Geschäftsfähigkeit)[744] neu geprüft werden muss. Rz. 680 Da die gesetzliche el...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Sprache

Rz. 690 Wer eine Willenserklärung in fremder Sprache unterzeichnet, die er im Detail nicht versteht, trägt das entsprechende Risiko grundsätzlich selbst und kann aus diesem Grunde nicht (z.B. wegen Irrtums) anfechten.[747] Rz. 691 Unzureichende Sprachkenntnisse entschuldigen Falschangaben nicht.[748]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Hebegebühr

Rz. 1481 Nach Nr. 1009 RVG VV erhält der Anwalt eine Hebegebühr, wenn er für seinen Mandanten Zahlungen vereinnahmt und diese dann an ihn oder Zessionare weiterleitet. Nimmt ein Anwalt einen größeren Geldbetrag auf ein Anderkonto, um diesen später entsprechend der Weisung seines Mandanten zu verwenden, fällt keine Hebegebühr an.[1566] In der Praxis wird diese Gebühr i.d.R. b...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1)1. Schritt

Rz. 74 Im ersten Schritt wird festgestellt, Leistungen zu erbringen hat. Rz. 75 Auf den Punkt gebracht heißt das: " Was muss der Schadenersatzpflichtige zahlen, an wen auch immer? " Ob Drittleistungsträger einzutreten haben, hat an dieser Stelle außer Betracht zu bleiben; es ist...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Anwaltliche Vertretung

Rz. 805 Verfahren zwecks familiengerichtlicher Genehmigung sind gegenüber der Schadensregulierung eigene selbstständige Angelegenheiten. Es handelt sich um gesonderte gerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. RVG VV anfallen.[838] Rz. 806 Es besteht kein Anwaltszwang im Betreuungsverfahren. Anverwandte können also selbst agie...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Anerkenntnis und Deckungssumme/Mindestversicherungssumme

Rz. 1194 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 98 ff., § 3 Rdn 141 ff., § 5 Rdn 910. Rz. 1195 Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers (zur Vollmacht siehe Rdn 558 ff., Rdn 569) ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht (§ 115 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.) abgegeben wird.[1231...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Schadenersatznormen (Übersicht)

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Strafrecht

Rz. 601 Verstirbt der schadenersatzpflichtige Täter, erlischt die Strafverfolgung, wenn der Unfallverursacher gestorben ist, ein Strafprozess findet nicht (mehr) statt. Der Tod des Beschuldigten schließt eine Sachentscheidung aus,[695] das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen.[696]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Rechtsirrtum

Rz. 1409 Ein bloßer Rechtsirrtum (z.B. über die Anspruchsgrundlage, spätere Gesetzgebung[1488] oder die zu erwartende künftige Entwicklung) reicht nicht.[1489] Hier greifen dann allenfalls im Ausnahmefall die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Feststellungsinteresse

Rz. 1415 Die Feststellungsklage hinsichtlich weiterer Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit Spätfolgen zu rechnen ist,[1492] wobei eine später gewonnene Erkenntnis, dass Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen sind, nicht zur rückwirkenden Unzulässigkeit der Feststellungsklage führt.[1493]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Außergerichtliche Regulierung

Rz. 1561 Regelmäßig erfolgt die außergerichtliche Kapitalisierung im Vergleichswege. Anwaltskosten werden dann hinsichtlich des zugrunde zu legenden Streitwertes vom kapitalisierten Abfindungsbetrag geschuldet. Rz. 1562 Sobald die regelmäßig wiederkehrende Abrechnung für den Geschädigten so transparent geworden ist, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht mehr gebot...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Gerichtsverfahren

Rz. 1563 § 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. 2Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. Rz. 1564 Der für die Berechnung der im gerichtlichen Verfahren...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (6) Prozessuale Aspekte

Rz. 258 Die Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Schadenereignis erfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Schaden eingetreten ist (§ 3 Rdn 116). Rz. 259 Die Feststellung der Verletzungen im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ist regelmäßig nicht...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / V. Bereicherungsausgleich

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Drittleistungsträger

Rz. 507 Auch Drittleistungsträger sind hinweispflichtig (z.B. Hinweis auf Beantragung der vorgezogenen Altersrente für einen ALG II-Empfänger[605]). Rz. 508 RVT haben, wenn sie Regressansprüche beim Schadenersatzpflichtigen anmelden, darauf hinzuweisen, dass der Verletzte durch Zahlung freiwilliger Beiträge seine Leistungsansprüche aufrecht erhalten hat. Ansonsten kann sich d...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Erstattung

Rz. 811 Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadenereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war.[840] Rz. 812 Wenn und soweit anwaltliche und gerichtliche Kosten für die Einholung der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung anfallen, sind sie, soweit erforderlich ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Gütergemeinschaft

Rz. 817 Diese familienrechtliche Rechtsfigur findet man heute eigentlich nur noch bei Landwirten. Bei vertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es darauf an, ob die Schadenersatzansprüche zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) oder zum Sondergut (§ 1417 BGB) gehören. Rz. 818 Ansprüche, die zum Sondergut gehören, kann der verletzte Ehegatte eigenständig ohne erforderli...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Parallele Haftung Mehrerer

Rz. 427 Das für eine Mitverschuldenszurechnung (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB) erforderliche Sonderrechtsverhältnis zwischen Kind und Schädiger entsteht bei einem Haftpflichtgeschehen regelmäßig erst mit dem Unfall (siehe Rdn 448 ff.). Rz. 428 Fehler der Eltern, die zum Schadenfall des Kindes beitragen, sind zwar für die Abwicklung der Ansprüche des Kindes grundsätzlich nicht r...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Außergerichtliches Verfahren

Rz. 1207 Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gelten §§ 323, 323a ZPO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Möglich ist aber eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Rz. 1208 Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden. Allein schon aus dem Fehlen einer Gleitklausel ist dieser Parteiwille aller...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Mindeststandard

Rz. 1041 Seit dem 1.4.2007 (Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) muss davon ausgegangen werden, dass nahezu jeder Verletzte Kranken-/Pflegeversicherungsschutz nach dem Mindeststandard der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat. Die Gesetzesreform hat sich zum Ziel gesetzt, "dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll".[1112] § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet d...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Sozialversicherung (SVT)

Rz. 199 Die deutsche Sozialversicherung (§ 4 SGB I) ist ein gesetzliches als Solidargemeinschaft ausgeprägtes Versicherungssystem. Es bietet als Teil der sozialen Sicherung finanziellen Schutz vor Lebensrisiken und deren Folgen (wie Alter, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall). Die (weitgehend verpflichtend) zu versichernd...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Grundsatz

Rz. 1416 Ist die Möglichkeit von Spätschäden bei Vergleichsabschluss bedacht worden, entfällt eine Nachbesserung.[1494] Hierin liegt gerade die Natur des Abfindungsvergleiches. aa) Direktanspruch Rz. 1417 Treten nach einer Abfindung Schäden auf, mit denen der unmittelbar Geschädigte nicht gerechnet hatte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf weiteren Schadenersatz.[1495] De...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3)2. Schritt

Rz. 82 Im zweiten Schritt wird sodann ermittelt, wem (unmittelbar verletzte Person, Drittleistungsträger, Abtretungs-/Pfändungsgläubiger) die zuvor bestimmten Leistungen ganz oder teilweise zustehen (Bestimmung der Aktivlegitimation/Forderungsberechtigung). Forderungsübergänge, Kongruenzen und Quotenvorrechte sind jetzt zu beachten.[60] Siehe dazu Rdn 86 ff., Rdn 113 ff. Rz....mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Offenlegung

Rz. 510 Wird Einkommensverlust oder Minderverdienst geltend gemacht, hat der Verletzte unaufgefordert sein tatsächlich erzieltes Einkommen offenzulegen und gegenzurechnen.[608] Gleiches gilt für Einkünfte von Hinterbliebenen. Rz. 511 Ein Geschädigter kann i.d.R. nicht darauf vertrauen, der Schadensersatzpflichtige werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf fehlende Aktivlegi...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Allgemeines

Rz. 813 Die Eheschließung führt (wie z.B. §§ 1429, 1454 BGB zeigen) nicht automatisch zu einer allgemeinen gegenseitigen Vertretungsbefugnis der Ehegatten. Nach § 1357 BGB, § 8 Abs. 2 LPartG kann ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartners den anderen Partner zwar durch ein von ihm ohne Absprache vorgenommenes Rechtsgeschäft zugleich mitverpflichten; dieses gilt aber nur ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / i) Aspekte bei Tötung

Rz. 823 Bei fremdverschuldeten Unfällen mit Todesfolge ist streng zu unterscheiden zwischenmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Laufzeit

Rz. 1212 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 129 ff. Rz. 1213 Für eine Rente ist im Urteil eine zeitliche Grenze (und zwar auf einen bestimmten Kalendertag) festzusetzen.[1240] Rz. 1214 Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen.[1241] Maßgebend ist der letzte Tag des Monats, in de...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Belege

Rz. 264 Hinweis Siehe auch Rdn 224 ff. Rz. 265 Belege sind beizubringen, soweit deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann (siehe auch §§ 119 Abs. 3 S. 2, 120 VVG). Die Rechnungslegung (vgl. § 259 BGB) hat der hierzu Verpflichtete grundsätzlich auf eigene [239] Kosten zu erbringen. Grundsätzlich reichen Fotokopien der Schadenbelege (das gilt nicht für Gu...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Sozialhilfe (SHT)

Rz. 202 Die Sozialhilfe (§§ 9, 28 SGB I, SGB XII) hat als öffentlich-rechtliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherheit die Funktion einer Grundsicherung und setzt die staatliche Verpflichtung (Art. 20 Abs. 1 GG) um, einen Mindeststandard des menschenwürdigen Daseins sicherzustellen. Sozialhilfe (mit Ausnahme der Grundsicherung) setzt ein, sobald dem SHT bekannt wir...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Prognose (WIE LANGE)

Rz. 179 Es gilt die Feststellung: Prognosen sind schwierig; vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen.[147] Rz. 180 Die einzelnen Berechnungsfaktoren sind je nach den Besonderheiten des Falles zu schätzen, wobei Prognosen zur künftigen Entwicklung der Lebensumstände des Verletzten/Getöteten und der wirtschaftlichen Daten zu treffen sind (siehe § 1 Rdn 279 ff.). aa) Künftige Le...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Fiskus

Rz. 604 Lässt sich anderweitig kein Erbe feststellen, erbt in letzter Konsequenz (ohne Ausschlagungsrecht, § 1942 Abs. 2 BGB) vorrangig dasjenige Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls wohnte bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nachrangig der Bund (§§ 1936, 1964 ff. BGB). Rz. 605 Die Nachlassverbindlichkeiten gehen dabei auf den Staat als gesetzlichen E...mehr