Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Aussetzung bei zivil- oder öffentlich-rechtlichen Vorfragen (§§ 154d, 262 StPO)

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Befugnis, das Strafverfahren wegen anderer als der in § 396 Abs. 1 AO genannten Vorfragen auszusetzen (§§ 154d, 262 StPO), lässt § 396 AO unberührt. Allerdings ist § 396 AO als spezifische steuerstrafverfahrensrechtliche Vorschrift gegenüber den §§ 154d, 262 StPO die speziellere Vorschrift. Liegen ihre Voraussetzungen vor, so ist gem. § 385 Abs. 1 AO...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Verzögerungsgeld

Rz. 74 [Autor/Stand] Ein effektives und mit Blick auf das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO bedenkliches Druckmittel ist Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2c AO – bis 2020 § 146 Abs. 2b AO)[2]. Ein solches kann – nur einmalig[3] – i.H.v. 2.500–250.000 EUR verhängt werden, wenn der Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung nach § 200 AO nicht fristgerec...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtsschutz im Besteuerungsverfahren

Rz. 290 [Autor/Stand] Wird unter Verstoß gegen das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 2 AO ein Zwangsmittel i.S.d. § 328 AO angedroht, ist dagegen der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft sowie ggf. die Klage beim FG nach § 40 Abs. 1 FGO [2]. Begleitend empfiehlt sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV, § 361 Abs. 2 AO, § 69 FGO), da der Einspruch nach § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Anhängigkeit eines Besteuerungsverfahrens

Rz. 38 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Aussetzung besteht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens. Das Besteuerungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen mit der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids oder der Einspruchsentscheidung (§§ 366, 367 AO) bzw. mit der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils. Voraussetzung für die Anwendung des § 396 AO ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Gegen Entscheidungen der Ermittlungsbehörden

Rz. 76 [Autor/Stand] Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden, welche die Aussetzung betreffen, sind grds. nicht gerichtlich anfechtbar, gleichgültig ob die Aussetzung angeordnet oder die beantragte Aussetzung abgelehnt worden ist[2]. Hier kommt allenfalls die Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 147 GVG, § 3 FVG) sowie für den Fall, dass die FinB das Ermittlungsverfahren führt, die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Auslegung des Merkmals "Zwangsmittel"

Rz. 64 [Autor/Stand] Für die Frage, auf welche Maßnahmen sich die Zwangsmittel beziehen, gibt der Wortlaut nichts her. Verstöße gegen das Verbot des Zwangs zur strafrechtlichen Selbstbelastung können aber bereits dann vorliegen, wenn die Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten beeinträchtigt wird. Derartige Konfliktsituationen können im Wege einer verfassungsk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Rechtsweg

Rz. 289 [Autor/Stand] Bei § 393 AO ist bei der Frage, welcher Rechtsweg (Straf- oder Finanzgerichtsbarkeit) gegeben ist, zwischen den einzelnen Absätzen zu differenzieren. Dies regelt auch nicht § 393 Abs. 1 AO und es gibt grundsätzlich keinen Vorrang eines der beiden Rechtswege. Angesichts der Unübersichtlichkeit der Regelung sieht eine Ansicht das verfassungsrechtlich gara...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Zeitliche Reichweite des Zwangsmittelverbots

Rz. 100 [Autor/Stand] Das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO ist an keine zeitliche Begrenzung geknüpft, d.h. die Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren lebt nicht zwangsläufig mit Beendigung des Steuerstrafverfahrens wieder auf[2]. Nach dem Willen des Gesetzes muss von Zwangsmitteln im Besteuerungsverfahren – ohne jeden Vorbehalt – stets dann abgesehen werde...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Gegenstand der Ermessensentscheidung

Rz. 53 [Autor/Stand] Nach § 396 Abs. 1 AO "kann" nach Klageerhebung das Gericht, im Ermittlungsverfahren die Ermittlungsbehörde, das Strafverfahren aussetzen, muss dies aber nicht tun. Die Entscheidung darüber ist in sein (ihr) pflichtgemäßes Ermessen gestellt[2]. Damit hat der Angeklagte (Beschuldigte) keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens[3]. Dies gilt selbst dann,...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zuständigkeit

Rz. 69 [Autor/Stand] Nach § 396 Abs. 2 AO obliegt die Entscheidung im Ermittlungsverfahren der StA; führt die FinB das Ermittlungsverfahren selbständig durch (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO), so kann sie diese Entscheidung treffen. Dem FA bzw. der BuStra als Hilfsorgan der StA (§ 402 Abs. 1 AO) steht zu keiner Zeit das Recht zu, über eine Aussetzung zu entscheiden (§ 396 Abs....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Normadressat

Rz. 59 [Autor/Stand] Das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2, 3 AO richtet sich an die FinB i.S.d. § 6 AO als Verwaltungsbehörde im Besteuerungsverfahren[2].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Beweisschwierigkeiten

Rz. 48 [Autor/Stand] Ferner ist eine Aussetzung des Strafverfahrens allein zum Zweck der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nicht zulässig[2]. Die Aussetzung nach § 396 AO soll nämlich der Klärung zweifelhafter Rechtsfragen dienen, nicht dagegen der Bewältigung von Beweisschwierigkeiten. So darf das Strafgericht (die Ermittlungsbehörde) das Verfahren nicht allein deshalb au...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rechtsschutz im Steuerstrafverfahren

Rz. 295 [Autor/Stand] Das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO (s. Rz. 185 ff.) ist von den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren und später vom Strafgericht von Amts wegen zu beachten (s. Rz. 226 m.w.N.). Allerdings bedarf es insoweit in der Revision einer Rüge[2] (s. Rz. 227). Rz. 296 [Autor/Stand] Wurde gegen die Belehrungspflicht über das Zwangsmittelve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Rechtsschutz

Schrifttum: Berg, Neukonzeptionierung der Widerspruchslösung, StraFo 2018, 327; Kranz, Der Rechtsschutz an der Schnittstelle von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, Diss. 2015; Ranft, Das strafrechtliche Verwertungsverbot des § 428 Abs. 2 AO, DStR 1969, 364; Rogall, Das Verwendungsverbot des § 393 II AO, in FS Kohlmann, 2003, 465. I. Rechtsweg Rz. 289 [Autor/Stand] Bei § 39...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Zwangsmittel

a) Zwangsmittel gem. § 328 AO Rz. 61 [Autor/Stand] Das Gesetz begnügt sich mit einer allgemeinen Verweisung auf § 328 AO. Als Zwangsmittel für die Durchsetzung von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, nennt § 328 AO das Zwangsgeld (§ 329 AO), die Ersatzvornahme (§ 330 AO) und den unmittelbaren Zwang (§ 331 AO). Erfasst i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Erkenntnisse aus TKÜ (Alt. 1)

aa) TKÜ wegen schwerer Steuerdelikte Rz. 270 [Autor/Stand] Eine TKÜ im Fall einer Steuerhinterziehung aufgrund eigener Ermittlungen der FinB war bislang gem. § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StPO a.F. nur zulässig, wenn die Steuerhinterziehung "unter den in § 370 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen" begangen wurde (also bei bandenmäßiger Hinterzieh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Umfang der Sperrwirkung

Rz. 93 [Autor/Stand] Häufig besteht zwischen einer Steuerhinterziehung und anderen Tatbeständen Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) oder es liegt eine Tat i.S.d. § 264 StPO vor. In diesem Zusammenhang ist streitig, ob die Aussetzung des Verfahrens nach § 396 AO bewirkt, dass nur die Verjährung der Steuerhinterziehung ruht und die Verjährung der anderen Delikte ungehemmt weiterläuft[...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Sachliche Reichweite des Zwangsmittelverbots

Rz. 95 [Autor/Stand] Ist bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, ist fraglich, wie weit der sachliche Umfang der von dem Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 3 AO ausgehenden Sperrwirkung reicht. Beispiel Gegen S ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, weil der Verdacht besteht, er habe freiberuflich erzielte Einkünfte in seiner Steuererklärung für 2010 nic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. "Dieselbe Rechtssache" als gemeinsamer Bezugspunkt

a) Keine Personenidentität Rz. 26 [Autor/Stand] Die Anwendung des § 396 AO verlangt nach der heutigen, zutreffenden h.M. zwar keine Personenidentität der Verfahrensbeteiligten im Besteuerungs- und im Strafverfahren, mithin des Steuerschuldners und des Beschuldigten (Angeklagten), doch kann nicht zugleich auf die Identität der Verfahrensgegenstände verzichtet werden[2]. Rz. 27...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Lösungsansätze in Literatur und Rechtsprechung

Rz. 106 [Autor/Stand] Nach dem Nemo-tenetur-Prinzip braucht der Stpfl. keine ihn belastenden Angaben bzgl. bereits "begangener" Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten zu machen, die Gegenstand der Steuerprüfung bzw. des eingeleiteten Strafverfahrens sind. Bei wahrheitswidrigen Angaben macht er sich nicht nach § 370 AO strafbar, denn dadurch werden lediglich erlangte Vort...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Entscheidungserheblichkeit einer steuerlichen Vorfrage

Rz. 42 [Autor/Stand] Die strafrechtliche Beurteilung der Tat muss davon abhängen, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind (Aussetzungsgrund). Aus dem Grundgedanken der Vorschrift folgt, dass es sich hierbei um eine rein steuerrechtliche Vorfrage handeln muss[2]. Es ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wirkung des Ruhens der Verjährung

Rz. 86 [Autor/Stand] Das Ruhen der Verjährung bewirkt, dass der Lauf der Verjährungsfrist während der Aussetzung gehemmt wird. Anders als bei der Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB beginnt die Frist nicht von Neuem zu Laufen, sondern sie läuft vielmehr nach dem Ende des Ruhens der Verjährung weiter. Die vor dem Ruhen verstrichene Zeit wird mithin in die Verjährungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Besteuerungsverfahren

Rz. 44 [Autor/Stand] In der Praxis bestehen – wie die Gegenüberstellung zeigt – damit diametrale Unterschiede in beiden Verfahrensarten, insbesondere was die Mitwirkungspflicht bzw. -verweigerung angeht. Während im Strafverfahren der Beschuldigte schweigen kann, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen, können im Besteuerungsverfahren nachteilige Schätzung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Regelungsinhalt

Rz. 11 [Autor/Stand] Der vielschichtige Problemkomplex "Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren" wird in § 393 AO entgegen der Überschrift, die der Norm vorangestellt ist, nur unvollkommen geregelt. Als Grundsatz ist in § 393 Abs. 1 Satz 1 AO festgeschrieben, dass sich Rechte und Pflichten des Stpfl. und der FinB im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren nac...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Zufallserkenntnisse bei einer TKÜ

Rz. 273 [Autor/Stand] Problematisch ist die Verwendungsbefugnis gem. § 393 Abs. 3 Satz 2 AO vor allem für anlässlich einer TKÜ gewonnene steuerlich relevante Tatsachen, die sich auf einen nicht in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen und über die die FinB durch andere Strafverfolgungsbehörden informiert wird. Die Verwertbarkeit solcher Zufallsfunde im Bes...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zweck der Regelung

Rz. 85 [Autor/Stand] Darin, dass die Verjährung ruht, solange das Verfahren nach § 396 AO ausgesetzt ist, unterscheidet sich die Vorschrift von anderen Aussetzungsregelungen (s. Rz. 32 ff.). Zweckmäßig ist diese Ausnahmeregelung deshalb, weil Taten nach § 370 AO häufig erst später (z.B. anlässlich der Jahre nach dem Tatgeschehen stattfindenden Betriebsprüfung) entdeckt werde...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Unionsrecht (Art. 267 AEUV)

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach Art. 267 AEUV steht dem EuGH die abschließende Entscheidungsbefugnis über Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts zu. Die insoweit ergangenen Urteile sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befassten Gerichte der Mitgliedstaaten bindend[2]. Gleichwohl ist die Anwendung des Unionsrechts und die Auslegung der nationalen Steuernormen originäre ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Zum Verfahren

Rz. 285 [Autor/Stand] Es findet kein gesondertes Verfahren über die Verwertbarkeit der Erkenntnisse statt, sondern es entscheiden die FG im Rahmen des Verfahrens, in das die Erkenntnisse eingeflossen sind[2].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Heilungsmöglichkeiten

Rz. 181 [Autor/Stand] Ermittlungsergebnisse bleiben nach überwiegender Ansicht auch verwertbar, die ex post mithilfe einer rechtmäßigen Maßnahme bestätigt wurden[2]. Rz. 182 [Autor/Stand] Zudem sind Erkenntnisse, die bei einer hypothetischen Wiederholung der Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig erlangt hätten werden könnten, einer Verwertung zugänglich (so nunmehr gesetzlich verank...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Prozessökonomische Gründe

Rz. 49 [Autor/Stand] Sofern es an der nötigen Abhängigkeit von einer steuerrechtlichen Vorfrage fehlt, ist es auch unzulässig, das Strafverfahren unter Berufung auf § 396 AO allein aus prozessökonomischen Gründen oder aus Zweckmäßigkeitserwägungen auszusetzen[2].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Normadressaten

Rz. 210 [Autor/Stand] Das Verwendungsverbot richtet sich dem Wortlaut nach nur an die StA und das (Straf-)Gericht. Nach Sinn und Zweck des § 393 Abs. 2 AO gilt es jedoch auch für die (Kriminal-)Polizei[2].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Antragsrecht des Beschuldigten

Rz. 70 [Autor/Stand] Ein Antragserfordernis besteht nicht. Die Strafverfolgungsorgane sind gehalten, die Aussetzungsfrage i.S.d. § 396 AO auch ohne Antrag eines Prozessbeteiligten von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen[2]. Der Beschuldigte hat jedoch in jeder Lage des Verfahrens das Recht, im Hinblick auf die in dem anhängigen Besteuerungsverfahren anstehende K...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Konfliktlage

Rz. 15 [Autor/Stand] Besteuerungsverfahren und Strafverfahren haben i.d.R. ein und denselben Sachverhalt zum Gegenstand, werden meist gleichzeitig durchgeführt, häufig von der gleichen Behörde (§ 386 Abs. 1, 2 AO) und u.U. sogar vom selben Beamten (vgl. § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO)[2]. Beide Verfahren werden jedoch von verschiedenen Prinzipien beherrscht, die z.T. einander w...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Freispruch oder Verurteilung aus anderen Gründen

Rz. 44 [Autor/Stand] An einer entscheidungserheblichen Vorfrage fehlt es hingegen, wenn der Angeklagte unabhängig von der Beantwortung der steuerrechtlichen Vorfragen aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen ohnehin freizusprechen oder zu verurteilen wäre[2]. Rz. 45 [Autor/Stand] Nicht vorfragenrelevant sind daher Fragen des inneren Tatbestands [4]. Dies hat berei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Dauer der Aussetzung und Fortsetzung des Verfahrens

Rz. 72 [Autor/Stand] § 396 Abs. 1 AO bestimmt, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt werden kann. Das Besteuerungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, wenn der Steuerbescheid formell bestandskräftig geworden ist, weil alle Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen (§ 355 AO; §§ 47, 120 FGO) abgelaufen sind oder weil ein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Vorfragenkompetenz des Strafgerichts

Rz. 10 [Autor/Stand] Aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des § 396 Abs. 1 AO ("kann") folgt unzweifelhaft, dass das Strafgericht heute zwar ermächtigt, aber nicht mehr verpflichtet ist, das Strafverfahren bis zur Klärung steuerrechtlicher Vorfragen auszusetzen. Nach dem Fortfall jeglicher Bindung an Entscheidungen des obersten Steuergerichts und jeglicher Verpflic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Beginn und Ende des Ruhens der Verjährung

Rz. 91 [Autor/Stand] Das Ruhen der Verjährung beginnt, sobald die Aussetzungsentscheidung von der Ermittlungsbehörde verfügt bzw. vom Gericht beschlossen ist[2], da dies der Zeitpunkt ist, von dem an "die Verfolgung nicht fortgesetzt werden kann" (§ 78b Abs. 1 Satz 1 StGB). Zum Eintritt der Rechtsfolge ist es hingegen nicht erforderlich, dass die abgesetzte Entscheidung den ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Fernwirkung

Rz. 175 [Autor/Stand] Ob die vorbezeichneten strafprozessualen Verwertungsverbote im Strafverfahren Fernwirkung haben, ist umstritten[2] (zum Meinungsstand s. auch § 385 Rz. 1053 ff. m.w.N.). Der BGH lehnt dies grds. ab[3]. Werden aufgrund einer unverwertbaren Beweiserhebung neue Beweismittel bekannt, dürfen diese grds. verwertet werden. Eine Fernwirkung hat der BGH bislang ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Grundsätze der Ermessensausübung

a) Umfassende Abwägung Rz. 55 [Autor/Stand] Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind alle Umstände, die im konkreten Fall für und gegen eine Aussetzung des Steuerstrafverfahrens sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist bei der Ausübung des Ermessens auf die Funktion des § 396 AO (s. Rz. 13 ff.) und auf die allgemein für das Prozessrecht geltenden Grundsätze zurückzugreife...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. (Teil-)Identität von Veranlagungszeitraum und Steuerart

Rz. 112 [Autor/Stand] Ist wegen unrichtiger oder fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen ein Strafverfahren anhängig, entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Beispiel nach BGH[2]: S hatte für Januar bis Oktober 07 falsche monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Im Dezember 07 wurde ihm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Deliktische Einkünfte aus allgemeinen Straftaten

Rz. 127 [Autor/Stand] Die Gefahr der Selbstbelastung besteht auch, wenn der Stpfl. Einkünfte aus allgemeinen Straftaten (wie Korruptionsdelikte, Bilanzdelikte, Untreue etc.) in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Für diese Taten besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht. Insoweit bietet auch das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO wegen d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Geltung nur im Besteuerungsverfahren

Rz. 60 [Autor/Stand] Die Geltung des Verbots von Zwangsmitteln beschränkt sich auf das Besteuerungsverfahren (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren). Es gilt auch bereits bei Vorfeldermittlungen der Steufa i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (s. Beispiel Rz. 63)[2]. Die im Strafverfahren zulässigen Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahme usw. bleibe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Eröffnung des Anwendungsbereichs

Rz. 37 [Autor/Stand] Zunächst verlangt die Aussetzung des Verfahrens, dass überhaupt der Anwendungsbereich des § 396 AO eröffnet ist. Dazu muss ein anhängiges Strafverfahren vorliegen, bei dem die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung infrage steht.Darüber hinaus erfordert § 396 AO keine Personenidentität, wohingegen Sachverhaltsidentität gegeben sein muss (s. ausführl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Herausgabeverlangen

Rz. 65 [Autor/Stand] Unzulässig ist der Einsatz von Zwangsmitteln zur Erlangung von Beweismitteln, bei denen zweifelsfrei feststeht, dass sie sich im Besitz des Beschuldigten befinden. Dadurch würde § 95 Abs. 1 StPO unterlaufen, der ein Herausgabeverlangen gegen den Beschuldigten nicht zulässt[2] (s. § 385 Rz. 313, 315).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Fehlen eines Aussetzungsgrundes

aa) Freispruch oder Verurteilung aus anderen Gründen Rz. 44 [Autor/Stand] An einer entscheidungserheblichen Vorfrage fehlt es hingegen, wenn der Angeklagte unabhängig von der Beantwortung der steuerrechtlichen Vorfragen aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen ohnehin freizusprechen oder zu verurteilen wäre[2]. Rz. 45 [Autor/Stand] Nicht vorfragenrelevant sind dah...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Aussetzungsgrund

a) Entscheidungserheblichkeit einer steuerlichen Vorfrage Rz. 42 [Autor/Stand] Die strafrechtliche Beurteilung der Tat muss davon abhängen, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind (Aussetzungsgrund). Aus dem Grundgedanken der Vorschrift folgt, dass es sich hierbei um eine rein steuerrechtliche Vorfrage handeln ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Voraussetzungen der Aussetzung

1. Eröffnung des Anwendungsbereichs Rz. 37 [Autor/Stand] Zunächst verlangt die Aussetzung des Verfahrens, dass überhaupt der Anwendungsbereich des § 396 AO eröffnet ist. Dazu muss ein anhängiges Strafverfahren vorliegen, bei dem die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung infrage steht.Darüber hinaus erfordert § 396 AO keine Personenidentität, wohingegen Sachverhaltsident...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Reichweite der Verwendungsbefugnis

1. Erkenntnisse aus rechtmäßigen strafrechtlichen Ermittlungen (§ 393 Abs. 3 Satz 1 AO) Rz. 265 [Autor/Stand] Die Erkenntnisse i.S.d. § 393 Abs. 3 Satz 1 AO müssen aus rechtmäßigen strafrechtlichen Ermittlungen der FinB/StA resultieren. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass Erkenntnisse aus unrechtmäßigen Ermittlungen – neben einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot (s....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rechtsbehelfe

1. Gegen Entscheidungen der Ermittlungsbehörden Rz. 76 [Autor/Stand] Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden, welche die Aussetzung betreffen, sind grds. nicht gerichtlich anfechtbar, gleichgültig ob die Aussetzung angeordnet oder die beantragte Aussetzung abgelehnt worden ist[2]. Hier kommt allenfalls die Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 147 GVG, § 3 FVG) sowie für den Fall, da...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Ermessensentscheidung

1. Gegenstand der Ermessensentscheidung Rz. 53 [Autor/Stand] Nach § 396 Abs. 1 AO "kann" nach Klageerhebung das Gericht, im Ermittlungsverfahren die Ermittlungsbehörde, das Strafverfahren aussetzen, muss dies aber nicht tun. Die Entscheidung darüber ist in sein (ihr) pflichtgemäßes Ermessen gestellt[2]. Damit hat der Angeklagte (Beschuldigte) keinen Anspruch auf Aussetzung de...mehr