Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Infolge der zunehmenden Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen (in ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten) im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe...mehr

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Ausschluss der Buchwertüber... / 3. Anforderungen an erforderliche Neuregelung

Grds. Aufdeckung stiller Reserven? Zwar könnte der Gesetzgeber im Rahmen einer Neuregelung nun auch im Wege einer prinzipiellen Neukonzeption der steuerrechtlichen Behandlung des Transfers von WG eine grds. Aufdeckung stiller Reserven regeln. Angesichts der immensen Bedeutung der Buchwertfortführung bei Umstrukturierungsmaßnahmen erscheint dies allerdings politisch nicht ums...mehr

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Ausschluss der Buchwertüber... / 4. BVerfG klärt: Erweiternde Auslegung von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht möglich

Jetzt hat das BVerfG entschieden, dass eine erweiternde Auslegung von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht möglich ist. Auch das BVerfG sieht sich aufgrund des abschließenden Gesetzeswortlauts hier an einer Buchwertfortführung gehindert:[5] Eine solche Analogie würde die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Zwar vergleichbare Sachverhalte, ...: Zwar ist ein...mehr

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Durchlaufende Posten / 3 Was sind durchlaufende Posten?

Durchlaufende Posten dürfen sich nicht auf den Gewinn auswirken.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Geldbeträge handelt oder um andere Wirtschaftsgüter. Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen einnimmt und ausgibt. Über den vereinnahmten Betrag darf der Empfänger nicht frei verfügen. Es ist eine klare Trennung vo...mehr

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Eigenverbrauchssätze 2021, ... / 7 Rechtsprechung zum Ansatz der Pauschbeträge für Sachentnahmen

Die Anwendung der Eigenverbrauchssätze wird von der Rechtsprechung weitestgehend anerkannt. Die nachfolgenden Urteile zeigen, dass eine Abweichung ohne Einzelaufzeichnungen regelmäßig nicht möglich ist. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.6.1996, 1 K 1624/95: Hat der Betreiber einer Gast- und Speisewirtschaft, die Pauschalregelungen zur Ermittlung des Eigenverbrauchs (Sachentneh...mehr

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Eigenverbrauchssätze 2021, ... / 1 So kontieren Sie richtig!

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14a AO soll in Abs. 1 eine Legaldefinition des in der AO und den Steuergesetzen vielfach verwendeten Begriffs "Personenvereinigung" enthalten[1], Abs. 2 benennt – jeweils nicht abschließend[2] – die wichtigsten rechtsfähigen und Abs. 3 die wichtigsten nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen. In Abs. 4 wird für nicht rechtsfähige Gesellschaften die sinngemäße Anwend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Personenvereinigungen (Abs. 1)

Rz. 7 § 14a Abs. 1 AO definiert Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze als Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Rz. 8 Im Zivilrecht sind Personenvereinigungen alle Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.[1] Soweit dagegen in der AO und den Steuergesetzen "P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14a Personenvereinigungen

1 Allgemeines Rz. 1 § 14a AO soll in Abs. 1 eine Legaldefinition des in der AO und den Steuergesetzen vielfach verwendeten Begriffs "Personenvereinigung" enthalten[1], Abs. 2 benennt – jeweils nicht abschließend[2] – die wichtigsten rechtsfähigen und Abs. 3 die wichtigsten nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen. In Abs. 4 wird für nicht rechtsfähige Gesellschaften die sinn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Nicht rechtsfähige Gesellschaften (Abs. 4)

Rz. 63 Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften sind nach § 14a Abs. 4 AO die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß anzuwenden. Rz. 64 Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind nach § 705 Abs. 2, 2. Alt. BGB solche, die ihren Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2.1 Gesellschaften (§ 705 BGB)

Rz. 24 § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO zählt zu den rechtsfähigen Personengesellschaften insbesondere die Gesellschaften i. S. des § 705 BGB, also die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaften. Nach § 705 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Rechtsfähige Personenvereinigungen (Abs. 2)

Rz. 17 § 14a Abs. 2 AO zählt die wichtigsten rechtsfähigen Personenvereinigungen auf. Es sind dies Vereine ohne Rechtspersönlichkeit i. S. des § 54 BGB, rechtsfähige Personengesellschaften (einschließlich Gesellschaften i. S. des § 705 BGB, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen) und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Rechtsfähige Personengesellschaften (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 23 Nach § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO gehören zu den rechtsfähigen Personenvereinigungen auch die rechtsfähigen Personengesellschaften, die im Einzelnen aufgezählt werden. Soweit in der AO oder den Steuergesetzen "rechtsfähige Personengesellschaften" genannt werden, sind damit neben den Gesellschaften i. S. des § 705 BGB, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 18 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] hat der Gesetzgeber zum 1.1.2024 die verwirrende Bezeichnung "nichtrechtsfähiger Verein"[2] aufgegeben, denn auch der nicht rechtsfähige Verein wurde nach allgemeiner Ansicht als rechtsfähig angesehen.[3] In § 54 BGB wird daher für Idealvereine, die nicht nach § 21 BGB in das Vereinsregister eingetrag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Abs. 3)

Rz. 55 § 14a Abs. 3 AO zählt als nicht rechtsfähige Personenvereinigungen die Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften auf. Die Aufzählung ist wiederum nicht abschließend[1], was auch hier an dem Begriff "insbesondere" ersichtlich ist. 4.1 Bruchteilsgemeinschaften (Abs. 3 Nr. 1) Rz. 56 Eine Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft nach Bruchteilen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2.2 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 32 Personenhandelsgesellschaften sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Rz. 33 Die oHG ist nach § 105 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2.3 Partnerschaftsgesellschaften

Rz. 36 Die Partnerschaftsgesellschaft hat ihre Rechtsgrundlage im PartGG.[1] Sie ist eine besondere Gesellschaftsform für Freiberufler[2], die anders als die übrigen Personengesellschaften im Falle fehlerhafter Berufsausübung nur den handelnden Partner haften lässt.[3] Rz. 37 Mit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) sieht § 8 Abs. 4 PartGG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2 Gütergemeinschaften (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 58 Die Gütergemeinschaft ist einer der ehelichen Güterstände, der nach § 1415 BGB nur durch Ehevertrag entstehen kann. Anders als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Eheleute durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Zwischen den Ehegatten entsteht hinsichtlich dieses Gesamtguts eine Gesamtha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2.5 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen

Rz. 39 Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung – EWIV – ist eine durch die EWIV-VO[1] eingeführte europäische Rechtsform. Art. 3 Abs. 1 EWIV-VO beschränkt ihren Zweck darauf, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern. Sie hat ausdrücklich nicht den Zweck,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3 Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 41 Die in § 9a WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet regelmäßig das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungs- und teileigentümer. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines Mitglieds der Gemeinschaft oder im Eigentum eines Dritten stehen.[1] Die Wohnungseigen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2.4 Partenreedereien

Rz. 38 Die aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.4.2013[1] mit Wirkung ab dem 25.4.2013 nicht mehr gründbare, aber – soweit bis zu diesem Zeitpunkt gegründet – weiter bestehende Partenreederei ist nach § 489 Abs. 1 HGB a. F. eine Vereinigung mehrerer Personen, die ein ihnen nach Bruchteilen gehörendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt auf gemeinscha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.1 Bruchteilsgemeinschaften (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 56 Eine Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft nach Bruchteilen liegt nach § 741 BGB vor, wenn ein Recht (etwa das Eigentum, eine Forderung, eine Hypothek oder Grundschuld) mehreren gemeinschaftlich zusteht. Es handelt sich um eine reine Rechtsgemeinschaft, die sich im Innehaben des gemeinschaftlichen Rechts erschöpft.[1] Rz. 57 Ausgangspunkt für die Entstehung der Geme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3 Erbengemeinschaften (Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 59 Die Erbengemeinschaft ist eine nicht rechtsfähige gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Sie entsteht nach § 2032 BGB, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet.[1] Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben grds. gemeinschaft...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.5 Konsequenzen aus der Verletzung von Anzeigepflichten und Erklärungspflichten

Werden die Anzeigepflichten[1] bzw. Erklärungspflichten nicht eingehalten, dann kann dies zu einer Steuerordnungswidrigkeit oder Steuerhinterziehung[2] führen. Auch die Verjährungsfristen[3] verlängern sich dadurch.mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Schenker (Zuwendender) oder der Empfänger der Schenkung (Beschenkter) zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer waren. Dabei gelten als Inländer: natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die da...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.2 Angaben zum Erblasser (Zeilen 2 bis 4)

In den Zeilen 2 bis 4 ist der letzte Wohnsitz des Erblassers einzutragen. Hiermit überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht des Erwerbers. In Zeile 4 ist zusätzlich die Staatsangehörigkeit anzugeben. Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Erwerbers (zur Option der beschränkten Steuerpflicht zur unbeschrä...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.15 Schenkungen (Zeilen 115 bis 123)

In den Zeilen 115 bis 123 sind vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gemachte Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen einzutragen. Anzugeben sind alle Schenkungen, auch gemischte Schenkungen. Hierbei liegt eine gemischt freigebige Zuwendung vor, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elemente...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.2 Anzeigepflicht

Beachtet werden muss die im Erbschaftsteuergesetz normierte Anzeigepflicht: Der Erwerber muss jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb schriftlich bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Frist für die Anzeige ist ein Zeitraum von 3 Monaten ab erlangter Kenntnis des Erbanfalls. Zuständig ist das Finanzamt, in ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.16 Bemerkungen (Zeilen 124 bis 130)

In den Zeilen 124 bis 130 können Sie insbesondere folgende Anträge stellen: § 28 Abs. 1 ErbStG: Mit Wirkung zum 1.7.2016 wurde die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG wie folgt geändert. Gehört hiernach zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG(Betriebsvermögen, begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften oder land- und forstwirtsch...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 1.2 Optionsverschonung

Der Erwerber kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für einen 100 %igen Verschonungsabschlag optieren. Hierzu hat er einen Antrag zu stellen, der aber unwiderruflich ist. Ein Widerruf ist auch nicht möglich, wenn gegen die Behaltensregelung des § 13a Abs. 5 ErbStG verstoßen wurde oder gegen die Lohnsummenregelung des § 13a ErbStG. Hinweis Antragsfrist Der Antrag muss grund...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.3 Grundvermögen im Inland oder in EU-(EWR-Staaten (Zeilen 36 und 37)

In den Zeilen 36 und 37 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Grundstücke ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Für die ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.12.3 Grundvermögen (Zeilen 35 und 36)

In den Zeilen 35 und 36 ist einzutragen, ob im Inland oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. Zeilen 37 und 38). Für inländische Grundstücke (unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 BewG) sind Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln und gesondert festzustellen, sofern s...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.9 Vorschenkungen (Zeilen 92 bis 100)

In den Zeilen 94 bis 99 sind Art, Wert und Zeitpunkt aller Vorschenkungen des Schenkers einzutragen. Bei einer Grundstücksschenkung ist zu beachten, dass die Zuwendung eines Grundstücks nicht erst mit der Eintragung in das Grundbuch erfolgt, sondern schon dann, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in ...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.3.2 Beschränkte Steuerpflicht

Dagegen liegt beschränkte Schenkungsteuerpflicht vor, wenn weder der Schenker noch die beschenkte Person (Erwerber) Inländer sind. Von der beschränkten Schenkungsteuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen erfasst. Als Inlandsvermögen in diesem Sinne ist u. a. das folgende Vermögen anzusehen:[1] im Inland befindliches land- und forstwirtschaftliches Vermögen; im Inland befindlich...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.6.1 Testamentsvollstrecker (Zeilen 10 und 11)

Der Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringt und den Nachlass verwaltet. Bei Bedarf kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses sorgen. Gleiches gilt, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn unbekannt ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Dies...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.1.2 Steuerschulden (Zeilen 90 bis 92)

Hatte der Erblasser Steuerschulden (z. B. Einkommensteuerschulden), sind diese in den Zeilen 90 bis 92 einzutragen. Dies gilt nicht für betriebliche Steuerschulden (z. B. Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuerschulden). Anzugeben sind der Name des Finanzamts, die Steuernummer und der Wert der Steuerschulden. Sind die Steuerschulden vom Finanzamt noch nicht veranlagt worden, sind s...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten (Zeilen 32 bis 35)

In den Zeilen 32 und 33 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der beigefügten Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus den Anlagen errechnet). Für inländische land-...mehr

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Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO

Leitsatz Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist. Normenkette § 175b AO Sachverhalt Für das Streitjahr 2018 wurden dem FA durch ­den Arbeitgeber des Klägers zwei elektronische LSt-Be...mehr

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Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO

Leitsatz Ein vorläufiger Sachwalter ist zumindest dann als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 der Abgabenordnung anzusehen, wenn er nach Übernahme der Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 der Insolvenzordnung auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt. Normenkette § 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3.2.2 Tatbestandserweiterung auf Strafverfahren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20a Mit dem Jahressteuergesetz 2022[1] wurde der Tatbestand der Öffnungsnorm durch Einfügung eines S. 2 in Abs. 1 des § 31a AO ergänzt. Danach ist nunmehr die Offenbarung der geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren auch zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.2 Geschützte Daten

Rz. 2b Die Offenbarungsbefugnis nach § 31a Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO geschützte Daten der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in "geschützte Daten" zum 25.5.2018 (s. zu Rz. 2) verbindet sich eine durchaus bedeutende Erweiterung der Öffnungsbefugnis. Anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, wo mi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift erlaubt den Finanzbehörden, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung einschließlich der Schwarzarbeit sowie des Leistungsmissbrauchs durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützte Daten von betroffenen Personen zu offenbaren. Seit dem 1.8.2002 besteht unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Tatsachen eine entsprechende Pflicht. Die Regelun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3.2.1 Grundregel (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb)

Rz. 14 Die Befugnis zum Offenbaren für die Durchführung eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb zulässig, soweit die Informationen für die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln bedeutsam s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.3 Betroffene Person

Rz. 3 Nach § 31a Abs. 1 AO besteht eine Offenbarungsbefugnis – und nach Abs. 2 S. 1 eine Offenbarungspflicht – nur für die Daten der betroffenen Person. Der Begriff der betroffenen Person ist derselbe wie in § 30 AO.[1] Danach ist betroffene Person nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Mitteilung erfolgen soll, sondern auch jeder andere, dessen ...mehr

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Was ist neu an den neuen AStBV (St) 2023/2024? (AO-StB 2024, Heft 2, S. 49)

RAin Daniela Bick, LL.M. (Taxation)[*] Die AStBV (St) sollten für die Finanzbehörden als Orientierungs-Handbuch zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise verstanden werden und für die Verteidigung in Steuerstrafsachen als Hilfsmittel, um die Finanzbehörde auf die Einhaltung dessen zu verweisen, wozu sie im Rahmen ihrer Selbstbindung durch die AStBV (St) verpflichtet ist. In...mehr

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Zugriff der Fahndung auf Computer und Handy (AO-StB 2024, Heft 2, S. 43)

Besondere Anforderungen und Restriktionen StB Helmut Tormöhlen, VorsRiLG a.D.[*] Steuer- und Zollfahndung greifen bei Durchsuchungen auch auf Datenmaterial aus Finanz- und Lohnbuchhaltung, Warenwirtschaftssystemen und weitere betriebliche Dokumentationen zu. Dasselbe gilt prinzipiell auch für Handy-Daten und Inhalte von (elektronischer) Telekommunikation. Bei letzterer Fallgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 In Betracht kommende Verfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 vorangestellter Regelungsteil)

Rz. 5 Die Offenbarung ist in den Fällen der Nr. 1 zulässig, soweit diese entweder für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens, eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder eines anderen Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder von bestimmten Entscheidungen über eine Erlaubnis nach dem Arbeitn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundsätzliche Verpflichtung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 23 Die durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 AO eingeräumte Zulässigkeit der Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person wird durch Abs. 2 S. 1 zu einer Mitteilungspflicht. Die Finanzbehörden haben danach in den Fällen des Abs. 1 der jeweils zuständigen Stelle (s. Rz. 4) die von ihr benötigten Tatsachen mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht führt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.1 Offenbarungsbefugnis

Rz. 2a § 31a AO sieht lediglich die Mitteilung – also Offenbarung – der geschützten Daten der betroffenen Person vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31a Abs. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO (s. dazu Rz. 2) wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat de...mehr