Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Anwendungsbereich des § 375 Abs. 2 AO

Rz. 21 Voraussetzung der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO ist die Begehung oder der Versuch[1] einer Steuerhinterziehung [2], eines Bannbruchs [3] oder einer Steuerhehlerei.[4] Bei der Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i. V. m. § 148 StGB [5] ist in § 150 StGB die Einziehung gesondert geregelt und zwingend vorgesehen.[6] Wegen des Gegenstands der Einziehung (s. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.2 Nebenfolgen nach § 375 AO

Rz. 2 § 375 AO regelt zwei voneinander unabhängige, bei bestimmten Steuerstraftaten (s Rz. 7) zulässige Nebenfolgen: Abs. 1 – Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit, Abs. 2 – Einziehung von Gegenständen (Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten). Beide Nebenfolgen sind hinsichtlich ihrer Anwendung und ihres Inhalts getrennt zu betrachten. In beiden Fällen "kann" nach dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.6 Verfahren nach § 394 AO

Rz. 34 Ein objektives Einziehungsverfahren (s. Rz. 32, 33) muss nicht geführt werden, wenn die Finanzbehörde den Eigentumsübergang an den Einziehungsgegenständen nach § 394 AO herbeiführen kann.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit setzt die Verurteilung wegen bestimmter, abschließend aufgezählter Steuerstraftaten voraus. Sie kommt in Betracht bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO [1]; Bannbruch nach §§ 372 Abs. 2, 373 AO [2]; Steuerhehlerei nach § 374 AO [3]; Begünstigung [4] dieser Steuerstraftaten.[5] Rz. 8 Bei sonstigen Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3 Gegenstände der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO

3.3.1 Erzeugnisse, Waren und andere Sachen Rz. 22 Erzeugnisse, Waren und andere Sachen können eingezogen werden. Auf sie muss sich eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben,[1] der Bannbruch oder die Steuerhehlerei beziehen. Hauptanwendungsbereich ist die Einziehung "geschmuggelter" einfuhrabgabenpflichtiger Waren.[2] Behältnisse, in denen sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 3 § 45 Abs. 2 StGB i. V. m. § 375 Abs. 1 AO gibt dem Gericht die Befugnis, als Nebenstrafe [1] dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit (s. Rz. 5) und die Wählbarkeit (s. Rz. 6) abzuerkennen. Dies gilt nicht bei der Verurteilung von Jugendlichen.[2] Das aktive Wahlrecht kann hiernach (s. aber Rz. 1a) mangels ausdrücklicher Regelung nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2 Einjährige Freiheitsstrafe

Rz. 10 Die Anordnung der Nebenfolge setzt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus. Bei Tatmehrheit nach § 53 StGB genügt es dabei nicht, wenn das Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bei verschiedenen Delikten, die nur teils in § 375 AO (s. Rz. 6) bezeichnet sind, erst durch die Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Wird jedoch wegen meh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 375 Nebenfolgen

1 Einordnung der Vorschrift 1.1 Strafe und allgemeine Nebenfolgen Rz. 1 Der gesetzliche Straftatbestand regelt für die Steuerstraftat[1] nur die "Haupt"-Strafe, die Strafandrohung für Geld- und/oder Freiheitsstrafe.[2] Die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Steuerstraftatbestands kann darüber hinaus aber auch strafrechtliche Nebenfolgen haben. Insoweit gelten die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3 Strafbemessung und Urteil

Rz. 12 Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit ist eine Nebenstrafe (s. Rz. 2), deren Festsetzung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze[1], sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Dauer (s. Rz. 2), im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt.[2] Rz. 13 Die Aberkennung ist im Urteil gesondert auszusprechen[3] und zu begründen.[4] Im Str...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.3 Einziehung nach § 74 StGB

Rz. 20 § 375 Abs. 2 AO ermöglicht die Einziehung von Schmuggelware[1] und Beförderungsmitteln[2] und trifft damit für die Einziehung bei Steuerstraftaten eine Sonderregelung i. S. v. § 74 Abs. 2, 3 S. 2 StGB . Damit ist die Einziehung nach dieser Vorschrift an die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2, 3 StGB gebunden.[3] Im Übrigen, also hinsichtlich anderer Sachen, gelten nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.5 Objektives bzw. selbstständiges Verfahren

Rz. 32 Kann wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann die Einziehung gem. § 76a Abs. 1 StGB in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden. Die selbstständige Anordnung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen, aber wegen der Straftat (s. Rz. 21) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, z. B. bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Allgemeines

Rz. 17 § 375 AO bezieht sich nur auf die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten.[1] Nicht erfasst sind Vorteile, die durch die Straftat erlangt wurden (bei der Steuerstraftat also die ersparten Steuern). Insoweit kommt nur die Einziehung gem. § 369 Abs. 2 AO i. V. m. §§ 73, 73c StGB in Betracht.[2] 3.1.1 Zweck der Einziehung Rz. 17a Werden Gegenstände zur Vorb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3 Opportunität des Einziehungsverfahrens

Rz. 29 Einen besonderen Grund für das Absehen von der Durchführung des Einziehungsverfahrens regelt § 421 Abs. 1 StPO . Hiernach kann das Strafgericht (s. Rz. 30) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn das Erlangte nur geringen Wert hat[1] und diese neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fall...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.1 Einziehungsantrag

Rz. 26a Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern gem. § 74 StGB ist im Strafbefehl zu beantragen bzw. ist der Einziehungsantrag, den die Staatsanwaltschaft beabsichtigt in der Hauptverhandlung zu stellen, in der Anklageschrift anzukündigen (s. Rz. 30f.). Da der Einziehungsantrag gem. § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch im Strafbefehlsan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Erzeugnisse, Waren und andere Sachen

Rz. 22 Erzeugnisse, Waren und andere Sachen können eingezogen werden. Auf sie muss sich eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben,[1] der Bannbruch oder die Steuerhehlerei beziehen. Hauptanwendungsbereich ist die Einziehung "geschmuggelter" einfuhrabgabenpflichtiger Waren.[2] Behältnisse, in denen sich die Sachen der Hinterziehung oder des Bann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

Rz. 5 § 375 Abs. 1 AO eröffnet dem Gericht die Befugnis, dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Öffentliche Ämter sind Einrichtungen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.[1] Hierzu gehören in erster Linie behördliche Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden. Aber auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten in behördlichen Ausschüssen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1 Zweck der Aberkennung

Rz. 11 Die Aberkennung dient dem Schutz der Staatsautorität, die nicht durch ungeeignete Personen repräsentiert werden soll.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.1 Strafe und allgemeine Nebenfolgen

Rz. 1 Der gesetzliche Straftatbestand regelt für die Steuerstraftat[1] nur die "Haupt"-Strafe, die Strafandrohung für Geld- und/oder Freiheitsstrafe.[2] Die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Steuerstraftatbestands kann darüber hinaus aber auch strafrechtliche Nebenfolgen haben. Insoweit gelten die allgemeinen Strafrechtsbestimmungen.[3] Die Anordnung von Nebenf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.2 Einziehungsentscheidung

Rz. 27 Die Anordnung der Einziehung erfolgt durch das Strafgericht und ist Teil des Urteils.[1] Die Einziehungsanordnung (als Teil des Urteilstenors) muss die betreffenden Einziehungsgegenstände so genau benennen, dass ein Vollstreckungsorgan Gegenstand und Umfang der Einziehung erkennen kann.[2] Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dem sie als zusätzliche Maßn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen

Rz. 6 § 375 Abs. 1 AO eröffnet dem Gericht zudem die Befugnis, dem Angeklagten die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, abzuerkennen. Öffentliche Wahlen sind nicht nur die Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, der Länder und Gemeinden, sondern auch die Wahlen zu den Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (ohne Kirchen) wie Sozialver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.2 Beförderungsmittel

Rz. 23 Die zur Tat benutzten Beförderungsmittel können ebenfalls eingezogen werden. Beförderungsmittel sind Fahrzeuge (und Tiere), die zur Beförderung von Personen oder Sachen in der Luft, zu Lande oder auf dem Wasser geeignet sind.[1] Sie brauchen sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen zu können. Nicht zu ihnen zählen Transportmittel wie Taschen, Koffer, Rucksäcke, Körbe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2 Gerichtliche Hinweispflicht

Rz. 11a Das Strafgericht muss den Angeklagten durch förmlichen Hinweis gem. § 265 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 StPO davon in Kenntnis setzen, dass es eine Nebenfolge des § 375 AO i. V. m. § 45 Abs. 2 StGB (Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit) in Betracht zieht, wenn diese Nebenfolge in der Anklage noch keine Erwähnung gefunden hat. Ein bloßer Antrag der Staatsanwal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2 Voraussetzungen der Aberkennung

2.2.1 Anwendungsbereich Rz. 7 Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit setzt die Verurteilung wegen bestimmter, abschließend aufgezählter Steuerstraftaten voraus. Sie kommt in Betracht bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO [1]; Bannbruch nach §§ 372 Abs. 2, 373 AO [2]; Steuerhehlerei nach § 374 AO [3]; Begünstigung [4] dieser Steuerstraftaten.[5] Rz. 8...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Einordnung der Vorschrift

1.1 Strafe und allgemeine Nebenfolgen Rz. 1 Der gesetzliche Straftatbestand regelt für die Steuerstraftat[1] nur die "Haupt"-Strafe, die Strafandrohung für Geld- und/oder Freiheitsstrafe.[2] Die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Steuerstraftatbestands kann darüber hinaus aber auch strafrechtliche Nebenfolgen haben. Insoweit gelten die allgemeinen Strafrechtsbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Einziehung

3.1 Allgemeines Rz. 17 § 375 AO bezieht sich nur auf die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten.[1] Nicht erfasst sind Vorteile, die durch die Straftat erlangt wurden (bei der Steuerstraftat also die ersparten Steuern). Insoweit kommt nur die Einziehung gem. § 369 Abs. 2 AO i. V. m. §§ 73, 73c StGB in Betracht.[2] 3.1.1 Zweck der Einziehung Rz. 17a Werden Gegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4 Einziehungsverfahren

3.4.1 Einziehungsantrag Rz. 26a Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern gem. § 74 StGB ist im Strafbefehl zu beantragen bzw. ist der Einziehungsantrag, den die Staatsanwaltschaft beabsichtigt in der Hauptverhandlung zu stellen, in der Anklageschrift anzukündigen (s. Rz. 30f.). Da der Einziehungsantrag gem. § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.4 Rechtsverhältnisse an den Einziehungsgegenständen

Rz. 25 Grundlage der Einziehung ist nach § 74 Abs. 3 StGB, dass die betroffenen Gegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung dem Tatbeteiligten gehören oder zustehen. Erforderlich ist grundsätzlich die formale Rechtsstellung als Alleineigentümer bzw. bei mehreren Tatbeteiligten als ausschließliche Miteigentümer.[1] Rz. 26 Dieser Grundsatz wird durchbrochen durch: § 74b StGB bei G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4 Wirkung des Urteils

Rz. 15 Nach § 45 Abs. 3, 4 StGB verliert der Verurteilte mit Rechtskraft des Urteils die Rechtsstellung oder Rechte, die er aus öffentlichen Wahlen erlangt hat, wenn ihm die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit aberkannt wird.[1] Im Übrigen hindert der Urteilsspruch gem. § 45a StGB den Zugang zum öffentlichen Amt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.3 Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

Rz. 24 Eine Vereitelung der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten durch Verwertung, Veräußerung oder Verbrauch wird durch § 74c StGB erschwert, der die Einziehung eines für den einzuziehenden Gegenstand vorhandenen Wertes vorsieht.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit

2.1 Inhalt der Nebenfolge 2.1.1 Allgemeines Rz. 3 § 45 Abs. 2 StGB i. V. m. § 375 Abs. 1 AO gibt dem Gericht die Befugnis, als Nebenstrafe [1] dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit (s. Rz. 5) und die Wählbarkeit (s. Rz. 6) abzuerkennen. Dies gilt nicht bei der Verurteilung von Jugendlichen.[2] Das aktive Wahlrecht kann hiernach (s. aber Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3 Aberkennung und Wiederverleihung

2.3.1 Zweck der Aberkennung Rz. 11 Die Aberkennung dient dem Schutz der Staatsautorität, die nicht durch ungeeignete Personen repräsentiert werden soll.[1] 2.3.2 Gerichtliche Hinweispflicht Rz. 11a Das Strafgericht muss den Angeklagten durch förmlichen Hinweis gem. § 265 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 StPO davon in Kenntnis setzen, dass es eine Nebenfolge des § 375 AO i. V. m. § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.7 Nachverfahren

Rz. 35 Hat ein Dritter, der nicht am Einziehungsverfahren beteiligt worden ist (s. Rz. 31), durch die Einziehung seine Rechtsstellung hinsichtlich des eingezogenen Gegenstands verloren (s. Rz. 25, 26), so kann er gem. § 433 StPO im Nachverfahren die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Eigentumsübergangs erwirken.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Inhalt der Nebenfolge

2.1.1 Allgemeines Rz. 3 § 45 Abs. 2 StGB i. V. m. § 375 Abs. 1 AO gibt dem Gericht die Befugnis, als Nebenstrafe [1] dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit (s. Rz. 5) und die Wählbarkeit (s. Rz. 6) abzuerkennen. Dies gilt nicht bei der Verurteilung von Jugendlichen.[2] Das aktive Wahlrecht kann hiernach (s. aber Rz. 1a) mangels ausdrücklic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5 Wiederverleihung

Rz. 16 Das Gericht kann nach § 45 b StGB bereits vor Ablauf der Aberkennungsfrist (s. Rz. 3) die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit wieder verleihen.[1] Die Entscheidung ergeht durch gerichtlichen Beschluss.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.2 Wirkung der Einziehung

Rz. 18 Die Wirkung der Einziehung regelt § 75 StGB . Das Eigentum an der Sache geht hiernach mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Rz. 19 Grundsätzlich bleiben nach § 75 Abs. 2 S. 1 StGB die Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. Das Strafgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch das Erlöschen dieser Rechte anordnen.[1] Wird durch die Einziehu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.1 Zweck der Einziehung

Rz. 17a Werden Gegenstände zur Vorbereitung oder Begehung einer Straftat oder rechtswidrigen Handlung benutzt (Tatmittel), durch sie hervorgebracht (Tatprodukt) oder sonst in sie verstrickt (Tatobjekt), so können sie durch das Gericht eingezogen werden. Dieser Maßnahme[1] kommt einerseits ein Strafcharakter zu, wenn sie sich gegen den Tatbeteiligten richtet, aber auch ein Si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.4 Subjektives bzw. unselbstständiges Verfahren

Rz. 30 Ist gegen den oder die Tatbeteiligten ein Hauptverfahren anhängig, so wird durch das Gericht im Urteil zugleich über die Einziehung entschieden (s. aber Rz. 26a, 27, 29). Das Einziehungsverfahren ist insoweit ein unselbstständiges Nebenverfahren, das mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft beginnt.[1] Rz. 31 Sind der oder die Tatbeteiligten nicht Alleineigentümer des ein...mehr

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Abschreibung: Nachholungsmö... / 1 Steuerrechtliche Problemstellung

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, "sind" die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.[1] Beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts mehr als ein Jahr, "ist" bzw. bei Gebäuden sind AfA vorzunehmen.[2] Dies stellt eine zwingende Regelung dar, welche ...mehr

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Abschreibung: Nachholungsmö... / 3.3 Keine Nachholung bei erstmaliger Bilanzierung eines Wirtschaftsguts

Ihren Ausgangspunkt hat die BFH-Rechtsprechung zur Nachholung unterlassener AfA im Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs.[1] Dieser besagt, dass die Werte in einer Schlussbilanz gleichzeitig die Werte der anschließenden Eröffnungsbilanz sind. Unter- oder Überbewertungen in einer Schlussbilanz führen grundsätzlich nur zu Gewinnverlagerungen innerhalb verschiedener Wir...mehr

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Abschreibung: Nachholungsmö... / 2.2 Buchungstechnik bei unzulässiger Nachholung

Buchungstechnisch wird unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs der Buchwert des betreffenden Wirtschaftsguts in der Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahrs, dessen Gewinn zu ermitteln ist, erfolgsneutral durch einen entsprechend niedrigeren Ansatz berichtigt. Das Wirtschaftsgut wird also in der Steuerbilanz mit dem Wert angesetzt, der sich bei zutreffender AfA-Vornahme erge...mehr

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Abschreibung: Nachholungsmö... / 3.1 Verteilung des Restbuchwerts auf die Restnutzungsdauer

Beruht die in den Vorjahren unterlassene AfA auf einem Versehen des Steuerpflichtigen, z. B. einer Fehleinschätzung der Nutzungsdauer, d. h. dem Ansatz einer zu langen Nutzungsdauer oder einer rechtsirrigen Annahme und scheidet eine Teilwertabschreibung aus, ist die unterlassene AfA durch Verteilung des Restbuchwerts auf die neu zu schätzende Restnutzungsdauer nachzuholen. P...mehr

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Abschreibung: Nachholungsmö... / 3.4.2 Fehlerhafter Betriebsausgabenabzug von aktivierungspflichtigen Aufwendungen

Umgekehrt müssen nach einer Grundsatzentscheidung des BFH[1] Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten waren, jedoch zu Unrecht als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt wurden, in der ersten noch offenen Bilanz aktiviert werden, und zwar mit dem Betrag, der sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich abziehbaren AfA ergibt. P...mehr

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Abschreibung: Nachholungsmö... / 3.2 Sonderregeln für unterlassene Gebäude-AfA

Für die Unterlassung an sich gebotener Gebäude-AfA gelten besondere Grundsätze, die von den vorstehenden für bewegliche Wirtschaftsgütern abweichen. Die Nachholung einer zu niedrig vorgenommenen (unterlassenen) Gebäude-AfA in der Weise, dass der verbleibende Restwert auf die Restnutzungsdauer verteilt wird, ist nicht zulässig.[1] Im Fall der unterlassenen Gebäude-AfA gelten ...mehr

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Abschreibung: Nachholungsmö... / 2.3 Keine Nachholung auch bei Einnahmenüberschussrechnung

Die willentlich und willkürlich unterlassene Normal-AfA kann auch von Steuerpflichtigen mit Einnahmenüberschussrechnung nicht in späteren Gewinnermittlungszeiträumen nachgeholt werden.[1] Diese Betrachtung beruht auf dem Prinzip der Gesamtgewinngleichheit, wonach die Art der Gewinnermittlung zwar zu unterschiedlichen Periodengewinnen führen kann, der Totalgewinn von Beginn b...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 7. Einstellung nach § 398a AO

Im Steuerstrafverfahren ist zudem an die besondere Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 398a AO bei einer unwirksamen Selbstanzeige zu denken. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift zu bewirken, muss die Wirksamkeit der Selbstanzeige an den Sperrgründen aus § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO gescheitert sein; bei Vorliegen anderer Sperrgründe ist § 3...mehr

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Richtsatzsammlung adé? (AO-StB 2023, Heft 8, S. 252)

Der Beschluss des BFH v. 14.12.2022 – X R 19/21 RA/FAStR Thomas Wenzler[*] Jahrzehntelang wurde Kritik an der Richtsatzsammlung des BMF von Betriebsprüfern und Steuerfahndern abgebügelt, ohne sich mit Argumenten auseinanderzusetzen. Nun ist ein Verfahren anhängig, bei dem der X. Senat des BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert hat und die Frage aufwirft, ob die amtliche Richt...mehr

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Steuergeheimnis und offenkundiges Auftreten der Steuerfahndung (Teil 2) (AO-StB 2023, Heft 8, S. 253)

Ausgestaltung und Grenzen einer Offenbarungsbefugnis RD a.D. Dr. Henning Wenzel[*] Im ersten Teil (Wenzel, AO-StB 2023, 185) wurde umfassend rechtsmethodisch gezeigt, dass es wegen § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO rechtlich zulässig ist, wenn sich die Steuerfahndung und die Strafsachen- und Bußgeldstelle während eines Durchsuchungseinsatzes auch gegenüber Dritten offenbaren. Das öffentli...mehr

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Außergerichtliche Einstellungsmöglichkeiten von Steuerstrafverfahren und außerstrafrechtliche Nebenfolgen (Teil 1) (AO-StB 2023, Heft 8, S. 248)

Überblick über die Einstellungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile RA, FASt/FAStrafR Hans Dieter Eich[*] Im Regelfall liegt es im Interesse des Betroffenen, ein gegen ihn eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren zügig und "geräuschlos" zum Abschluss zu bringen. Vorrangiges Ziel der Verteidigung ist dann die Vermeidung einer Anklageerhebung. In dem Beit...mehr

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Richtsatzsammlung adé? (AO-... / 3. Bedeutung auch für Steuerstrafverfahren

Zutreffend weist der BFH in seinem Beschluss vom 14.12.2022 darauf hin, dass Schätzungen anhand der Richtsatzsammlung nicht nur für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung ist, sondern auch für das Steuerstrafverfahren. Hier wie dort ist der äußere Betriebsvergleich eine anerkannte Schätzungsmethode. Für diesen ist die Richtsatzsammlung ein wichtiges Hilfsmittel (vgl. auch "...mehr

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Richtsatzsammlung adé? (AO-... / [Ohne Titel]

RA/FAStR Thomas Wenzler[*] Jahrzehntelang wurde Kritik an der Richtsatzsammlung des BMF von Betriebsprüfern und Steuerfahndern abgebügelt, ohne sich mit Argumenten auseinanderzusetzen. Nun ist ein Verfahren anhängig, bei dem der X. Senat des BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert hat und die Frage aufwirft, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine generell geeignete Schätzungsgr...mehr