Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Zoll kompakt: Grundlagen vo... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag behandelt die Grundlagen des Im- und Exportgeschäfts. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Für den Außenhandel sind auf nationaler Ebene das Außenwirtschaftsgesetz (AWG ), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV ), das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und die Abgabenordnung (AO ) – unser Steuerrecht – maßgebend. Auf europäischer Ebene sind v. a. der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Verweisung auf § 169 Abs. 1 S. 3 AO (Abs. 1 S. 2)

Rz. 75 Wird die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Verwaltungsakt herbeigeführt, muss dieser vor dem Eintritt der Zahlungsverjährung Wirkung entfalten. Dazu verweist Abs. 1 S. 2 auf § 169 Abs. 1 S. 3 AO. Danach ist die Frist gewahrt, wenn der Verwaltungsakt vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat.[1] Der Zugang kann dann nach Abla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3.2 Sonderregelungen (361 Abs. 3 AO)

Rz. 103 Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 361 Abs. 3 S. 2 AO stets ohne Sicherheitsleistung; anderenfalls wird die AdV nicht wirksam.[1] Rz. 103a Die AdV eines Folgebescheids kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt ist und bei der AdV des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.2 Stundung, § 222 AO

Rz. 30 Stundung ist ein Verwaltungsakt.[1] Stundung kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Stundung gewährt worden ist. Der Verwaltungsakt der Stundung muss dem Schuldner zugehen. Der Schuldner muss eindeutig wissen, ob die Verjährungsfrist unterbrochen ist oder nicht. Entfaltet ein Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5 Zuständigkeit für die AdV-Entscheidung (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 107 Über den AdV-Antrag entscheidet während des Einspruchsverfahrens grundsätzlich die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.5 Vollstreckungsaufschub, § 258 AO

Rz. 36 Ein Vollstreckungsaufschub muss nicht notwendig in Form eines schriftlichen Verwaltungsakts ergehen. Er liegt in jeder Maßnahme, mit der die Finanzbehörde dem Vollstreckungsschuldner bekannt gibt, von der zwangsweisen Durchsetzung der offenen Steueransprüche zeitweise absehen zu wollen. Die Maßnahme kann schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden.[1] Auch eine V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO)

Rz. 86 Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO und § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Da nur ein vorläufiger Rechtsschutz gew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.3 Aussetzung der Vollziehung, § 361 Abs. 2, 3 AO; § 69 Abs. 2, 3 FGO

Rz. 31 Aussetzung der Vollziehung führt in Höhe des ausgesetzten Betrags zur Ablaufhemmung, und zwar sowohl, wenn die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde erfolgt[1], als auch, wenn sie durch das FG angeordnet wird.[2] Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt.[3] Die Aussetzung muss sich gerade auf den Steuerbescheid beziehen, der die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6.2 AdV des Folgebescheids (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 42 Ist ein Grundlagenbescheid erlassen, so ist auch der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich des Folgebescheids bedingt durch die durch den Grundlagenbescheid erzeugte Bindungswirkung eingeschränkt. Für einen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids gilt § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO.[1] Ein AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids, der mit Zweifeln an der Rechtm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.1 Aussetzungsbefugnis (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 6 Die AdV kann sowohl durch die Finanzbehörde nach § 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO als auch durch das FG bzw. den BFH nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgesprochen werden. Die materiellen Voraussetzungen der AdV sind in beiden Fällen identisch. Dies gilt trotz des Formulierungsunterschieds auch, soweit für die AdV-Entscheidung Art. 45 UKZ (s. Rz. 2a) anzuwenden ist.[1] Rz. 6a Da § 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1.2 Besonderheit bei Folgebescheiden (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 65 Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids erfordert nicht die Anfechtung des Folgebescheids, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids (s. Rz. 42). Für einen solchen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids fehlt im Hinblick auf § 351 Abs. 2 AO i. d. R. das Rechtsschutzbedürfnis (s. Rz. 43), da die AdV des Grundlagenbescheids die AdV des Folgebesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Ermessen (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 91 Die Finanzbehörde darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund (s. Rz. 75, 86) vorliegt, nur treffen, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind (s. Rz. 52). Auch von Amts wegen darf die Finanzbehörde die AdV nur gewähren, wenn ein Aussetzungsgrund gegeben ist. Eine in das Belieben der Behörde gestellte AdV gibt es nicht (s. Rz. 87). Sind die Antragsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO)

3.6.1.1 Begriff Rz. 75 Nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO bzw. § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Nach st. Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzunehmen, wenn sich nach summarischer Prüfung des Vortrags des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO)

Rz. 35 Da über die Aufhebung d. V. damit auch eine Erstattung bereits erbrachter oder einbehaltener Leistungen erreicht werden könnte[1], schränkt § 361 Abs. 2 S. 4 AO den Umfang der Aufhebung ein. Die Aufhebung darf regelmäßig nur für den Unterschiedsbetrag (s. Rz. 27 und 93) gewährt werden, d. h. für die um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende KSt und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO)

Rz. 26 Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt.[1] Rz. 27 Durch § 361 Abs. 2 S. 4 AO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt.Die AdV ist grundsätzlich nur für die festgesetzte Steuer zu gewähren, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.3 § 284 AO – Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 120 Die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein – einheitlicher – selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Der Einspruch hat seit 2013 nach § 284 Abs. 6 S. 3 AO keine aufschiebende Wirkung.[2] Insofern muss dann ab 2013 ein Antrag auf AdV gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO gestellt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Verfahren

Rz. 7 Über einen Streit im Erhebungsverfahren, ob Zahlungsverjährung hinsichtlich eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis eingetreten ist, hat das FA durch Abrechnungsbescheid[1] zu entscheiden.[2] Mit diesem wird bindend darüber entschieden, ob ein Anspruch noch besteht. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (i. d. R. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2.2 Vollziehung (§ 361 Abs. 1 AO)

Rz. 21 Die Vollziehung i. S. v. § 361 AO bzw. § 69 FGO ist jedes Gebrauchmachen oder jede Maßnahme der Finanzbehörde, die der Verwirklichung der im Verwaltungsakt getroffenen rechtlichen Regelung dient.[1] Aus dem Verwaltungsakt dürfen bei Gewährung der AdV keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden.[2] Eine Verwirklichung des Regelungsinhalts i. d. S. i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Anmeldung im Insolvenzverfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 49 Zur Unterbrechung der Verjährung führt die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung.[1] Die verjährungsunterbrechende Wirkung entspricht der Regelung[2], dass Vollstreckungsmaßnahmen während des Insolvenzverfahrens unzulässig sind.[3] Die Anmeldung ist kein Verwaltungsakt. Sie kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 AdV-Antrag (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO)

3.1 Grundlagen Rz. 55 Durch den Antrag an die Finanzbehörde eröffnet der Antragsteller (regelmäßig) gem. § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 86 AO das AdV-Verfahren. Der AdV-Antrag ist eine Verfahrenshandlung, durch die das Verfahren anhängig wird. Er darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1] Rz. 55a Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[2] wurde mit Wirkung ab 26.11.2019 d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4 Sicherheitsleistung (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO)

4.4.1 Grundlage Rz. 97 Die AdV kann gem. § 261 Abs. 2 S. 5 AO grundsätzlich von der Erbringung einer Sicherheitsleistung[1] abhängig gemacht werden. Zweck der Regelung ist der Schutz vor einer im Verlauf des Hauptverfahrens eintretenden Verschlechterung der Vermögenslage und damit die Verhinderung von Steuerausfällen nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.3 Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 68 Voraussetzung der AdV ist ferner die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.[1] Bei nicht vollziehbaren Verwaltungsakten kann ein Antrag nach § 114 FGO auf einstweilige Anordnung in Betracht kommen.[2] Rz. 68a Der AdV-Antrag ist nur zulässig, solange der Verwaltungsakt noch vollziehbar ist. Die aus dem Verwaltungsakt resultierende Pflicht darf noch nicht erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.3 Vollstreckungsmaßnahme (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 44 Vollstreckungsmaßnahmen sind die Handlungen, mit denen die Finanzbehörde die zwangsweise Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren bewirken will. Die dafür zulässigen Maßnahmen sind in §§ 249ff. AO abschließend bestimmt.[1] Vollstreckungsmaßnahmen führen zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Maßnahme erfolgre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.7 Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort (Abs. 1 S. 1 Nr. 7)

Rz. 58 Die Verjährungsfrist wird auch durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen. "Finanzbehörde" ist i. S. d. § 6 AO zu verstehen, umfasst also nicht nur FA oder Hauptzollamt, sondern z. B. auch Steuerfahndungsstellen, auch wenn diese einer Mittelbehörde angegliedert sind. Die ermittelnde Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Anwendungsregeln

Rz. 5 Die Vorschrift gilt sowohl für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für Unterbrechungshandlungen des Gläubigers eines gegen die Finanzbehörde gerichteten Anspruchs.[1] Rz. 6 Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn es sich um eine Maßnahme mit Außenwirkung handelt, die also in der Außenwelt in Erscheinung tritt. Rein innerdienstli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Haftungsbescheide ohne Zahlungsaufforderung (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für Haftungsbescheide. Die Fälligkeit von Haftungsschulden richtet sich nach § 220 Abs. 2 AO, tritt also regelmäßig mit Verwirklichung des Haftungstatbestands ein, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Haftungsbescheids.[1] Üblicherweise ist mit einem Haftungsbescheid ein Leistungsgebot verknüpft, das eine Zahlungsfrist einräumt. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Allgemeines

Rz. 23 Die einzelnen Unterbrechungsgründe sind in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählt.[1] Anerkenntnis, Teilzahlung usw. unterbrechen daher anders als nach § 212 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht, ebenso nicht die Niederschlagung nach § 261 AO oder ein Erlassantrag des Stpfl.[2] Ebenfalls keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt ein Rechtsbehelfs- oder Gerichtsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Entscheidungsinhalt

Rz. 93 Durch § 361 Abs. 2 S. 4 AO wird der Inhalt der AdV beschränkt, als grundsätzlich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge nicht erstattet werden.[1] Diese Beschränkung greift nicht, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, mithin soll eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers abgewendet werden.[2] Solche wesen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.3 Anspruchsbezogene Einheitlichkeit des Beginns der Zahlungsverjährung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 16 Nach dem mit dem JStG 2022[1] eingefügten S. 3 des § 229 Abs. 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bei einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO der Festsetzung oder Anmeldung erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. Die Anknüpfung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.2 Sicherheitsleistung (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 40 Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch Sicherheitsleistung nach §§ 241 ff. AO oder nach Art. 112 UZK. Das bloße Verlangen der Finanzbehörde, Sicherheiten zu stellen, genügt nicht. Die Sicherheit muss tatsächlich geleistet werden. Die Leistung von Sicherheiten seitens des Steuerschuldners ist Realakt, kein Verwaltungsakt.[1] Sicherheitsleistung kommt nur für An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Wirkung der Verjährung

Rz. 2 Während § 214 Abs. 1 BGB bürgerlich-rechtlich dem Schuldner (nur) ein Recht zur Leistungsverweigerung einräumt, führt der Ablauf der Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen der Ansprüche. Das trotz der Verjährung Geleistete kann, anders als im Zivilrecht nach § 214 Abs. 2 BGB, nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Nach Eintrit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.6 Rechtscharakter, Form, Bekanntgabe der AdV-Entscheidung

Rz. 108 Die Finanzbehörde entscheidet über den AdV-Antrag durch Verwaltungsakt gem. § 118 AO.[1] Die AdV-Entscheidung hat entsprechend § 366 AO aus Gründen der Verfahrenssicherheit in Schriftform zu erfolgen.[2] Die AdV-Entscheidung wird mit der Bekanntgabe wirksam[3], nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein: nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung; besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit dem Entstehen des Anspruchs ein; das ist der Fall z. B. bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die Wirksamkeit eines Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.8 Schriftliche Geltendmachung des Anspruchs (Abs. 1 S. 1 Nr. 8)

Rz. 64 Dieser Unterbrechungsgrund gilt sowohl für Ansprüche der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für gegen die Finanzbehörde gerichtete Ansprüche (Erstattungs-, Vergütungsansprüche usw.). Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die vom konkreten Willen zur Geltendmachung des Anspruchs getragen ist. Aus der Geltendmachung müssen Art und Umfang des geltend gemachten Ansp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Grundlagen

Rz. 55 Durch den Antrag an die Finanzbehörde eröffnet der Antragsteller (regelmäßig) gem. § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 86 AO das AdV-Verfahren. Der AdV-Antrag ist eine Verfahrenshandlung, durch die das Verfahren anhängig wird. Er darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1] Rz. 55a Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[2] wurde mit Wirkung ab 26.11.2019 die Begrifflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 232 AO hat zu ihrer Entsprechung im Zivilrecht zwar eine bestehende Nähe, sie weicht aber im Einzelnen ganz wesentlich von dieser ab. Im Grundsatz ist die Position des Schuldners im Steuerverfahrensrecht deutlich stärker. Der wesentliche Gehalt der Regelung ergibt sich bereits aus § 47 AO.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6 Besonderheiten der AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden (§ 361 Abs. 3 AO)

1.6.1 AdV des Grundlagenbescheids Rz. 36 Der Grundlagenbescheid [1] ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt (s. Rz. 21, 69), da die Behörde verpflichtet ist, den Regelungsinhalt – ohne erneute Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis – in den Folgebescheid zu übernehmen und diesen ggf. zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.[2] § 361 Abs. 3 S. 1 AO dehnt die AdV-Wirkung bzw. die Wirku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2 Untersagung der Berufsausübung (§ 361 Abs. 4 AO)

5.2.1 Anwendungsbereich Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Ant...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5 Aufhebung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 3 AO)

1.5.1 Allgemeines Rz. 29 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt (s. Rz. 22), bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen (s. Rz. 20). Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann die Finanzbehörde nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5 Besondere Antragsvoraussetzungen

3.5.1 Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs 3.5.1.1 Grundsatz Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein en...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6 Aussetzungsgründe

3.6.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO) 3.6.1.1 Begriff Rz. 75 Nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO bzw. § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Nach st. Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3 Ermessen

4.4.3.1 Allgemeines Rz. 100 Nach der gesetzlichen Formulierung "kann" eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Das hierdurch der Finanzbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch den Zweck der AdV eingeschränkt.[1] Liegt neben den übrigen Antragsvoraussetzungen einer der Aussetzungsgründe (s. Rz. 75, 86) vor, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1 Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs

3.5.1.1 Grundsatz Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein entsprechender Antrag unzulässig.[1] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1.1 Grundsatz

Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein entsprechender Antrag unzulässig.[1] Die Anhängigkeit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Betragsmäßiger Umfang der Unterbrechung (Abs. 4)

Rz. 96 Die Verjährung wird nur in dem Umfang unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.[1] Die neue Verjährungsfrist bezieht sich nur auf den Anspruch oder Teilanspruch, für den die Verjährungsunterbrechung endet. Eine ansonsten aus anderen Gründen bestehende Unterbrechung eines anderen oder gleichen Anspruchs oder Teilanspruchs bleibt dagegen wirksam.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.7 Rechtsschutz gegen die AdV-Entscheidung

Rz. 109 Die Ablehnung des AdV-Antrags durch die Finanzbehörde ist ein belastender Verwaltungsakt (s. Rz. 108), sodass hiergegen der Einspruch gegeben ist.[1] Der Einspruch wird nicht dadurch unzulässig, dass auch ein AdV-Antrag beim FG möglich wäre oder gestellt worden ist.[2] Die Einspruchsbefugnis gem. § 350 AO entfällt erst, wenn das FG vor Bekanntgabe der Einspruchsentsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Verjährungsbeginn bei Veranlagungs- und bei Fälligkeitssteuern und Korrekturen von Steuerfestsetzungen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 10 § 229 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 AO enthält eine Anlaufhemmung für diejenigen Steuern, die durch Steuerbescheid festzusetzen sind. Danach beginnt der Lauf der Zahlungsverjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der Steuer, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam[1] geworden ist. Gäbe es diese Regelung nicht, wür...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Antragsbefugnis

Rz. 59 Die Antragsbefugnis steht ausschließlich den Beteiligten des Einspruchsverfahrens i. S. v. § 359 AO zu, soweit für diese nach § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gegeben ist.[1] Für Feststellungsbescheide gilt § 352 AO hinsichtlich der Antragsbefugnis.[2] Rz. 59a Für die sachliche Einschränkung der Antragsbefugnis bei der AdV von Grundlagen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Besonderheiten des AdV-Verfahrens

Rz. 47 Das AdV-Verfahren ist ein auf eine vorläufige Entscheidung (s. Rz. 18) gerichtetes Nebenverfahren, zu dem auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Einspruchs- bzw. Klageverfahren.[1] Von diesem Hauptverfahren ergibt sich aber nicht nur eine inhaltliche (s. Rz. 80), sondern auch eine verfahrensmäßige Abhängigkeit. Der rechtskräftige Abschluss des ...mehr