Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 3.1 Hinzurechnung in Höhe des vorgenommenen Investitionsabzugs im Wirtschaftsjahr der Investition (§ 7g Abs. 2 S. 1 EStG)

Rz. 60 Erfolgt eine Investition in ein Wirtschaftsgut, das die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt, kann der Stpfl. einen – in einem Vorjahr gebildeten Investitionsabzugsbetrag – auflösen. Dazu muss der laufende Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition erfolgt ist, außerbilanziell erhöht werden. Die Hinzurechnung kann bis zu 50 % (ab 2020) bzw. 40 %...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7b... / 2.2.9 Verfahrensrecht nach Rückgängigmachung

Rz. 17 Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach § 7b Abs. 1 EStG berücksichtigt wurden, sind in den Fällen des § 7b Abs. 4 Nr. 1 bis 3 EStG insoweit aufzuheben oder zu ändern (§ 7b Abs. 4 S. 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.1.1.4 Größenmerkmale bei Personenzusammenschlüssen

Rz. 13 Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist bei Mitunternehmerschaften nicht zulässig, wenn bei bilanzierenden Gesellschaften das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft (einschließlich Sonderbetriebsvermögen und Betriebsvermögen laut Ergänzungsbilanz) 235.000 EUR oder bei Überschussrechnern der (Gesamt-)Gewinn der Gesellschaft 100.000 EUR überschreitet. B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 3.4.2 Verfahrensrecht (Abs. 4 S. 2 und 3)

Rz. 77 § 7g Abs. 4 S. 2 u. 3, 1. Halbs. EStG ist Rechtsgrundlage für eine Korrektur der entsprechenden Veranlagung; § 7g Abs. 4 S. 3, 2. Halbs. EStG ist eine damit abgestimmte eigenständige Regelung zur Verjährungshemmung (der Terminus "Festsetzungsfrist" umfasst dabei auch eine "Feststellungsfrist"). Die Korrektur kann nach Maßgabe des § 233a AO Verzinsungsfolgen haben; ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 3.4.1 Rückabwicklung (Abs. 4 S. 1)

Rz. 75 Im Fall einer nicht mindestens 90 %-igen betrieblichen Verwendung in einer inländischen Betriebsstätte des (-selben) Betriebs (zu den Voraussetzungen Rz. 78) ist der Investitionsabzug gem. § 7g Abs. 4 EStG rückgängig zu machen.[1] Verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift ist § 7g Abs. 4 S. 2 EStG, wonach ein Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid zu ändern ist, wen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.4.3 Nachträgliche Geltendmachung eines Abzugsbetrags (Konkretisierung und Finanzierungszusammenhang)

Rz. 29b Problematisch ist auch ab 2016 insbesondere die nachträgliche Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen. In den Gesetzesmaterialien wird die Auffassung vertreten, dass die zur bis 2015 geltenden Rechtslage vorgesehenen Einschränkungen im Fall einer nachträglichen Geltendmachung auch für ab dem 1.1.2016 endende Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen.[1] Dieser Ansi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.2.2 Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 21 Erforderlich ist die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Der Investitionsabzugsbetrag wird so auch für gebrauchte (bewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt. Ein Investitionsabzugsbetrag ist allerdings nur für Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einem inländisc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Einführung

Rz. 15 Der Textumfang der gesetzlichen Regelung des § 22g UStG ist groß, die Vorschrift besteht aus 10 teilweise sehr langen Absätzen mit einer Vielzahl von neuen Begriffen für das UStG. Inhaltlich enthält sie allerdings eigentlich keine umsatzsteuerrechtliche Regelung, sondern lediglich eine besondere Aufzeichnungspflicht und weitere Pflichten für sog. Zahlungsdienstleister...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 3.4.3 Verzinsung von Steuernachforderungen

Rz. 79 Gem. § 7g Abs. 4 S. 4 EStG findet § 233a Abs. 2a AO keine Anwendung, sodass bei einer Rückgängigmachung nach Abs. 4 klargestellt wird, dass der Zinslauf bereits 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Vz erfolgt, für den die Änderung vorzunehmen ist.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 4.2.5 Folge bei nicht ausschließlich betrieblicher Verwendung (Abs. 6 Nr. 2, letzter Halbs.)

Rz. 90 Erfolgt allerdings eine nicht ausschließlich betriebliche Verwendung im Investitionsjahr oder folgenden Wirtschaftsjahr, gilt § 7g Abs. 4 EStG entsprechend, sodass dann die Sonderabschreibung rückgängig zu machen ist. Wie bei der direkten Anwendung des § 7g Abs. 4 EStG (Rz. 75) gilt aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 7g Abs. 4 S. 4 EStG die Vorschrift des § 2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 65 Unterbleibt die geplante Investition, wird der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht. Verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift ist § 7g Abs. 3 S. 2 EStG, wonach der entsprechende Steuerbescheid zu ändern ist, wenn der Gewinn bereits einer Steuerfestsetzung oder Feststellung zugrunde gelegt wurde. Gem. § 7g Abs. 3 EStG ist die Steuerfestsetz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 3.3.4 Verzinsung bei Rückgängigmachung des Abzugsbetrags

Rz. 70 Nach § 7g Abs. 3 S. 4 EStG stellt die Änderung von Steuerbescheiden bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO dar, sodass der Zinslauf für die frühere Steuerfestsetzung unverändert bleibt. .Dies bedeutet bei Aufgabe der Investitionsabsicht , dass der Zinslauf bereits 15 Monate nach Ablauf des ursprüngl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 1.7 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 Die frühere Ansparrücklage wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008 [1] in einen Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Betriebe umgestaltet. Gem. § 52 Abs. 23 S. 1 EStG n. F. gilt § 7g Abs. 1–4 und 7 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach Verkündung des UntStRefG 2008 [2] am 17.8.2007 enden, also bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kj. entspricht, schon im Vz ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 1.1 Überblick über die Regelung

Rz. 1 Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden (§ 52 Abs. 23 S. 1 EStG), können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag). Die Steuervergünstigung wird für neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter gewährt, die au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.9 Nachträgliche Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrags

Rz. 56 Da die ab 1.1.2016 gebildeten Investitionsabzugsbeträge keiner konkret bezeichneten Einzelinvestition mehr zugeordnet werden, ist eine nachträgliche Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrags unproblematisch. Erfolgt diese nicht im Jahr der ursprünglichen Bildung, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Erhöhung, sondern um die Neubildung. Diese hat den Vorteil, dass...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.4.5.2 Umwandlungsfälle

Rz. 45 Für die Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 hatte der BFH entschieden, dass diese nicht mehr gebildet werden kann, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.[1] Begründet hat der GrS des BFH seine Auffassung damit, dass die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.2 Erwerb durch die Seeschifffahrt (Erwerbsseeschifffahrt)

Rz. 58 Die für die Erlangung der Steuerbefreiung erforderliche Zweckbestimmung der Wasserfahrzeuge, die gem. § 8 Abs. 3 UStG nachgewiesen werden muss, bezieht sich nicht nur auf die befahrenen Wasserwege (Rz. 32ff.), sondern auch auf die Einsatzart der Seeschiffe. Von § 8 Abs. 1 UStG ist neben der Rettung Schiffbrüchiger (Rz. 66ff.) ausschließlich die Erwerbsseeschifffahrt b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 4.2.4 Ausschließlich betriebliche Verwendung (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG)

Rz. 89 Für Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG ist es erforderlich, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich, also zu mindestens 90 %, verwendet wird. Das BMF hat die Anweisung in sein Anwendungsschreiben[1] aufgenommen, wonach der Stpfl. (nur noch) in "begründeten Zweifelsfällen darzulegen" hat, dass der Umfang der Nutzung mindestens 90 % beträgt. Bei ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 55 Die Regelung des § 22g UStG richtet sich als Normadressaten nicht unmittelbar an einzelne Steuerpflichtige (Unternehmer). Sie betrifft vielmehr dem Grunde nach Dritte, die lediglich als sog. Zahlungsdienstleister in einzelne (grenzüberschreitende) Umsätze von anderen Unternehmern im Wege der Zahlungsabwicklung eingebunden werden. Dem Grunde nach hat der Zahlungsdienst...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 4. Bezeichnung von Beweismitteln oder Vorlage von Urkunden (§ 364b Abs. 1 Nr. 3 AO)

Beweismittel und Urkunden: Der dritte und letzte Aufklärungsgegenstand ist die Bezeichnung von Beweismitteln bzw. die Vorlage von Urkunden. Ist der (streitige) Sachverhalt im Wesentlichen bereits festgestellt und geht es beispielsweise nur noch darum, ob dieser sich erweisen lässt, so kommt § 364b Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AO zur Anwendung. Denn hierdurch kann das FA den Einspruchs...mehr

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Die Präklusionsfrist nach § 364b AO – eine kritische Bestandsaufnahme zum dreißigjährigen Bestehen (AO-StB 2024, Heft 10, S. 300)

Dipl. Fw. (FH) Pascal Bender[*] In Einspruchsverfahren bedarf es regelmäßig der Angabe bestimmter Tatsachen, Bezeichnung von Beweismitteln oder Vorlage von Urkunden. Kommt der Einspruchsführer dem nicht nach, so kann das FA eine Präklusionsfrist nach § 364b AO setzen. Der Beitrag beleuchtet Grundlagen der Präklusionsfrist und geht anlässlich ihres dreißigjährigen Bestehens d...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 4. Ausnahme, § 9 S. 3 AO

Gemäß § 9 S. 3 AO gilt Satz 2 nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs- Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Dementsprechend gilt die Fiktion des § 9 S. 2 AO nicht, wenn der Aufenthalt zwar länger als ununterbrochene 6 Monate und nicht länger als 1 Jahr dauert, aber ausschließlich privaten Zwecken di...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 3. Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte (§ 364b Abs. 1 Nr. 2 AO)

Klärungsbedürftige Punkte: Während die Angabe von Tatsachen (§ 364b Abs. 1 Nr. 1 AO) regelmäßig weit sein kann und ggf. eine Eingrenzung durch das FA schon gar nicht möglich ist, weil es den Sachverhalt noch nicht genügend kennt, betrifft der zweite Aufklärungsgegenstand Erklärungen über bestimmte klärungsbedürftige Punkte. Aus dem Wortlaut ("bestimmte") geht mithin schon he...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 2. Angabe von Tatsachen (§ 364b Abs. 1 Nr. 1 AO)

Tatsachen: Der erste Aufklärungsgegenstand betrifft die Angabe von Tatsachen, durch deren (Nicht-)Berücksichtigung der Einspruchsführer sich beschwert fühlt. Der Aufklärungsgegenstand dient zum einen der Konkretisierung der Beschwer i.S.d. § 350 AO, wodurch bei Zulässigkeitszweifeln diese geklärt und ausgeräumt werden können. Zum anderen ist der Aufklärungsgegenstand im Zusam...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / IV. Rechtsfolge von § 364b AO

1. Präklusionswirkung im Einspruchsverfahren Obligatorische Nichtberücksichtigung: Ist eine Präklusionsfrist wirksam und ermessensfehlerfrei gesetzt worden und hat das FA den Einspruchsführer über die präkludierende Wirkung der gesetzten Frist belehrt (§ 364b Abs. 3 AO), so sind Erklärungen und Beweismittel, die entweder gar nicht oder erst nach Ablauf vorgebracht werden, vom...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekte des Außensteuerrechts, Teil I (AO-StB 2024, Heft 10, S. 307)

Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris, Köln[*] § 1 Abs. 1 EStG unterwirft alle natürlichen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, der unbeschränkten, allumfassenden Einkommensteuerpflicht. Gleiches gilt gem. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KStG für Körperschaftsteuersub...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 3. Fiktion, § 9 S. 2 AO

Gemäß § 9 S. 2 AO ist als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben auch hier unberücksichtigt. Damit enthält § 9 S. 2 AO vorbehaltlich des Satzes 3 eine Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als 6 Mona...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / V. Rechtsschutzaspekte

Verwaltungsaktqualität und Anfechtbarkeit?: Fraglich ist, ob die Präklusionsfristsetzung ein Verwaltungsakt ist. Die h.M. bejaht zwar das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (vgl. zur Bejahung der Verwaltungsaktqualität etwa Birnbaum in BeckOK/AO, § 364b AO Rz. 68; Cöster in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 364b AO Rz. 25; Rätke in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 364b AO Rz. 27, jewei...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / I. Hintergrund und Normzweck

Rechtshistorie: Die Vorschrift § 364b AO ist durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (sog. Grenzpendlergesetz v. 24.6.1994, BGBl. I 1994, 1395 [1401]) in die AO eingefügt worden. Gesetzesbegründung und Normzweck: Ausweislich der Gese...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 1. Anwendungsbereich

Grundvoraussetzung Einspruchsverfahren: Damit eine Präklusionsfrist i.S.d. § 364b Abs. 1 AO überhaupt gesetzt werden kann, bedarf es eines anhängigen Einspruchsverfahrens. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, nach welchem dem Einspruchsführer eine (Präklusions)-Frist gesetzt werden kann, als auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Siebenten Teil und Zweit...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 1. Präklusionswirkung im Einspruchsverfahren

Obligatorische Nichtberücksichtigung: Ist eine Präklusionsfrist wirksam und ermessensfehlerfrei gesetzt worden und hat das FA den Einspruchsführer über die präkludierende Wirkung der gesetzten Frist belehrt (§ 364b Abs. 3 AO), so sind Erklärungen und Beweismittel, die entweder gar nicht oder erst nach Ablauf vorgebracht werden, vom FA nicht mehr zugunsten des Einspruchsführe...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 3. Form

Grundsätzlich formlos, Schriftform aber empfehlenswert: Hat sich das FA zur Setzung einer Präklusionsfrist gegenüber dem Einspruchsführer entschieden und insoweit das Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, so stellt sich die Frage nach der Form der Fristsetzung. Mangels expliziter Vorschriften kann die Fristsetzung auf allen gängigen Wegen erfolgen (insb. telefonisch o...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / VII. Fazit

Die Vorschrift § 364b AO feiert in diesem Jahr ihr dreißigjähriges Bestehen – in der Praxis kommt der Präklusionsnorm häufig aber nur begrenzte Bedeutung und Wirksamkeit zu, was insb. an den Friktionen zwischen den beiden Vorschriften in der AO und FGO liegt und nur durch eine Rechtsprechungsänderung zu verbessern wäre. Dass der Vorschrift künftig mehr Geltung verschafft wird...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 2. Das Entschließungsermessen des FA als Ausgangspunkt

Entschließungsermessen des FA: Ob das FA im Rahmen eines anhängigen Einspruchsverfahrens von der Setzung einer Präklusionsfrist i.S.d. § 364b Abs. 1 AO Gebrauch macht, liegt aufgrund des Wortlauts der Norm ("kann") im pflichtgemäßen Ermessen des FA (§ 5 AO). Hierbei ist insb. der dargestellte Normzweck, dass die Vorschrift dem Missbrauch des außergerichtlichen Rechtsbehelfsv...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 4. Fristdauer

Keine Mindest- oder Maximalfrist: In § 364b AO ist weder eine Mindest- noch eine Maximalfrist genannt, so dass die Dauer der eingeräumten Präklusionsfrist im pflichtgemäßen Ermessen des FA steht (§ 5 AO). Dies ist gesetzgeberisch nachvollziehbar, da dem FA damit ermöglicht wird, dass es eine angemessene Frist unter Berücksichtigung aller konkreten Sachverhaltsumstände gewähr...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / VI. Kritische Stellungnahme und Reformvorschläge

Vorschrift grundsätzlich sinnvoll: Aus Verfassersicht ist die Vorschrift im Lichte ihres Sinn und Zwecks – nämlich dem Missbrauch der Führung von Rechtsbehelfsverfahren, um sich einen Zeitgewinn zu verschaffen, entgegenzuwirken, Verfahrensverschleppungen in dem Zusammenhang zu verhindern und auf eine Straffung des Verfahrens hinzuwirken – dem Grunde nach zu begrüßen. Der Ges...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 1. Allgemeines

Drei Aufklärungsgegenstände: § 364b AO normiert im Wesentlichen drei Aufklärungsgegenstände, die in der Präklusionsfristsetzung aufgenommen werden können, wobei diese kumulativ aufgenommen werden können, soweit dies erforderlich ist.mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 2. Präklusionswirkung im Klageverfahren

Grundsätzlich keine Präklusionswirkung im Klageverfahren: Eine wirksam gesetzte Präklusionsfrist entfaltet nur im Einspruchsverfahren Wirkung, so dass das FA im Klageverfahren nicht mehr daran gehindert ist, präkludierte Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen und z.B. einen (Teil-)Abhilfebescheid zu erlassen (vgl. BFHv. 13.5.2004 – IV B 230/02; dem BFH hier zustimmen...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / 3. Präklusionswirkung im Revisionsverfahren

Differenzierung durch den BFH: Hat das FG das präkludierte Vorbringen in eigener Ermessensausübung zugelassen, so geht der BFH im Grundsatz davon aus, dass er an diese Entscheidung gebunden ist und sie revisionsrechtlich nicht zu überprüfen ist (exemplarisch hierzu BFH v. 17.12.1997 – I R 47/97; v. 13.7.1998 – X B 36/98). Schließt das FG sich in Ausübung eigenen Ermessens hi...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / [Ohne Titel]

Dipl. Fw. (FH) Pascal Bender[*] In Einspruchsverfahren bedarf es regelmäßig der Angabe bestimmter Tatsachen, Bezeichnung von Beweismitteln oder Vorlage von Urkunden. Kommt der Einspruchsführer dem nicht nach, so kann das FA eine Präklusionsfrist nach § 364b AO setzen. Der Beitrag beleuchtet Grundlagen der Präklusionsfrist und geht anlässlich ihres dreißigjährigen Bestehens de...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / II. Grundlagen der Präklusionsfristsetzung und vorgelagerte Rechtsfragen

1. Anwendungsbereich Grundvoraussetzung Einspruchsverfahren: Damit eine Präklusionsfrist i.S.d. § 364b Abs. 1 AO überhaupt gesetzt werden kann, bedarf es eines anhängigen Einspruchsverfahrens. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, nach welchem dem Einspruchsführer eine (Präklusions)-Frist gesetzt werden kann, als auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Sieb...mehr

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Die Präklusionsfrist nach §... / III. Gegenstände der Präklusionsfristsetzung

1. Allgemeines Drei Aufklärungsgegenstände: § 364b AO normiert im Wesentlichen drei Aufklärungsgegenstände, die in der Präklusionsfristsetzung aufgenommen werden können, wobei diese kumulativ aufgenommen werden können, soweit dies erforderlich ist. 2. Angabe von Tatsachen (§ 364b Abs. 1 Nr. 1 AO) Tatsachen: Der erste Aufklärungsgegenstand betrifft die Angabe von Tatsachen, durc...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 9. Aufgabe des Wohnsitzes

Die Aufgabe des Wohnsitzes folgt aus der Aufgabe der Wohnung. Das ist wiederum der Fall, wenn die Wohnung aufgelöst oder nicht nur vorübergehend nicht mehr benutzt wird. Letzteres erfordert Umstände, die erkennen lassen, dass eine Rückkehr in die Wohnung in absehbarer Zeit nicht bevorsteht und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wahrscheinlich ist, dass die Wohnung in Zukun...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 4. Beibehaltung und Nutzung der Wohnung

Neben dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff weitere Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und künftig als solche genutzt wird. Hier kommt es auf den subjektiven Willen an, Räumlichkeiten jederzeit nach Wunsch zu nutzen; dieser unterscheidet den Wohnsitz vom bloßen Aufenthalt in einer Wohnung (BFH v. 28.1.2004 – I R 56/02, ...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 8. Wohnsitz von Ausländern

Die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht bestimmt sich alleine nach nationalem Recht. Damit ist die Frage, ob ein die unbeschränkte Steuerpflicht begründender Wohnsitz gegeben ist, auch in den Fällen, in denen ein DBA eingreift, nach § 8 AO zu beantworten (Gersch in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 8 Rz. 30; Kramer, DStR 2019, 2573). Zwischenstaatliche Vereinbarungen enth...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 1. Legaldefinition

Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die nachfolgenden Ausführungen werden zeigen, dass diese Legaldefinition an objektive Umstände anknüpft, insb. an der Wohneignung von Räumlichkeiten zum Wohnen, am Innehaben und an der Nutzung der Wohnung. Die...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / [Ohne Titel]

RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris, Köln[*] § 1 Abs. 1 EStG unterwirft alle natürlichen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, der unbeschränkten, allumfassenden Einkommensteuerpflicht. Gleiches gilt gem. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KStG für Körperschaftsteuersubjekte, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 11 ...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 6. Familienwohnsitz

Die Frage des Wohnsitzes ist für jede Person gesondert zu prüfen (BFH v. 7.4.2011 – III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351; AEAO zu § 8, Ziff. 5.1). Ein Ehegatte oder Lebenspartner, hat, soweit er nicht getrennt lebt, i.d.R. seinen Wohnsitz dort, wo sich die Familienwohnung befindet (BFH v. 2.11.1994 – I B 110/94, BFH/NV 1995, 753; Gersch in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 8 Rz. 15). Da...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 1. Eigenständiger Anknüpfungspunkt

Fehlt es an den Merkmalen für einen Wohnsitz im Inland, so dass ein solcher zu verneinen ist, ist zu prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände ein gewöhnlicher Aufenthalt gem. § 9 AO vorliegt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist jedoch kein Wohnsitz minderer Qualität, sondern ein eigenständiger Anknüpfungspunkt (Gersch in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 8 Rz. 2). Liegt dagegen b...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / a) Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers

Aus den obigen Ausführungen folgt auch, dass ein im Ausland tätiger Steuerpflichtige grundsätzlich seine Wohnung und damit seinen Wohnsitz im Inland behält, wenn er die inländische Wohnung weiterhin unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, sie beibehalten und benutzen zu wollen (AEAO zu § 8, Ziff. 6). Ausnahmen sind jedoch denkbar und gelten beispielsweise bei e...mehr