Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Aufsichtsrechtliche Konflikte (§ 32i Abs. 1 AO)

Rz. 5 Die Rechtswegzuweisung nach § 32i Abs. 1 AO betrifft Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und der Datenschutzaufsicht im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO. 2.1 Gegenstand des Rechtsstreits Rz. 6 § 32 Abs. 1 S. 1 AO erfasst nur solche Streitigkeiten, die sich auf die Rechte aus Art. 78 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.3 Überblick über den Inhalt der Norm

Rz. 7 In seiner aktuellen Gesetzesfassung hat der § 284 AO insgesamt 11 Absätze, die zusammengefasst den folgenden Inhalt aufweisen: Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde[1], Angabepflicht von Geburtsdatum, Geburtsnamen und Geburtsort[2], zusätzliche Angabepflichten für juristische Personen und Pe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Die Datenschutzaufsicht über die Finanzbehörden (§ 32h Abs. 1 AO)

Rz. 3 Nach Art. 51 DSGVO hat jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörden einzurichten. Jede dieser Aufsichtsbehörden handelt unabhängig. Aufgrund der föderalen Struktur gibt es in Deutschland insgesamt 18 Datenschutzaufsichtsbehörden.[1] Die BfDI ist originär für die Überwachung der öffentlichen Stellen des Bundes sowie für die insoweit tät...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.1 Rechtsfolgen der Verweigerung

Rz. 72 Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die bestandskräftige Aufforderung zur Vermögensauskunft zu erfüllen. Die Verweigerung der Pflichterfüllung ist rechtswidrig.[1] Die Finanzbehörde ist allerdings nach § 284 Abs. 8 AO nicht befugt, die Pflichterfüllung durch Anwendung von Zwangsmitteln nach §§ 328ff. AO zu erzwingen.[2] Sie hat nur die Möglichkeit, das Amtsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.3 Befugnis zur Abnahme

Rz. 31 Für die tatsächliche Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig. Innerhalb der vollstreckenden Finanzbehörde ist entsprechend § 95 Abs. 2 AO der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter befugt.[1] Die Abnahmebefugnis folgt aus der organisatorischen Rechtsstellung, ohne dass bei diesen Amtsträgern eine besondere juristische Qualifikation ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.2 Bedeutung der Regelung

Rz. 2 Die Finanzbehörde ist nach § 249 Abs. 1 AO befugt, Ansprüche, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, selbst zu vollstrecken und hierbei zur Vorbereitung nach § 249 Abs. 2 AO die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners (s. Rz. 98ff.) zu ermitteln. Der Inhalt dieses Ermittlungsrechts der Finanzbehörde bestimmt sich auch im Vollstreckungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.2 Bestandteile des Vermögens

Rz. 19 Anzugeben sind in der Vermögensauskunft zunächst Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, die der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.[1] Rz. 20 Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sachen sein. Anzugeben sind also auch Sachen, die dem Vollstreckungsschuldner zur Sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 350 RAO.[1] Die Vorschrift verweist auf §§ 811–813 ZPO sowie § 882a ZPO, die insbesondere Pfändungsverbote für die Vollstreckung in Sachen sowie die Möglichkeiten einer Austausch- bzw. Vorwegpfändung regeln. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.5.2 Verhandlungstermin

Rz. 57 Im Verhandlungstermin zur Abnahme der Vermögensauskunft muss der Verhandlungsleiter das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis durchsprechen. Stellt er aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Besteuerungs- oder Vollstreckungsverfahren Fehler oder Lücken fest, so hat er auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung hinzuwirken.[1] Die Vollstreckungsbehörde erste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.3.1 Prüfungskompetenz

Rz. 80 Die Entscheidung über die Haftanordnung trifft das Amtsgericht, dessen Einschaltung wegen Art. 104 Abs. 2 GG erforderlich ist, da eine Inhaftierung nur durch den Richter angeordnet werden kann.[1] Das Gericht hat hierbei die formelle Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens sowie das Vorliegen eines Haftgrunds zu prüfen. Haftgrund ist nach § 284 Abs. 8 S. 1 AO die Verweigerung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.1 Vorlagepflicht

Rz. 15 Nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner Auskunft über sein Vermögen zu geben. Entgegen der alten Rechtslage ist hierbei nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist.[1] Er muss also hierzu ein schriftliches Verzeichnis erstellen und dieses dem für die Entgegennahme der Vermögensauskunft zuständigen Amtsträger übergeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.2 Zuständigkeit

Rz. 30 Nach § 284 Abs. 5 S. 1 AO ist für die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft die Vollstreckungsbehörde i. S. v. § 249 Abs. 1 S. 2 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz[1] oder der Aufenthaltsort[2] des Vollstreckungsschuldners befindet.[3] Die vollstreckende Finanzbehörde muss ggf. die örtlich zuständige Finanzbehörde um Amtshilfe[4] ersuchen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Rechtswegzuweisung

2.3.1 Grundsatz: Finanzrechtsweg Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AO vor, dann ist für die entsprechenden Klagen der Finanzrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine aufdrängende Sonderzuweisung zur Finanzgerichtsbarkeit, für die eigentlich der Verwaltungsrechtsweg für die entsprechenden Streitigkeiten gegeben wäre.[1] Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.5.1 Ladung

Rz. 52 Die Finanzbehörde hat den Vollstreckungsschuldner nach § 284 Abs. 4 AO zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu laden. Diese Ladung ist regelmäßig die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.[1] Die Bestimmung des Termins zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abnahme der Versicherung an Eides statt ist ein unselbstständiger Teil des einheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.2 Ausschlussfrist

Rz. 12 Nach § 284 Abs. 4 S. 1 AO besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Vermögensauskunft nur dann, wenn anzunehmen ist, dass sich in den Vermögensverhältnisses des Vollstreckungsschuldners wesentliche Änderungen ergeben haben.[1] Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.2 Auskunfts- und Informationszugangsansprüche

Rz. 24b § 32i AO enthielt ursprünglich für bestimmte Auskunfts- und Informationszugangsansprüche nach den IFG des Bundes und der Länder, die gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden, keine ausdrückliche aufdrängende Sonderzuweisung zu den FG. Dies hatte zur Folge, dass für entsprechende Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg gegeben war, selbst wenn der Umfang des Aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Abgabe einer Vermögensauskunft kann von der Vollstreckungsbehörde nur in dem auf endgültige Befriedigung gerichteten Vollstreckungsverfahren verlangt werden, nicht jedoch im Rahmen des nur zur Sicherung des Anspruchs dienenden dinglichen Arrestes nach § 324 AO.[1] Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensauskunft ist dabei in jedem Fall ein vollstreckbarer Anspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.5 Verhaftung

Rz. 85 Der Vollzug des Haftbefehls obliegt der Finanzbehörde. Zur Vorbereitung der Verhaftung eines flüchtigen Vollstreckungsschuldners, der sich im Ausland aufhält, kann die Finanzbehörde ein Verfahren zum Entzug oder zur Versagung des Reisepasses[1] initiieren.[2] Rz. 86 Die Finanzbehörde kann allerdings die Verhaftung nicht mit ihren eigenen Vollstreckungsorganen durchführ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.1 Datenschutzrechtliche Klagen

Rz. 23 § 32i Abs. 2 AO bestimmt, dass für alle datenschutzrechtlichen Klagen einer Person gegen die Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben ist. Dies gilt einheitlich für alle Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten dieser Person. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Daten handelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Der Verzicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.1 Entwicklung der Bestimmung

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 284 AO war zu Zeiten der Geltung der RAO § 325 bzw. später § 322 RAO. Die Regelung in der RAO wurde ebenso wie die Regelung in § 284 AO verschiedentlich geändert.[1] So wurde aus dem alten Offenbarungseid die Eidesstattliche Versicherung und jetzt die Abgabe der Vermögensauskunft. Eine umfassende Änderung hat die Bestimmung durch das Gesetz zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Schätzung gepfändeter Sachen (§ 813 Abs. 1–3 ZPO)

Rz. 24 § 813 Abs. 1–3 ZPO normieren Vorgaben für die Schätzung von gepfändeten Sachen.[1] Insbesondere bei Kostbarkeiten ist demnach ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich.[2] Ein Verstoß gegen § 813 ZPO berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Ausgelöst werden können allerdings Schadensersatzansprüche.[3] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Normadressaten

Rz. 8 Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO der Vollstreckungsschuldner[1] verpflichtet, d. h. i. S. v. § 284 AO derjenige, gegen den die Finanzbehörde wegen einer Geldforderung[2] vollstreckt. Ist dies ein Duldungspflichtiger, braucht er in das Vermögensverzeichnis nur das Vermögen aufzunehmen, auf das sich die Duldungspflicht im jeweiligen Einzelfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.2 Unvollständige Befriedigung

Rz. 11 Die Finanzbehörde kann nach § 284 Abs. 1 AO die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Forderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.[1] Dem Vollstreckungsschuldner wird also ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Beteiligte

Rz. 35 An dem Klageverfahren sind die Datenschutzaufsicht und die jeweilige Finanzbehörde beteiligt. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, welcher Finanzbehörde konkret das Recht auf eine Feststellungsklage zusteht. Da Gegenstand des Rechtsstreits das Bestehen einer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht ist, könnte vertreten werden, dass nur die oberste Bundesbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.1 Aufsichtsrechtliche Konflikte

Rz. 40 Für Anfechtungs- oder Untätigkeitsklagen[1] gegen rechtsverbindliche Beschlüsse der Datenschutzaufsicht ist grundsätzlich das FG zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der beklagten Datenschutzaufsicht liegt. Dies gilt gleichermaßen für die betroffene Person, wie für die Finanzbehörde. Rz. 41 Aufgrund der vom Gesetzgeber nach § 32h Abs. 1 AO vorgenommenen Konzentration d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.2.3 Rechtsnatur

Rz. 77 Das "Haftersuchen" der Finanzbehörde, d. h. das "Ersuchen" auf Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Vollstreckungsschuldner, wird in der Literatur als behördeninterner Antrag auf Amtshilfe zu sehen.[1] Die Rspr. und die überwiegende Meinung in der Literatur qualifizieren ihn jedoch als einen rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt.[2] Das Haftersuchen wird mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.7 Unpfändbarkeit nach anderen Bestimmungen

Rz. 23 Eine Unpfändbarkeit kann sich ferner auch aus anderen Vorschriften als denen der §§ 811ff. ZPO ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere § 863 ZPO, der eine Pfändungsbeschränkung bei Erbschaftsnutzung vorsieht[1], sowie für Fahrbetriebsmittel von Eisenbahnen.[2] Ferner bestehen insbesondere nach dem UrheberrechtsG Einschränkungen.[3] Zu weiteren Beschränkungen s. auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.2.4 Rechtsschutz gegen das Haftersuchen

Rz. 78 Gegen das Haftersuchen der Finanzbehörde ist, wenn man diesem mit der h. M. die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts beimisst (s. Rz. 77), der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegeben.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann insoweit durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO erlangt werden.[2] Im Rechtsschutzverfahren ist zu prüfen, ob der Vollstreck...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Unpfändbare Tiere (§ 811c ZPO a. F.)

Rz. 20 Nach § 811c ZPO a. F. waren Haustiere grundsätzlich nicht pfändbar.[1] Die Regelung wurde aufgehoben und durch § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO (vgl. dazu Rz. 16) ersetzt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Zuständigkeit der FG wird grundsätzlich in der FGO geregelt. Mit § 32i AO wird nun erstmals in der AO eine Zuständigkeitsregelung zugunsten der Finanzgerichtsbarkeit aufgenommen. Schober [1] kritisiert den Standort des § 32i AO. Nach seiner Auffassung hätten die Regelungen an verschiedenen Stellen in der FGO und in § 348 AO aufgenommen werden müssen. Unter systematis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 8 Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Rz. 91 Die Abgabe der Vermögensauskunft kann nach § 284 Abs. 9 AO in das zentrale Schuldnerverzeichnis[1] eingetragen werden.[2] Die Eintragungsanordnung ist kurz zu begründen, was sich allein schon aus der Tatsache erklärt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner ferner zuzustellen. Hinsichtlich des Inhalts der Eintragungsanor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.6.2 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 64 Wegen der möglichen wirtschaftlichen Folgen der Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis ist der vorläufige Rechtsschutz von besonderer Bedeutung. Als vollziehbarer Verwaltungsakt erfolgt der vorläufige Rechtsschutz nur durch die Aussetzung der Vollziehung.[1] Dieses gilt grundsätzlich auch für die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Allein die Möglichkeit eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Finanzbehörden

Rz. 16 Der Begriff der Finanzbehörde ist § 6 Abs. 2 AO definiert. Der Begriff wird insoweit als Oberbegriff zu verstehen. Zu den Finanzbehörden gehören im Einzelnen somit das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden (Finanzminister und -senatoren); die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Bundeszentralamtes für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Natürliche oder juristische Person

Rz. 16 Zu denjenigen, die sich gegen Maßnahmen der Datenschutzaufsicht wehren können bzw. gegen diese eine Untätigkeitsklage erheben können, gehören die Finanzbehörden im Sinne des § 6 Abs. 2 AO und deren Rechtsträger; öffentlichen Stellen im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 1c AO und deren Rechtsträger; nicht öffentliche Stellen im Sinne des § 6 Abs. 1d und 1e AO und; betroffene Person...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3 Rechtswegzuweisung

Rz. 37 Für die entsprechenden Klagen auf Bestehen einer steuerlichen Mitwirkungspflicht ist der Finanzrechtsweg gegeben, auch wenn dies nicht ausdrücklich im § 32i Abs. 3 AO geregelt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Sachzusammenhang. Gegenstand des Verfahren ist eine primär steuerliche Fragestellung, bei der es um die Reichweite eines steuerlichen Mitwirkungsrechtes g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2 Klagen gegen die Finanzbehörden

Rz. 43 Bei Klagen der betroffenen Person wegen der Verarbeitung personenbezogenen Daten durch die Finanzbehörden, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz hat bzw. der betreffende Auftragsverarbeiter.[1] Eine entsprechende Zuständigkeit kann sich folglich bei jedem deutschen FG ergeben. Besonderheiten können sich ergeben, wenn ein Auftrags...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.1 Grundsatz: Finanzrechtsweg

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AO vor, dann ist für die entsprechenden Klagen der Finanzrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine aufdrängende Sonderzuweisung zur Finanzgerichtsbarkeit, für die eigentlich der Verwaltungsrechtsweg für die entsprechenden Streitigkeiten gegeben wäre.[1] Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch die FG und den BFH ausgeübt.[2] Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.2 Erwerbsgegenstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO)

Rz. 7 Unpfändbar sind die für den Schuldner und seine Familie sowie Hausangehörigen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer damit im Zusammenhang stehenden Aus- oder Fortbildung stehende Sachen. Die Vorgängerbestimmung hierzu fand sich in § 811 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO a. F. Die Regelung dürfte die größte praktische Bedeutung zukommen. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.4 Sonstige Angaben

Rz. 25 Neben den allgemeinen und besonderen Angaben zu seinem Vermögen hat der Vollstreckungsschuldner seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.[1] Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat der Vertreter des Vollstreckungsschuldners die Firma, die Handelsregisternummer und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.6.1 Einspruchsverfahren

Rz. 62 Die "Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft" umfasst die zwei Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern. Sie sind trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO als Regelungseinheit anzusehen. Diese "Aufforderung zur Abgabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.1 Haushaltsgegenstände etc. (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO)

Rz. 5 Unpfändbar sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, die der Schuldner zur angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt.[1] Zum Haushalt zählen alle Familienmitglieder, die mit dem Vollstreckungsschuldner zusammenleben.[2] Dies gilt auch für Lebenspartner i. S. d. LPartG. Als Beispiele für Ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses

Rz. 27 Die Vorlage der schriftlichen Vermögensauskunft wird im Verhandlungstermin ergänzt durch die mündliche Erklärung des Vollstreckungsschuldners, dass er an Eides statt versichere, die in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht und nichts verschwiegen zu haben. Die Vermögensauskunft ist also stets eides...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.2.2 Form

Rz. 76 Für das Haftersuchen nach § 284 Abs. 8 S. 1 AO wird man die Schriftform als erforderlich anzusehen haben; die entsprechende Regelung des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts in § 802g ZPO sieht dies zwar nicht ausdrücklich vor, man wird es aber wohl aus dem Normzweck zu schließen haben.[1] Dem Haftersuchen sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Vollstrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Gegenstand des Rechtsstreits

Rz. 22a Gegenstand des Rechtsstreits sind Klagen wegen (vermeintlichen) Verstößen gegen Bestimmungen der DSGVO. § 32i Abs. 2 S. 2 AO erfasst seit dem 29.12.2020 ebenfalls Klagen wegen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Auch diese Streitigkeiten werden dem Finanzrechtsweg zugewiesen. 3.1.1 Datenschutzrechtliche Klagen Rz. 23...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Rechtswegzuweisung

Rz. 26 Für die vom § 32i Abs. 2 AO erfassten Streitigkeiten ist ausschließlich der Finanzrechtsweg gegeben. Rz. 27 Auf eine Ausnahmeregelung – entsprechend dem § 32i Abs. 1 S. 2 AO – hat der Gesetzgeber verzichtet. Allerdings erfasst der Anwendungsbereich der Norm nicht alle datenschutzrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Finanzbehörde und einer betroffenen Person. Richtet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Gegenstand des Rechtsstreits

Rz. 6 § 32 Abs. 1 S. 1 AO erfasst nur solche Streitigkeiten, die sich auf die Rechte aus Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO beziehen (Rz. 7ff.) und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Gegenstand haben, die dem § 30 AO unterliegen (Rz. 11ff.). 2.1.1 Beschluss der Aufsichtsbehörde (Art. 78 Abs. 1 DSGVO) Rz. 7 Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3 Kostenübernahme

Rz. 55 Nach § 32 Abs. 3 AO hat der Landesgesetzgeber die zusätzlichen Kosten bei der BfDI für die Datenschutzaufsicht zu übernehmen.[1] Wie die entsprechende Kostenermittlung erfolgt gibt der Gesetzgeber nicht vor. Eine Spitzabrechnung wird allerdings nicht möglich sein. Aufgrund der bestehenden Synergieeffekte dürften die zu übernehmenden Kosten tendenziell gering ausfallen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.6.3 Finanzgerichtliches Verfahren

Rz. 68 Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO [1] gegeben. Die Überprüfung der Ermessensausübung im finanzgerichtlichen Verfahren kann nur im Rahmen des § 102 FGO erfolgen. Die finanzgerichtliche Kontrolle ist dahin gehend eingeschränkt, ob die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im konkreten Einzelfall sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Beteiligte

Rz. 15 Zu den am Streitgegenstand Beteiligten gehören auf der einen Seite die Adressaten einer Maßnahme der Datenschutzaufsicht und auf der anderen Seite die Datenschutzaufsicht selbst. 2.2.1 Natürliche oder juristische Person Rz. 16 Zu denjenigen, die sich gegen Maßnahmen der Datenschutzaufsicht wehren können bzw. gegen diese eine Untätigkeitsklage erheben können, gehören die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

1 Allgemeines Rz. 1 Mit der DSGVO [1] wurde das Datenschutzrecht in Europa grundlegend geändert. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sodass zentrale Fragen des Datenschutzes europaweit einheitlich beantwortet werden. Das Datenschutzrecht der DSGVO wird von verschiedenen Grundprinzipien getragen – zu nennen sind hier u. a. die "Rechtmäßigkeit der Datenverarb...mehr