Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 350 RAO.[1] Die Vorschrift verweist auf §§ 811–813 ZPO sowie § 882a ZPO, die insbesondere Pfändungsverbote für die Vollstreckung in Sachen sowie die Möglichkeiten einer Austausch- bzw. Vorwegpfändung regeln. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz

1 Allgemeines Rz. 1 Die Zuständigkeit der FG wird grundsätzlich in der FGO geregelt. Mit § 32i AO wird nun erstmals in der AO eine Zuständigkeitsregelung zugunsten der Finanzgerichtsbarkeit aufgenommen. Schober [1] kritisiert den Standort des § 32i AO. Nach seiner Auffassung hätten die Regelungen an verschiedenen Stellen in der FGO und in § 348 AO aufgenommen werden müssen. Unt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

1 Allgemeines 1.1 Entwicklung der Bestimmung Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 284 AO war zu Zeiten der Geltung der RAO § 325 bzw. später § 322 RAO. Die Regelung in der RAO wurde ebenso wie die Regelung in § 284 AO verschiedentlich geändert.[1] So wurde aus dem alten Offenbarungseid die Eidesstattliche Versicherung und jetzt die Abgabe der Vermögensauskunft. Eine umfassende Ände...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4 Datenschutzaufsicht

2.4.1 Allgemeines Rz. 34 Nach § 2a Abs. 1 AO gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung durch Finanzbehörden, durch andere öffentliche Stellen und durch nicht-öffentliche Stellen neben der DSGVO ausschließlich die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Überblick über die Datenschutz-Folgenabschätzung

3.1.1 Begriff Rz. 40 Die DSGVO regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein. Dies bedeutet: Je risikoreicher und schadensgeneigter eine Verarbeitung von Daten für Betroffene sein kann, umso höhere Anforderungen stellt die DSGVO an die Anwendung. Immer dann,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Datenschutzaufsicht

Rz. 17 Anspruchsgegner ist die zuständige Aufsichtsbehörde. Dies kann zum einen die BfDI und zum anderen die nach Landesrecht zuständige Datenschutzaufsicht sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.3 Veräußertes Vermögen

Rz. 24 Nach § 284 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 u. 2 AO sind in das Vermögensverzeichnis auch entgeltliche oder unentgeltliche Vermögensveräußerungen aufzunehmen.[1] Die hier aufgeführten Rechtsgeschäfte unterliegen der Anfechtung nach §§ 133, 134 InsO bzw. §§ 3, 4 AnfG bei einer Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Finanzbehörde wird durch die Angaben in die Lage versetzt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.3.2 Doppelnatur der Steuerfahndungsstellen

Rz. 21a Eine aus datenschutzrechtlicher Sicht besondere Stellung innerhalb der Finanzverwaltung haben die Steuerfahndungsstellen. Diesen nehmen sowohl steuerverfahrensrechtliche als auch strafverfahrensrechtliche Aufgaben wahr. Zwischen der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Besteuerungsverfahren und der Ermittlung von strafrechtlich relevanten Tatsachen im Strafverfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.6 Durchführung der Haft

Rz. 89 Gemäß § 284 Abs. 8 S. 2 AO gilt für eine Haftunterbrechung bei Abgeordneten § 802h ZPO i. V. m. Art. 46 Abs. 2 GG, für eine Haftverschonung aus Gesundheitsgründen § 802h Abs. 2 ZPO. Die Haftdauer darf nach § 802j Abs. 1 ZPO sechs Monate nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Vollstreckungsschuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. Nach Abgabe d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Austauschpfändung (§§ 811a und 811b ZPO)

Rz. 19 §§ 811a und 811b ZPO enthalten die Möglichkeit, eine an sich nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b oder 2 ZPO unpfändbare wertvolle Sache zu pfänden, indem eine andere, weniger wertvolle Sache, die den gleichen Zweck erfüllt, oder der zu ihrer Anschaffung erforderliche Geldbetrag dem Vollstreckungsschuldner überlassen wird.[1] Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung ents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.1 Rechtsnatur der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft

Rz. 29 Die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung im Termin ist ein einheitlicher selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren, auf den die allgemeinen Regelungen der §§ 118ff. AO Anwendung finden. Die Aufforderung ist eine die Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 AO unterbrechende Vollstreckungsmaßn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Übernahme der Datenschutz-Folgenabschätzung

Rz. 47 Entwickelt eine Finanzbehörde ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO, dann hat diese Finanzbehörde auch die DSFA zu erstellen. Rz. 48 Wird das entsprechende automatisierte Verfahren von anderen Finanzbehörden eingesetzt, dann müssen von diesen grundsätzlich keine gesonderten DSFA erstellt werden. Die Regelung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.4 Ermessen

Rz. 33 Die Finanzbehörde hat zunächst von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft vorliegen.[1] Wenn dann die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft vorliegen, liegt eine Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit gem. § 284 Abs. 3 S. 1 AO nicht mehr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Konzentration der Datenschutzaufsicht

Rz. 4 § 32h AO wurde zusammen mit den anderen Regelungen zur Umsetzung der DSGVO im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes eingeführt.[1] Mit dem Artikelgesetz erfolgte auch die Anpassung des sozialrechtlichen Datenschutzes. Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren allerdings noch keine Datenschutzregelungen enthalten.[2] Gegenstand waren ursprünglich di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.2 Ausnahme: Verwaltungsrechtsweg

Rz. 19 § 32i Abs. 1 S. 2 AO bestimmt in gewissen Fallgestaltungen – abweichend vom Grundsatz Finanzrechtsweg –, dass es bei dem sich aus dem BDSG ergebenden Rechtsweg verbleiben soll.[1] Rz. 20 Dies hat folgenden Hintergrund: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Gegenstand des Rechtsstreits

Rz. 29 Nach Art. 58 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen verschiedene Maßnahmen ergreifen. Es können Verwarnungen ausgesprochen werden, wenn mit Datenverarbeitungen bereits gegen die Grundverordnung verstoßen wurde. Darüber hinaus kann dem Verantwortlichen und dessen Auftragsverarbeiter aufgegeben werden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der DSGVO [1] wurde das Datenschutzrecht in Europa grundlegend geändert. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sodass zentrale Fragen des Datenschutzes europaweit einheitlich beantwortet werden. Das Datenschutzrecht der DSGVO wird von verschiedenen Grundprinzipien getragen – zu nennen sind hier u. a. die "Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung", die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.3.3 Rechtsschutz gegen die Gerichtsentscheidung

Rz. 83 Die Anordnung der Haft ist nach § 793 Abs. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Gegen die Beschwerdeentscheidung findet nach § 793 Abs. 2 ZPO die sofortige weitere Beschwerde statt. Gegen die Ablehnung der Haftanordnung ist gem. § 284 Abs. 8 S. 7 AO die sofortige Beschwerde nach den §§ 567–577 ZPO gegeben. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist gem. § 574 ZPO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Zuständigkeitsbereich der BfDI

Rz. 15 Die Datenschutzaufsicht wird bei der BfDI nur im Hinblick auf Finanzbehörden konzentriert (Rz. 16ff.) und dies auch nur, insoweit von diesen personenbezogene Daten (Rz. 19ff.) im Anwendungsbereich der AO (Rz. 21ff.) verarbeitet werden. 2.2.1 Finanzbehörden Rz. 16 Der Begriff der Finanzbehörde ist § 6 Abs. 2 AO definiert. Der Begriff wird insoweit als Oberbegriff zu vers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.12 Bestattungsgegenstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO a. F.)

Rz. 17 Pfändungsfrei sind nicht mehr explizit die einer unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Ein konkreter Trauerfall ist nicht erforderlich.[1] Geschützt wird auch der Grabstein[2], nicht aber Gegenstände bei einem Bestattungsinstitut.[3] Allerdings dürfte weiterhin im Regelfall ein Vollstreckungsschutz aus Verhältnismäßigkeitsgründen sowie Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.3 Pfändungsschutz aus gesundheitlichen Gründen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)

Rz. 8 § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO gewährt Pfändungsschutz aus gesundheitlichen Gründen. Diese Regelung ersetzt den bisherigen Schutz für künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, in § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a. F.[1] Damit wird man auch Rollst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Verarbeitung personenbezogener Daten

Rz. 19 Zu den personenbezogenen Daten gehören nach der DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nicht erfasst sind hingegen die Daten Verstorbener oder diejenigen von juristischen Personen bzw. rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen.[1] Rz. 20 Nach § 2a Abs. 5 AO wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.13 Eigentumsvorbehalt (§ 811 Abs. 2 ZPO)

Rz. 18 Aus § 811 Abs. 2 ZPO ergeben sich Sonderregelungen für den Fall eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt. Ist ein solcher vereinbart, kann eine nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b, Nr. 2 ZPO oder auch bei einem Tier nach § 811 Abs. 8b ZPO grundsätzlich pfändungsfreie Sache ausnahmsweise doch gepfändet werden.[1] Der Sinn dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass die Vollstrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.11 Tiere im Haushalt (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO)

Rz. 16 Pfändungsfrei sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO im Haushalt lebende Tiere, die nicht für Erwerbszwecke gehalten werden oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden. Ebenfalls nicht gepfändet werden darf das erforderliche Futter. Die Bestimmung ersetzt die bisherige Regelung in § 811c ZPO. Nach beiden Bestimmungen sind Haustiere grundsätzlich nicht pfänd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.5 Pfändung von Hausrat (§ 812 ZPO a. F., jetzt § 811 Abs. 4 ZPO)

Rz. 22 § 812 ZPO a. F. sah für Gegenstände, die zum Hausrat des Schuldners gehören, einen Pfändungsschutz vor, wenn zu erkennen ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer Verhältnis stehen würde. Trotz der Formulierung "Soll" handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Bestimmung, die die Verschleuderung von schlecht ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.7 Verjährungsunterbrechung

Rz. 71 Die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft unterbricht die Zahlungsverjährung gem. § 231 AO. Die Anfrage wegen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist dagegen keine verjährungsunterbrechende Vollstreckungsmaßnahme, wenn die Voraussetzungen für die Abnahme im Übrigen vorliegen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Bestimmte Steuergesetze

Rz. 52 Voraussetzung für eine Verlagerung der Datenschutzaufsicht ist, dass diese sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze[1] bezieht. Unter den Steuerbegriff fallen insoweit auch örtliche Aufwandssteuern.[2] Eine Übertragung der Aufsicht außerhalb des Steuerbereiches ist nach § 32h Abs. 3 AO nicht möglich. R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.2.1 Zuständigkeit

Rz. 75 Nach § 284 Abs. 8 AO ersucht die Finanzbehörde das Amtsgericht um Anordnung der Erzwingungshaft.[1] Zuständig für dieses "Haftersuchen" ist nach § 899 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1.2 Untätigkeitsklage (Art. 78 Abs. 2 DSGVO)

Rz. 10 Nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO hat jede betroffene Person auch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Datenschutzaufsicht sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.[1] Bei den entsprechenden Strei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO)

Rz. 4 Aus § 811 ZPO ergibt sich eine Vielzahl von Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen. Hierbei handelt es sich zumeist um solche Sachen, die als unentbehrlich für eine angemessene Lebensführung des Vollstreckungsschuldners sowie seiner Angehörigen oder den Erhalt der Erwerbstätigkeit angesehen werden.[1] Durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG) wurde die Rege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.10 Trauringe, Orden und Ehrenzeichen (§ 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO)

Rz. 15 Nicht gepfändet werden dürfen die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen.[1] Trauringe dürfen auch nach einer Scheidung nicht gepfändet werden oder wenn diese als Erinnerung aufbewahrt werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.3 Feststellungsklagen auf Bestehen einer Mitwirkungspflicht

Rz. 44 In besonders gelagerten Fallgestaltungen kann es für einen Dritten zu einer Kollision unterschiedlicher Pflichten kommen – einerseits steuerlicher Mitwirkungspflichten und andererseits einer rechtsverbindlichen Weisung der Datenschutzaufsicht. Die zuständige Finanzbehörde kann dann auf Feststellung des Bestehens einer steuerlichen Mitwirkungspflicht klagen. Zuständig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsschutz

Rz. 25 Erfolgt eine Pfändung unter Verstoß gegen § 295 AO, ist die Pfändung nicht etwa nichtig, sondern nur anfechtbar.[1] Statthaftes Rechtsmittel für das Vollstreckungsverfahren nach der AO ist der Einspruch. Im gerichtlichen Verfahren ist eine Anfechtungsklage zu erheben. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens verbleibt bei einem entsprechenden Interesse die Möglichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Voraussetzungen

3.1 Erfolglosigkeit der Vollstreckung 3.1.1 Allgemeines Rz. 9 Die Abgabe einer Vermögensauskunft kann von der Vollstreckungsbehörde nur in dem auf endgültige Befriedigung gerichteten Vollstreckungsverfahren verlangt werden, nicht jedoch im Rahmen des nur zur Sicherung des Anspruchs dienenden dinglichen Arrestes nach § 324 AO.[1] Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensausku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Einzelne Schutzvorschriften

2.1 Unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO) Rz. 4 Aus § 811 ZPO ergibt sich eine Vielzahl von Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen. Hierbei handelt es sich zumeist um solche Sachen, die als unentbehrlich für eine angemessene Lebensführung des Vollstreckungsschuldners sowie seiner Angehörigen oder den Erhalt der Erwerbstätigkeit angesehen werden.[1] Durch das Gerichtsvollziehersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6 Verfahren

6.1 Rechtsnatur der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft Rz. 29 Die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung im Termin ist ein einheitlicher selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren, auf den die allgemeinen Regelungen der §§ 118ff. AO Anwendung finden. Die Aufforderung ist eine die Zahlungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1 Erfolglosigkeit der Vollstreckung

3.1.1 Allgemeines Rz. 9 Die Abgabe einer Vermögensauskunft kann von der Vollstreckungsbehörde nur in dem auf endgültige Befriedigung gerichteten Vollstreckungsverfahren verlangt werden, nicht jedoch im Rahmen des nur zur Sicherung des Anspruchs dienenden dinglichen Arrestes nach § 324 AO.[1] Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensauskunft ist dabei in jedem Fall ein volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Vermögensauskunft

4.1 Vorlagepflicht Rz. 15 Nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner Auskunft über sein Vermögen zu geben. Entgegen der alten Rechtslage ist hierbei nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist.[1] Er muss also hierzu ein schriftliches Verzeichnis erstellen und dieses dem für die Entgegennahme der Vermögensauskunft zuständigen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2 Inhalt

4.2.1 Allgemeines Rz. 16 Der Inhalt des Vermögensauskunft bzw. des Vermögensverzeichnisses nach dem alten Recht wird bestimmt durch den Wortlaut der Bestimmung sowie den Normzweck des § 284 AO, nämlich der Finanzbehörde einen Überblick über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen, um auf diese Weise Möglichkeiten für eine weitere Vollstreckung prüfen zu könne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

1.1 Entwicklung der Bestimmung Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 284 AO war zu Zeiten der Geltung der RAO § 325 bzw. später § 322 RAO. Die Regelung in der RAO wurde ebenso wie die Regelung in § 284 AO verschiedentlich geändert.[1] So wurde aus dem alten Offenbarungseid die Eidesstattliche Versicherung und jetzt die Abgabe der Vermögensauskunft. Eine umfassende Änderung hat die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7 Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung

7.1 Rechtsfolgen der Verweigerung Rz. 72 Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die bestandskräftige Aufforderung zur Vermögensauskunft zu erfüllen. Die Verweigerung der Pflichterfüllung ist rechtswidrig.[1] Die Finanzbehörde ist allerdings nach § 284 Abs. 8 AO nicht befugt, die Pflichterfüllung durch Anwendung von Zwangsmitteln nach §§ 328ff. AO zu erzwingen.[2] Sie h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.4 Auseinanderfallende örtliche Zuständigkeiten

Rz. 45 Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO kann jede natürliche oder juristische Person gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Datenschutzaufsicht einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen. Dieses Recht steht den betroffenen Personen neben einem "verwaltungsrechtlichen" Rechtsbehelf offen. Es besteht somit die Möglichkeit, dass das gleiche Anliegen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1.1 Beschluss der Aufsichtsbehörde (Art. 78 Abs. 1 DSGVO)

Rz. 7 Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person – unbeschadet eines anderweitigen "verwaltungsrechtlichen" oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs – das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Dies betrifft insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.6 Vollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (§ 882 Abs. 4 ZPO)

Rz. 22a Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes v. 22.11.2020[1] wurde der Verweis auf § 882a Abs. 4 ZPO neu in das Gesetz aufgenommen. Steht eine Sache im Privateigentum, die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unentbehrlich ist, kann die Vollstreckung in diese für unzulässig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Verantwortlicher

Rz. 27 Die Datenschutzaufsicht bezieht sich auf den jeweils für Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen nach der DSGVO. D.h. die einzelne Finanzbehörde ist nur insoweit für die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig und damit Adressat für Maßnahmen der Datenschutzaufsicht, wie sie auch Verantwortlicher für die Verarbeitung ist. 2.3.1 Begriff des Vera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 10 Sonstiges zum finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 59 Ergeben sich für das FG Fragen in Bezug auf die Anwendung der DSGVO und ist deren Beantwortung für die Entscheidung des Gerichts erforderlich, dann müssen die Finanzgerichte den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Unionsrechts – das auch diese Verordnung einschließt – ersuchen. Rz. 60 Hat das zuständige FG über die Klage nach § 32i Abs. 1-3 AO entschieden,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.5 Gartenhäuser und Wohnlauben (§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Rz. 10 § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die dem Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft dienen und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen.[1] Es ist also nicht ausreichend, dass es sich um reine Wochenend- oder Ferienhäuser handelt, da diese nicht zur ständigen Unterkunft dienen. Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Übertragung der Datenschutzaufsicht

Rz. 50 § 32h Abs. 3 AO ermöglicht eine weitergehende Übertragung der Datenschutzaufsicht von den Landesdatenschutzbeauftragten auf die BfDI. Voraussetzung ist, dass dies durch Landesgesetz (Rz. 52) geregelt wird und die Aufsicht sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen bestimmter Steuergesetze bezieht (Rz. 53ff.). Außerdem müssen die anfallenden Kosten vom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.3.2 Haftanordnung

Rz. 82 Gemäß § 284 Abs. 8 S. 2 AO i. V. m. § 802g ZPO [1] erlässt das Gericht bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl, in dem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.4 Ausschluss der Haftanordnung

Rz. 84 Gemäß § 284 Abs. 8 S. 2 AO i. V. m. § 802h ZPO ist die Haft gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages grundsätzlich nicht statthaft bzw. nur mit Genehmigung des Bundestages.[1] Gemäß § 802j ZPO kann nach Vollzug einer Erzwingungshaft von sechs Monaten binnen der letzten zwei Jahre eine neue Haft gegen diesen Vollstreckungsschuldner nur angeordnet werden, wenn glaubh...mehr