Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Roscher, GrStG § 31 Nachent... / 2 Nachentrichtung der Steuer

Rz. 10 Ist die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch nicht festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG. Wird die Grundsteuer gem. § 27 GrStG in diesen Fällen später erstmals festgesetzt, hat der Steuerschuldner die Steuer...mehr

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Roscher, GrStG § 23 Zerlegu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 In 23 Abs. 1 GrStG wird mittelbar bestimmt, dass der Stichtag für die Zerlegung Steuermessbetrags nach § 22 GrStG der Zeitpunkt ist, auf den die für die Festsetzung des Steuermessbetrags nach §§ 13 ff. GrStG maßgebenden Grundsteuerwerte festgestellt worden ist. Als Zerlegungsstichtag kommen infolgedessen der Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 221 Abs. 2 BewG, der Forts...mehr

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Roscher, GrStG § 23 Zerlegu... / 3 Änderung ohne Fortschreibung oder Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 2)

Rz. 12 § 23 Abs. 2 GrStG enthält eine spezielle Änderungsvorschrift für Zerlegungsbescheide, wenn sich die Zerlegungsgrundlagen ändern, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird. Die Zerlegungsanteile sind in diesen Fällen nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue An...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 4 Die Vorschrift ordnet zur Berechnung der Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren, das das Grundsteuergesetz auf das engste mit der im Bewertungsgesetz geregelten Grundsteuerbewertung verknüpft, an. Als Eingangsnorm bestimmt sie, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist, der sich durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuerme...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 2 Nachveranlagung infolge der Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 10 In § 18 Abs. 1 GrStG wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Infolge einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts gem. § 223 Abs. 1 BewG ist automatisch der Steuermessbetrag auf den Zeitpunkt der Nachfeststellung (Nachfeststellungszeitpunkt) nachträglich festzu...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Gem. § 21 S. 1 GrStG können Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen schon vor dem jeweils maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die vorzeitige Erteilung dieser Bescheide erfolgt sowohl im Interesse der Gemeinden a...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG erfolgt grundsätzlich von Amts wegen auf der Grundlage der Grundsteuerwertbescheide. Eine allgemeine Erklärungspflicht kennt das Grundsteuergesetz hierfür infolgedessen nicht. Wenn jedoch Grundsteuerbefreiungen oder -vergünstigungen gewährt wurden, soll zumindest durch Anzeigepflichten des Steuerschuldners siche...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 2 Abrechnung bei zu niedrigen Vorauszahlungen (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 29 GrStG sind an den Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG Grundsteuer-Vorauszahlungen zu entrichten, wenn die Jahressteuerschuld zwar für ein vorangegangenes Kj., aber noch nicht für das laufende Kj. festgesetzt worden ist. Wird die Jahressteuerschuld für das laufende Kj. festgesetzt, erfolgt eine Abrechnung der bisher entrichteten Vorauszahlungen. Die Voraus...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.2 (Nicht-)Vertretenmüssen der wesentlichen Reinertragsminderung

Rz. 17 Ein Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG die Minderung des tatsächlichen Reinertrags (siehe Rz. 11) nicht zu vertreten hat. Ein Steuerschuldner hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] entspricht § 9 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951.[2] Neben dem Hinweis, dass die dingliche Haftung des Grundbesitzes für die Grundsteuer beibehalten wird, wurde in der Gesetzesbegründung dargelegt, dass die dingliche Haftung gem. § 77 Abs. 2 AO gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks g...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.5 Öffentlich private Partnerschaften (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 49 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG setzt i. S. d. Grundsatzes der Rechtsträgeridentität zwischen dem begünstigten Rechtsträger und dem Nutzer des Grundstücks voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich derjenigen juristischen Person des öffentlichen Rechts als begünstigtem Rechtsträger zuzurechnen ist, die ihn für einen öffentlichen Dienst ode...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 2 Erlasszeitraum und maßgebliche Verhältnisse (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GrStG wird der Erlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Hierdurch definiert die Vorschrift das Kalenderjahr, für das die Grundsteuer festgesetzt wird, zum Erlasszeitraum für die Grundsteuer. Nach dieser Definition des Erlasszeitraums kann die Entscheidung übe...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 3 Entstehung der Steuerschuld (Abs. 2)

Rz. 14 Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist. Das Kj. beginnt jeweils am 1. Januar, 0.00 Uhr. Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Grundsteuer knüpft als Realsteuer an den Grundbesitz als St...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.2 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 23 Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Rz. 17ff.) ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag. Es genügt das wirtsc...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe ...mehr

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Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren

Leitsatz Steuerpflichtigen steht aufgrund der Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren zu. Sachverhalt Der Kläger beantragte die Einsicht in die Steuerakten beim Finanzamt für das Jahr 2015. Ziel war im Wesentlichen zu prüfen, ob ein Anspruch gegen den ehemaligen steuerlichen Vertreter in Betracht kam. Das Finan...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 1 Nach Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG steht das Aufkommen aus der Grundsteuer den Gemeinden zu. Ihnen obliegt die Ertragshoheit. Die Grundsteuer gehört somit zu den sog. Gemeindesteuern. In den Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, also in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, fließt die Grundsteuer gem. Art. 106 Abs. 6 S. 3 GG unmittelbar dem Land zu. Die Grundsteuer hat f...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 6 Hebesatz für baureife Grundstücke – sog. Grundsteuer C (Abs. 5)

Rz. 22 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019[1] wird den Gemeinden für KJ. ab 2025 in § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG i. V. m. § 25 Abs. 5 GrStG zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, aus städtebaulichen Gründen für baureife Grundstücke einen gesonderten – erhöhten – Hebesatz festzusetze...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 4 Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 3)

Rz. 19 In § 17 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Neuveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Neuveranlagung sind gem. § 17 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse imNeuveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.) kommt es hierbei jeweils auf die Verh...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 3 Erlassantrag und Antragsfrist (Abs. 2)

Rz. 11 Nach § 35 Abs. 2 S. 1 GrStG wird ein Erlass von der Grundsteuer nur auf Antrag gewährt. Wenngleich eine besondere Form für diesen Antrag nicht vorgeschrieben ist, ist die Schriftform zu empfehlen. Der Erlassantrag ist vom Steuerschuldner zu stellen. Ein zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Verpflichteter (Haftungs- bzw. Duldungsschuldner) ist hierzu ni...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.2 Allgemeine Voraussetzungen – subjektive und objektive Voraussetzungen

Rz. 20 Die Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 GrStG hängen grundsätzlich von zwei Voraussetzungen ab. Der Grundbesitz muss einem der in § 3 Abs. 1 GrStG bestimmten Rechtsträger ausschließlich zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung) und er muss von dem Rechtsträger, dem er zuzurechnen ist, für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden (objektive Vor...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 2 Einschränkungen der Steuerbefreiungen (§§ 3, 4 i. V. m. § 6)

Rz. 10 § 6 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Für die Anwendung des § 6 GrStG ist daher zunächst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes, unabhängig von Art und Umfang der Nutzung, erforderlich. Nach § 232 Abs. 1 S. 1 GrStG ist unter Land- un...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe ...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 2 Recht der Gemeinde zur Festsetzung des Hebesatzes (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 25 Abs. 1 wird die Gemeinde befugt, zu bestimmen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages (§ 13 GrStG Rz. 10 ff.) oder des Zerlegungsanteils (§ 22 GrStG Rz. 10 ff.) die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). § 25 Abs. 1 GrStG räumt den Gemeinden mithin das Recht ein, den Hebesatz der Grundsteuer – unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse – autono...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] geht auf eine analoge Regelung in § 165e Abs. 3 AO a. F. zurück. Die in § 19 GrStG normierte Anzeigepflicht erstreckte sich seinerzeit nur auf eine Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes. Der Gesetzgeber ...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] eingefügt. Die Einführung trug dem Umstand Rechnung, dass Änderungen im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren zu beurteilen sein können. Vormals erfolgte die Änderung von Steuermessbescheiden ausschließlich über die Vorschriften der AO. Mit Bezug auf die Vor...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.2 (Nicht-)Vertretenmüssen der wesentlichen Ertragsminderung

Rz. 18 Ein Erlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt des Weiteren gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Rohertrags (s. Rz. 11ff.) nicht zu vertreten hat. Hierin liegt häufig die Krux der Erlassregelung, denn in Fällen wird sich die Ertragsminderung letztlich auf ein Verhalten des Steuerschuldners (Grundstückseige...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 3 Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer (Abs. 2)

Rz. 21 Nach § 33 Abs. 2 GrStG setzt ein Teilerlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG des Weiteren voraus, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Der Begriff "unbillig" in § 33 Abs. 2 GrStG ist – anders als die entsprechenden Begriffe in den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO – als unbestim...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das in der Vorschrift verankerte Stichtagsprinzip für die Grundsteuer hat eine zentrale Stellung im Grundsteuerrecht. Sowohl der Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer als auch der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld haben enorme Bedeutung für zahlreiche grundsteuerrechtliche Vorschriften. Entsprechend des Stichtagsprinzips sind die Verhältnisse zu Beginn de...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.4 Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer

Rz. 33 Nach § 34 Abs. 2 S. 2 GrStG setzt ein Teilerlass der Grundsteuer für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke des Weiteren voraus, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Der Begriff "unbillig" in § 34 Abs. 2 GrStG ist – anders als die entsprechenden Begriffe in den allgemeinen Billigkeitsregelungen de...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 4 Besonderheiten in den Fällen des § 32 GrStG (Abs. 3)

Rz. 13 Für einen Erlass von der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen i. S. d. § 32 GrStG bedarf es nach § 35 Abs. 3 S. 1 GrStG keiner jährlichen Wiederholung des Erlassantrags. Es handelt sich hier um Dauertatbestände, die selbst über einen längeren Zeitraum kaum Veränderungen unterliegen (z. B. Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht). Im Interesse einer Verfahrensver...mehr

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(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart; Irrtum über das Entstehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräft...mehr

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Reichweite einer Erledigungserklärung; Teileinspruchsentscheidung

Leitsatz 1. Mit der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Finanzprozess wird das Verfahren abgeschlossen und erwächst der betreffende Steuerbescheid in Bestandskraft. 2. Das Revisionsgericht hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat. 3. Die Teileinspruchsentscheidung erfordert einen Ausspruch darüber, hinsichtlich welcher Teile ...mehr

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Der Umsatzsteuer-Anwendungs... / II. Chronologie der BMF-Schreiben ohne Eingang in den UStAE

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für 2022: Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wurden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 die Vordruckmuster Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 (USt 1 A), Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 (USt 1 H) sowie Anleitung zur Umsatzst...mehr

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Der Umsatzsteuer-Anwendungs... / 8. Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen

Änderungen des UStAE zum 31.12.2021: Der UStAE berücksichtigte zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schr. v. 15.12.2020 (BMF v. 15.12.2020 – III C 3-S 7015/19/10002:001, BStBl. I 2019, 1374) ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl. II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthielt der UStAE in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden mussten. Mit ...mehr

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Der Umsatzsteuer-Anwendungs... / 5. Rechnung – § 14 UStG

Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI); Anpassung UStAE an das Vertrauensdienstegesetz (VDG) und die Aufhebung des Signaturgesetzes (SigG): Das Signaturgesetz (SigG) wurde durch das eIDAS-Durchführungsgesetz (BGBl. 2017, 2745) mit Wirkung zum 29.7.2017 aufgehoben und teilweise durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG) ersetzt. Allerdings r...mehr

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Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung

Leitsatz 1. Treten Angehörige der steuerberatenden Berufe für einen Steuerpflichtigen gegenüber Finanzbehörden auf, wird auch vor der Einfügung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) mit Wirkung vom 01.01.2017 die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ...mehr

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Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

Leitsatz Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen – entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659) – einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 – V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735). Normenkette § 65, § 64 AO, § 5 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 3.2 Empfangsvollmacht (Zeilen 25-33)

Die Zeilen 25-33 beschäftigen sich mit dem im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlichen Empfangsbevollmächtigten, dem der Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden kann. Die in § 183 AO getroffenen Regelungen im Einzelnen: Zur Verfahrensvereinfachung sollen die Feststellungsbeteiligten einen g...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 1.2 Abgabefrist

Die Feststellungserklärung 2021 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2022 abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2021/2022. Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 28.2.2023, bei ...mehr

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Liebhaberei / 1.2 Rechtssicherheit durch verbindliche Zusage

Die Anerkennung von "liebhabereiverdächtigen" Verlusten in einem Veranlagungszeitraum stellt keine Zusage für die Behandlung in späteren Veranlagungszeiträumen dar und bindet das Finanzamt auch nicht nach Treu und Glauben, selbst wenn der Steuerpflichtige im Folgezeitraum darauf vertraut hat.[1] Bei hohem Investitionsbedarf und nicht unerheblichen Erfolgsrisiken kann daher di...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / Zusammenfassung

Überblick Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil der jeweiligen Steuerbescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. Hiervon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, indem der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem gesondert...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 3.1 Allgemeine Angaben (Zeilen 3-24)

Die Zeilen 3–13 dienen der Identifizierung der Gesellschaft/der Gemeinschaft, d. h. die dortigen Eintragungen sind erforderlich, damit das Finanzamt erfährt, wer der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids wird. Die Zeilen 14 bis 18 (Ort der Verwaltung bei Grundstücksgemeinschaften) sind vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO zu sehen, wonac...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–11), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 12–24). In den Zeilen 25–35 kann eine ggf. hiervon abweichende Bekanntgabe des ...mehr

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Liebhaberei / 1.3 Beginn und Ende der Liebhaberei

Eine Tätigkeit kann von Anfang an Liebhaberei im steuerlichen Sinne sein. Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht erst später vor oder entfällt sie zu einem späteren Zeitpunkt, ist erst dann eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit zu bejahen oder zu verneinen. Danach können auch nur einzelne Verlustphasen zur Liebhaberei führen, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitr...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 3.7 Mitteilung von Steuergestaltungen (Zeilen 41-43)

Die Zeilen 41-43 betreffen anzeigepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen, für die eine Meldepflicht nach §§ 138d ff. AO besteht.mehr

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Liebhaberei: Besonderheiten... / 2.2.2 Ermittlung des Totalgewinns

Für die Ermittlung des Totalgewinns ist die Dauer des Engagements des Steuerpflichtigen maßgebend, ggf. fortgesetzt durch den oder die Rechtsnachfolger bei Tod oder Schenkung. Wenn keine subjektbezogene zeitliche Beschränkung eingreift, bleibt der objektbezogene Beurteilungszeitraum, d. h. die Lebensdauer des Betriebs oder der Investition, maßgebend. Eine zeitliche Begrenzun...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 6.2 Anlage FE 3

Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge [1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG Betriebseinnahmen bei Kosten- und H...mehr

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Liebhaberei: Besonderheiten... / 5 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Auch auf dem Gebiet der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt steuerliche Liebhaberei vor. So sind Schuldzinsen, die z. B. für einen Kredit zur Anschaffung von Wertpapieren gezahlt werden, keine Werbungskosten, wenn bei der Anschaffung oder beim Halten der Kapitalanlage nicht die Absicht zur Erzielung eines Gesamtüberschusses besteht. Ob der Steuerpflichtige in Bezug auf die Ei...mehr

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Liebhaberei / 1.4.4 Anerkennung von Anlaufverlusten

Die Einkünfteerzielungsabsicht wird grundsätzlich nicht durch Anlaufverluste ­infrage gestellt. Dabei ist die steuerrechtlich hinzunehmende Anzahl von Jah­­ren mit Anlaufverlusten nicht generell festzulegen, sondern betriebsindividuell, branchentypisch und konjunkturabhängig zu bestimmen.[1] Praxis-Beispiel Verluste aufgrund unvorhergesehener Ereignisse Trotz ununterbrochener ...mehr