Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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FoVo 09/2021, Der Schuldner führt Sie in der Zwangsvollstreckung zu Zugriffsobjekten

Verschuldung hat Ursachen. Nicht selten teilt der Schuldner diese Ursachen im Rahmen der schriftlichen, fernmündlichen oder persönlichen Kontaktaufnahme mit. Der nachfolgende Beitrag soll an drei Beispielen zeigen, wie solche Mitteilungen Anhaltspunkte für weitere Forderungsbeitreibungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geben können, obwohl sie auf den ersten Blick die Zah...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Herausgabe des Geschenks

Rz. 10 [Autor/Stand] Erst mit der Herausgabe des Geschenks bzw. mit der Aufhebung der Wirkung des Geschenks (z.B. Abtretung eines Rechts) erlischt der Steueranspruch rückwirkend gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. auch § 7 Rz. 49).[2] Wird ein Geschenk nur teilweise rückübertragen, so wird (wegen der Progression) der Beschenkte so gestellt, als wenn er von Anfang an nur den rest...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 102 Erblasserschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind "vom Erblasser herrührende" Verbindlichkeiten. Abzugsberechtigt sind nur die Erben, da nur diese universalsukzessiv in die Verpflichtungen eintreten, §§ 1922, 1967 BGB. Unbeachtlich ist der Rechtsgrund, auf dem die Verbindlichkeiten beruhen. In Betracht kommen vertragliche wie auch gesetzliche Ansprüche. Ihre Bew...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Erbengemeinschaft

Rz. 177 Sind mehrere Erben an einem Nachlass beteiligt, bilden diese eine gesamthänderisch gebundene Erbengemeinschaft i.S.d. § 2032 BGB, solange bzw. soweit der Nachlass nicht geteilt ist. Die Erbengemeinschaft selber ist nicht einkommensteuerpflichtig, obwohl ihr die Erträge aus dem Nachlass zufließen, etwa die Mieteinkünfte einer fremdvermieteten Nachlassimmobilie auf ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Abrundung auf volle 100 Euro

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte werden nach dem 7. Abschnitt des 2. Teils des BewG, also der §§ 218 ff. BewG ermittelt (§ 220 Satz 1 BewG). Der sich aus diesen Vorschriften ergebende Wert wird nach dem Wortlaut der Vorschrift auf volle 100 EUR nach unten abgerundet. Gemeint ist wohl eine Abrundung auf einen durch 100 ohne Rest teilbaren Betrag.[2] Rz. 6 [Autor/Stand]...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Tönnes/Wewel, Ausgliederung wG durch st-befreite Kö, DStR 1998, 274; Weiand, Das Schr des BMF v 09.07.1997 zur ertrstlichen Behandlung des Sponsoring, BB 1998, 344; Fidorra, Überschussbeteiligung als stpfl Einnahme einer gemeinnützigen Kö, DB 1999, 559; Krome, Ertrstliche Behandlung des Sponsoring – Hinw für die Praxis, DB 1999, 2030; Kümpel, Die Besteuerung stpfl wG, DStR 1999,...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / 4. Berichtspflichten

Rz. 9 Den Testamentsvollstrecker trifft eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach Abgabe der Steuererklärung nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO, wenn er feststellt, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist (insbesondere, wenn er Kenntnis von weiterem Nachlassvermögen erlangt). Haben Miterben, von deren Erbteil die Testamentsvollstreckung nicht betroffen ist, falsche Angaben gem...mehr

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§ 20 Wohnungsunternehmen / III. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 6 Kumulativ muss – als Abgrenzung zur reinen Vermögensverwaltung (um eine solche handelt es sich im Rahmen der Vermietung von Immobilien, § 14 S. 3 AO) – ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 S. 1 AO vorliegen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach Auffassung der Finanzverwaltung jedenfalls erst dann "regelmäßig" anzunehmen, wenn das Unternehmen mehr ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.8.2 Zum Umfang der Rückwirkungsfiktion bei Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft

Tz. 50 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Nach § 2 Abs 2 UmwStG gilt die in § 2 Abs 1 S 1 UmwStG geregelte Rückwirkungsfiktion bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang von einer Kö auf eine Pers-Ges auch für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges (dazu im Einzelnen s Tz 68ff). Tz. 51 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Wenn Vermögen der übertragende...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Überblick: Spendenabzug nach § 10b EStG/§ 9 Abs 1 Nr 2 KStG/§ 9 Nr 5 GewStG

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.4 Zeitliche Anwendung

Rz. 151 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 2 Abs 5 UmwStG ist nach § 27 Abs 16 S 1 UmwStG grds erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öff Register bzw bei Einbringungen der Übergang des wirtsch Eigentums nach dem 20.11.2020 erfolgt. ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 5. Freies Rückforderungsrecht

Rz. 119 In der Praxis finden sich im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen immer wieder vertraglich vorbehaltene "freie" Rückforderungsrechte, nach denen der Veräußerer jederzeit und grundlos die Rückforderung verlangen kann. Zivilrechtlich ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich wirksam (allerdings steht sie dem Anlauf der Zehnjahresfrist i.S.d. § 232...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Anerkennung durch das Finanzamt

Rz. 185 Um eine einkommensteuerrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt unter nahen Angehörigen i.S.d. § 15 AO zu erreichen, muss der zugrunde liegende Kaufvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen sein und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Hinweis Die Finanzverwaltung könnte bei Vereinbarung eines Verkäuferd...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / K. Sonstige sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16–18 ErbStG)

Rz. 138 Steuerbefreit sind lebzeitige Zuwendungen und Erwerbe von Todes wegen von steuerbegünstigten Körperschaften (insbesondere gemeinnützigen Stiftungen) sowie Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, § 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG. Rz. 139 Die Befreiung f...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch

Rz. 149 Verzichtet der berechtigte Ehegatte (teilweise) auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch, sieht die Finanzverwaltung, sofern Bereicherung und Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben sind, darin (teilweise) eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten.[103] Erhält der Verzichtende eine Abfindung, ist diese als Surrogat der Aus...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / d) Abstandszahlungen an den Veräußerer

Rz. 65 Abstandszahlungen des Erwerbers an den Veräußerer führen ertragsteuerlich zu entgeltlichen Vorgängen. Unbeachtlich ist, ob der Erwerber diese aus dem übernommenen Vermögen oder dem eigenen Vermögen leistet. Die Abstandszahlung kann auch in Form einer sonstigen geldwerten Leistung (z.B. Herstellung eines Gebäudes) vereinbart werden.[42] Die Ausgleichszahlung kann auch ...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / cc) Fälligkeitstermin

Rz. 15 § 6 Abs. 4 ErbStG greift hingegen nicht, wenn der Erblasser einen fixen Termin als "Auffangtermin" anordnet, an dem das Vermächtnis durch den längerlebenden Ehegatten spätesten zu erfüllen ist. Dieser wird so bestimmt, dass ihn der Längerlebende wahrscheinlich noch erlebt, da ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO durch die Finanzverwal...mehr

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§ 20 Wohnungsunternehmen / B. Voraussetzungen für ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Befreiung

Rz. 2 Begünstigungsfähiges unternehmerisches Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG, also insbesondere Kapitalgesellschaftsanteile von mehr als 25 % und Anteile an Personengesellschaften, unter weiteren Voraussetzungen zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Vollverschonung) kann erbschaftsteuerlich bzw. schenkungsteuerlich begünstigt übertragen werden. Dies gilt allerdings nur ...mehr

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§ 7 Berücksichtigung früher... / C. Berechnung des Zehnjahreszeitraums

Rz. 6 Bei § 14 ErbStG geht es (lediglich) darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln;[6] bereits bestandskräftig veranlagte Vorerwerbe bleiben mithin unberücksichtigt. Deshalb ist der maßgebliche Zehnjahreszeitraum vom letzten Erwerb zurückzurechnen.[7] Für die Fristberechnung gilt (jedenfalls mittelbar) § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfestsetzung zuständig. Im dreistufigen Verfahren bildet die Messbetragsfestsetzung den zweiten Verfahrensschritt.[2] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines zum steuerlichen Rückbezug

Tz. 22 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 § 2 Abs 1 UmwStG regelt in Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein einmal verwirklichter stlicher Sachverhalt nicht rückwirkend verändert werden kann, die stliche Rückwirkung der Umwandlung von Kö nach den §§ 3–19 UmwStG (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.09). Wegen der in § 2 Abs 3 UmwStG enthaltenen Sonderregelung für grenzüberschreitende Umwandlunge...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / a) Privilegierter Personenkreis

Rz. 92 Sofern im Erbfall die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG für den Grundstückserwerb von Todes wegen nicht greift oder im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG nicht steuerbefreit ist, kommt die personenbezogene Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG in Betracht. Die Steuerbefre...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.5 Festlegung von offenen Gewinnausschüttungen an gemeinnützige Anteilseigner im Gesellschaftsvertrag

Tz. 275 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Sieht der Gesellschaftsvertrag einer gGmbH GA an gemeinnützige AE ausdrücklich vor, so ist bereits in diesem Vertrag eine zusätzliche "Verwendungsaufl" dahingehend erforderlich, dass die AE die oGA ausschl und unmittelbar für ihre st-begünstigten -Zwecke zu verwenden haben. Nur unter dieser Voraussetzung kann uE die oGA als Zuwendung iSd § ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Steuerrecht

Rz. 161 Die sich aus einer Anfechtung ergebende Rechtslage (Wirkung für die Vergangenheit) schlägt auf die Erbschaftbesteuerung durch. Die wirksame Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen stellt – wie die Ausschlagung auch (siehe Rdn 60>) – ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar; ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist mithin zu ändern. Ein auf Grund...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4 Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 280 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Auch bei der gGmbH muss die tats Geschäftsführung auf die ausschl und unmittelbare Erfüllung der st-begünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entspr (s § 63 Abs 1 AO). 10.4.1 Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsbereiche und Einkommensermittlung Tz. 281 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die generelle Sphärenabgr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeine Literaturhinweise:

Schult/Meining, Betätigung dt gemeinnütziger Kö im Ausl, FR 2005, 977; Thömmes/Nakhai, Gemeinnützigkeitsrecht – Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit – Anm zu dem BMF-Schr v 20.9.2005 – IV C 4 – S 0181–9/05, DB 2005, 2259; Martini, Der Gemeinnützigkeitsstatus beschr stpfl Kö, ISR 2015, 97; Weitemeyer/Bornemann, Problemst...mehr

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§ 14 Die Wohnleihe / C. Schenkungsteuer

Rz. 5 Im Rahmen der schenkungsteuerlichen Behandlung der Wohnleihe ist zwischen der Mitbenutzung und der Alleinnutzung zu unterscheiden. Die Mitbenutzung stellt regelmäßig keine freigiebige steuerbare Zuwendung durch den Berechtigten (z.B. Eigentümer oder Nießbraucher) an den Angehörigen dar.[4] Nutzt ein Angehöriger oder eine nahestehende Person den Wohnraum alleine, ist di...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Berechnung des konkreten Zugewinnausgleichs

Rz. 90 Anders als bei der erbrechtlichen Lösung (siehe Rdn 82>) kommt es bei der güterrechtlichen Abwicklung des Erbfalls aus steuerlicher Sicht bei der Berechnung zu keinen Abweichungen von den zivilrechtlichen Regeln nach den §§ 1373 ff. BGB. So greift etwa die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB und es kommt nicht zu einer Deckelung auf den Steuerwert i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 5 Er...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 3. Behaltensfrist

Rz. 12 Anders als bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG fällt bei einer ehebedingten Zuwendung unter Lebenden die Steuerbefreiung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn (unentschuldigt) gegen eine Behaltensfrist verstoßen wird. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO liegt vor (die St...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Berechnung des Zugewinnausgleichs

Rz. 143 Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs kommt es bei lebzeitigen Zuwendungen zwischen den Eheleuten – anders als im Erbfall (siehe § 3 Rdn 82>) – zu keiner Abweichung zu den zivilrechtlichen Regeln nach den §§ 1373 ff. BGB. Es greift hier beispielsweise auch die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, wonach das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, sowei...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Alleinerbe

Rz. 175 Gemäß § 45 Abs. 1 AO gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 1922 BGB die Forderungen und Schulden (abgesehen von Zwangsgeldern) aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben über. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblas...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Bedeutung und Inhalt der Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 § 30 KStG regelt für die vd Erhebungsformen der KSt (Erhebung durch St-Abzug, durch die Festsetzung von Vorauszahlungen und durch St-Veranlagung) den Zeitpunkt der Entstehung der KSt. § 30 KStG füllt damit die Blankettnorm des § 38 AO aus, die allg bestimmt, dass die Ansprüche aus dem St-Schuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Rückgängig gemachter Vorerwerb nach § 29 ErbStG

Rz. 66 [Autor/Stand] Ist die Steuer für den Vorerwerb z.B. durch Rückgabe des Geschenks nach § 29 ErbStG erloschen (s. § 29 ErbStG Rz. 7), so erfolgt keine Zusammenrechnung.[2] Rz. 67 [Autor/Stand] Ob in der Nutzungsversteuerung des § 29 Abs. 2 ErbStG (s. § 29 ErbStG Rz. 40) ein selbständiger Erwerb i.S.d. § 14 ErbStG liegt, ist strittig.[4] Wenn dies der Fall wäre, könnte St...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 5. Vorbehaltsrechte

Rz. 24 Ist bei einer Grundstückschenkung unter Lebenden der Vermögensübergang wirksam eingetreten, so entsteht die Steuer auch dann, wenn sich der Schenker durch Vorbehaltsrechte (z.B. Vorbehaltsnießbrauch oder Wohnrecht) an dem übertragenen Vermögensgegenstand eine Rechtsposition sichert, nach der er als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehen ist....mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Änderung des Güterstands als Gestaltungsalternative

Rz. 163 Als Alternative zur Erstschenkung kommt stets als Rechtsgrundlage zu einer Schenkung ein etwaiger Zugewinnausgleich bzw. eine sog. Güterstandsschaukel (siehe Rdn 154 ff.>) in Betracht. Zum einen stellt sich dann die Frage nach einem Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO nicht, zum anderen bleiben die Freibeträge zwischen den Ehegatten unberührt. Hinweis Allerdings darf...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Allgemeines

Rz. 110 Der Erwerb von üblichen Gelegenheitsgeschenken ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Für die Bestimmung des Begriffs "übliches Gelegenheitsgeschenk" ist eine relative Bewirtschaftungsweise anzuwenden.[107] Ausschlaggebend ist also nicht nur der reine Geldwert des Geschenks, sondern auch das Verhältnis des Geldwerts zur (individuellen) Leistungsfähigkeit des ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / b) "Zeitnahe" Auseinandersetzung bei einer freien Erbauseinandersetzung

Rz. 46 Bei einer freien Erbauseinandersetzung ist ein steuerbegünstigter Transfererwerb nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann möglich, wenn die Auseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt.[44] Sie geht dabei grundsätzlich von einem Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall aus. Vergleichbares gilt für die Anerkennung einer Auseinandersetzungsvereinbarung für die rückwi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3 Gesellschaftsvertrag

Tz. 269 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags für die gGmbH bestehen hinsichtlich der erforderlichen – und möglichst genau vorzunehmenden – Festlegung des gemeinnützigen Zwecks und der hierzu beabsichtigten Zweckverwirklichungsmaßnahmen, der Selbstlosigkeit, der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit keine Besonderheiten. Es gelten hierzu also...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 12 Dingliche Haftung

Schrifttum: Schmidt, Haftungsfalle Grundsteuer beim Immobilienerwerb – Persönliche und dingliche Haftung des Erwerbers, NWB 2020, 2822; Benne, Kommunaler Duldungsbescheid, ZKF 2018, 125; Benne, Haftungsbescheid für rückständige Realsteuern, ZKF 2018, 202-205; Hartung, Grundsteuer und weitere öffentliche Grundstückslasten in der Zwangsverwaltung, Rpfleger 2013, 661; Ritzer, Di...mehr

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§ 5 Steuerklassen, Freibetr... / III. Berechnung der Kürzung

Rz. 7 Der den Versorgungsfreibetrag reduzierende Kapitalwert der lebenslänglichen Bezüge des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners ist gem. § 14 BewG zu berechnen (siehe § 1 Rdn 7 ff.>). Der Kapitalwert, der einem Kind auf bestimmte Zeit zustehenden Versorgungsbezüge, errechnet sich nach § 13 Abs. 1 BewG. Rz. 8 Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung von den ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 8. Entstehung der Erbschaftsteuer

Rz. 50 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung (siehe Rdn 121>). Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit (siehe § 9 Rdn 9>) wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Begünstigte Grundstücksarten

Rz. 65 Begünstigungsfähig sind grundsätzlich nur bebaute Grundstücke i.S.d. § 180 ff. BewG (siehe § 8 Rdn 37 ff.>), nicht hingegen unbebaute Grundstücke i.S.d. § 179 BewG. Auch bebaute Grundstücksteile, wie z.B. wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes i.S.d. § 94 BGB, können Gegenstand der Befreiung sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den beba...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 1. Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität

Rz. 11 Erbschaftsteuerlich ist mit dem unmittelbaren Vermögensübergang auch bei einer Mehrheit von Erben der Erbfall abgeschlossen.[6] Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO erfolgt zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs eine anteilige Zurechnung der Nachlassgegenstände in Höhe der jeweiligen Erbquote an den Miterben. Rz. 12 Eine nachfolgende (freie) ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / H. Erbunwürdigkeit

Rz. 162 Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht, § 2339 Abs. 1 BGB, und fingiert den Anfall als nicht erfolgt, § 2344 Abs. 1 BGB. Die Erbschaft fällt (mit dem Eintritt des Erbfalls) demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte § 2344 Abs. 2 BGB. Rz. 163 Wie die Anfechtung eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeine Literaturhinweise (Literaturhinweise zur gGMbH s vor Tz 308):

Toth, Die Besteuerung der Unternehmensträger-(Holding-)Stiftung, BB 1997, 1238; Verstl, Das Rechtsinstitut "Stiftung" – Allheilmittel für die Unternehmensnachfolgeregelung? DStR 1997, 674; Lex, Nach der BT-Wahl: Was kommt auf die Stiftungen zu? Stiftung & Sponsoring, Nr 6/1998, 4; Schindler, Ein Zielkonflikt für Unternehmensträgerstiftungen – Unternehmenssicherung und Zweckverw...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Abzugsfähigkeit von Vermächtnisansprüchen

Rz. 113 Die als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähige Vermächtnislast ist mit dem gemeinen Wert des Vermächtnisgegenstandes i.S.d. § 9 BewG (siehe § 8 Rdn 11 ff.>) beim Erben abzugsfähig. Gleiches gilt für die Abfindung, die ein Erbe für die Ausschlagung eines Vermächtnisses geleistet hat. Ist Vermächtnisgegenstand ein steuerbegünstigter Gegenstand, etwa ein Familienheim i.S....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Betroffene Steuerarten

Tz. 8 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Nach § 2 Abs 1 S 1 UmwStG gilt die stliche Rückwirkung für die Steuern vom Einkommen. Steuern vom Einkommen sind insbes die KSt und die ESt (uE auch der SolZ sowie die KiSt) der übertragenden Kö, des übernehmenden Rechtsträgers sowie der Gesellschafter einer übernehmenden Pers-Ges. Auswirkungen ergeben sich auch bezogen auf die Vollverzinsung n...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 1. Aufschiebende Bedingung, Betagung und Befristung

Rz. 4 Die Steuer entsteht für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG sind zwei Fallgruppen...mehr

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Zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung

Leitsatz 1. Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, bestimmt sich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw. betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers (Anschluss an BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 350). 2. Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicher...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 121 Korrespondierend mit der Steuerpflicht (nur) für geltend gemachte Pflichtteilsansprüche gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zur Abziehbarkeit der Pflichtteilslast beim Erben deren Geltendmachung Voraussetzung. Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit beim Erben eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus.[92] Dementspre...mehr