Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. NATO-Truppenmitglieder

Rn. 104 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Für Mitglieder von NATO-Truppen, von zivilen Gefolgen oder technischen Fachkräften sowie deren Angehörige gelten Zeitabschnitte, in denen sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, nicht als Zeiten des Aufenthalts im Inland oder als Änderung des Aufenthaltsorts oder Wohnsitzes (Art X Abs 1 S 1 NATO-Truppenstatut v 19.06.1951 so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Nr. 1a)

Rz. 5 Nr. 1a enthält für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten zugleich mehrere Regelungen, die darüber hinaus in Zusammenhang mit Nr. 4 und § 16 Nr. 1 zu sehen sind. Rz. 6 Die erste Regelung der Nr. 1a betrifft die zeitliche Abfolge. Klargestellt wird,mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Allgemeines

Tz. 4 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Ergänzend zu der in § 8b Abs 2 KStG selbst geregelten Ausnahme von der StFreiheit von VG, soweit der Anteil in früheren Jahren stwirksam auf den niedrigeren Tw abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist bzw stwirksam eine Rücklage übertragen worden ist (s § 8b Abs 2 S 4 und 5 KStG)...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3 Testamentsvollstreckung und Steuerrecht

Der Steuerberater ist von Berufs wegen bereits mit der Abgabenordnung vertraut und muss sich als Testamentsvollstrecker zudem mit verschiedenen steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Amts befassen. Den Testamentsvollstrecker trifft die Verpflichtung, die mit dem Nachlass zusammenhängenden Steuern aller Art aus diesem zu entrichten und an der Erhebung mitzuwirken. 3.3.1 A...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.3 Haftungsfallen

Nach § 69 AO haftet der Testamentsvollstrecker im Rahmen des durch § 34 AO begründeten Pflichtenverhältnisses, sofern und soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Testamentsvollstrecker kann daher Adressat eines gegen ihn ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarmanagement: Beraterhaftung trotz Behördenverschuldens?

Da es kein Steuerberater-Haftungsgesetz gibt, ist insbesondere die Rechtsprechung des BGH ausschlaggebend für die Regeln in Sachen Haftung von Steuerberatern. Entscheidend für die Ansprüche auf Schadensersatz sind die Pflichten des Steuerberaters, die (auch) im mit dem Mandanten geschlossenen Steuerberatungsvertrag festgeschrieben sind. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.2.3 Haftungsfallen

Bei Erbauseinandersetzungen sind bei der Erbschaftsteuer vor allem die Regeln zu Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen zu beachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 und 4 ErbStG, § 13a i. V. m. § 13b ErbStG sowie § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG). Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie können Übertragungen für Betriebsvermögen nach §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 11 ... / 3.1 Allgemeines

Rz. 22 Gegenstand der Besteuerung ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 KStG der im "Zeitraum der Abwicklung" erzielte Gewinn. § 11 Abs. 1 S. 2 KStG ergänzt, dass der "Besteuerungszeitraum" drei Jahre nicht übersteigen soll. Insoweit weicht § 11 KStG grundlegend von den allgemeinen Grundsätzen zum Gewinnermittlungs-, Besteuerungs- und Veranlagungszeitraum ab. Nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.3.1 Wesentliche Grundsätze

Für Steuern, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses ergeben, sind nur die Erben Steuerschuldner (§ 38 AO), nicht der Testamentsvollstrecker. Die durch die Verwaltung des Nachlasses verwirklichten Steuertatbestände führen zu Einkünften, die allein dem Erben zugerechnet werden – auch wenn die Erträge dem Nachlass zufließen. Dementsprechend obliegt es den Erben, die aus dem...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.1 Wesentliche Grundsätze

§ 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO gelten auch für den Testamentsvollstrecker, d. h. er hat als Vermögensverwalter gewisse – nicht alle – steuerlichen Pflichten für den Erblasser zu erfüllen. Der Erbfall an sich löst unterschiedliche steuerliche Tatbestände und damit auch Pflichten des Testamentsvollstreckers aus. Im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits entstand...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.2 Besonderheiten

Hat der Erblasser für die in seiner Person entstandenen Steuern – Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer – noch keine Steuererklärungen abgegeben, muss dies nun der Testamentsvollstrecker erledigen (§ 34 Abs. 3 AO). In diesem Rahmen ist er befugt, alle Wahlrechte, wie sie dem Erblasser zugestanden hätten, wahrzunehmen: Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die Möglic...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.3.7 Versäumnisse bei der Rechnungslegung

Zunächst gelten hier die gleichen Regeln/Rechtsfolgen wie bei den Informationspflichten. Bei länger andauernder Verwaltung hat der Erbe einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung nach § 2218 Abs. 2 BGB. Auch wenn der Erbe dem Testamentsvollstrecker keine Frist zur Rechnungslegung gesetzt hat, muss der Steuerberater dann unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – tätig werde...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.2.2 Besonderheiten

Der Testamentsvollstrecker benötigt für die korrekte Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Angaben der Erben über das Vermögen des Erblassers und aufgrund des § 14 ErbStG auch Informationen über etwaige Vorschenkungen. Hierfür steht dem Testamentsvollstrecker ggf. nach § 2218 BGB i. V. m. § 242 BGB das Recht zu, die betreffenden Erben auf Auskunft zu verklagen. Die Ausübung erb...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Gesetzgebung: Abrechnung im Antrags- und Einspruchsverfahren – Teil 1

Zum 1.7.2020 hat sich die StBVV geändert. Sie verweist zum Teil auf das RVG, in dem die Gebühren ab dem 1.1.2021 um ca. 10 % erhöht worden sind. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Antrags- und Einspruchsverfahren. In § 45 StBVV ist geregelt: "Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1.3 Verhältnis zu § 33 AO

Rz. 7 Steuerschuldner und Dritte, die eine Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten haben, gehören zu den Stpfl. i. S. des § 33 Abs. 1 AO. Allerdings ist der Kreis der Stpfl. weiter, weil er auch diejenigen umfasst, die für eine Steuer haften, eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihnen durch die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält keine Definition der in der Überschrift verwendeten Begriffe "Steuerschuldner" und "Steuervergütungsgläubiger", sondern setzt deren Bedeutung voraus. Ebenso wenig trifft sie selbst eine Bestimmung darüber, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist oder ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 In sachlicher Hinsicht gilt § 43 AO für alle durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten Steuern und Steuervergütungen, soweit sie von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Er gilt ferner für die Realsteuern, d. h. Grundsteuer und Gewerbesteuer[2], soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist.[3] Auf die steuerlichen Ne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 4 Steuerentrichtungspflichtige Dritte

Rz. 25 Grundsätzlich obliegt es dem Steuerschuldner, die Steuer auf eigene Kosten und Gefahr zu zahlen.[1] In bestimmten Fällen erlegen die Steuergesetze aber Dritten die Verpflichtung auf, die Steuer für Rechnung des Dritten zu entrichten. Dies geschieht typischerweise zu dem Zweck, die Erfüllung der Steuerschuld unabhängig von dem Erklärungs-und Zahlungsverhalten des Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Die Vorschrift enthält keine Definition der in der Überschrift verwendeten Begriffe "Steuerschuldner" und "Steuervergütungsgläubiger", sondern setzt deren Bedeutung voraus. Ebenso wenig trifft sie selbst eine Bestimmung darüber, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist oder ob ein Dritter die Steuer für Rechnung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 2.1 Begriff

Rz. 10 Steuerschuldner ist derjenige Stpfl., der die Steuer für eigene Rechnung zu entrichten hat oder für dessen Rechnung sie von einem Dritten zu entrichten ist[1], weil er durch eigenes oder ihm zuzurechnendes Verhalten Dritter den Tatbestand verwirklicht hat, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Bei den Dritten, deren Verhalten dem Steuerschuldner zuzurechnen is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 3.1 Begriff der Steuervergütung

Rz. 20 Das Gesetz zählt den Steuervergütungsanspruch in § 37 Abs. 1 AO unter den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf, ordnet in § 155 Abs. 5 AO für seine Festsetzung die sinngemäße Anwendung der für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften an und führt in § 218 Abs. 1 AO den Steuervergütungsbescheid unter den Grundlagen für die Verwirklichung der Ansprüche aus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 3.2 Gläubiger der Steuervergütung

Rz. 22 Gläubiger der Steuervergütung ist derjenige Beteiligte des Steuerschuldverhältnisses, dem ein Steuervergütungsanspruch zusteht.[1] Dies ist bei den Verbrauchsteuern der Steuerlagerinhaber oder Lieferer[2], derjenige, der steuerbelastete Erzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat[3], bzw. bestimmte begünstigte Endverbraucher[4]; bei der Vorsteuer der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 3 Steuervergütungsgläubiger

3.1 Begriff der Steuervergütung Rz. 20 Das Gesetz zählt den Steuervergütungsanspruch in § 37 Abs. 1 AO unter den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf, ordnet in § 155 Abs. 5 AO für seine Festsetzung die sinngemäße Anwendung der für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften an und führt in § 218 Abs. 1 AO den Steuervergütungsbescheid unter den Grundlagen für die Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Die Vorschrift enthält keine Definition der in der Überschrift verwendeten Begriffe "Steuerschuldner" und "Steuervergütungsgläubiger", sondern setzt deren Bedeutung voraus. Ebenso wenig trifft sie selbst eine Bestimmung darüber, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist oder ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 2 Steuerschuldner

2.1 Begriff Rz. 10 Steuerschuldner ist derjenige Stpfl., der die Steuer für eigene Rechnung zu entrichten hat oder für dessen Rechnung sie von einem Dritten zu entrichten ist[1], weil er durch eigenes oder ihm zuzurechnendes Verhalten Dritter den Tatbestand verwirklicht hat, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Bei den Dritten, deren Verhalten dem Steuerschuldner zuz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 2.2.3 Landesrechtlich geregelte Steuern

Rz. 18 Für die landesgesetzlich oder auf landesgesetzlicher Grundlage geregelten Steuern sind die in den Landesgesetzen bestimmten Personen Steuerschuldner. Dies gilt auch für die Kirchensteuergesetze der Länder. Rz. 19 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 2.2 Steuerschuldner nach den Einzelsteuergesetzen

Rz. 14 Die Einzelsteuergesetze bestimmen den Steuerschuldner auf unterschiedliche, an den jeweiligen Steuergegenstand angepasste Weise. Die wichtigsten Einzelsteuergesetze enthalten folgende Bestimmungen: 2.2.1 Besitz- und Verkehrssteuern Rz. 15 ESt: für die veranlagte ESt der ESt-Pflichtige i. S. d. § 1 EStG [1]; für die LSt der Arbeitnehmer[2]; für die KapESt der Gläubiger der K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 2.2.2 Zölle und Verbrauchsteuern

Rz. 16 Für die Zölle enthält der UZK Sonderregelungen. Nach Art. 5 Nr. 19 UZK ist jede zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person Zollschuldner. Dabei ist Zollschuld nach Art. 5 Nr. 18 UZK die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten. I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 2.2.1 Besitz- und Verkehrssteuern

Rz. 15 ESt: für die veranlagte ESt der ESt-Pflichtige i. S. d. § 1 EStG [1]; für die LSt der Arbeitnehmer[2]; für die KapESt der Gläubiger der Kapitalerträge[3]; für die Abzugsteuer nach § 50a EStG der beschränkt Stpfl.[4]. KSt: die körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. §§ 1ff. KStG, ohne dass das Gesetz dazu eine ausdrückliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 138g AO ergänzt § 138f AO für den Fall, dass kein Intermediär zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. Das kann der Fall sein, wenn der Stpfl. (Nutzer) ohne Inanspruchnahme eines Intermediärs die Steuergestaltung entwickelt hat oder wenn kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Abs. 7 AO erfüllt.[1] In diesem Fall trifft die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Verpflichtung des Nutzers zur Mitteilung, Abs. 1

Rz. 3 § 138g Abs. 1 AO bestimmt, dass der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet ist, wenn diese Mitteilungspflicht keinen Intermediär trifft. Das kann der Fall sein, wenn der Nutzer (der Stpfl.) die grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst ohne Mitwirkung eines Intermediärs entwickelt hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.1 Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, Abs. 6

Rz. 39 § 138f Abs. 6 AO regelt den Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, wenn dieser den Intermediär nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit befreit hat.[1] Voraussetzung ist, dass der Intermediär hinsichtlich der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt. Eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht genüg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Zuständigkeit für die Auswertung

Rz. 6 Grundsätzlich sind für die Auswertung der eingegangenen Meldungen die Bundesbehörden zuständig. Welche Bundesbehörde zuständig ist, richtet sich nach der Verwaltungskompetenz für die betroffenen Steuern. Grundsätzlich ist dabei das BZSt für die Auswertung zuständig.[1] Sofern die betroffene Steuer allerdings durch die Zollbehörde verwaltet wird, ist diese auch für die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 § 138k S. 1 AO verpflichtet den Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung, bestimmte Angaben in seine Steuererklärung aufzunehmen, wenn er die Gestaltung verwirklicht hat. Ist die Gestaltung nur konzipiert aber nicht umgesetzt worden, muss der Nutzer keine Daten dazu in seine Steuererklärung aufnehmen. Es kann daher vorkommen, dass die Gestaltung zwar meldepf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 138f AO enthält das Verfahren zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wobei in dieser Vorschrift im Wesentlichen der Fall erfasst ist, dass der Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist. Lediglich Abs. 6 der Vorschrift behandelt den Fall, dass die Pflicht zur Mitteilung eines Teils der erforderliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden die im Veranlagungsverfahren erforderlichen Informationen erhalten. Da die Meldungen gem. § 138f AO zentral beim BZSt eingehen, hat die Information der zuständigen Verwaltungsbehörden gesondert zu erfolgen. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Zuweisung der Registrier- und Offenlegungsnummer, Abs. 5

Rz. 36 § 138f Abs. 5 AO enthält Vorschriften zum Verfahren, wenn der Datensatz mit der Mitteilung bei dem BZSt eingegangen ist. Das BZSt vergibt zwei Nummern zur Identifikation der Mitteilung bzw. der Steuergestaltung. Die Registriernummer ("Arrangement-ID") bezeichnet die mitgeteilte Steuergestaltung, die Offenlegungsnummer ("Disclosure-ID") die eingegangene Mitteilung. Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.2 Einschränkung der Mitteilungspflicht des ausländischen Intermediärs, Abs. 7

Rz. 45 Der Intermediär ist gegenüber dem BZSt nur dann zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet, wenn er eine Beziehung zu der Bundesrepublik aufweist. Ist dies der Fall, trifft ihn in der Bundesrepublik die Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt auch dann, wenn die Steuergestaltung keinen Bezug zur Bundesrepublik aufweist.[1] Diese Beziehung k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Verpflichtung mehrerer Nutzer, Abs. 2

Rz. 6 Sind nach § 138g Abs. 1 AO mehrere Nutzer zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung an das BZSt verpflichtet, regelt § 138g Abs. 2 AO die Reihenfolge, in der diese Verpflichtung zu erfüllen ist. Die Mitteilungspflicht der anderen Nutzer muss sich auf dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung beziehen. Eine Mitteilungspflicht bezüglich einer nur ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Information der Landesfinanzbehörden

Rz. 2 Die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gehen alle beim BZSt ein.[1] § 138i AO sieht eine Information der Landesfinanzbehörden über die Meldung vor. Diese Information erfolgt aber nur insoweit, wie die betroffene Steuer von der Landesfinanzbehörde oder Gemeinde verwaltet wird. Liegt also die Verwaltungshoheit gem. Art. 108 GG bei den Ländern oder Gem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Informationsweitergabe

Rz. 6 Sofern eine von den Ländern oder den Gemeinden verwaltete Steuer betroffen ist, erfolgt durch das BZSt eine Information dieser Behörde. An das BZSt ist die Meldung gem. § 138f Abs. 1 AO erfolgt. Dieses teilt den Landesfinanzbehörden dann elektronisch mit, dass eine Steuergestaltung gemeldet worden ist und übermittelt die Registrierungsnummer gem. § 138f Abs. 5 S. 1 Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4 Mitteilungspflicht mehrerer Intermediäre, Abs. 9

Rz. 53 § 138f Abs. 9 AO regelt den Fall, dass mehrere Intermediäre zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet sind. In diesem Fall sind alle betroffenen Intermediäre nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet, d. h. jeder von ihnen hat die Verpflichtung in einer Art Gesamtschuldnerschaft zu erfüllen. Insgesamt ist die Mitteilungspflicht jedoch nur einmal zu erfüll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138i Information der Landesfinanzbehörden

1 Zielsetzung Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden darüber informiert werden, dass eine Steuergestaltung gemeldet ist. Daher werden sie gem. § 138i AO informiert. 2 Information der Landesfinanzbehörden Rz. 2 Die Meldungen über grenzüberschreitende S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Zielsetzung

Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden darüber informiert werden, dass eine Steuergestaltung gemeldet ist. Daher werden sie gem. § 138i AO informiert.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

1 Überblick Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden die im Veranlagungsverfahren erforderlichen Informationen erhalten. Da die Meldungen gem. § 138f AO zentral beim BZSt eingehen, hat die Information der zuständigen Verwaltungsbehörden gesondert zu e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Datenverarbeitung

Rz. 17 § 138j Abs. 5 AO stellt klar, dass die Datenverarbeitung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen erfolgt und damit nicht gegen den Datenschutz verstößt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Allgemeines

Rz. 5 Der Zeitpunkt, zu dem der Datensatz mit den Angaben zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu übermitteln ist, ist durch drei Ereignisse definiert, wobei es genügt, wenn eines dieser Ereignisse eingetreten ist. Maßgebend ist das am frühesten eingetretene Ereignis. Der Datensatz ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem dieses erste ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Inlandsbezug des mitteilungspflichtigen Nutzers

Rz. 9 § 138g Abs. 3 AO schränkt die Verpflichtung zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung auf solche Nutzer ein, die einen Inlandsbezug aufweisen. Die Mitteilungspflicht hängt auch bei Inhouse-Gestaltungen von dem entsprechenden Inlandsbezug ab. Nach § 138g Abs. 3 Nr. 1 AO besteht dieser Inlandsbezug darin, dass der Nutzer Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.1 Allgemeines; Schutz personenbezogener Daten

Rz. 16 Abs. 3 zählt detailliert auf, welche Angaben die Mitteilung enthalten muss. Die Aufzählung der mitzuteilenden Daten in Abs. 3 ist abschließend. Die Mitteilung ist nur vollständig, wenn alle Angaben, die Abs. 3 fordert, gemacht worden sind, soweit diese Angaben einschlägig sind. Ist die Mitteilung danach nicht vollständig, kann nach § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO eine Ordnungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Information der Beteiligten über die Mitteilung, Abs. 4

Rz. 33 Nach § 138f Abs. 4 AO hat der Intermediär, der die Mitteilung zu übermitteln hat, den oder die Nutzer über diese Mitteilung zu informieren. Er hat dem Nutzer mitzuteilen, welche den Nutzer betreffenden Daten nach Abs. 3 er dem BZSt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. Damit wird der Nutzer darüber informiert, dass seine personenbezogenen Daten der Finanz...mehr