Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.3 Angaben zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, Abs. 3 S. 1 Nr. 4-6

Rz. 24 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 4 muss die Mitteilung Einzelheiten zu dem oder den Kennzeichen i. S. d. § 138e AO enthalten, aufgrund deren die Steuergestaltung mitteilungspflichtig ist. Da der Inhalt der Steuergestaltung unter Nr. 5 mitzuteilen ist, ist unter Nr. 4 darzulegen, weshalb die Steuergestaltung unter eines oder mehrere der Kennzeichen fällt. Systematisch ist die Eino...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rückmeldung der Finanzverwaltung

Rz. 15 § 138j Abs. 4 AO stellt klar, dass keine Rückmeldung der Finanzverwaltung auf eine gemeldete Steuergestaltung erfolgen muss. Aus einer fehlenden Rückmeldung können auch keine Rückschlüsse über die Legalität oder die Legitimität der Gestaltung gezogen werden. Außerdem sagt eine fehlende Rückmeldung nichts darüber aus, ob die Finanzverwaltung die steuerliche Beurteilung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Einzutragende Daten

Rz. 7 Der Nutzer hat in seiner Steuererklärung die Registrierungs- und Offenlegungsnummer für die jeweilige Steuergestaltung einzutragen. Zur Registrierungs- und Offenlegungsnummer vgl. § 138f AO. Es kann sich dabei um eine Nummer aus Deutschland vom BZSt oder aus dem EU-Ausland handeln; je nachdem, in welchem Land die Gestaltung gemeldet worden ist. Rz. 8 Liegen dem Nutzer d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.8 Angabe weiterer Intermediäre, Abs. 3 S. 2

Rz. 32 Nach Abs. 3 S. 2 kann der Intermediär auch Angaben zu einem oder mehreren weiteren Intermediären machen, wenn dieser oder diese im Bereich der Bundesrepublik oder eines anderen EU-Staates zur Mitteilung hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet sind. Dies gilt jedoch nur, soweit dem Intermediär die Mitwirkung dieses oder der weiteren I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Bereitstellung der gemeldeten Daten

Rz. 13 Bezieht sich die gemeldete Steuergestaltung auf Steuern, die gem. Art. 108 Abs. 2 GG von Ländern oder Gemeinden verwaltet werden, stellt das BZSt ebenfalls den Datensatz mit den Meldedaten gem. § 138f Abs. 3 AO an die zuständigen Finanzbehörden zum Abruf bereit.[1] Außerdem werden eigene Auswertungen sowie die Ergebnisse etwaiger eigener Ermittlungen bereitgestellt. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Information der Länder oder Gemeinden

3.1 Mitteilung der Ergebnisse der Auswertung Rz. 8 Unabhängig davon, ob dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit für die Steuern, die in der konkreten Meldung erfasst sind, zusteht, erfolgt die Auswertung durch das BZSt. Allerdings werden für den Fall, dass den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht, diese informiert. Die In...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Inhalt des Datensatzes, Abs. 3

4.1 Allgemeines; Schutz personenbezogener Daten Rz. 16 Abs. 3 zählt detailliert auf, welche Angaben die Mitteilung enthalten muss. Die Aufzählung der mitzuteilenden Daten in Abs. 3 ist abschließend. Die Mitteilung ist nur vollständig, wenn alle Angaben, die Abs. 3 fordert, gemacht worden sind, soweit diese Angaben einschlägig sind. Ist die Mitteilung danach nicht vollständig,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes, Abs. 2

3.1 Allgemeines Rz. 5 Der Zeitpunkt, zu dem der Datensatz mit den Angaben zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu übermitteln ist, ist durch drei Ereignisse definiert, wobei es genügt, wenn eines dieser Ereignisse eingetreten ist. Maßgebend ist das am frühesten eingetretene Ereignis. Der Datensatz ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3 Mitteilungspflicht des Intermediärs in mehreren EU-Staaten, Abs. 8

Rz. 51 § 138f Abs. 8 AO regelt den Fall, dass der Intermediär in der Bundesrepublik und in einem oder mehreren anderen EU-Staaten zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. In diesem Fall ist der Intermediär von der Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt, aber auch nur dann, befreit, wenn er nachweisen kann, dass die Mitteilung in einem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Form der Mitteilung, Abs. 1

Rz. 3 Die Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit dem in Abs. 3 beschriebenen Inhalt über die amtlich benannte Schnittstelle einzureichen.[1] Für den Begriff der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wird auf die Definition des § 138d Abs. 2 AO verwiesen.[2] Die Verpflichtung zur Abgabe der Mitteilung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Angabepflicht

Rz. 9 Die Pflicht zur Angabe der Steuergestaltung in der Steuererklärung trifft den Nutzer. Zur Definition des Nutzers vgl. § 138d AO. Gibt es mehrere Nutzer, so trifft diese Pflicht jeden Nutzer. Unerheblich ist auch, ob der Nutzer oder ein Intermediär zur Meldung der Steuergestaltung verpflichtet war. Rz. 10 Der Nutzer hat die Nummern in seine Steuererklärung einzutragen. N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

1 Allgemeines Rz. 1 § 138g AO ergänzt § 138f AO für den Fall, dass kein Intermediär zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. Das kann der Fall sein, wenn der Stpfl. (Nutzer) ohne Inanspruchnahme eines Intermediärs die Steuergestaltung entwickelt hat oder wenn kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Abs. 7 AO erfüllt.[1] In diesem Fal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Bereitschaft des Nutzers zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 2

Rz. 12 Die Frist zur Mitteilung beginnt nach § 138f Abs. 2 Nr. 2 AO auch mit Ablauf desjenigen Tages, an dem der Nutzer zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereit ist. Ist die Steuergestaltung durch einen Intermediär konzipiert worden, wird der Zeitpunkt nach Nr. 1 früher liegen, da der Nutzer zur Implementierung nicht bereit sein kann, wenn die erforder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.4 Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, Abs. 3 S. 1 Nr. 7

Rz. 28 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 7 hat die Mitteilung auch die Angabe der Rechtsvorschriften zu enthalten, die unmittelbar die Grundlage der Gestaltung bilden. Anzugeben sind die Rechtsvorschriften aller beteiligten EU-Staaten, also auch die der Bundesrepublik. Die Systematik der Vorschrift ist insoweit fehlerhaft, als die Mitgliedstaaten erst unter Nr. 9 zu benennen sind. Sollen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

1 Regelungsziel Rz. 1 § 138k AO regelt, dass die Nummern, die für eine Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung vergeben werden, in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Damit wird der Finanzverwaltung ermöglicht, die Steuergestaltung bereits im Veranlagungsverfahren zu überprüfen. Die Angabe der Meldungsnummern ermöglicht damit die veranlagungsunterstü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Regelungsziel

Rz. 1 § 138k AO regelt, dass die Nummern, die für eine Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung vergeben werden, in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Damit wird der Finanzverwaltung ermöglicht, die Steuergestaltung bereits im Veranlagungsverfahren zu überprüfen. Die Angabe der Meldungsnummern ermöglicht damit die veranlagungsunterstützende Wirkung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Ebenso wie alle neu eingeführten Regelungen zu den Meldepflichten ist die Regelung gem. Art. 97 § 33 Abs. 1 EGAO ab dem 1.7.2020 anzuwenden. Die Angaben sind daher in die Steuererklärungen aufzunehmen, die nach dem 1.7.2020 abgeben werden. Unerheblich ist, für welchen Vz die Steuererklärung abgegeben wird. Da die Regelung erst ab dem 1.7.2020 gilt, ist eine vor diesem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.6 Angabe der betroffenen EU-Mitgliedstaaten, Abs. 3 S. 1 Nr. 9

Rz. 30 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 9 sind alle Mitgliedstaaten der EU zu benennen, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sein werden. Dazu gehört auch die Bundesrepublik. Betroffene EWR- oder Drittstaaten brauchen nicht aufgeführt zu werden. "Betroffenheit" eines EU-Mitgliedstaates liegt vor, wenn die konkrete Steuergestaltung bzw. bei mehreren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

1 Allgemeines Rz. 1 In § 138f AO enthält das Verfahren zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wobei in dieser Vorschrift im Wesentlichen der Fall erfasst ist, dass der Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist. Lediglich Abs. 6 der Vorschrift behandelt den Fall, dass die Pflicht zur Mitteilung eines Teils der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.5 Angabe des wirtschaftlichen Wertes der Steuergestaltung, Abs. 3 S. 1 Nr. 8

Rz. 29 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 8 ist der tatsächliche oder voraussichtliche wirtschaftliche Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung anzugeben. Gemeint ist nicht der Wert, den die Steuergestaltung bei einer möglichen Mehrzahl von Implementierungen erzeugen kann, sondern der wirtschaftliche Wert der konkret geplanten Steuergestaltungen, die zu diesem Zeitpunkt nach Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7 Einschränkung des Umfangs der Mitteilungspflicht des Intermediärs, Abs. 6–9

7.1 Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, Abs. 6 Rz. 39 § 138f Abs. 6 AO regelt den Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, wenn dieser den Intermediär nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit befreit hat.[1] Voraussetzung ist, dass der Intermediär hinsichtlich der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Mitteilung der Ergebnisse der Auswertung

Rz. 8 Unabhängig davon, ob dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit für die Steuern, die in der konkreten Meldung erfasst sind, zusteht, erfolgt die Auswertung durch das BZSt. Allerdings werden für den Fall, dass den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht, diese informiert. Die Information erfolgt durch das BMF. Rz. 9 Die Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.2 Angaben zu den beteiligten Personen, Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3

Rz. 21 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 sind Angaben zu der Person des Intermediärs zu machen, wobei in Nr. 10 und S. 2 ergänzende Angaben gefordert werden. Ist der Intermediär eine natürliche Person, sind Familienname und Vorname sowie Tag und Ort der Geburt anzugeben. Ist er keine natürliche Person, d. h. eine Körperschaft oder Personengesellschaft, ist die Firma oder der Name anzug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.4 Erster Schritt zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 3

Rz. 13 Schließlich bestimmt § 138f Abs. 2 Nr. 3 AO als maßgebenden Tag denjenigen, an dem mindestens ein Nutzer den ersten Schritt zu der Umsetzung der Steuergestaltung gemacht hat. Dieser Stichtag dürfte praktisch gegenüber den Stichtagen der Nrn. 1 und 2 von geringer Bedeutung sein, da diese Stichtage regelmäßig früher liegen werden. Denkbar ist das Eingreifen des Stichtag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.7 Angabe weiterer Personen, Abs. 3 S. 1 Nr. 10

Rz. 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 10 erhält eine Erweiterung der in Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 anzugebenden Personen. Es sind über die dort genannten Personen alle Personen anzugeben, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sein werden. Mit den betroffenen Personen können nicht der Intermediär und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Bereitstellung zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 1

Rz. 8 "Umsetzung" bzw. Implementierung bedeutet, dass Schritte unternommen werden, die konkret zu der Steuervergünstigung führen. Der Abschluss eines Rahmenvertrags ist noch keine Umsetzung in diesem Sinne, da er allein nicht zu Steuerersparnissen führt. "Umsetzung" ist dann erst das Einzelgeschäft, das im Rahmen des Rahmenvertrags vorgenommen wird.[1] Eine Steuergestaltung ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.1 Treuhand und Abgabenordnung

Auch die Abgabenordnung definiert Treuhandverhältnisse nicht eigenständig, sondern grenzt diese zu anderen Rechtsverhältnissen (z. B. Stellvertretung) anhand der Rechtsprechung ab. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 1. Alt. AO geht davon aus, dass bei Treuhandverhältnissen das Wirtschaftsgut dem Treugeber zuzurechnen ist. Bei der Feststellung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gege...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2.2 Mittelbare Sachwaltung

Steuerberater hat Kenntnis von "Strohmann-Geschäften" des Mandanten Der Steuerberater hat im Rahmen des Mandatsverhältnisses unter allgemeinen Fürsorgegesichtspunkten seinen Mandanten auf folgendes hinzuweisen, wenn er davon Kenntnis erlangt. Gewerbeuntersagung wegen Strohmannverhältnis[1] Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann in den sog. Strohmannverhältnissen sowohl gegen den Str...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule

Leitsatz Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. Normenkette § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 60a, § 63 Abs. 1 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG Sachverhal...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3 Treuhand und Steuerrecht

Treuhandverhältnisse sind im Steuerrecht zulässig, aber auch da nicht weiter definiert. Der Steuerberater muss seine Mandanten, soweit diese Treuhandgeschäfte abwickeln, über folgende steuerliche Besonderheiten aufklären, die ihn auch persönlich betreffen, soweit er als Treuhänder fungiert. Ein Treuhandverhältnis ist laut BFH nur dann steuerrechtlich anzuerkennen, wenn nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Erteilung des Merkmals (Abs. 1)

Rz. 2 § 139a Abs. 1 S. 1 AO legt die zentrale Vergabe des Identifikationsmerkmals durch das BZSt fest, durch die sichergestellt wird, dass jeder Stpfl. nur eine Nummer erhält. Die Zuständigkeit für die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals wird dem BZSt durch § 5 Abs. 1 Nr. 22 FVG übertragen. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.4 Steueränderungsgesetz 2003

Rz. 15 Der Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003 sah zunächst ebenfalls Regelungen zur Einführung eines "Allgemeinen Ordnungsmerkmals" vor. Gegen diesen Entwurf wurden aber sowohl vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfD) als auch von den Bundesministerien des Innern (BMI) und der Justiz (BMJ) verfassungsrechtliche Bedenken ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Wirtschaftlich Tätige (Abs. 3)

Rz. 6 § 139a Abs. 3 AO zählt auf, wer unter den Begriff "wirtschaftlich Tätige" i. S. d. 3. Unterabschnitts fällt. Während natürliche Personen nur hierunter fallen, wenn sie auch tatsächlich wirtschaftlich tätig sind, werden juristische Personen und Personenvereinigungen ausnahmslos und unabhängig von der konkreten Betätigung mit einer Wirtschafts-Identifikationsnummer ausge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 139a Identifikationsmerkmal

1 Allgemeines Rz. 1 Das Identifikationsmerkmal stellt ein eindeutiges Identifikations- und einheitliches und beständiges Zuordnungsmerkmal dar, das die Bundesland- und Steuerarten übergreifende Zuordnung auch außersteuerlicher Besteuerungsmerkmale zulässt. Der Verifikationsgrundsatz[1] setzt einerseits die Verfügbarkeit von Kontrollinstrumenten, anderseits aber auch den zweif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Überblick über den Regelungsbereich

Rz. 2 § 139a AO legt u. a. fest, dass das Bundeszentralamt für Steuern[1] jedem Stpfl. zum Zweck der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zuteilt. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer [2], wirtschaftlich Tätige, zu denen auch natürliche Personen zählen, eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.[3] Aus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Steueridentifikationsnummerverordnung

Rz. 3 Mit der Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung v. 28.11.2006, BGBl I 2006, 2726 haben die Bundesregierung und das BMF von ihren Verordnungsermächtigungen zeitgleich Gebrauch gemacht. Art. 1 dieser Verordnung beinhaltet die Verordnung zur Vergabe steuerlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Rz. 23 Die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das BVerfG hat in seinem sog. Volkszählungsurteil [1] Grundsätze für den Schutz des von Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt. Danach ist der Einzelne befugt, grds. selbst über die Preisgabe und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Identifikationsmerkmal stellt ein eindeutiges Identifikations- und einheitliches und beständiges Zuordnungsmerkmal dar, das die Bundesland- und Steuerarten übergreifende Zuordnung auch außersteuerlicher Besteuerungsmerkmale zulässt. Der Verifikationsgrundsatz[1] setzt einerseits die Verfügbarkeit von Kontrollinstrumenten, anderseits aber auch den zweifelsfreien Abg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.3 Sonstiges

Rz. 6 Daneben enthält die StIdV Regelungen zu Form und Verfahren der Datenübermittlungen[1], zu Löschungsfristen[2] sowie zu Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses.[3] Rz. 7 Die beim BZSt gespeicherten Daten sind nach § 4 StIdV zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderja...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 139a–139d

1 Allgemeines Rz. 1 Der 4. Teil der AO ("Durchführung der Besteuerung") regelt im 1. Abschnitt den Komplex "Erfassung der Stpfl.". Durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) v. 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 wurde diesem Abschnitt ein 3. Unterabschnitt hinzugefügt, der in §§ 139a-139d AO Regelungen über ein "Identi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 139d Verordnungsermächtigung

1 Inhalt der Verordnungsermächtigungen Rz. 1 § 139d AO beinhaltet die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zu erlassen, die organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses sowie weitere Einzelheiten zur Vergabe und Löschung der Identifikationsmerkmale und zur Übermittlung der Daten zwischen den Meld...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.2.2 Bürokratieabbau

Rz. 6 Darüber hinaus wird durch die Einführung des Identifikationsmerkmals ein Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Bürokratieabbau geleistet. Die Identifikationsnummer für natürliche Personen[1] wird die herkömmliche Steuernummer ersetzen und verhindern, dass für verschiedene Steuerarten weitere Steuernummern vergeben werden müssen. Außerdem wird die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Steuerpflichtiger (Abs. 2)

Rz. 4 § 139a Abs. 2 AO regelt, dass als Stpfl. i. S. d. Vorschriften über das Identifikationsmerkmal über den in § 33 Abs. 1 AO genannten Personenkreis hinaus auch solche Personen erfasst werden, die nach den Steuergesetzen zwar steuerpflichtig sind, aber noch keine Steuer schulden. Typisches Beispiel ist die minderjährige – kein oder nur ein geringes Einkommen erzielende – ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Stand der Dinge

Rz. 28 Das Identifikationsmerkmal nach § 139b AO konnte erst zugeteilt werden, nachdem der Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und dem BZSt gewährleistet war. Außerdem musste das BZSt technisch und organisatorisch in der Lage sein, die Mitteilungen zu bearbeiten und das Identifikationsmerkmal jedem Stpfl. zuzuteilen. Da zunächst nicht abzusehen war, wann diese technisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.6 Steuermodernisierungsgesetz

Rz. 17 Mit dem Steuermodernisierungsgesetz[1] erhielt die vollautomatische Verarbeitung steuerlicher Anträge und Erklärungen Einzug in die AO. Grundvoraussetzung war die eindeutige Zuordnung von Dritten beigesteuerter Besteuerungsmerkmale. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens eingeführt wurde § 93c AO, der als einheitliches Zuordnungskriterium aller Merkmale das Identifika...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Ordnungsmerkmale in der EU

Rz. 21 Die Vergabe eines einheitlichen und unveränderlichen Identifikationsmerkmals entspricht internationalem Standard.[1] In den Mitgliedstaaten der EU hat sich mittlerweile – wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung – die Verwendung eines einheitlichen Ordnungsmerkmals durchgesetzt. Einzel- und Besonderheiten können einer Aufstellung der EU-Kommission im Rahmen des eu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Inhalt der Verordnungsermächtigungen

Rz. 1 § 139d AO beinhaltet die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zu erlassen, die organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses sowie weitere Einzelheiten zur Vergabe und Löschung der Identifikationsmerkmale und zur Übermittlung der Daten zwischen den Meldebehörden und dem BZSt enthält. Nach d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Zeitpunkt der Einführung

Rz. 4 § 1 StIdV legt den Zeitpunkt der Einf. des steuerlichen Identifikationsmerkmals für natürliche Personen auf den 1.7.2007 fest. Der Einführungsprozess begann dementsprechend mit der Übermittlung der den Meldebehörden am 30.6.2007 vorliegenden Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals[1] an das BZSt.[2] Hierfür stand den Meldebehörden nach § 3 Abs. 2 StIdV ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.5 E-Government-Gesetz

Rz. 16 Erstmals in den Fokus geraten ist das Identifikationsmerkmal mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften.[1] Neben der Verpflichtung aller inländischen Verwaltungsträger, die elektronische Erreichbarkeit sicherzustellen, enthielt das Gesetz auch wegweisende Regelungen der sicheren elektronischen Kommunikation und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Entstehungsgeschichte

2.1 Heutige Steuernummersystematik Rz. 9 Die derzeit noch verwendete Steuernummernsystematik ist auf die Einf. des Integrierten Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahrens (INFES) im Jahr 1972 zurückzuführen. Nach § 8 Abs. 1 der Buchungsordnung für die FA[1] v. 10.4.1996, BStBl I 1996, 386, 395 erhält jeder Bearbeitungsfall eine Steuernummer, die aus einer bis zu vierstellig...mehr