Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

Schrifttum: Bittmann, Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in der Rechtsprechung 2019/20, NStZ 2020, 517, 648; Feindt/Rettke, Die Auswirkungen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf die Verjährung der strafrechtlichen Einziehung im Steuerstrafrecht und auf die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht, DStR 2021, 79; Gehm, Neuerungen des Steuerstraf...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450) Rz. 2 1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 (DB 1971, 16) II. Auswanderung in niedrigbesteuernde Gebiete 1. Gesetzesleitsatz: Eine natürliche Person, die als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war un...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung

Rz. 51 [Autor/Stand] Für den Stpfl. ist neben der Strafverfolgungs- auch die steuerliche Festsetzungsverjährung von Interesse. Auch diese dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit[2]. Die Festsetzungsverjährung betrifft alle Steueransprüche und macht die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden unmöglich. Zum Fristlauf vgl. §§ 169 ff. AO, auf die einschlägigen ste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Regelung für das übrige Steuerstrafrecht

Rz. 30 [Autor/Stand] Für andere Steuerstraftaten trifft § 376 Abs. 1 AO keine abweichende Regelung. Fast alle anderen Steuerstraftaten verjähren somit nach fünf Jahren (§ 369 Abs. 2 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die sog. absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein (§ 369 Abs. 2 AO, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Rz. 31 [Autor/Stand] Ausgenommen ist hiervon die Verjährung des ge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bannbruch, Steuerhehlerei, Steuerzeichenfälschung, Begünstigung

Rz. 101 [Autor/Stand] Beim Bannbruch (§ 372 AO) handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt, das mit der verbotswidrigen Verbringung vollendet, aber tatsächlich erst mit dem Eintreffen der Bannware am endgültigen Bestimmungsort beendet ist (s. § 372 Rz. 72 ff.). Erst dann beginnt auch die Verjährung der Tat. Rz. 102 [Autor/Stand] Steuerhehlerei (§ 374 AO), Steuerzeichenfälschung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 4 [Autor/Stand] Mit Art. 161 Nr. 7 EGStGB 1974 war die bereits mit § 384 RAO vom 13.12.1919 angelegte verjährungsrechtliche Sonderbehandlung von Steuerstraftaten[2] aufgehoben worden; das allgemeine strafrechtliche Verjährungsrecht wurde lediglich durch den heutigen § 376 Abs. 2 AO modifiziert. Durch das JStG 2009 [3] hat § 376 AO einen neuen Abs. 1 erhalten, der – wie in ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften im Überblick

Rz. 41 [Autor/Stand] § 376 AO regelt nur einen kleinen Ausschnitt des steuerstrafrechtlichen Verjährungsrechts; Abs. 1 bestimmt abweichend von § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine verlängerte Frist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sowie eine ergänzende Ruhensregelung, Abs. 2 eröffnet ergänzend zu § 78c StGB eine zusätzliche Möglichkeit der Unterbrechung der Strafve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Anwendungsbereich

a) Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 19 [Autor/Stand] Die verlängerten Verjährungsfristen des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO gelten nur "in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung"; einfache Steuerhinterziehungstaten (§ 370 Abs. 1 AO), nicht benannte besonders schwere Hinterziehungsfälle und anderweitige Steuerstraftaten i.S.d....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen

Rz. 87 [Autor/Stand] Steuerverkürzungen können auch durch pflichtwidriges Unterlassen, z.B. durch Nichtabgabe von Steuererklärungen oder -voranmeldungen, bewirkt werden, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. zu den Tatmodalitäten § 370 Rz. 271; zur Rechtsnatur § 370 Rz. 272; zur Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO s. § 370 Rz. 360). Rz. 88 [Autor/Stand] Die heute ganz überw. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zu den Besonderheiten der Verjährungsproblematik im Steuerstrafrecht allgemein

Rz. 1 [Autor/Stand] Zu den Rechtsinstituten, die im Rahmen eines jeden Strafverfahrens besonderer Beachtung bedürfen, gehört das der Strafverfolgungsverjährung; dazu verhalten sich §§ 78 ff. StGB, § 376 AO. Sofern sie eingetreten ist, darf eine Strafverfolgung nicht aufgenommen bzw. dürfen entsprechende Ermittlungen nicht fortgeführt werden. Ein mit diesem Ziel bereits laufe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Regelungsgehalt: Verlängerung der Verjährung

Rz. 17 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Regeln des StGB und damit auch die §§ 78 ff. StGB zur Verfolgungsverjährung. Diese tritt bei allen Delikten (zu Ausnahmen vgl. § 78 Abs. 2 StGB, Art. 315a Abs. 3 EGStGB) nach Ablauf bestimmter Fristen ein. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der (abstrakten) Strafandroh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verjährungsbeginn bei der Steuerhinterziehung

Rz. 68 [Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet (s. Erl. zu § 370 Rz. 12, 57 ff.). Überträgt man die in Rz. 66 f. dargelegten allgemeinen Regeln zum Verjährungsbeginn auf die Steuerhinterziehung, käme es für die Beendigung nicht auf die tatbestandliche Vollendung an, sondern auf den tatsächlichen Abschluss, den das Tatunrecht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bedeutung und Zweck der Vorschrift

Rz. 5 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 AO gelten für das Steuerstrafrecht die allgemeinen Regeln des Strafrechts und damit insb. auch die Regeln der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung; diese Regeln werden von § 376 AO variiert. Hingegen wird die Strafvollstreckungsverjährung weder von § 376 AO noch sonst in der AO variiert, so dass hier die allgemeinen Regeln der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Kritik

Rz. 6 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber[2] beabsichtigte mit der Einführung des § 375a AO eine gegenüber zivilrechtlich-deliktischen Ansprüchen empfundene Schlechterstellung zu beheben; zivilrechtliche Ansprüche gehen bei Verjährung nicht wie Steueransprüche unter (§ 47 AO), sie werden nur einredebehaftet (§ 214 BGB). Rz. 7 [Autor/Stand] Da zivilrechtlich-deliktische Ansprüche mi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Als Ausnahmevorschrift war § 375a AO eng auszulegen, sie bezog sich ausschließlich auf Steueransprüche, die von § 73e StGB a.F. zwar erfasst, aber durch Verjährung untergegangen waren. Andere Ansprüche oder andere Erlöschensgründe wurden von § 375a AO a.F. nicht erfasst, so dass insoweit die allgemeinen Regeln anzuwenden waren. Rz. 17 [Autor/Stand] Der § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Steuerliche Vorfragen

Rz. 171 [Autor/Stand] Sind steuerrechtliche Vorfragen offen, kann die FinB, StA oder das Gericht gem. § 396 Abs. 3 AO die Verjährung ruhend stellen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ist eine Verfolgungsverjährung dann unmöglich. Die Aussetzung darf nur erfolgen, wenn die Beurteilung als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch beste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Eröffnung des Hauptverfahrens

Rz. 157 [Autor/Stand] Nach § 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB unterbricht auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. § 385 Rz. 699 ff., 627 ff.) die Verjährung. Maßgebend ist die Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Erfasste Erlöschensgründe

Rz. 21 [Autor/Stand] § 375a AO a.F. und § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB erfassen den Fall des Erlöschens der Steuerforderung durch Verjährung. Zu anderen Erlöschensgründen treffen diese Normen keine Aussage. Bei derartigen anderen Erlöschensgründen sind die allgemeinen Regeln des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB anzuwenden, so dass im Falle eines Erlöschens die Einziehung scheitert. Das Er...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungshistorie und Regelungszweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 375a AO wurde zwar formal aufgehoben, tatsächlich aber nur in das StGB verschoben (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB). Trotz Transformation der Norm in das Kernstrafrecht werden von der Regelung auch künftig ganz überwiegend Steueransprüche erfasst, diese waren in Form des Cum-ex-Skandals auch wesentliche Triebfeder zur Schaffung der Regelung. § 375a AO regelte d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 [Autor/Stand] § 375a AO wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz[2] eingeführt und galt für alle am 1.7.2020 noch nicht verjährten Steueransprüche (Art. 97 § 34 EGAO), bezieht sich also auch auf Steuerhinterziehungen, die vor dem 1.7.2020 bereits beendet waren; auf steuerlich zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Ansprüche bezog sich § 375a AO nicht. Die Anwendu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Erhebung der öffentlichen Klage

Rz. 156 [Autor/Stand] Unterbrechungshandlung i.S.d. § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB ist die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. § 170 Abs. 1 StPO; s. § 385 Rz. 591, 592 ff.). Dem steht die Stellung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls gleich (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO). Üblicherweise geschieht beides durch die StA, doch kann ein Strafbefehl auch von der FinB beantragt werden (...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Erfasste (Steuer-)Ansprüche

Rz. 18 [Autor/Stand] § 375a AO a.F. und § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB statuieren, dass in Abweichung von § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB die Verjährung von (Steuer-)Ansprüchen deren Einziehung nicht hindert. Welche (Steuer-)Ansprüche aber überhaupt der Einziehung unterliegen, regelt weder § 375a AO a.F. noch § 73e Abs. 1 StGB, sondern geht der Anwendung des § 73e StGB voraus. Gemäß §§ 7...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wirkung der Unterbrechung

Rz. 135 [Autor/Stand] Wird durch eine der in § 78c Abs. 1 StGB, § 376 Abs. 2 AO genannten Maßnahmen die Verjährung unterbrochen, so beginnt mit dem Tag der Unterbrechungshandlung die Frist von Neuem voll zu laufen (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Um zu verhindern, dass durch beliebig oft wiederholbare Unterbrechungsmöglichkeiten die Verjährung einer Straftat letztlich ausgeschlos...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Die einzelnen Unterbrechungsakte

Rz. 147 [Autor/Stand] Die einzelnen Unterbrechungsakte sind in dem Katalog des § 78c Abs. 1 Nr. 1–12 StGB abschließend aufgezählt. Im Hinblick auf die verschiedenen Verfahrensstadien lassen sich dabei drei Hauptgruppen unterscheiden: Maßnahmen des Richters, der StA, der an ihre Stelle tretenden FinB (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO; s. § 385 Rz. 81 ff. sowie die Erl. zu § 386, ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

Rz. 1 1. Merkblatt des BZSt zur Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG – Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 v. H. unterliegen, www.bzst.de Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde der § 50j EStG eingeführt.[1] Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen müssen ab sof...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Tatsächliche Ablaufhemmnisse

Rz. 173 [Autor/Stand] Anders als die an rechtlichen Gegebenheiten anknüpfenden Fälle laut Rz. 168 ff. sind die Hemmungsanlässe gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3–5 StGB tatsächlicher Natur. Dabei spielt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Erreichen einer Altersschwelle von 30 Jahren für das Opfer eines Sexualdelikts) im Steuerstrafrecht keine Rolle. Gemäß § 78b Abs. 3 StGB tritt ab Erlass ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sachliche Wirkung

Rz. 138 [Autor/Stand] Die Unterbrechungshandlung muss eine bestimmte Tat im prozessualen Sinne der §§ 155, 264 StPO, d.h. ein konkretes geschichtliches Vorkommnis (s. § 385 Rz. 661 ff.)[2], betreffen[3]. Dabei kommt es auf die rechtliche Qualifizierung oder ein tateinheitliches oder -mehrheitliches Zusammentreffen mehrerer Delikte mit unterschiedlicher Verjährungsfrist nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Erste Vernehmung des Beschuldigten

Rz. 148 [Autor/Stand] Als besonders wichtige und erst durch das EGStGB in das Gesetz aufgenommene Unterbrechungshandlung kommt die erste Vernehmung des Beschuldigten durch die StA/FinB, die Polizei/Steufa oder durch das Zollfahndungsamt in Betracht ( § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB ). Unter "erster Vernehmung" ist eine Vernehmung i.S.v. § 163a i.V.m. § 136 StPO zu verstehen (s. § 385...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt des § 78c StGB

Rz. 133 [Autor/Stand] Die seit dem 1.1.1975 gültige Regelung der Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB) hat gegenüber dem früheren Recht eine grundlegende Änderung erfahren. Nach § 68 StGB a.F. wurde die Verjährung durch "jede richterliche Handlung" unterbrochen, die "wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet" war. Die Auslegung dieser Vorschrift hatte in der Pra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IX. Ende der Verfolgungsverjährung

Rz. 124 [Autor/Stand] Der Lauf der Strafverfolgungsverjährung endet mit Fristablauf oder sobald ein Urteil bzw. ein Strafbefehl rechtskräftig wird (zur Rechtskraft des Urteils s. § 385 Rz. 758; zur Rechtskraft des Strafbefehls s. § 400 Rz. 184 ff.)[2]. Allerdings läuft die Verfolgungsverjährung noch, solange die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung noch ausste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 12. Richterliches Ersuchen um eine Untersuchungshandlung im Ausland

Rz. 162 [Autor/Stand] Schließlich ist in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB als Unterbrechungsakt noch jedes richterliche Ersuchen, im Ausland eine Untersuchungshandlung vorzunehmen (i.d.R. Rechtshilfeersuchen), genannt. Das Ersuchen kann sich sowohl auf die Vernehmung von Zeugen oder eines Beschuldigten als auch auf die Sicherstellung von Gegenständen erstrecken. Die Untersuch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verjährung beim Versuch einer besonders schweren Steuerhinterziehung

Rz. 108 [Autor/Stand] § 376 AO statuiert insoweit keine besonderen vom Vollendungsfall abweichenden Regeln für den Versuch. Auch hier ist entgegen der allgemeinen Regel des § 78 Abs. 3, 4 StGB die Strafschärfung für benannte besonders schwere Fälle (Rz. 18) verjährungsrechtlich relevant (15 Jahre, § 376 Abs. 1 und 3 AO), für unbenannte (fünf Jahre, Rz. 17) hingegen nicht. Da...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VIII. Berechnung der Frist

Rz. 123 [Autor/Stand] Nach § 78a StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Tat beendet ist. Zur Bedeutung der sog. Bekanntgabefiktion gem. § 122 AO vgl. Rz. 71. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der "Beendigung" mitzurechnen, er ist der erste Tag des Fristlaufs[2]. Beispiel A hat für das Jahr 01 eine unrichtige Einkommensteuererklärung abgegeben. Den Einkommensteue...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Anwendungsbereich

I. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 16 [Autor/Stand] Als Ausnahmevorschrift war § 375a AO eng auszulegen, sie bezog sich ausschließlich auf Steueransprüche, die von § 73e StGB a.F. zwar erfasst, aber durch Verjährung untergegangen waren. Andere Ansprüche oder andere Erlöschensgründe wurden von § 375a AO a.F. nicht erfasst, so dass insoweit die allgemeinen Regeln anzuwenden wa...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / V. Konkurrenzen (Abs. 5)

"(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken." Rz. 104 [Autor/Stand] Keine Verdrängungswirkung. § 50j Abs. 5 EStG regelt, dass § 50j EStG die Anwendung anderer steuerlicher Vorschriften nicht au...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Persönliche Wirkung

Rz. 137 [Autor/Stand] Von der Unterbrechung der Verjährung ist nur die Person betroffen, auf die sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 78c Abs. 4 StGB). Die Unterbrechungshandlung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, gegen wen sie sich jeweils richtet[2]. Sie braucht zwar nicht den Täter namentlich zu bezeichnen, er muss aber individuell bestimmbar sein[3]. Nach O...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Eignung zur Förderung der Strafverfolgung

Rz. 143 [Autor/Stand] Nicht ganz einheitlich beantwortet wird die Frage, inwieweit die Unterbrechungshandlungen geeignet und dazu bestimmt sein müssen, den Fortgang des Verfahrens gegen den Täter zu fördern. Wobei ganz überwiegend Einigkeit dahin gehend besteht, dass die Katalogtatbestände nicht im Einzelfall auf ihre Geeignetheit zu prüfen sind, allerdings solchen Maßnahmen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Mitbestrafte Vor-/Nachtat

Rz. 119 [Autor/Stand] Eine mitbestrafte Nachtat ist anzunehmen, wenn durch die neue Tat die durch die Vortat erlangten Vorteile lediglich verwertet oder gesichert werden sollen (s. § 370 Rz. 885 ff.)[2]. Bei derartigen Konstellationen liegt innerhalb des Gesamtgeschehens der Schwerpunkt des Unrechts bei der ursprünglichen Rechtsgutverletzung, so dass es keiner Strafe für die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Beauftragung eines Sachverständigen

Rz. 153 [Autor/Stand] Jede – nicht zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter, den Staatsanwalt oder die selbständig ermittelnde FinB unterbricht die Verjährung, sofern der benannte[2] Beschuldigte vorher Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erhalten hat ( § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB ). Die Unterbrechung ist daher auch auf die Tat ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt des § 78a StGB

Rz. 66 [Autor/Stand] Wann der Lauf der in § 78 StGB geregelten Verjährungsfrist beginnt, bestimmt § 78a StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO): § 78a StGB Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Der bis 1974 geltende § 67 Abs. 4 RStGB lautete: "Die Verjährung beg...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Beseitigung rechtskräftiger Entscheidungen

Rz. 47 [Autor/Stand] Umstritten ist die Behandlung der Verfolgungsverjährung nach Beseitigung rechtskräftiger Entscheidungen. Sie kann erfolgen durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Rechtsmittelfrist (§ 46 Abs. 2 StPO), Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 StPO) oder Aufhebung eines Urteils durch das BVerfG (Art. 93, 100 GG, §§ 78, 79, 95 Abs. 2 BV...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Vorläufige Einstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit

Rz. 161 [Autor/Stand] Gleiches wie für § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gilt für die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten (§ 205 StPO) sowie die darauf folgenden Anordnungen des Richters oder der StA zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB .mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Richterliche Anordnung der Beschlagnahme oder Durchsuchung

Rz. 154 [Autor/Stand] Des Weiteren kann die Verjährung unterbrochen werden durch jede – nicht nur zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – richterliche Anordnung einer Beschlagnahme (§§ 98, 100, 111e StPO; s. § 385 Rz. 194 ff.) oder einer Durchsuchung (§ 105 StPO; s. § 385 Rz. 241 ff.) und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB (nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Richterliche Vernehmung

Rz. 152 [Autor/Stand] "Jede" – also nicht nur die "erste" – richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung unterbricht die Verjährung ( § 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB ), sofern sich diese nicht als Scheinmaßnahme (s. Rz. 143) erweist. Ist bereits eine Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden erfolgt (Nr. 1), kann durch die erneute Vernehmung seitens des Richters wiede...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Anberaumung einer Hauptverhandlung

Rz. 158 [Autor/Stand] Jede – nicht nur zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – Anberaumung einer Hauptverhandlung ( § 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterbricht die Verjährung. Mit dieser weiten Gesetzesfassung ("jede ...") soll erreicht werden, dass Verfahren mit schwierigen Sachverhalten ordnungsgemäß zum Abschluss gebracht werden können[2]. Auch die Verlegung eines Termins soll Anber...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Ruhen der Verjährung

Rz. 167 [Autor/Stand] Das Ruhen der Verjährung schreibt § 78b StGB für einige Fälle vor, in denen Verfolgungshandlungen und damit zugleich auch jede Unterbrechung der Verjährung rechtlich ausgeschlossen oder doch zumindest faktisch erschwert ist. § 78b StGB ist via § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO auch im Steuerstrafverfahren anwendbar. Die Folge dieser Regelung, die unmittelbar kra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. § 78 Abs. 1 StGB

Rz. 49 [Autor/Stand] § 78 Abs. 1 StGB stellt klar, dass die Verjährung neben der Ahndung der Tat (Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) auch die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Der Begriff "Maßnahmen" erfährt seine nähere Bestimmung durch § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Zwar fallen auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (s. dazu § 375 Rz. 35 ff.) darunte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wesen und Rechtsnatur der Verjährung

Rz. 44 [Autor/Stand] Wesen und Rechtsnatur der Verfolgungsverjährung sind streitig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, hierzu Stellung zu nehmen, und die Beantwortung der "dogmatisch schwierigen Fragen" der Rechtslehre und der Rspr. überlassen[2]. Das Reichsgericht hatte die Verjährung zunächst als Strafaufhebungsgrund behandelt[3]. Hierauf basiert die materi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Haft-, Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl

Rz. 155 [Autor/Stand] Die Verjährung unterbrechen ferner der Haftbefehl (§ 114 StPO), der Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO), der Vorführungsbefehl (§ 134 StPO) und die zu ihrer Aufrechterhaltung erlassenen Entscheidungen ( § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB ). Der Lauf der Verjährungsfrist wird nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB durch einen Haftbefehl unterbrochen, der eine andere Tat ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zweck des Rechtsinstituts

Rz. 45 [Autor/Stand] Den Zweck der Verjährung sieht die Rspr. vor allem darin, dem Rechtsfrieden zu dienen[2] und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenzutreten [3]. Ferner soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit zunehmendem Zeitablauf erhebliche Beweisschwierigkeiten entstehen, aber auch, dass im Laufe der Zeit ein ursprüngl...mehr