Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Berücksichtigung der Verjährung bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs

Rz. 46 [Autor/Stand] Als Grundsatz gilt, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung von Amts wegen in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zu dem Zeitpunkt zu beachten ist, in dem die Strafvollstreckung erstmals möglich wird, d.h. bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs [2]. Mit Rechtskraft endet die Verfolgungsverjährung[3]. Es beginnt die Strafvollstreckung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Selbständige Anordnung der Einziehung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die selbständige Einziehung (zur Einziehung § 399 Rz. 53 ff.; § 375a Rz. 1 ff.) nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ist möglich (§ 78 Abs. 1 Satz 2, § 76a Abs. 2 StGB)[2], ebenso die Einziehung zwecks Sicherung oder Unbrauchbarmachung (§§ 74b, 74d StGB)[3]. Soweit zu diesem Zweck strafprozessuale Maßnahmen erforderlich sind, sollen auch diese weiterh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Strafbefehl/Urteilsgleiche Entscheidungen

Rz. 159 [Autor/Stand] Weitere Unterbrechungshandlungen sind nach der Beantragung (s. Rz. 156) auch der Erlass eines Strafbefehls oder einer anderen dem Urteil entsprechende Entscheidung, z.B. der Einstellungsbeschluss gem. § 206a StPO ( § 78c Abs. 1 Nr. 9 StGB ). Nicht hierunter fällt das Urteil selbst, für das in § 78b Abs. 3 StGB eine besondere Regelung getroffen ist (Verjä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Regelungsgehalt und Anwendungsbereich der Norm

I. Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO Rz. 16 [Autor/Stand] Die Einführung von Abs. 1 und Abs. 3 des § 376 AO führt dazu, dass die grundsätzlichen Verjährungsregeln (§§ 78 ff. StGB), die via § 369 Abs. 2 AO bislang auch für das Steuerstrafrecht galten, in Reinform nur noch für Teilbereiche des Steuerstrafrechts angewendet werden können. Für be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Versuch

1. Verjährung beim Versuch Rz. 103 [Autor/Stand] Für den Versuch gelten grds. die gleichen Verjährungsregeln wie für das vollendete Delikt, insb. ist die Länge der Verjährungsfrist identisch (vgl. § 78 Abs. 4 StGB: keine Änderungen aufgrund von Milderungen [§ 23 Abs. 2 StGB] des Allgemeinen Teils des StGB). Auch beim Versuch beginnt die Verjährung mit dessen Beendigung (§ 78a ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Regelungshistorie, -zweck und Kritik

I. Regelungshistorie und Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 375a AO wurde zwar formal aufgehoben, tatsächlich aber nur in das StGB verschoben (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB). Trotz Transformation der Norm in das Kernstrafrecht werden von der Regelung auch künftig ganz überwiegend Steueransprüche erfasst, diese waren in Form des Cum-ex-Skandals auch wesentliche Triebfeder zur Sch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Beachtung der Verjährungsvorschriften im Strafverfahren

1. Berücksichtigung der Verjährung bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs Rz. 46 [Autor/Stand] Als Grundsatz gilt, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung von Amts wegen in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zu dem Zeitpunkt zu beachten ist, in dem die Strafvollstreckung erstmals möglich wird, d.h. bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs [2]. Mit Rechtsk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Vorbemerkungen

I. Zu den Besonderheiten der Verjährungsproblematik im Steuerstrafrecht allgemein Rz. 1 [Autor/Stand] Zu den Rechtsinstituten, die im Rahmen eines jeden Strafverfahrens besonderer Beachtung bedürfen, gehört das der Strafverfolgungsverjährung; dazu verhalten sich §§ 78 ff. StGB, § 376 AO. Sofern sie eingetreten ist, darf eine Strafverfolgung nicht aufgenommen bzw. dürfen entsp...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rechtsfolgen der Verjährung

1. § 78 Abs. 1 StGB Rz. 49 [Autor/Stand] § 78 Abs. 1 StGB stellt klar, dass die Verjährung neben der Ahndung der Tat (Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) auch die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Der Begriff "Maßnahmen" erfährt seine nähere Bestimmung durch § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Zwar fallen auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (s. dazu § 375 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Zur Strafverfolgungsverjährung allgemein

I. Die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften im Überblick Rz. 41 [Autor/Stand] § 376 AO regelt nur einen kleinen Ausschnitt des steuerstrafrechtlichen Verjährungsrechts; Abs. 1 bestimmt abweichend von § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine verlängerte Frist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sowie eine ergänzende Ruhensregelung, Abs. 2 eröffnet ergänzend zu § 78c StG...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Beginn der Strafverfolgungsverjährung (§ 78a StGB)

I. Regelungsgehalt des § 78a StGB Rz. 66 [Autor/Stand] Wann der Lauf der in § 78 StGB geregelten Verjährungsfrist beginnt, bestimmt § 78a StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO): § 78a StGB Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Der bis 1974 geltende § 67 Abs. 4 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Beteiligung

1. Grundsätzliches a) Allgemeine strafrechtliche Erwägungen Rz. 110 [Autor/Stand] Für die Teilnehmer an einer Steuerstraftat (§ 28 Abs. 1 StGB: Anstifter, Gehilfen) läuft die Verjährungsfrist nach h.M. parallel zur Haupttat, beginnt also mit deren Beendigung[2]. Dies ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme vor Begehung der Haupttat noch gar kei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Geltung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo"

Rz. 60 [Autor/Stand] Trotz ihres verfahrensrechtlichen Charakters gilt für den Zeitpunkt des Verjährungseintritts der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten": Lässt sich nicht feststellen, wann die Tat begangen (beendet i.S.d. § 78a StGB) wurde, ist der dem Täter günstigste Zeitpunkt maßgebend[2]. Von diesem Grundsatz abweichende Standpunkte in der früheren Rspr. und Lite...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verjährung beim Versuch

Rz. 103 [Autor/Stand] Für den Versuch gelten grds. die gleichen Verjährungsregeln wie für das vollendete Delikt, insb. ist die Länge der Verjährungsfrist identisch (vgl. § 78 Abs. 4 StGB: keine Änderungen aufgrund von Milderungen [§ 23 Abs. 2 StGB] des Allgemeinen Teils des StGB). Auch beim Versuch beginnt die Verjährung mit dessen Beendigung (§ 78a StGB). Die Beendigung ist ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtspolitische Kritik

Rz. 27 [Autor/Stand] Neben den Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (s. Rz. 24) sowie Sinn und Zweck der Regelung (s. Rz. 6 ff.), sind auch gegen den Inhalt der Norm rechtssystematische Bedenken angezeigt. § 376 Abs. 1 AO stellt einen nicht begründeten Systemumbruch dar. Der Systemumbruch[2] liegt in der erstmaligen Anknüpfung der Verjährungsdauer an Regelbeispielen statt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit

Rz. 160 [Autor/Stand] Als Unterbrechungsakt kommt ferner die rechtswirksame[2] vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeklagten (§ 205 StPO) oder jede – nicht nur zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Verfahrenseinstellung zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten im Ve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Grundsätzliches

a) Allgemeine strafrechtliche Erwägungen Rz. 110 [Autor/Stand] Für die Teilnehmer an einer Steuerstraftat (§ 28 Abs. 1 StGB: Anstifter, Gehilfen) läuft die Verjährungsfrist nach h.M. parallel zur Haupttat, beginnt also mit deren Beendigung[2]. Dies ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme vor Begehung der Haupttat noch gar keine strafbare Handl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Historischer Exkurs: Die fortgesetzte Tat

Rz. 116 [Autor/Stand] Eines der größten Ärgernisse des Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs war bekanntlich der Beginn der Verjährung. Die Rspr. ging davon aus, dass die Tat erst mit dem letzten Teilakt beendet war, so dass erst dann der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt wurde (§ 78a StGB). Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Anwendung der "normalen" Verjährung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Unterbrechung bei schriftlicher Entscheidung

Rz. 144 [Autor/Stand] Kommt in den in § 78c Abs. 1 StGB genannten Fällen eine schriftliche Anordnung oder Entscheidung als Unterbrechungsakt in Betracht, könnte zweifelhaft sein, in welchem Zeitpunkt die Verjährung unterbrochen wird (Unterzeichnung, Absendung, Eingang des Dokuments?). Im Interesse der Rechtssicherheit erklärt § 78c Abs. 2 StGB grds. den Zeitpunkt der Unterze...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Strafrechtliche Verfolgungsverbote

Rz. 168 [Autor/Stand] Grundnorm für die Berücksichtigung rechtlicher Ermittlungshemmnisse ist § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Voraussetzung ist ein gesetzliches Verbot der Aufnahme bzw. Fortführung des Strafverfahrens. Das insoweit bekannteste Beispiel wird in § 78b Abs. 2 StGB explizit angesprochen – die Immunität von Parlamentsabgeordneten (vgl. für den Bundestag Art. 46 GG). Um P...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Nachweis- und Mitwirkungspflichten

Rz. 131 [Autor/Stand] Allgemeines. Wie die für § 50d Abs. 9 EStG erforderlichen Nachweise praktisch zu führen sind, wird gesetzlich nicht gesondert konkretisiert und sind daher aus den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen abzuleiten. Rz. 132 [Autor/Stand] § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG. Weil für die Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG zunächst ein abkommensrechtlich...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ergänzende Voraussetzungen (Satz 1)

a) Allgemeines „(1) [1] Ein Gläubiger von Kapitalerträgen ... hat ..., wenn er ...” Rz. 58 [Autor/Stand] Normadressat: Gläubiger der Kapitalerträge. Nach Satz 1 hat der "Gläubiger der Kapitalerträge" nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf der Grundlage eines DBA in den von § 50j EStG erfassten Fällen. Gläubiger der Kapita...mehr

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ZErb 04/2021, Kürzung des K... / 2 Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Klagefrist für eine Anfechtungsklage einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wi...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rechtsfolge (Satz 1)

"... ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, ..." Rz. 71 [Autor/Stand] Fristberechnung. Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG (Wegzug) determiniert neben dem retrospektiven Zehnjahreszeitraum des Tatbestands einen prospektiven Zeitraum auf der Rechtsfolgenseite. Für die Dauer...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Subjektive Beweislast

Rz. 129 [Autor/Stand] Subjektive Beweislast. Verfahrensrechtlich stellt sich zunächst die Frage, wer die Tatbestandsvoraussetzungen von § 50d Abs. 9 EStG nachzuweisen hat ("subjektive Beweislast").[2] Eine Regelung dazu enthält § 50d Abs. 9 EStG nicht,[3] weshalb allgemeine Grundsätze zur Anwendung kommen, nach denen die Finanzbehörde infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes (...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Tatbestand (Satz 1)

Rz. 41 [Autor/Stand] Überblick. Der in Satz 1 normierte Tatbestand der erweitert beschränkten Steuerpflicht lässt sich in vier Tatbestandsmerkmale unterteilen, die in einem bestimmten chronologischen Verhältnis zueinanderstehen. Die wichtige Zäsur bildet der Wegzug, das Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Diesem Wegzug geht das Erfordernis voraus, dass die Person...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Gesetzgebungsgeschichte. § 2 gehört zu der eher seltenen Gattung von Steuernormen, deren Entstehungsgeschichte bewegter ist als ihre spätere Gesetzesgeschichte. Immerhin drei Referentenentwürfe gingen einem Kabinettsentwurf voraus, wobei jeder nachfolgende Entwurf textliche Änderungen gegenüber dem vorangehenden enthielt, und selbst der Finanzausschuss de...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Gesetzgebungsgeschichte. Wie § 2 gehört auch § 4 zu den seltenen Steuernormen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehr geändert wurden als in der Folgezeit. Im 1. RefE war die Vorschrift noch parallel zu § 2 konzipiert. Der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht sollte das Vermögen unterliegen, welches nicht als Auslandsvermögen (i.S. des d...mehr

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ZErb 04/2021, Neue BFH-Rech... / b) Können Aufwärtsverschmelzungen zu jungem Verwaltungsvermögen auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers führen?

Der BFH urteilte ferner, dass das Finanzamt die Begünstigung hinsichtlich der Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb des zweijährigen Betrachtungszeitraums in das Betriebsvermögen der übernehmenden Muttergesellschaft im Rahmen der Verschmelzung ebenfalls zu Recht versagt habe.[38] Die Wirtschaftsgüter seien vor der Verschmelzung gemäß § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F. der ü...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Konkreter Belastungsvergleich (Nr. 1 Halbs. 2, Nr. 2 Halbs. 2)

"..., es sei denn, die Person weist nach, ..." Rz. 191 [Autor/Stand] Funktion. Die durch den abstrakten Belastungsvergleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) aufgestellte Vermutung, der betroffene Stpfl. sei in einem ausländischen Gebiet ansässig, in dem er mit seinem Einkommen einer niedrigen Besteuerung i.S. von § 2 Abs. 1 unterliegt, kann widerlegt werden. Diese Möglichkeit eines Gegenbe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rechtsfolge

"... so tritt ... die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus ... ein, ..." Rz. 50 [Autor/Stand] Rechtsfolge. Auf einen nach § 4 steuerpflichtigen Erwerb i.S. von §§ 3, 7 oder 8 ErbStG sind die Bestimmungen des ErbStG anzuwenden.[2] Für den Erwerb durch den Ehegatten gilt unter den entsprechenden Voraussetzungen § 5 ErbStG. Wie bei der beschränkten Steuerpflich...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Tatbestand

"(1) War bei einem Erblasser oder Schenker ..." Rz. 28 [Autor/Stand] Erblasser oder Schenker. § 4 setzt einen Erblasser oder einen Schenker voraus, ohne diesen Personenkreis näher zu umschreiben. Beide Begriffe entstammen dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, woraus sich neben dem expliziten Bezug auf die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht die dogmatische Verortung von § 4...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Planwirkung gegenüber Mithaftenden (Abs. 2)

Rn 15 Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 werden persönliche Ansprüche der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen sowie Rechte dieser an nicht massezugehörigen Gegenständen (dingliche Sicherheiten) vom Insolvenzplan nicht berührt. Die Vorschrift modifiziert den Akzessorietätsgrundsatzes. Grundlage für den Fortbestand der Dritthaftung ist die trotz Erlass fortbestehende unvoll...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Objektive Beweislast

Rz. 130 [Autor/Stand] Objektive Beweislast. Lassen sich die Tatbestandsvoraussetzungen nicht (vollständig) nachweisen, ist verfahrensrechtlich zweitens die Frage zu klären, wem die Unaufklärbarkeit zuzurechnen ist ("objektive Beweislast").[2] Bei einer ausdrücklich normierten Nachweispflicht des Steuerpflichtigen wäre diesem stets die objektive Beweislast für nicht erbrachte...mehr

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FF 04/2021, Nebengüterrecht... / a) Steuern

Das OLG Karlsruhe hat entschieden,[43] dass ein Ehegatte mit der Beantragung eines Aufteilungsbescheides nach § 279 AO bei gemeinsamer einkommensteuerlicher Veranlagung seine Pflichten nach § 1353 I 2 BGB verletzt und sich dem anderen Ehegatten gegenüber schadensersatzpflichtig macht, wenn ihm keine Zwangsvollstreckung droht. Es liegt eine weitere Entscheidung zum Schadensers...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Progressionsvorbehalt (Satz 1)

„(5) [1] Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt; ...” Rz. 322 [Autor/Stand] Funktion von Satz 1: Progressionsvorbehalt. Satz 1 enthält als wichtige Sonderregelung zum Steuertarif einen Progressionsvorbehalt, der für "normal" beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in § 50 EStG nicht vorgesehen ist. Der Sin...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Konkreter Belastungsvergleich als Ausnahme (Abs. 2)

Rz. 96 [Autor/Stand] Überblick. § 4 Abs. 1 basiert auf der Vermutung, dass ein Staat, der eine (nach Maßgabe von § 2 Abs. 2) "niedrige" Einkommensteuer erhebt, auch unentgeltliche Erwerbe nur gering besteuert.[2] Diese Vermutung kann – parallel zu § 2 Abs. 2 – durch einen konkreten Belastungsvergleich widerlegt werden. Wird der Vergleich erfolgreich geführt, findet § 4 keine...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Sondervorschrift bei ausländischer "Nur-Geschäftsleitungsbetriebsstätte" (Satz 2)

„ [2] Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind.” Rz. 141 [Autor/S...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Vorschriften des EStG

Rz. 15 [Autor/Stand] Schwestervorschrift des § 36a EStG. § 50j EStG steht in einem engen Zusammenhang mit der nahezu zeitgleich in Kraft getretenen Vorschrift des § 36a EStG. Beide Vorschriften verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die Verhinderung von sog. Cum/Cum-Gestaltungen in Bezug auf die Entlastung von Kapitalertragsteuer (s. Rz. 11),[2] und stellen für diesen Zweck nahezu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Einkunftsquelle

Rz. 30 [Autor/Stand] Nur Einkünfte aus Aktien oder Genussscheinen. § 50j EStG ist nur auf Einkünfte aus Aktien und Genussscheinen anwendbar. Dies ergibt sich zum einen durch die Bezugnahme in Satz 1 auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Diese betrifft nur "Kapitalerträge[.] im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 aus Aktien und Genussscheinen". Zum anderen bezieht si...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Ausnahme bei mindestens einjähriger Haltedauer (Satz 2)

„(4) ... 2 Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.” Rz. 100 [Autor/Stand] Einjährige Haltedauer zum Zuflusszeitpunk...mehr

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zfs 04/2021, Zeitpunkt des ... / 2 Aus den Gründen:

"… Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das LG einen Anspruch des Klägers aus § 125 VVG, § 2 lit. e) ARB verneint. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen." 1. Soweit der Kl. mit Schriftsatz v. 2.10.2020 mitgeteilt hat, es bestehe im Hinblick auf die Kostenentscheidung des FG N. kein wirtschaftliches Interesse mehr an der Fortfü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Überplanmäßige Befriedigung (Abs. 3)

Rn 19 Wenn im Plan der – teilweise oder vollständige – Erlass von Ansprüchen vorgesehen ist, der betreffende Gläubiger aber mehr als im Plan vorgesehen erhält, ist er nach Abs. 3 ausdrücklich keinem Rückgewähranspruch ausgesetzt. Die Verbindlichkeit besteht insoweit als Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit) fort und bildet einen hinreichenden Rechtsgrund für die ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Definition der Mindesthaltedauer (Satz 1)

„(2) [1] Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. ...” Rz. 77 [Autor/Stand] Legaldefinition der Mindesthaltedauer für die Zwecke des 50j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. Zu den ergänzenden Entlastungsvoraussetzungen des § 50j EStG gehört nach dessen Abs. 1 Satz...mehr

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ZErb 04/2021, Neue BFH-Rech... / IV. Folgen für die Praxis

Die BFH-Rechtsprechung erging zwar zu den Regelungen des alten ErbStG. Gleichwohl werden die Urteilsgrundsätze ebenfalls auf das derzeitig geltende Erbschaftsteuergesetz und mithin für aktuelle Bewertungsstichtage anwendbar sein. So haben sich die Voraussetzungen bezüglich des Vorliegens von jungem Verwaltungsvermögen inhaltlich nicht geändert, auch wenn die Regelung nicht m...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Allgemeiner Inhalt

Rz. 3 [Autor/Stand] Einschränkung bestimmter DBA-Ansprüche auf Erstattung in bestimmten Fällen erhobener Kapitalertragsteuer. Nach den deutschen DBA steht der Bundesrepublik Deutschland in aller Regel nur ein Besteuerungsrecht für die inländischen Dividendeneinkünfte im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger zu, das unterhalb der 25 % liegt, die mit der Kapitalertragsteuer erh...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Erfassung von Einkunftsteilen als Rechtsfolge

"..., sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind." Rz. 125 [Autor/Stand] Teile von Einkünften. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ordnet als Rechtsfolge an, dass die entsprechenden Abkommensregelungen (s. Rz. 122) auch auf Einkunftsteile anzuwenden sind. Was "Teile" vo...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 2 Einkommensteuer

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Johannes Baßler, Hamburg Literaturverzeichnis Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar – Unter besonderer Berücksichtigung der erweitert beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG, ISR 2014, 73; Angermann/Anger, Der neue Erlass zum Außensteuergesetz – Erweitert bes...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

"(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn ..." Rz. 161 [Autor/Stand] Funktion und Systematik. Der in Abs. 1 nur verwendete, nicht aber definierte Begriff der "niedrigen Besteuerung" erfährt seine Ausformung durch Abs. 3. Eine niedrige Besteuerung liegt zum einen vor, wenn die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer bei einem Ein...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs (Satz 3)

„ [3] § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.” Rz. 335 [Autor/Stand] Funktion und Inhalt. Der durch das AmtshilfeRLUmsG[2] neu eingefügte Satz 3 betrifft das Veranlagungsverfahren und steht in engem Zusammenhang mit der Änderung des Satzes 2. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage hob Satz 2 die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 EStG auch hinsichtlich des...mehr