Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 5 Anzeigepflicht der Notare und Mitteilungspflichten nach der ZIV (§ 102 Abs. 4 Abs. 1 und 2 AO)

Rz. 35 Nach § 102 Abs. 4 S. 1 AO bleiben die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare unberührt. In Bezug auf derartige Anzeigepflichten[1] kann sich ein Notar mithin nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. § 102 Abs. 4 AO gilt nur für inländische Notare; für ausländische Notare besteht weder eine Anzeigepflicht nach den vorgenannten Regelungen, noch eine Verpflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Mitglieder bestimmter Berufsgruppen (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 AO)

2.3.1 Grundlagen Rz. 17 Den in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO aufgeführten Berufsgruppen ist gemeinsam, dass zu den Mandanten oder Klienten ein besonders enges Vertrauensverhältnis begründet wird, weil aufgrund der Tätigkeit ggf. auch Informationen über den privaten Bereich des Beteiligten erlangt werden. § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO schützt dieses Vertrauensverhältnis[1], soweit die zu ermi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.4 Mitarbeiter von Presse und Rundfunk (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 26 Die Vorschrift zieht die Konsequenz aus dem in Art. 5 GG geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung in Presse und Rundfunk und schützt damit neben den insoweit eingesetzten Personen zugleich die Institutionen der Presse bzw. des Rundfunks. § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO wiederholt für das Besteuerungsverfahren die Regelung des Art. 3 des Gesetzes über das Zeugnisverweigerung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3 Hilfspersonen der Berufsträger (§ 102 Abs. 2 AO)

Rz. 30 Die Mitwirkungsverweigerungsrechte der Berufsträger gelten nach § 102 Abs. 2 S. 1 AO auch für Hilfspersonen, die der Berufsträger im Rahmen seiner Tätigkeit beschäftigt oder einsetzt, wenn diese zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Gehilfen i. d. S. sind alle Personen, die tatsächlich im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Berufsträgers tätig geworden sind. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2 Weigerungsberechtigte (§ 102 Abs. 1 AO)

2.1 Geistliche (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 AO) Rz. 12 Das Auskunftsverweigerungsrecht für Geistliche trägt der in Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Freiheit der ungestörten Religionsausübung Rechnung. Sie schützt den Bereich der Seelsorge gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung von Steueransprüchen.[1] § 102 Abs. 1 Nr. 1 AO dient damit gleichermaßen dem Schutz der Religio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3 Belehrungspflicht (§ 101 Abs. 1 S. 2 und 3 AO)

3.1 Grundlagen Rz. 18 Nach § 101 Abs. 1 S. 2 AO hat die Finanzbehörde Angehörige über das ihnen zustehende Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht zu belehren. Die Bestimmung ist eine unverzichtbare Schutznorm. Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unter Betreuung stehende Personen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2 Auskunftsverweigerungsrecht (§ 101 Abs. 1 S. 1 AO)

2.1 Angehörige des Beteiligten Rz. 7 Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 S. 1 AO gilt nur für Angehörige dieses Beteiligten i. S. v. § 15 AO . Wesentlich sind insoweit allein die bürgerlich-rechtlichen Verhaltnisse; eine Geltendmachung des Auskunftsrechts nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ausgeschlossen.[1] Rz. 8 Im Einzelnen sind Angehörige: Verlobte [2], a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Angehörige des Beteiligten

Rz. 7 Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 S. 1 AO gilt nur für Angehörige dieses Beteiligten i. S. v. § 15 AO . Wesentlich sind insoweit allein die bürgerlich-rechtlichen Verhaltnisse; eine Geltendmachung des Auskunftsrechts nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ausgeschlossen.[1] Rz. 8 Im Einzelnen sind Angehörige: Verlobte [2], also Personen, die ernsthaft ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.1 Beteiligtenstellung

Rz. 12 Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO setzt voraus, dass sich das anhängige Verwaltungsverfahren (s. Rz. 6) nicht auf die Auskunftsperson selbst, sondern auf einen Angehörigen (s. Rz. 7f.) der Auskunftsperson bezieht und dieser Beteiligter ist. Der Begriff des Beteiligten wird durch § 78 AO bestimmt.[1] Eine Ausdehnung des Beteiligtenbegriffs i. S. d. § 101 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 101 AO gewährt Angehörigen [1] eines Beteiligten ein Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht. Diese Regelung soll eine Interessenkollision infolge der familiären Bindung vermeiden.[2] Im Grundsatz ist damit der Konflikt zwischen dem staatlichen Interesse an der Sachverhaltsaufklärung und dem privaten Interesse an der Achtung der schutzwürdigen Vertrauenssphäre für Ange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.2 Übersicht über die Mitwirkungsverweigerungsrechte

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Auswirkungen auf die Beweiswürdigung

Rz. 13 Die Berufung auf das Mitwirkungsverweigerungsrecht ist im Rahmen der Beweiswürdigung[1] zu berücksichtigen.[2] Sie ist für sich allein allerdings kein Grund, für den Beteiligten ungünstige Folgerungen zu ziehen.[3] Bei berechtigter Auskunftsverweigerung muss das Auskunftsersuchen als neutral behandelt werden.[4] Aus der Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.2 Auskunftspflicht für den Beteiligten

Rz. 14 Das Auskunftsverweigerungsrecht erfordert, dass die Auskunftsperson nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen ist, sondern als "andere Person" i. S. v. § 93 AO an einem fremden Verfahren mitwirken soll.[1] Diese Situation ist nicht gegeben, wenn die Auskunftsperson zugleich für den angehörigen Beteiligten über dessen steuerliche Verhältnisse Auskunftspflichten zu e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.2 Auskunftsverweigerung

Rz. 2 § 102 AO begründet für die hier aufgezählten Träger von Berufsgeheimnissen ein Auskunftsverweigerungsrecht und erweitert für das gesamte Verwaltungsverfahren in Abgabenangelegenheiten[1] den zur Auskunftsverweigerung berechtigten Personenkreis über § 101 AO hinaus. § 102 AO enthält eine abschließende Aufzählung der geschützten Berufsgeheimnisse [2] und ist unanwendbar, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4.2 Verstoß gegen die Belehrungspflicht

Rz. 23 Wird die Belehrung inhaltlich unzutreffend erteilt oder unterlässt die Finanzbehörde die Belehrung, so wird die Schutzfunktion dieser Vorschrift[1] verletzt. In diesem Fall darf die Auskunft von der Finanzbehörde oder vom Gericht nicht verwertet werden.[2] Die Verwertung eines unzulässigen Beweismittels ist ein wesentlicher Verfahrensfehler.[3] Die Einhaltung des Bewe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.3 Abschließende Regelung

Rz. 4 Die Einschränkung der Mitwirkungspflichten durch §§ 101–106 AO (s. Rz. 1) gilt im gesamten Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde, also auch in der Außenprüfung[1], im Einspruchsverfahren[2], im Vollstreckungsverfahren und im Ermittlungsverfahren der Steuer- bzw. Zollfahndung in unbekannten Steuerfällen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO, da dieses ein steuerliches Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Begründung – Rechtsschutz

Rz. 6 Verlangt die Finanzbehörde die Erfüllung einer der genannten Mitwirkungspflichten (s. Rz. 1) von einer Person, der ihrer Meinung nach ein Weigerungsrecht zusteht, so hat diese der Finanzbehörde Mitteilung von der Verweigerung der Pflichterfüllung zu machen und den Rechtsgrund hierfür anzugeben. Einer Darlegung der Motive für die Rechtsausübung bedarf es nicht.[1] Rz. 7...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Mitwirkungsverweigerung des Beteiligten

Rz. 14 Die Beteiligten oder die für sie nach §§ 34, 35 AO Auskunftspflichtigen haben grundsätzlich kein Recht, die Mitwirkung und Auskunft zu verweigern.[1] Sie können sich nicht auf Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse bzw. auf vertragliche Absprachen mit Dritten (s. Rz. 5) berufen.[2] Selbst gesetzeswidrige Handlungen sind zu offenbaren.[3] Dies folgt aus der in § 90 AO normi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3 Eidesverweigerung

Rz. 8 Die nach § 102 AO zur Auskunftsverweigerung Berechtigten haben – anders als die Angehörigen[1] – nicht das Recht, die Eidesleistung[2] zu verweigern, wenn sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 101–106

1 Allgemeines 1.1 Zweck und Inhalt der Mitwirkungsverweigerungsrechte Rz. 1 Ziel des Besteuerungsverfahrens ist nach § 85 AO die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuer. Hieraus folgt das Ermittlungsrecht der Finanzbehörde[1] und die Mitwirkungspflicht der Bürger.[2] Dem staatlichen Aufklärungsinteresse steht das Interesse an schutzwürdigen Vertrauenssphären des Bürge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Sonstige Mitwirkungsverweigerungsrechte

Rz. 16 An das Auskunftsverweigerungsrecht knüpft § 104 AO das Recht an, die Erstattung von Gutachten sowie die Vorlage von Urkunden und Wertsachen zu verweigern. Rz. 17 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3.1 Grundlagen

Rz. 17 Den in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO aufgeführten Berufsgruppen ist gemeinsam, dass zu den Mandanten oder Klienten ein besonders enges Vertrauensverhältnis begründet wird, weil aufgrund der Tätigkeit ggf. auch Informationen über den privaten Bereich des Beteiligten erlangt werden. § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO schützt dieses Vertrauensverhältnis[1], soweit die zu ermittelnden Tatsach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3.2 Geschützte Berufsgruppen

Rz. 21 Zu dem durch § 102 AO geschützten Personenkreis zählen: Verteidiger im Strafverfahren.[1] Rz. 22 Rechtsanwälte, Patentanwälte, soweit sie als solche zugelassen sind[2], in Bezug auf ein bestimmtes Mandatsverhältnis. Angestellte Anwälte (Syndici), die Kenntnis der Tatsachen nicht aufgrund des besonderen freiberuflichen Mandatsverhältnisses erlangt haben, Prozessagenten[3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.1 Gesetzesentwicklung

Rz. 1 § 102 AO entspricht weitgehend §§ 53, 53a StPO. § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO wurde durch Gesetz vom 16.6.1998[1] erweitert. Durch Gesetz vom 15.11.2019[2] wurde in § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt; die Fassung ist am 1.9.2020 in Kraft getreten.[3] § 102 Abs. 4S. 1 AO wurde durch das Unternehmersteuerreformgesetz[4] eingefügt. Durch Gesetz v. 21.12...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.2 Form und Inhalt der Belehrung

Rz. 19 Diese Belehrung hat vor der Auskunftserteilung mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Der Angehörige muss zu einem möglichen Angehörigenverhältnis zum Beteiligten – diesen hat die Finanzbehörde zu benennen – befragt werden. Ferner muss die Bedeutung der Auskunftsverweigerung erläutert werden, um dem Berechtigten eine freie Entscheidung über sein Verweigerungsrecht zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4.1 Allgemeines

Rz. 22 Auskünfte, die der Weigerungsberechtigte trotz ordnungsgemäßer Belehrung erteilt, sind in vollem Umfang verwertbar. Dies gilt auch bei einem nachträglichen Widerruf der Auskunftserteilung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.4 Sonstige Weigerungsrechte

Rz. 9 Wegen der Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden oder Wertsachen s. § 104 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

1 Grundlagen 1.1 Gesetzesentwicklung Rz. 1 § 102 AO entspricht weitgehend §§ 53, 53a StPO. § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO wurde durch Gesetz vom 16.6.1998[1] erweitert. Durch Gesetz vom 15.11.2019[2] wurde in § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt; die Fassung ist am 1.9.2020 in Kraft getreten.[3] § 102 Abs. 4S. 1 AO wurde durch das Unternehmersteuerreformgesetz[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen

1 Grundlagen Rz. 1 § 101 AO gewährt Angehörigen [1] eines Beteiligten ein Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht. Diese Regelung soll eine Interessenkollision infolge der familiären Bindung vermeiden.[2] Im Grundsatz ist damit der Konflikt zwischen dem staatlichen Interesse an der Sachverhaltsaufklärung und dem privaten Interesse an der Achtung der schutzwürdigen Vertrauenssph...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Ausschluss des Auskunftsverweigerungsrechts

2.2.1 Beteiligtenstellung Rz. 12 Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO setzt voraus, dass sich das anhängige Verwaltungsverfahren (s. Rz. 6) nicht auf die Auskunftsperson selbst, sondern auf einen Angehörigen (s. Rz. 7f.) der Auskunftsperson bezieht und dieser Beteiligter ist. Der Begriff des Beteiligten wird durch § 78 AO bestimmt.[1] Eine Ausdehnung des Beteiligtenb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Zweck und Inhalt der Mitwirkungsverweigerungsrechte

Rz. 1 Ziel des Besteuerungsverfahrens ist nach § 85 AO die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuer. Hieraus folgt das Ermittlungsrecht der Finanzbehörde[1] und die Mitwirkungspflicht der Bürger.[2] Dem staatlichen Aufklärungsinteresse steht das Interesse an schutzwürdigen Vertrauenssphären des Bürgers oder Institutionen gegenüber, sodass notwendig eine Interessenabw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.5 Belehrung

Rz. 10 Für den in § 102 AO genannten Personenkreis ist – ebenso wie in § 53 StPO – eine Belehrung über das Verweigerungsrecht nicht vorgeschrieben.[1] Diese Personen haben sich über ihre berufsbedingten Rechte selbst zu informieren. Die Finanzbehörde braucht insoweit nur im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflicht nach § 89 S. 2 AO tätig zu werden. Eine Belehrung ist jedoch ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1 Grundlagen

Rz. 18 Nach § 101 Abs. 1 S. 2 AO hat die Finanzbehörde Angehörige über das ihnen zustehende Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht zu belehren. Die Bestimmung ist eine unverzichtbare Schutznorm. Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unter Betreuung stehende Personen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Geltendmachung der Mitwirkungsverweigerungsrechte

2.1 Begründung – Rechtsschutz Rz. 6 Verlangt die Finanzbehörde die Erfüllung einer der genannten Mitwirkungspflichten (s. Rz. 1) von einer Person, der ihrer Meinung nach ein Weigerungsrecht zusteht, so hat diese der Finanzbehörde Mitteilung von der Verweigerung der Pflichterfüllung zu machen und den Rechtsgrund hierfür anzugeben. Einer Darlegung der Motive für die Rechtsausüb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4 Verwertungsverbot

4.1 Allgemeines Rz. 22 Auskünfte, die der Weigerungsberechtigte trotz ordnungsgemäßer Belehrung erteilt, sind in vollem Umfang verwertbar. Dies gilt auch bei einem nachträglichen Widerruf der Auskunftserteilung.[1] 4.2 Verstoß gegen die Belehrungspflicht Rz. 23 Wird die Belehrung inhaltlich unzutreffend erteilt oder unterlässt die Finanzbehörde die Belehrung, so wird die Schutz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Grundlagen

1.1 Gesetzesentwicklung Rz. 1 § 102 AO entspricht weitgehend §§ 53, 53a StPO. § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO wurde durch Gesetz vom 16.6.1998[1] erweitert. Durch Gesetz vom 15.11.2019[2] wurde in § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt; die Fassung ist am 1.9.2020 in Kraft getreten.[3] § 102 Abs. 4S. 1 AO wurde durch das Unternehmersteuerreformgesetz[4] eingefügt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck und Inhalt der Mitwirkungsverweigerungsrechte Rz. 1 Ziel des Besteuerungsverfahrens ist nach § 85 AO die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuer. Hieraus folgt das Ermittlungsrecht der Finanzbehörde[1] und die Mitwirkungspflicht der Bürger.[2] Dem staatlichen Aufklärungsinteresse steht das Interesse an schutzwürdigen Vertrauenssphären des Bürgers oder Insti...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Die Durchführung des Einspruchsverfahrens

Rz. 20 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs 1 Satz 1 AO). Vor der Bekanntgabe kann ein Rechtsbehelf nicht wirksam eingelegt werden (BFH 112, 107 = BStBl 1974 II, 433; BFH 138, 154 = BStBl 1983 II, 551). Über den Zeitpunkt der Bekanntgabe > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Zur Bekann...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Die Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 4 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist insbesondere gegeben gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (vgl § 347 Abs 2 AO), auf die die AO Anwendung findet (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO; > Verwaltungsakt). Dazu gehören besonders Steuerbescheide iSd § 155 AO über veranlagte > Einkommensteuer und > Kirchensteuer einschließlich der Festsetzung einer anderen Zuschlagste...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung, Wiederherstellung der hemmenden Wirkung, Einstweilige Anordnung, Wiederaufnahmeklage, Anhörungsrüge

Rz. 80 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Außerordentliche Rechtsbehelfe kennt sowohl die AO als auch die FGO. Als solche können beantragt werden, Rz. 81 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Rz. 82 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Rz. 83 Stand: E...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Einspruchsbefugter und Einspruchsadressat

Rz. 15 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Einspruch kann nur einlegen (Aktivlegitimation), wer geltend macht, durch einen > Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein (§ 350 AO); zu den Rechtsfolgen vgl BFH/NV 2008, 9 = HFR 2008, 323. Zur Einspruchsbefugnis des ArbN in ArbG-Angelegenheiten > Rz 7–11. Rz. 16 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist an die Finanzbehö...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Rechtliche Stellung des Erben

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Mit dem Tode einer Person, des Erblassers, geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Als Gesamtrechtsnachfolger tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein. Steuerlich gehen auch die Steuerschulden und Steuerforderungen auf den Erben über (§ 45 AO); er wird – wie vor ihm der Erblasser – selbst Steuer...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Die Klagearten

Rz. 40 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Die FGO unterscheidet Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsklagen (§§ 40, 41 FGO). Für die Praxis ist die Anfechtungsklage die wichtigste Erscheinungsform der Gestaltungsklage; mit ihr wird die Aufhebung oder Änderung eines > Verwaltungsakt der Finanzbehörde begehrt: Wenn im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren der beantragte Steuerfreibetr...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Formale Ausgestaltung

Rz. 10 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Zu Jahresbeginn oder bei Antritt des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ist für jeden ArbN ein neues Lohnkonto anzulegen. Die formale Ausgestaltung steht in dem sich aus den betrieblichen und lohnsteuerlichen Erfordernissen ergebenden Ermessen des ArbG (vgl AEAO zu § 146); der Zweck des Lohnkontos ist zu wahren (vgl § 146 Abs 5 ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rechtliches Gehör

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Das rechtliche Gehör ist ein Kernstück jedes rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Art 103 Abs 1 GG bestimmt: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör." Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen (zu weiteren Hinweisen > Akteneinsicht ). Grundsätzlich darf ein FG seinem Urteil keine ungünstigen Tatsach...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Grundlagen

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der ArbG muss idR für jeden ArbN, für den er zum LSt-Abzug verpflichtet ist, ein Lohnkonto führen. Das schließt unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN ein. Das Lohnkonto ist selbst dann zu führen, wenn LSt und andere Steuerabzüge – die Regelungen für die LSt gelten ebenso für die KiLSt und den SolZ (> Rz 3/1) – tatsächlich nicht ei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Die Durchführung des Klageverfahrens

Rz. 45 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Die Klagefrist beträgt einen Monat. Für die Anfechtungsklage beginnt sie mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch das FA (§ 47 Abs 1 FGO). Wegen des Fristablaufs bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung vgl § 55 FGO (ergänzend > Rz 21). Die Sprungklage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der beanstandeten Verfügung, die Verpflic...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Als förmlicher Rechtsbehelf im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist der Einspruch gegeben (§§ 347, 348 AO). Das der Überprüfung der Einspruchsentscheidung dienende steuergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren regelt die FGO. Zu den nichtförmlichen Rechtsbehelfen > Rz 96 und > Petition. Zu dem ebenfalls vom förmlichen Rechtsbehelf abzugr...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 10. Aufbewahrungsfristen

Rz. 54 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des 6. auf die Lohnzahlung (nicht der letzten Eintragung im Lohnkonto) folgenden Kalenderjahres aufzubewahren (§ 41 Abs 1 Satz 9 EStG); der Tag der Lohnzahlung ist aufzuzeichnen (> Rz 20). Die vorgenannte Aufbewahrungsfrist gilt abweichend von § 93c Abs 1 Nr 4 AO auch für die dort genannten Aufzeichnungen u...mehr