Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.3 Rechtswege – Überblick

Rz. 3 Der formelle gerichtliche Rechtsschutz wird durch die rechtsprechende Gewalt gewährleistet, die gem. Art. 92 GG durch die Gerichte des Bundes und der Länder ausgeübt wird. Diese ist in verschiedene Gerichtsbarkeiten gegliedert, die jeweils für ihr Aufgabengebiet gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Rz. 2a) sind. Der Rechtsweg zu den einzelnen Gerichten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Organisation der FG und des BFH gelten §§ 21a–21i GVG , die das Präsidium und die Geschäftsverteilung der Senate[1] regeln. Durch diese Verweisung wird sichergestellt, dass in allen Gerichtszweigen[2] eine einheitliche Gerichtsverfassung vorliegt.[3] Rz. 2 Die Regelungen sichern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[4] Nach § 16 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.4 Inhalt des Rechtsschutzes

Rz. 7 Das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a) ist ein reines Rechtsschutzverfahren gegen das Verhalten der Finanzbehörde.[1] Es ist unabhängig vom finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren, nicht weisungsgebunden und organisatorisch von den Verwaltungsbehörden getrennt.[2] Durch die Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens[3] wird die Behörde in ihr...mehr

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Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung

Leitsatz 1. Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen – unter weiteren Voraussetzungen – nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen. 2. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur da...mehr

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Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen nach Unionsrecht

Leitsatz Ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen, wenn der niedrigeren Festsetzung der Stromsteuer die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 zugrunde lag und die zu hohe Steuerfestsetzung ausschließlich auf einem Fehler bei der Anwendung der nationalen Vorschrift, die zur Umsetzung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.6 Kosten, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO

Rz. 35 Entscheidungen über Kosten[1] trifft ebenfalls im vorbereitenden Verfahren der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Zu den Kosten im Sinne des § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO zählen gem. § 139 Abs. 1 FGO die Gerichtsgebühren und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Entscheidung anstelle des Senats, § 79a Abs. 3 FGO

Rz. 55 Gem. § 79a Abs. 3 FGO kann in allen anderen als den in § 79a Abs. 1 und 2 FGO genannten Fällen der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle des Senats nur im Einverständnis aller Beteiligter [1] entscheiden (sog. konsentierter Einzelrichter). Ob er dann aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, richtet sich danach, ob durch Urteil oder durch Beschluss zu entsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.1 Gerichtsbescheid durch Vorsitzenden bzw. Berichterstatter, § 79a Abs. 2 S. 1 FGO

Rz. 48 Der Vorsitzende oder Berichterstatter kann gem. § 79a Abs. 2 S. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichstsbescheid nach § 90a FGO entscheiden. Wegen des eingeschränkten Rechtsmittels nach § 79a Abs. 2 S. 2 FGO und im Hinblick auf die anderen Entscheidungen durch einen einzelnen Richter nach § 79a Abs. 3 FGO und nach § 6 FGO ist im Gerichtsbescheid eindeutig fest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Entscheidung durch Vorsitzenden (§ 79a Abs. 1 bis 3 FGO) oder durch Berichterstatter (§ 79a Abs. 4 FGO)

Rz. 9 Nach § 79a FGO entscheidet nicht der Senat, sondern regelmäßig der Vorsitzende. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.[1] Wer Vorsitzender bzw. dessen Vertreter des mit der Sache befassten Senats ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.[2] Der Berichterstatter ist der nach § 21g GVG zuständige Berufsricht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4 Beweisaufnahme (§ 79 Abs. 3 FGO)

Rz. 42 Nach § 79 Abs. 3 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter auch ohne Beweisbeschluss des Senats nach § 81 Abs. 2 FGO, also ohne verordneter Richter zu sein, von sich aus zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einzelne – nicht alle – Beweise erheben. Der Vorsitzende/Berichterstatter kann dies tun, ohne dass die Sache gem. § 6 FGO dem Einzelrichter übertra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Vorbereitendes Verfahren

Rz. 14 Die in § 79a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FGO abschließend genannten Entscheidungen sind nicht vom Senat, sondern zwingend vom Vorsitzenden bzw. vom Berichterstatter [1] als gesetzlichem Richter zu treffen, wenn sie im vorbereitenden Verfahren ergehen.[2] Eine Sache befindet sich so lange im vorbereitenden Verfahren bis entweder die mündliche Verhandlung beginnt[3] oder bis in F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Kompetenz

Rz. 5 Die Anordnungen nach § 79 FGO trifft der Vorsitzende oder der nach § 21g GVG zuständige Berufsrichter.[1] Welcher Richter Berichterstatter einer bestimmten Sache ist, bestimmt sich nach § 21g GVG nach dem vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsplan (Geschäftsverteilungsplan). Es hängt von dem senatsinternen Geschäftsverteilungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.4 Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO

Rz. 27 Liegen während des vorbereitenden Verfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen von Kläger oder Antragsteller und Beklagtem oder Antragsgegner vor, entscheidet der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter über die Kosten nach § 138 FGO, und zwar durch begründeten Beschluss [1], der nicht rechtsmittelfähig ist.[2] Über das Nebenverfahren auf Bewilligung von Prozesskos...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.5 Zeugenladung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 FGO)

Rz. 35 Da der einzelne Richter im Rahmen der Befugnisse nach § 79 FGO eine Beweisaufnahme nur ausnahmsweise[1] durchführen kann, dient die Vorschrift allein der Vorbereitung einer Beweisaufnahme. Zeugen – wegen des Untersuchungsgrundsatzes nicht nur solche, auf die ein Beteiligter sich bezogen hat[2] – und Sachverständige, auf deren Aussage es möglicherweise ankommen könnte,...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / cc) Beweissicherung durch den Rechtsanwalt

Rz. 156 Die Beweissicherungspflicht kann auch Angelegenheiten aus der Sphäre des Rechtsanwalts selbst betreffen. Wenn der beauftragte Rechtsanwalt etwa Zustellungen eines Gerichts, einer Behörde oder der Gegenseite entgegennimmt, die an ihn in seiner Eigenschaft als Parteivertreter erfolgen und eine Frist auslösen, kann er verpflichtet sein, Maßnahmen zu treffen, die es ihm ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / f) Einholung einer verbindlichen Auskunft

Rz. 105 Die Pflicht des Beraters in steuerrechtlichen Angelegenheiten verlangt sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Mandanten in die Lage zu versetzen, über sein weiteres Vorgehen zu entscheiden. Ist die Rechtslage auch nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten unklar und hat die Angelegenheit für die Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.1 Erörterungstermin (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 15 Der Vorsitzende und der Berichterstatter können die Beteiligten zu einem Erörterungstermin laden. Dies entlastet den Gesamtsenat von umfangreichen Erörterungen zur Herausarbeitung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und von langwierigen Verhandlungen. In der Praxis hat sich der Erörterungstermin bewährt. Für die Beteiligten bietet die Durchführung eines Erörteru...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / c) Verschwiegenheitsrecht

Rz. 368 Der Verschwiegenheitspflicht entspricht ein Verschwiegenheitsrecht.[1363] Dies kommt insb. in denjenigen Vorschriften zum Ausdruck, die Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumen, wie § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 29 Abs. 2 FamFG; §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG; § 98 VwGO; § 65 Abs. 2 VwVfG; § 118 Abs. 1 SGG; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3 Klagerücknahme, § 79a Abs. 1 Nr. 2 FGO

Rz. 24 Wird die Klage im vorbereitenden Verfahren nach § 72 FGO zurückgenommen, erlässt der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter den nur deklaratorisch wirkenden Einstellungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO. Der Vorsitzende oder Berichterstatter ist bei einer Teilrücknahme auch zuständig für die zu erfolgende Abtrennung und Einstellung.[1] Über das Nebenverfahren auf Bew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.3 Auskünfte, Urkunden, elektronische Dokumente (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 FGO)

Rz. 28 Durch diese Regelung wird das Gericht ermächtigt, im Rahmen der Amtsermittlung auch Dritte, am Prozess nicht Beteiligte zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen.[1] Die entsprechende Ermächtigung gegenüber den Prozessbeteiligten findet sich in § 79 Abs. 1 Nr. 2 FGO und kann anders als gegenüber Dritten nach § 79b FGO mit Ausschlussfristen bewehrt werden. Die Verpflich...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 3. Gemeinsamkeit und Unterschied

Rz. 17 Umfassendes und beschränktes Mandat haben gemeinsam, dass die anwaltlichen Hauptpflichten aus dem echten Anwaltsvertrag (vgl. Rdn 1 ff.),mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / aa) Pflichtverletzung vor Erlass des belastenden Steuerbescheids

Rz. 28 Liegt die Pflichtverletzung vor Erlass des belastenden Steuerbescheids, so ist nach der neuen "Risiko-Schaden-Formel" (vgl. Rdn 22 ff.) die – den Verjährungsbeginn auslösende – Schadensentstehung regelmäßig anzunehmen mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids gem. § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO,[68] nicht erst mit dessen Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / f) Beratungspflichten des Steuerberaters

Rz. 322 Der Steuerberater hat in den Grenzen des Mandats die übernommenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und in diesem Rahmen i.d.R. eine Minimierung der Steuerlast des Mandanten im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten[1228] anzustreben. Dazu kann v.a. die Buchführung oder die Schaffung eines Systems der Buchführung zur Durchführung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens, § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO

Rz. 19 In den Fällen, in denen entweder auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen das Verfahren nach § 74 FGO oder nach den über § 155 FGO anwendbaren Vorschriften der ZPO ausgesetzt wird oder nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen angeordnet wird, entscheidet im vorbereitenden Verfahren nicht der Senat, sondern d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Rechtsmittel

Rz. 46 Vorbereitende Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 FGO sind als prozessleitende Verfügungen gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar. Eine Überprüfung ist im Rahmen des Rechtsmittels möglich, das gegen das Urteil gegeben ist. Meinen die Beteiligten, es hätte weitere Aufklärung erfolgen müssen, kann dies ggf. als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 FGO gerügt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.4 Persönliches Erscheinen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FGO)

Rz. 31 Eine mündliche Verhandlung oder Erörterung erscheint oft nur dann sinnvoll, wenn nicht nur die Prozessvertreter, sondern auch die Kläger und/oder Beigeladenen persönlich anwesend sind. Hierfür kann das persönliche Erscheinen angeordnet werden, was im Fall notwendiger Sachaufklärung regelmäßig sachdienlich ist. Für eine solche Anordnung kann sprechen, dass zur Sachaufk...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / aa) Mandatsbezogen

Rz. 58 Die Rechtsprechung erwartet vielmehr (nur) eine mandatsbezogene Rechtskenntnis;[298] maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt der Beratung.[299] Der Mandant kann von dem Anwalt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen erwarten.[300] Das bedeutet, dass der Rechtsberater sich Kenntnis derjenigen Rechtsgrundlagen, höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Rdn ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3 Zeitraum für Anordnungen

Rz. 10 Die Anordnungen sollen vor der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Demnach beginnt die vorbereitende Tätigkeit bereits mit Klageeingang. Sinnvoll erscheint hier eine Praxis, wonach zunächst der Vorsitzende und dann nach Eingang der Klageerwiderung der Berichterstatter tätig wird (Rz. 6). Da nach § 79 Abs. 1 FGO Anordnungen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.2 Ergänzender Beteiligtenvortrag (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FGO)

Rz. 24 Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes sollen die Beteiligten zu ihrer Mitwirkungspflicht [1] angehalten werden. Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt im Wesentlichen § 76 Abs. 2 FGO. [2] Urkunden können nicht nur von den Beteiligten, sondern auch von Dritten angefordert werden.[3] Die gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Solche können aber auch im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.2 Antrag auf mündliche Verhandlung, § 79a Abs. 2 S. 2 FGO

Rz. 53 Gegen den Gerichtsbescheid des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist nur Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich.[1] Andere Rechtsmittel sind, auch wenn die Revision vom Vorsitzenden oder Berichterstatter im Gerichtsbescheid zugelassen worden ist, nicht möglich.[2] Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeiti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.7 Beiladung, § 79a Abs. 1 Nr. 6 FGO

Rz. 45 Über die Frage, ob weitere Personen zum Verfahren notwendig oder einfach beigeladen werden[1] und damit die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erhalten[2], entscheidet im vorbereitenden Verfahren der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Die Beiladung kann beantragt werden. Gegen den Beiladungsbeschluss des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist Beschwerde an ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 1. Verschwiegenheit

Rz. 357 Die Pflicht zur Verschwiegenheit[1336] ist eine der anwaltlichen Kardinalpflichten. So hat das BVerfG in dem viel beachteten Beschluss aus 1987 zu den für verfassungswidrig erklärten Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts betont, dass die Verschwiegenheitspflicht – ebenso wie das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen (vgl. Rdn 369–383) – zu denjenigen G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 79 FGO ist die wesentliche, den Gang des Verfahrens bis zur Verhandlung vor dem Senat bestimmende Vorschrift. Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter sind gem. § 79 Abs. 1 S. 1 FGO verpflichtet, den Rechtsstreit durch Anordnungen so vorzubereiten, dass er möglichst in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann. Hierfür eröffnet § 79 Abs. 1 S. 2 FGO Möglic...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / II. Schutzwirkung für andere Personen

Rz. 25 Rechtsberaterverträge können Schutzwirkung auch zugunsten anderer Personen haben, die in enger Beziehung zum Mandanten stehen. Ein zwischen Mandant und Anwalt geschlossener Beratungsvertrag hat – wie der BGH[92] mit Grundsatzurteil vom 21.7.2016 ausgesprochen hat – im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Ver...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (1) Beispiele

Rz. 118 Das "Gebot des sichersten Weges" hat ein Rechtsanwalt z.B. in folgenden Fällen zu beachten:mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Nutzung im Bestimmungsstaat als Umlaufvermögen

Rz. 21 Der häufigste Fall der Nutzung im Bestimmungsland ist in der Praxis die Verwendung als Umlaufvermögen. Verbringt der Unternehmer zum Weiterverkauf in den anderen Mitgliedstaat Waren (Fertigprodukte), liegt im Regelfall ein innergemeinschaftliches Verbringen vor, wenn der Abnehmer für die Ware bei Beginn des Transports noch nicht feststeht. Aber selbst wenn der Abnehme...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 267 In engem Zusammenhang mit der Pflicht, ein Rechtsmittel fristwahrend einzulegen und zu begründen, steht das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238 ZPO).[1058] Wenn der Auftraggeber ohne sein Verschulden verhindert ist, eine Notfrist (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO), eine gleichgestellte Frist zur Begründung eines Rechtsmittels oder die Wiedereins...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 2. Einzelfälle

Rz. 73 Auf folgende Fälle aus der Judikatur ist besonders hinzuweisen:mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung

Rz. 93 Nach der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Rdn 34 ff.) und der mandatsbezogenen Rechtsprüfung (vgl. Rdn 52 ff.) obliegt dem Rechtsanwalt die weitere vertragliche Hauptpflicht (vgl. Rdn 5), seinen Auftraggeber – in den Grenzen des umfassenden oder eingeschränkten Mandats (vgl. Rdn 16 ff.) – über das Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu unterrichte...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Ausnahmen

Rz. 361 Die Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gem. § 2 Abs. 3 BORA ist ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Feststellung des Sachverhalts

Rz. 37 Lässt der geschilderte Sachverhalt nach erster Einschätzung den vorläufigen Schluss zu, dass der Auftraggeber sein Ziel erreichen kann, so hat der Rechtsanwalt die maßgeblichen tatsächlichen Umstände (auch erhobene oder mögliche Einwände eines Gegners) und die notwendigen Beweismittel zu sammeln, zu ordnen und festzustellen (vgl. auch Rdn 153 ff.).[225] Das gilt selbs...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)

Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 1. Mitversicherte Tätigkeiten 1.1 Mitversichert sind die n...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern

I. Der Versicherungsschutz umfasst 1. Tätigkeiten nach § 33 StBerG; 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und die Aufstellung von Erfolgsrechnungen, Vermögensübersichten und Bilanzen, auch wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. II. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigk...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Annahme und Rechtswirkungen des Plans

Rn 24 Die Annahme des Plans erfolgt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Da es sich beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan um das Angebot zur Annahme eines Vergleichsvertrags handelt, müssen alle einbezogenen Gläubiger ausdrücklich zustimmen. Die erteilte Zustimmung bindet den Gläubiger in einem späteren gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nich...mehr

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Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht

Leitsatz 1. Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nicht. 2. Hat der Mehrheitsgesellschafter die Umsätze der Tochtergesellschaft für das FA erkennbar in seiner Steueranmeldung erfasst, obwohl die Voraussetzungen für eine ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das deutsche treaty override des § 50d Abs. 10 EStG zur Besteuerung von Sondervergütungen/Sonderbetriebseinnahmen kann zu Doppelbesteuerungen führen, wenn der andere Staat der deutschen Qualifikation nicht folgt und z. B. Zinszahlungen ebenfalls (nach Art 11 OECD-MA) der Besteuerung unterwirft. Der Ansässigkeitsstaat ist jedoch nicht grundsätzlich verpflichtet, die Doppelbes...mehr

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Die Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe

Leitsatz Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei Lastschrifteinzug. Sachverhalt Ein selbstständiger Steuerberater hat in seiner Einkommensteuererklärung 2015 auch die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2015 als Betriebsausgabe im Rahmen seiner Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erklärt. Die Voranmeldung hatte er am 4.1.2...mehr

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Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen

Leitsatz 1. Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen...mehr

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ELStAM-Abruf für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer startete zum 1.1.2020

Kommentar Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die inländische Einkünfte nach § 49 EStG erzielen, war der Lohnsteuerabzug bislang auf Grundlage von Papierbescheinigungen der Finanzämter vorzunehmen. Ab dem 1.1.2020 müssen Arbeitgeber auch diese beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einbeziehen. Es gibt jedoch Ausna...mehr