Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Rücknahme im Ganzen oder Teilrücknahme

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rücknahme kann sich auf den gesamten Verwaltungsakt beziehen oder – soweit dieser teilbar ist – nur auf den rechtswidrigen Teil der Regelung. Teilbarkeit ist gegeben bei Verwaltungsakten über Geldleistungen wie z. B. Haftungsbescheiden, der Festsetzung von Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern. Ist der rechtswidrige Teil des Verw...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Entstehung, Fälligkeit und Verjährung

Tz. 90 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vgl. hierzu Rz. 28 ff. Davon abweichend ist zu berücksichtigen, dass Verspätungszuschläge, die zu ihrer Festsetzung keiner Ermessensausübung mehr bedürfen (vgl. § 152 Abs. 2 i. V. m. § 152 Abs. 5 ff. AO n. F.), bereits mit Verwirklichung des Tatbestandes entstehen (§ 38 AO). Allerdings bedürfen auch diese zu ihrer Fälligkeit der Festset...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Nebenstrafen an der Ehre

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Nebenstrafen an der Ehre sieht § 375 Abs. 1 AO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen die zeitliche Aberkennung der Fähigkeit vor, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Ob es sich um Ämter oder Positionen handelt, die besoldet sind oder Ehrenfunktionen darstellen, macht keinen Unterschie...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift enthält als gesetzliche Ausgestaltung des Vertrauensschutzprinzips eine gesetzliche Vermutung (Seer in DStJG 31 (2008), 7, 16; AEAO zu § 158 Satz 1). Ein Stpfl., der Bücher führt und Aufzeichnungen macht, die den hierfür in den §§ 140 bis 148 AO enthaltenen Vorschriften genügen, hat den Anspruch darauf, dass seine Bücher u...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Unmittelbare Klage gegen Arrestanordnung (§ 45 Abs. 4 FGO)

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 45 Abs. 4 FGO eröffnet dem Betroffenen die Möglichkeit, gegen die Anordnung eines dinglichen Arrestes (§ 324 AO), gegen die an sich ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, unmittelbar das Gericht anzurufen, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. In einem solchen Fall ist das Gericht nicht berechtigt, die Klage nach § 4...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Verfassungsrecht und einfaches Gesetz

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Normen des Verfassungsrechts zählen ohne Zweifel zu den Rechtsnormen i. S. v. § 4 AO. Dazu gehören zum einen die Vorschriften des GG, aber auch die daraus abgeleiteten Rechtsgrundsätze und Verfassungsprinzipien. Für das Steuerrecht haben insbes. die Grundrechte aus Art. 1 und 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Ar...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Unwirksamkeit des Verzichts

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 AO sinngemäß (§ 354 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung muss demnach innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erklärt werden. Für die Fristberechnung ist also nicht der Tag des Einganges des Verzichts bei der ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Antragsgebundene und antragsfreie Steuerverwaltungsakte

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Antragsgebundene Verwaltungsakte zählen zu den mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten; für ihre Rechtmäßigkeit ist die Stellung eines auf Erlass des Verwaltungsakts gerichteten Antrags Voraussetzung (z. B. Aufteilungsbescheid gem. §§ 268 AO ff.). Ein fehlender Antrag kann allerdings nachgeholt werden (s. § 126 Abs. 1 Nr. 1 AO). Andere ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Entscheidung über die Frage des Erlöschens

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Entsteht zwischen der Finanzbehörde und dem Verpflichteten Streit darüber, ob ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist, so ist diese Frage im Fall der Festsetzungsverjährung Gegenstand des Festsetzungsverfahrens bzw. des nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahrens (s. Rz. 8). Lehnt die Behörde eine abweichende Steuerfestsetzu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Einführung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ergänzt die §§ 90, 149, 150 AO. Erkennt der Stpfl. nachträglich, dass eine zuvor abgegebene Erklärung (nicht nur Steuererklärungen, s. Rz. 2) unrichtig ist, trifft ihn die Pflicht, diese zu berichtigen, um eine gesetzmäßige Besteuerung zu ermöglichen. Die Anzeige nach § 153 AO ist keine i. S. des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO (BFH...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens der Steuerbescheid aufgehoben oder die Steuerfestsetzung zugunsten des ehemaligen Rechtsbehelfsführers geändert bzw. wirkt sich eine Berichtigung nach § 129 AO zu seinen Gunsten aus, so ist nach § 237 Abs. 5 AO der Zinsbescheid nicht mehr zu korrigieren. Steuerbescheid ist auch die Steuera...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Vollziehbare und nicht vollziehbare Steuerverwaltungsakte

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei vollziehbaren Steuerverwaltungsakten kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden (§ 361 AO, § 69 FGO). Vollziehbar sind sämtliche Steuerverwaltungsakte, die dem Steuerpflichtigen eine Leistungspflicht auferlegen oder die – wie Grundlagenbescheide – Grundlage für eine Leistungspflicht sind; dazu gehören Geldleistungsverwaltungsakt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Zuständigkeit

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zuständig für die Anordnung des Arrestes ist gem. § 324 Abs. 1 Satz 1 AO nicht die Vollstreckungsbehörde, sondern die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde (s. §§ 16ff. AO) und hier abschließend der jeweilige Vorsteher des FA (Bruschke, DStR 2003, 54). Für die Vollziehung des Arrestes ist dagegen die Vollstreckungsbehörde z...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit Wirkung ab 1.1.2017 übernimmt § 87b AO einen Teil der zum 31.12.2016 außer Kraft getretenen Regelungen der SteuerdatenübermittlungsVO, nämlich § 1 Abs. 2 und § 2 SteuerdatenübermittlungsVO, in das Gesetz. Die § 87b AO gilt in allen Fällen, in denen steuerlich erhebliche Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an Finanzbehörden ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Notwendiger Inhalt

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der notwendige Inhalt der vorgeschriebenen Angaben ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Es muss zweifelsfrei feststehen, welcher konkrete Anspruch nach Grund und Höhe durch die ergriffene Vollstreckungsmaßnahme durchgesetzt werden soll, um die Überprüfung der Zulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, insbes. durch den Vollstreckungss...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VIII. Erklärungen gegenüber dem Hauptzollamt

Tz. 100 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 13 AO nimmt bestimmte Regelungen des § 152 AO n. F. für Steuererklärungen, die gegenüber Hauptzollämtern abzugeben sind, von der Anwendung aus. Insbesondere findet § 152 Abs. 2 AO n. F. keine Anwendung, weshalb sämtliche Festsetzungen eines Verspätungszuschlags die Ausübung des (Entschließungs- und Auswahl-)Ermessens vorauss...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Heranziehung zur Haftung

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Inanspruchnahme der gem. § 70 AO haftenden Personen gelten im Übrigen keine Besonderheiten. S. dazu die Erläuterungen zu § 191 AO. Ist ein Haftungsbescheid ergangen, darf die Zahlung grundsätzlich nur unter den in § 219 Satz 1 AO aufgeführten Voraussetzungen verlangt werden.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsbehelfe

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Anordnung der Verfahrensruhe bzw. der Aussetzung des Verfahrens sind Verwaltungsakte, die selbstständig mit dem Einspruch angefochten werden können. Für den Widerruf der Aussetzung bzw. des Ruhens sowie für die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung gilt dies nicht. Obgleich es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, sind dies...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige kann aus Gesetz oder aus einer Aufforderung der Finanzbehörde (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) resultieren (BFH v. 04.10.2017, VI R 53/15, BStBl II 2018, 123; auch s. § 149 AO Rz. 4. Die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung (§ 149 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Höhere Steuer oder niedrigere Steuer

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die unter die Vorschrift fallenden Bescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden (s. Rz. 17 ff.), die zu einer höheren Steuer führen. Ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, hängt in erster Linie ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Durchführung der Vorbehaltsfestsetzung

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerbescheide und ihnen gleichstehende Bescheide (s. Rz. 2) können in vollem Umfang unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, eine Beschränkung des Vorbehalts auf einzelne Punkte oder Besteuerungsgrundlagen ist nicht zulässig (AEAO zu § 164, Nr. 3 Satz 2; BFH v. 23.03.1999, III B 107/98, BFH/NV 1999, 1307 m. w. N.; BFH v. 27.09.200...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Aufhebung und Änderung des Steuerbescheids

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, eröffnet er die jederzeitige Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids und der ihm gleichgestellten Bescheide. Dies bedarf keiner weiteren Rechtsgrundlage. Denn der gesamte Steuerfall bleibt "offen" und kann – abgesehen von der Einschränkung des § 176 AO – in rechtlicher und tatsächli...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Dauer der Ablaufhemmung

Tz. 103 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ordnet an, dass die Finanzbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides den Folgebescheid ändern muss (§ 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AO; ebenso Banniza in HHSp, § 171 AO Rz. 218; Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 96; zur "Folgeaussetzung" s. § 361 Abs. 3 Satz 1 AO, § 69 Abs. 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Verfahren

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme erfolgt in einem besonderen Verfahren durch besonderen Verwaltungsakt und nicht im Steuerfestsetzungsverfahren (BFH v. 07.07.2004, II R 3/03, BStBl II 2004, 1006 m. w. N.; s. Rz. 27). Sie kann auch nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung und nach Eintritt der Festsetzungsverjährung getroffe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtsfolgen

Tz. 64 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 174 Abs. 4 AO dient der materiellen Rechtmäßigkeit. Folglich steht trotz des Wortlauts "kann" die Folgeänderung nicht im Ermessen des FA (BFH v. 14.03.2012, XI R 2/10, BStBl II 2012, 653; auch s. Rz. 52; Rüsken in Klein, § 174 AO Rz. 63). Bei Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheids sind daher aus dem zugrundeliegenden Sachv...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Sachaufklärung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Einspruchsbehörde prüft die Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im vollen Umfang. Auch der Sachverhalt unterliegt damit der vollständigen Nachprüfung. Auch im Einspruchsverfahren hat die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 AO, dazu § 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Neben dem Amtsermittlungsg...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuerbescheid

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die §§ 172–177 AO gelten für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide, also solche Steuerverwaltungsakte (§ 118 Satz 1 AO), für welche auf die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften verwiesen wird (s. Rz. 6); von diesem Verweis werden auch die Korrekturnormen der §§ 172ff. AO erfasst (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstä...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / b) Erlass, Aufhebung oder Änderung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Folgebescheid ist von Amts wegen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Der Finanzbehörde obliegt kein Ermessen (BFH v. 29.06.2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749; BFH v. 16.07.2003, X R 37/99, BStBl II 2003, 867; AEAO zu § 175, Nr. 1.2 Satz 1). Tz. 12 Stand: 22. A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Durchführung der Aufhebung oder Änderung

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Änderung nach § 173a AO ist – wie auch sonst bei Anwendung der §§ 172ff. AO – zwingend durchzuführen. Die Finanzbehörde hat insoweit kein Ermessen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1020; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 23; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 10). Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 173a AO erla...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erlass des Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erforderlich ist, dass der Erlass des Grundlagenbescheids sich verzögert, aber beabsichtigt ist, dass es sich also um eine vorläufige Regelung handelt, die einem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid vorgreift. § 155 Abs. 2 AO eröffnet nicht die Möglichkeit, in einem Folgebescheid abschließend über Sachverhalte zu befinden, deren Beurt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Fälligkeit der Gegenforderung

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Aufrechnende muss im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Erfüllung der Forderung, mit der er aufrechnet, fordern können. Eine einmal bestehende Aufrechnungslage entfällt durch eine rückwirkende Stundung nicht (BFH v. 08.07.2004, VII R 55/03, BStBl II 2005, 7; s. § 222 AO Rz. 19). Im Insolvenzverfahren kann das FA mit Forderungen ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 90a Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 90a Abs. 1 FGO kann das Gericht in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid (früher: Vorbescheid) entscheiden. Die Entscheidung, an der die ehrenamtlichen Richter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht mitwirken, ergeht ohne mündliche Verhandlung. § 90a FGO stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung dar (s. § 90...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 136 Kompensation der Kosten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 136 Abs. 1 FGO betrifft die Aufteilung der Kostenpflicht zwischen den Prozessbeteiligten in den Fällen, in denen nicht einem Beteiligten die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Regelmäßig geschieht die Aufteilung durch Festsetzung von Bruchteilen. Diese beziehen sich auf die Summe sämtlicher Kosten i. S. von § 139 FGO, also einschließli...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 11 Zuständigkeit des Großen Senats

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 11 Abs. 1 FGO bestimmt die Bildung eines Großen Senats beim BFH. Dem Großen Senat fällt die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Steuerrechtsprechung zu sichern. Darüber hinaus eröffnet § 11 Abs. 4 FGO die Möglichkeit der erkennenden Senate, den Großen Senat zur Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage anzurufe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 64 Form der Klageerhebung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 64 FGO regelt die (äußere) Form der Klageerhebung. Sie stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar, deren Fehlen die Klage unzulässig macht, sodass sie durch Prozessurteil abzuweisen ist (s. Vor FGO Rz. 33). Die Vorschrift ist nicht abschließend, da eine elektronische Klageerhebung nach Maßgabe des § 52a FGO möglich ist (s. § 52a FG...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 5. Verfahrensmangel

a) Arten von Verfahrensmängeln Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist Revisionszulassung ist schließlich auch geboten, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt und die Entscheidung des FG auf diesem beruht. Da es kaum denkbar ist, dass sich das FG bei Erlass eines Urteils eines Verfahrensmangels bewusst ist, wird insoweit Zula...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Rechtsschutz

I. Einspruchsverfahren Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist der Einspruch gegeben. Da der Vorbehalt der Nachprüfung als unselbstständige Nebenbestimmung mit dem Steuerbescheid eine Einheit bildet, kann er nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit diesem angefochten werden (BFH v. 20.12.2000, III R 17/97, BF...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

I. Tatbestand 1. Tatsachen Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (st. Rspr. BFH v. 28.06.2006, III R 13/06, BStBl II 2007, 714 m. w. N.; AEAO zu § 173, Nr. 1.1). Bei den Besteuerungsgrundlagen i. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Inhalt der Entscheidung

a) Aussetzung der Vollziehung Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist die Vollziehung ausgesetzt, so bleibt der angefochtene Verwaltungsakt zwar wirksam i. S. von § 124 Abs. 1 AO, jedoch darf der Antragsgegner keine rechtlichen Folgen daraus ziehen. Insbesondere darf er keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen, und auch die Aufrechnung ist ausgeschlossen (hierzu und w...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Versuch

Schrifttum Sorgenfrei, Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft bei Publikumsgesellschaften, wistra 2006, 370; Spatschek/Bertrand, Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung durch Unterlassen als Alternative zur strafbefreienden Selbstanzeige, DStR 2015, 2420. Tz. 64 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Versuch der Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 2 AO strafbar. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsschutz

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 S. Rz. 8 und 9.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Tatbestandliche Voraussetzungen

I. Benennung des Sachverständigen Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist, steht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 AO ausschließlich der Finanzbehörde zu. Im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht befindet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ihre eigene Sachkenntnis ausreicht oder der sachkundigen Unterstützung bedarf. Fehl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Gegenstand der Gebühr

Rz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Pfändungsgebühr wird sowohl erhoben für die Pfändung des Vollziehungsbeamten (Sachpfändung) als auch für Forderungspfändungen durch die Vollstreckungsstellen. Die Unterscheidung zwischen Sach- und Forderungspfändung hat nur noch Bedeutung für den Zeitpunkt der Entstehung der Pfändungsgebühr.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift gibt darüber Auskunft, wie eine Zahlung, die zur Tilgung sämtlicher Schulden des Leistenden nicht ausreicht, zu verrechnen ist.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Aufhebung und Zurückverweisung

a) Entscheidung des BFH Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Kann der BFH nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht spruchreif ist, also die Feststellungen des FG für eine abschließende Entscheidung des BFH nicht ausreichen, kommt nur eine Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung und die Zurückverweisung an das FG in Betracht. Eine isolierte Aufhebung sieht...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Einseitige Erledigungserklärung

a) Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten: Erklärt nur die beklagte Behörde die Hauptsache für erledigt, ohne dass der Kläger sich dieser Erklärung anschließt, so ist über die Klage zu entscheiden (BFH v. 20.07.2006, VI R 22/03, BFH/NV 2006, 2109; BFH v. 18.08.2010, X S 22/10 [PKH], BF...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt die der Finanzbehörde im Rahmen der besonderen Steueraufsicht eingeräumten Befugnisse, die zu den in den jeweiligen Einzelgesetzen aufgezählten weiteren Befugnissen hinzutreten (s. z. B. § 10 ZollVG). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Regelung der Nachschau.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Das Auskunftsersuchen

1. Auswahl der Auskunftsperson Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hält die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes die Einholung einer Auskunft für erforderlich (Entschließungsermessen), hat sie zunächst zu prüfen, ob sie die notwendige Auskunft von einem am Besteuerungsverfahren Beteiligten (§ 78 AO) erhalten kann. Nach § 93 Abs. 1 Satz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Anfechtbarkeit und Abänderbarkeit der gerichtlichen Entscheidung

I. Anfechtbarkeit Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Beschluss des FG ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nur anfechtbar, wenn das FG die Beschwerde im Beschluss ausdrücklich zulässt (z. B. BFH v. 18.02.2014, XI B 140/13, BFH/NV 2014, 879; BFH v. 27.01.2016, IX B 6/16, BFH/NV 2016, 585). Dies gilt für die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung gleichermaßen (BFH v....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

I. Deutsch als Amtssprache Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87 Abs. 1 AO stellt klar, dass das Besteuerungsverfahren in deutscher Sprache abgewickelt wird. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass Äußerungen der Behörden (Verwaltungsakte einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung; vgl. BFH v. 09.03.1976, VII R 102/75, BStBl II 1976, 440; BFH v. 21.05.1997, VII S 37/9...mehr