Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / B. Anfechtbarkeit der Entscheidung zur Namensführung

Nach § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG ist der Beschluss über die Annahme als Kind nicht anfechtbar. Die Vorschrift gilt auch für die Adoption eines Erwachsenen. Was den Ausspruch zur Namensführung angeht, ist nach Verfahrensstadium und Entscheidung zu differenzieren. I. Ein Antrag zur Namensführung wird nicht gestellt 1. Die Änderung des Geburtsnamens Eines Antrages, den Geburtsnamen de...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / 2. Verfassungswidrigkeit?

Der Rigorismus der geltenden Regelung könnte als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein. Der BGH ist zu dieser Auffassung jedenfalls für den Fall gelangt, dass einem volljährigen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen eines besonderen Kontinui...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / III. Ablehnung eines Antrags zur Namensführung

Wird ein (Hilfs)Antrag zur Namensführung in der Adoptionsentscheidung abgelehnt, so steht § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG der Anfechtung dieses namensrechtlichen Entscheidungsteils nicht entgegen. Dies hat der BGH in der hier besprochenen Entscheidung im Einklang mit der bislang bereits h.M. überzeugend dargelegt.[12] Anfechtbar ist insbesondere auch die Ablehnung einer gesetzlich n...mehr

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FF 09/2020, Verfahrenswert ... / 2 Anmerkung

Wieder einmal musste das OLG Frankfurt dem AG Offenbach Nachhilfe in Sachen Wertfestsetzung erteilen.[1] 1. Zum Verfahren In der Sache geht es um ein in Familiensachen regelmäßig auftretendes Problem, nämlich die Abrechnung und Wertfestsetzung im Falle der Mandatskündigung während eines laufenden Verfahrens. Dabei ist unerheblich, ob der Mandant oder der Anwalt kündigt. Mit Kün...mehr

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Rollierende Planung und rol... / 6 Literaturhinweise

Becker/Leyk/Riemer, Moderne Budgetierung: Unternehmenssteuerung am Beispiel vom Bayer MaterialScience, Controller Magazin, 2013, S. 58 – 61. Brenner/Leyk, Rollierender Forecast und rollierende Planung, in: Horváth & Partners (Hrsg.), Beyond Budgeting umsetzen. Erfolgreich planen mit Advanced Budgeting, 2004, S. 101 – 121. De Waal/Hermkens-Janssen/van de Veen, The evolutionary ...mehr

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ZErb 08/2020, Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Rechtsanwalt, Notar und FA ErbR Ulf Schönenberg-Wessel Bruschke, Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, 69 praktische Fälle, Lehrbuch/Studienliteratur, 9. Auflage 2020. efv, ISBN...mehr

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FF 0708/2020, Abänderung ei... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts. [2] Die Antragsgegner sind die minderjährigen Kinder des Antragstellers. Die Antragsgegner zu 1 (geboren im März 2002) und 2 (geboren im Juli 2011) sind aus der Ehe des Antragstellers mit ihrer Mutter hervorgegangen. Die Antragsgegnerin zu 3 (geboren im Juli 2007) ist das nichteheliche...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 1.2.2 Adoption

Nach §§ 1741 ff. BGB kann auch die Annahme als Kind ein Verwandtschaftsverhältnis begründen. Da das Adoptionsrecht zum 1.1.1977 grundlegende Änderungen erfahren hat,[1],ist zunächst zu klären, ob die Adoption bis zum 31.12.1976 stattfand oder danach. Adoptionen vor dem 1.1.1977 Für Adoptionen vor dem 1.1.1977 galt, dass das adoptierte Kind sein volles Erbrecht in Bezug auf sei...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 1.3 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge.[1] Erben zweiter Ordnung sind gemäß § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also beispielsweise die Geschwister des Erblassers). Das Rangverhältnis der Erben zweiter Ordnung untereinander wird von § 1925 Abs. 2 und Abs. 3 BGB festgelegt. Solange noch beide Elterntei...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 1.4 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind gem. § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern und deren Abkömmlinge. Leben noch alle Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen,[1] d. h. je ¼, wenn keine Verwandten der vorhergehenden Ordnungen vorhanden sind. Sind in den Fällen einer Stiefkind- oder Verwandtenadoption mehr als vier Großeltern vorhanden, führt dies zu einer Ver...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 1.5 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Eine mehrfache Erbbeteiligung einer Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Ordnungen kann es nicht geben, da ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.[1] Möglich ist aber, dass eine Person innerhalb einer der ersten drei Ordnungen mehreren Stämmen angehört, was sich durch Verwandtenheirat oder...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 6. Adoption

Auch und gerade die "Annahme an Kindes statt", so die Umschreibung der Adoption in den §§ 1741 ff. BGB, hat durch die Rechtsprechung des BVerfG zusätzliche Konturen erhalten, bis hin zur Frage der Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (s. dazu nachstehend Ziff. 10). Während früher, so das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung "Adoption I" von 1968,[9] "…...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / 3. Sukzessive Elternschaft

In bestimmten Fällen lässt sich statt einer kumulativen eher an eine sukzessive Elternstellung denken. Dann würde die Elternstellung – so wie es auch bei der Adoption bekannt ist – im Laufe des Lebens des Kindes wechseln können. Natürlich darf das nicht ohne weiteres geschehen. Im Gegenteil muss es auf ganz bestimmte Sachverhalte beschränkt sein. Vor allem in den Fällen der ...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / ff) Notwendigkeit der Einwilligung einer weiteren Person

Nicht wirklich deutlich wird in dem Entwurf schließlich, inwiefern das Zusammenwirken von drei Personen (Mutter, Spender, einwilligender Elternteil) notwendig sein soll. Der Entwurf sieht zwar vor, dass eine Samenspende im Prinzip auch möglich ist, ohne dass ein zweiter Wunschelternteil feststeht.[40] Aber er baut offenbar ganz darauf auf, dass regulär die Einwilligung eines...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 10. Lebenspartnerschaften

Eine ähnliche Zeitenwende wie die Eherechtsreform von 1976/1977 stellte die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16.2.2001,[59] das am 1.8.2001 in Kraft getretene "Lebenspartnerschaftsgesetz", dar. Von daher überrascht nicht, dass die Landes- bzw. Staatsregierungen von Sachsen, Thüri...mehr

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Adoptionsrecht / 3.1.2 Gründe zur Untersagung einer Adoption

Die oben genannte Motivpalette zeigt, dass die Absicht, eine Eltern-Kind-Beziehung herzustellen, nicht stets bei sämtlichen Beteiligten vorliegt.[1] Deshalb haben die Gerichte eine Erwachsenenadoption untersagt bei vorangegangenen sexuellen Beziehungen[2], zur ausschließlich bezweckten Fortführung eines Adelsnamens[3], bei einer hauptsächlich steuerlich motivierten Annahme[4], b...mehr

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Adoptionsrecht / 2.2 Antrag und Einwilligungen

Das familiengerichtliche Adoptionsverfahren wird durch den notariell zu beurkundenden Antrag des Annehmenden eingeleitet (§ 1752 BGB). Der Antrag darf weder unter einer Bedingung noch befristet gestellt werden. Eine Stellvertretung ist nicht gestattet. Der Antrag kann jederzeit bis zum Ausspruch der Annahme zurückgenommen werden (§ 1750 Abs. 4 Satz 1 BGB). Der Ausspruch der ...mehr

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Adoptionsrecht / 1 Rechtlich begründetes Eltern-Kind-Verhältnis

Das Gesetz verwendet für die Adoption den Begriff "Annahme als Kind" (§§ 1741 ff. BGB). Damit scheidet bereits begrifflich eine Annahme als Enkel sowie als Schwester oder Bruder aus.[1] Voraussetzung und Ziel der Adoption ist die Schaffung eines künstlichen Eltern-Kind-Verhältnisses. Dies gilt auch bei der Adoption eines Erwachsenen. Der Anzunehmende erhält durch die Adoptio...mehr

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Adoptionsrecht / 2.1.2 Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses

Dem Anspruch der Adoption geht regelmäßig eine Probezeit (§ 1744 BGB) voraus. Der Annehmende muss das Kind angemessene Zeit in Pflege gehabt haben.[1] Das Entstehen des Eltern-Kind-Verhältnisses erfordert, dass ein entsprechender Altersunterschied besteht.[2] Deshalb ist die Adoption einer gleichaltrigen Person unzulässig. Umgekehrt sind auch Enkeladoptionen nicht zugelassen...mehr

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Adoptionsrecht / 2.3.1 Beschluss des Familiengerichts

Der Ausspruch der Adoption und damit die Annahme des Kindes erfolgen durch Beschluss des Familiengerichts (§ 1752 Abs. 1 BGB). Der Beschluss ist unanfechtbar und unabänderlich (§ 197 Abs. 3 FamFG). Gegen den eine Annahme ablehnenden Beschluss hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG). Stirbt das Kind während des Verfahrens, ist der Adoptio...mehr

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Adoptionsrecht / 4 Inlandsadoptionen (Art. 22 EGBGB)

Bei der Annahme eines ausländischen Kindes im Inland wird nicht mehr zwischen der Adoption durch eine unverheiratete Person, durch Eheleute oder einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner unterschieden. Vielmehr ist für alle im Inland durchgeführten Adoptionen das deutsche Recht maßgeblich. Zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht kommt es somit zu einem Gleichlauf (Art....mehr

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Adoptionsrecht / 2.1.3 Voraussetzungen beim Annehmenden

Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt sein, ausgenommen bei der Adoption durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, bei der nur ein Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben muss, der andere das 21. Lebensjahr, sowie bei der Stiefkindadoption, bei der die Vollendung des 21. Lebensjahrs ebenfalls genügt (§ 1743 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG). Eine Höchstaltersgre...mehr

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Adoptionsrecht / 3.3.2 Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung

Auf Antrag kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Volladoption mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen werden (§ 1772 BGB). Es muss sich um einen der im Gesetz genannten Fälle handeln. Praktisch relevant sind die Geschwisteradoption, wobei ein Adoptivkind minderjährig, ein anderes bereits volljährig ist, die nachgeholte Minderjährigenadoption, bei der da...mehr

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Adoptionsrecht / 2.1.1 Kindeswohl

Die Annahme muss die Lebensbedingungen des Kindes nachhaltig verbessern.[1] Hat der Annehmende am Kinderhandel oder sonstigen ähnlichen illegalen Machenschaften mitgewirkt, ist die Adoption nur zulässig, wenn sie das Kindeswohl erfordert (§ 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB). Falls eine Adoption nicht im Interesse des Kindes geboten ist, soll sie in Fällen rechtswidriger Adoptionsprakt...mehr

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Adoptionsrecht / 2.3.2 Rechtsfolgen

Mit Wirksamkeit des Annahmebeschlusses erwirbt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Bei einer Annahme durch Ehegatten wird das Kind gemeinschaftliches Kind dieser Ehegatten (§ 1754 Abs. 1 BGB). Das Kind wird auch mit den Verwandten des Annehmenden verwandt. Die Mutter des Annehmenden wird Großmutter des Kindes, seine Schwester wi...mehr

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Adoptionsrecht / 3.1 Voraussetzungen

Grundsätzlich gelten für die Volljährigenadoption die Bestimmungen über die Adoption von Minderjährigen sinngemäß (§ 1767 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen der Volljährigenadoption sind teilweise strenger, aber auch teilweise weniger streng als diejenigen der Minderjährigenadoption.[1] So ist nicht erforderlich, dass die Adoption dem Kindeswohl "dient". Es genügt eine sittlic...mehr

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Adoptionsrecht / Einführung

Das Adoptionsrecht hatte ursprünglich den Zweck, kinderlosen Personen einen gesetzlichen Erben als Ersatz für leibliche Abkömmlinge zu ermöglichen. Nunmehr liegen ihm sozialpolitische Ziele, wie die Vermeidung einer Unterbringung im Waisenhaus, zu Grunde. Bei der Erwachsenenadoption tritt der Zusammenhang mit der Vermögensübertragung und der gleichzeitigen Betreuung der Adop...mehr

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Adoptionsrecht / 3.3.1 Regelwirkungen – Schwache Wirkungen

Grundsätzlich erfolgt bei der Volljährigenadoption keine Volladoption. Sie entfaltet keine Wirkungen für die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es entsteht ferner keine Schwägerschaft mit dem Ehegatten des Annehmenden und umgekehrt auch nicht mit dem Ehegatten des Angenommenen (§ 1770 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt entsprechend für Lebenspartner. Die Wirku...mehr

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Adoptionsrecht / 3.4 Aufhebung

Die Volljährigenadoption kann wie eine Minderjährigenadoption bei mangelndem oder fehlerhaftem Antrag aufgehoben werden (§§ 1771 Satz 2, 1760 BGB). Das Annahmeverhältnis ist auf beiderseitigen Antrag von Annehmendem und Angenommenem ferner aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1771 Satz 1 BGB) und bei anfänglichen Mängeln (§ 1767 Abs. 2 i. V. mit § 1760 BGB). Wich...mehr

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Adoptionsrecht / 2.1 Voraussetzungen

Die Adoption eines minderjährigen Kindes setzt voraus, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Ferner muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2.1.1 Kindeswohl Die Annahme muss die Lebensbedingungen des Kindes nachhaltig verbessern.[1] Hat der Annehmende am Kinderhandel oder sonstigen ähnliche...mehr

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Adoptionsrecht / 3.2 Formale Voraussetzungen

Erforderlich sind ein Antrag des Annehmenden und zusätzlich auch des Anzunehmenden (§ 1768 BGB). Beide Anträge müssen notariell beurkundet werden und dürfen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Dagegen ist die Zustimmung der Eltern beim Volljährigen ebenso wenig erforderlich wie ein vorausgehendes Pflegeverhältnis (§ 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Interessen...mehr

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Adoptionsrecht / 2.3.3 Aufhebung

Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses durch gerichtlichen Beschluss ist bei Fehlen wesentlicher Erklärungen der Beteiligten (§ 1760 BGB) möglich oder wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1763 BGB) möglich. Es handelt sich um einen Ausnahmefall, wenn die Umstände für das Kind untragbar geworden sind.[1] Der Antrag bedarf der notariell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3 Fortwirken der Angehörigeneigenschaft (Abs. 2)

Rz. 24 Nach § 15 Abs. 2 AO bleibt die Angehörigeneigenschaft auch nach Wegfall der Entstehungsvoraussetzungen bestehen. Eine entsprechende Regelung für § 15 Abs. 1 Nr. 1 AO fehlt, so dass insoweit keine fortwirkende Angehörigeneigenschaft eintreten kann.[1] Rz. 25 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AO sind Angehörige die in Nrn. 2 (Ehegatten und Lebenspartner), 3 (Verwandte und Verschwä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.4 Geschwister der Eltern (Nr. 7)

Rz. 18 Geschwister der Eltern sind Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie (Tante und Onkel). Es ist die Umkehrung der Verwandtschaft nach Nr. 5. Die Angehörigeneigenschaft zu den bisherigen Verwandten bleibt im Fall der Adoption gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3 Verwandte und Verschwägerte in gerader Line (Nr. 3)

Rz. 10 Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1589 S. 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt, die also voneinander abstammen, z. B. Großeltern, Eltern und Enkel. Die nichteheliche Geburt führt zur Verwandtschaft auch mit dem Vater. Der Grad der Verwandtschaft ist bei gerader Linie ohne Bedeutung für die Angehörigeneigenschaft. Rz. 11 Zu den Verwandten in gerader ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.1 Geschwister (Nr. 4)

Rz. 15 § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO nennt als Angehörige die Geschwister. Geschwister sind Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie. Auch Halbgeschwister sind Geschwister, da sie von derselben dritten Person (Vater oder Mutter) abstammen.[1] Stiefbruder und Stiefschwester sind keine Geschwister i. S. d. Nr. 4. Die Adoption eines/einer Minderjährigen führt nach § 1754 BGB zum Gesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.3 Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 6)

Rz. 17 Schwager und Schwägerin sind die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie.[1] Das sind die Ehegatten und die Lebenspartner früher in eingetragener Lebenspartnerschaft der Geschwister sowie die Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner. Die Angehörigeneigenschaft bleibt nach Abs. 2 Nr. 1 auch dann erhalten, wenn die verbindende Ehe nicht mehr besteht. Das Gle...mehr

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FF 05/2020, Rechtsprechung ... / Adoption

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.3.2020 – 2 WF 18/20 a) Haben der Annehmende und die Anzunehmende zeitweise eine geschlechtliche Beziehung geführt, steht dies einer späteren Erwachsenenadoption auch dann entgegen, wenn die "sexuelle Seite" nach kurzer Zeit in den Hintergrund getreten ist. b) Unterstützungsleistungen sprechen nicht für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses...mehr

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FF 05/2020, Die Rechtsprech... / 4. Wer ist der Vater?

"La mère est sur, le père jamais …"[37] – diese althergebrachte Weisheit und im Übrigen die lapidare Feststellung des § 1591 BGB ("Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.") haben auch und gerade beim BVerfG dazu geführt, dass es bisher in dessen Grundsatz-Entscheidungen zur Abstammung ausschließlich um die Vaterschaft und insoweit um Feststellung, Anfechtung un...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Adoptivkinder

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Eine Adoption ist die rechtliche Annahme eines anderen Menschen als Kind, dh die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne biologische Abstammung. Allerdings ist auch die Adoption eines leiblichen Enkelkindes möglich. Während Adoptionen ursprünglich hauptsächlich dazu dienten, die rein materielle Versorgung der oder des Adoptierenden si...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Angehörige

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Soweit Einzelsteuergesetze dem Begriff "Angehöriger" keinen anderen Inhalt geben, ist § 15 AO maßgebend; die Aufzählung ist abschließend und beruht auf familienrechtlichen Vorschriften (> Familienstand). Rz. 2 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Angehörige sind:mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / 3. Forderungen an die Bundesregierung (II. des Antrages)

Die geforderte Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Ehen bei der Adoption lässt nicht erkennen, inwiefern dabei akzeptiert wird, dass schon aus Kindeswohlgesichtspunkten stabile Familienkonstellationen für eine Adoption erforderlich sind. Die Forderung einer allgemeinen Gleichstellung geht am Kindeswohl vorbei und würde voraussetzen, dass nichteheliche Lebe...mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / 5. IPR/Verfahrensrecht/Adoptionswirkungsgesetz

Mit dem beschlossenen Gesetzeswerk geht auch eine Änderung im internationalen Privatrecht (IPR) einher. Mit der Neufassung von Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 S. 1 EGBGB wird die Annahme als Kind in Deutschland stets dem nationalen Recht zugeordnet. Eine Wirksamkeit nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist nicht mehr erforderlich. Für Ausla...mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / 1. Kindeswohl

Maßgebliches Kriterium jeder Adoption ist das Kindeswohl, weshalb § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB eine Adoption nur zulässt, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Dies ist nur der Fall, wenn sich hierdurch die Lebensbedingungen des Kindes so verändern, dass eine erheblich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten ist.[18] Da dies auch bei Stiefkindern des nichteheli...mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / 2. Stabilitätskriterien

Stabilität und Kontinuität sind Grundpfeiler einer für das Kindeswohl gedeihlichen Familiensituation. Um dem Kindeswohl gerecht zu werden, muss die gerichtliche Adoptionsentscheidung demnach die Stabilität und die Kontinuität der Lebensgemeinschaft in den Blick nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber bestimmte Stabilitätskriterien als grundlegend vorgibt oder di...mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / 2. Feststellungen (I. des Antrages)

Zunächst fordert der Antrag die Feststellung, dass Familie überall dort sei, wo Menschen dauerhaft und verbindlich füreinander Verantwortung übernehmen. Unklar bleibt insoweit, inwiefern damit der Familienbegriff und insbesondere mit welchen rechtlichen Auswirkungen definiert werden soll. Bestimmte Konstellationen des Zusammenlebens sieht der Antrag nicht vor. Es wird ledigl...mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / V. Zusammenfassung

Mit der Neuregelung zur Stiefkindadoption kommt der Gesetzgeber dem Auftrag des BVerfG zur Beseitigung der Benachteiligung der Kinder durch die Ermöglichung der Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften inhaltlich im vollen Umfang nach. Maßgeblich für die rechtspolitisch zu entscheidende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wem eine Adoption eröffnet wer...mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / I. Allgemeines zur bisherigen Rechtslage

Gem. §§ 1741, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 2 BGB kann ein minderjähriges Kind eines Ehegatten[8] vom anderen Ehegatten angenommen werden und wird damit gemeinschaftliches Kind beider Ehegatten. Durch die Annahme erlischt nicht das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum Ehegatten des Annehmenden, sondern nur das zum anderen Elternteil, also demjenigen, der nicht mit dem Annehmend...mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / IV. Der Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, … und der Fraktion der FDP (BT-Drucks 19/15772)

Der Bundestag hat am 13.2.2020 mit der Verabschiedung der Neuregelung zur Stiefkindadoption den Antrag der FDP-Fraktion abgelehnt,[48] der zusammengefasst fordert: "Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf," 1. einen Entwurf zur Änderung des BGB, insbesondere des § 1741 Abs. 2 BGB vorzulegen, der nichteheliche Lebensgemeinschaften und Ehe bei der Adoption e...mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / 1. Prämissen/Allgemeines

Der vorgenannte Antrag zielt auf eine vollkommene Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften und Ehen im Adoptionsrecht sowie auf die Öffnung der Einzeladoption für Ehegatten. Nach der Begründung des Antrages, bleibe der RegE hinter den Anforderungen des BVerfG zurück. Eine Diskriminierung der fremden Kinder, die in einer faktischen Pflegefamilie aufwachsen, liege au...mehr