Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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§ 24 Internationales Erbrecht / (3) Reichweite des Erbstatuts, Art. 23 EuErbVO

Rz. 51 Die Reichweite des Erbstatuts wird von Art. 23 EuErbVO bestimmt. Hierunter fällt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach den Art. 21, 22 EuErbVO.[71] Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO legal definiert: Zitat jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoption eines Volljährigen.

Rn 9 Bei der Adoption eines Volljährigen sind die leiblichen Großeltern und deren Abkömmlinge nach § 1770 I Erben 3. Ordnung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption eines Minderjährigen.

Rn 9 Durch die Adoption eines Minderjährigen endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, § 1755. Daher sind sowohl die leiblichen Eltern als auch deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es erben nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge, wenn der Erbfall nach dem 31.12.76 liegt, weil das adoptierte Kind nach § 1754 die Stellung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Adoption

I. Adoption eines Minderjährigen. Rn 8 Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4). II. Adoption eines Volljährigen. Rn 9 Bei der Adoption eines Volljährigen sind die leiblichen Großeltern und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Adoption

I. Adoption eines Minderjährigen. Rn 9 Durch die Adoption eines Minderjährigen endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, § 1755. Daher sind sowohl die leiblichen Eltern als auch deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es erben nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge, wenn der Erbfall nach dem 31.12.76 liegt, weil das adoptierte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption eines Minderjährigen.

Rn 8 Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption vor dem 1.1.77.

Rn 10 Nach Art 12 AdoptG gilt für Adoptionen vor dem 1.1.77 das frühere Recht: Danach wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgehoben: Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht ggü seinen bisherigen Verwandten und erhielt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden, sofern dies im Adoptionsvertrag nicht ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoption eines Volljährigen.

Rn 10 Bei der Volljährigenadoption sind sowohl die leiblichen als auch die Adoptiveltern Erben 2. Ordnung. Sind die Adoptiveltern vorverstorben, treten deren Abkömmlinge nicht an ihre Stelle, da sich die Wirkungen einer Volljährigenadoption nach § 1770 I nicht auf deren Verwandte erstrecken. Rn 11 Sind dagegen die leiblichen Eltern vorverstorben, werden sie durch ihre Abkömml...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoption nach dem 1.1.77.

Rn 12 Bei Adoptionen nach dem 1.1.77 wird zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption unterschieden. 1. Minderjährigenadoption. Rn 13 Auf die Adoption eines Minderjährigen finden die §§ 1741 ff Anwendung, die von einer sog Volladoption ausgehen (Vor § 1741 bis 1772 Rn 1). Danach wird das minderjährige Kind Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschafts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinsame Adoption (Abs 2).

Rn 3 Nehmen Eheleute ein Kind gemeinsam an und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, erhält auch das Kind diesen als Geburtsnamen. Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Namen, müssen sie den neuen Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme ggü dem FamG bestimmen. Zu beachten ist, dass ein Kind nach Vollendung des 5. Lebensjahres sich der Namenswahl vor dem Auss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Adoption.

Rn 6 Das Adoptionsstatut bestimmt sich nach Art 22. Das frühere, besondere Zustimmungserfordernis ist beseitigt worden (G v 19.3.20, BGBl 20 I 541; Helms FamRZ 20, 645, 649; Wagner StAZ 20, 129, 132).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1741 ff BGB

Rn 1 Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Mit der Wirksamkeit der Minderjährigenadoption erlöschen alle Rechte der leiblichen Eltern, es entfällt auch jedes Recht auf persönlichen Umgang ebenso wie die erbrechtliche Stellung. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a) und der von Volljährigen (§§ 1767–1772). Schwerpunk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Bewirkt die Adoption, dass grds mit Wirkung der Annahme das Kind in dem neuen Lebenskreis auch diejenige rechtliche Stellung erhält, die es mit der Geburt hätte erlangen können, muss die Aufhebung diese Beziehungen wieder aufheben. Unterschiedliche Regelungen sind jedoch notwendig in verschiedener Hinsicht, da die vorausgegangene Zeit gelebt wurde und daraus resultieren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anknüpfung des auf die Durchführung einer Adoption anwendbaren materiellen Rechts. Sie unterscheidet zwischen inl (I 1) u ausl (I 2) Adoptionen (BGBl 20 I 541; RegE BTDrs 19/15618; Finger FuR 20, 693 ff; Helms FamRZ 20, 645, 648 f; R. Magnus IPRax 22, 552 ff). Auf vor dem 31.3.20 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige IPR anwendbar (Art 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kindeswohlmaßstab (Abs 1).

Rn 1 § 1741 regelt die Annahme minderjähriger Kinder, die Annahme Volljähriger wird dagegen durch die §§ 1767 ff geregelt, wobei § 1767 II eine Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption enthält. Die Frage, ob das anzunehmende Kind bereits volljährig ist, ist nach seinem – gem Art 7 I EGBGB zur Anwendung gelangenden – Heimatrecht zu beantworten (Bremen OLGR 06, 510–...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anerkennung.

Rn 15 Soweit die Adoption in einem Vertragsstaat des HIntAdÜ (Auflistung: http://www.hcch.net) erfolgt, ergibt sich nach dessen Art 23 ihre automatische Anerkennung im Inland, wenn der Entscheidungsstaat eine Bescheinigung über ihr Zustandekommen in Übereinstimmung mit dem Üb erteilt hat. Nach § 9 AdÜbAG kann zum Nachweis der Echtheit der sog Konformitätsbescheinigung deren ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB A

Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 1696 1 Abänderungsklage 1575 6 Abänderungsverfahren s. Versorgungsausgleich Abbedingung des Minderungsrechts Wohnraummiete 536d 1 Abbitte 249 20 Abdingbarkeit 573 53 Abfall 2 ProdHaftG 2 Abfindung 23 VersAusglG 1 Zumutbarkeit 10 AGG 16, 18; 23 VersAusglG 2; 1376 10; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anhaltende gröbliche Pflichtverletzung (Abs 1).

Rn 4 Eine Ersetzung ist nur dann zulässig, wenn der Elternteil seine ggü dem Kind bestehenden Pflichten gröblich und anhaltend verletzt. Liegen die Voraussetzungen nach § 1666 vor, werden diese grds auch für die Ersetzung anzunehmen sein. Gröblich ist eine Pflichtverletzung stets dann, wenn Grundbedürfnisse des Kindes gefährdet werden. Neben der objektiven Pflichtverletzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1745 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext 1Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. 2Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. Rn 1 Eine Adoption erfordert nach § 1741 di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1770 BGB – Wirkung der Annahme.

Gesetzestext (1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1772 BGB – Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme.

Gesetzestext (1) 1Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art 11 ROM I 2, 4; Art 12 EGBGB 2; Art 6 EGBGB 11; Art 6 EGBGB 3; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art 17b EGBGB 1, 23 so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sittliche Rechtfertigung (Abs 1).

Rn 5 Grds ist eine Annahme eines Volljährigen dann zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, da die Herstellung familiärer Beziehungen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen werden soll (Hambg Beschl v 18.4.18 – 2 UF 144/17, juris Rz 19). Dieses restriktiv auszulegende Tatbestandsmerkmal dient dazu, missbräuchliche Annahmen von Volljährigen zu verhinde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1754 BGB – Wirkung der Annahme.

Gesetzestext (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Minderjährigenadoption.

Rn 13 Auf die Adoption eines Minderjährigen finden die §§ 1741 ff Anwendung, die von einer sog Volladoption ausgehen (Vor § 1741 bis 1772 Rn 1). Danach wird das minderjährige Kind Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familie wird aufgelöst. Es kann nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern werden. Da da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berühr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksamkeit (Abs 1 S 1, 3).

Rn 2 Die Einwilligungen nach den Vorschriften der §§ 1746, 1747 und 1749 sind ggü dem FamG abzugeben. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung. Unerheblich ist, wer die Erklärung in den Verfügungsbereich des FamG verbringt. Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch, dass das FamG zuständig ist (§ 186 FamFG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 187 FamFG. Keine Schwieri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 Körper des Menschen 90 6 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenrecht IPR Art 43 EGBGB 7 numerus clausus Art 43 EGBGB 7 Trenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1769 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Rn 1 Da das in § 1745 für die Minderjährigenadoption normierte Verbot der Annahme aufgrund einer Gefährdung der Interessen der Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Annahme als Kind.

Rn 7 Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die Stellung eines ehelichen Kindes und erbt neben diesen zu gleichen Teilen. Rn 8 Die durch ein Gericht oder eine Behörde im Ausland vollzogene Adoption richtet sich nach § 199 FamFG iVm dem AdWirkG (Einzelheiten Prütting/Helms/Krause § 199 FamFG Rz 2 ff). Rn 9 Wegen der häufig schwächeren Wirkung der Adoption in vielen ausl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1759 BGB – Aufhebung des Annahmeverhältnisses.

Gesetzestext Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. Rn 1 Aufgrund der Wirkungen einer Adoption im rechtlichen wie auch sozialen Umfeld ist die Annahme grds nicht anfechtbar, § 197 III FamFG. Sie unterliegt nur in den ausdrücklich normierten Fällen des § 1760 (fehlende Erklärungen) und § 1763 (schwerwiegende Gründe) der Aufhebung. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1768 BGB – Antrag.

Gesetzestext (1) 1Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 2 §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Rn 1 Anders als bei der Annahme eines Minderjä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leibliche Vaterschaft.

Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 196a FamFG – Zurückweisung des Antrags.

Gesetzestext Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen. Rn 1 Die Vorschrift dient der Stärkung der verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoptionen gem § 9a Abs 1 AdVermiG. Nach dem Inhalt der Regelung ist der Antrag auf Adoption abzuweisen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. §§ 1307, 1308 (Ehe unter Blutsverwandten und Adoptierten).

Rn 15 Das Eheverbot der genetischen Abstammung betrifft die Eheschließung zwischen Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 1), sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, mag das Verwandtschaftsverhältnis auch durch Adoption (§ 1755) eines Beteiligten später erloschen sein (§ 1307 2). Entfällt dagegen das Verwandtschaftsverhältnis rückwirkend wegen Anfech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1744 BGB – Probezeit.

Gesetzestext Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Rn 1 Um die Voraussetzungen einer Adoption zu prüfen, insb die Eignung zur Adoption und das Entstehen einer Eltern-Kind-Bindung, soll das Kind zunächst eine angemessene Zeit zur Pflege desjenigen gegeben werden, der die Adoption anstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1763 BGB – Aufhebung von Amts wegen.

Gesetzestext (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden. (3) Das Annahmeverhältn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ersetzung bei nichtehelicher Vaterschaft (Abs 4).

Rn 10 Ist ein Kind nichtehelich geboren und wurde keine gemeinsame elterliche Sorge begründet, kann die Zustimmung des Vaters unter weniger strengen Voraussetzungen ersetzt werden. Ein nachteiliges Verhalten des Vaters ggü dem Kind iSv I oder II ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Feststellung, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind unverhältnismäßige Nachteile b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen.

Rn 4 Das Kind muss bereits einen rechtlichen Vater haben. Andernfalls kann der leibliche Vater keine Ansprüche aus § 1686a geltend machen, sondern ist darauf zu verweisen, durch Vaterschaftsanerkennung oder -feststellungsantrag die rechtliche Vaterschaft zu erlangen und so die Rechte aus §§ 1684, 1686 zu erhalten (BRDrs 666/12, 11 f; Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079). Denn der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Abwehrinteresse.

Rn 35 s § 3 Rn 4 und Auskunft. Abwehrklage s Eigentum. Additionsverbot s Klagenhäufung, § 5 Rn 1, 4. Adoption eines Volljährigen § 42 II FamGKG. Der Höchstwert beträgt 500.000 EUR. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung (BayObLG RPfleger 81, 247); Anhaltspunkt kann das Reinvermögen des Annehmenden sein (Hamm NJW-RR 18, 1223: 30–50 % des Reinvermögens des Annehmenden; LG D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 4 KSÜ

Zusammenfassung Art 4 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwendenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1766 BGB – Ehe zwischen Annehmendem und Kind.

Gesetzestext 1Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. 2 §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden. Rn 1 Die Annahme als Kind ist ein Ehehindernis (§ 1308 I). Eine Befreiung von diesem Ehehinde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1753 BGB – Annahme nach dem Tode.

Gesetzestext (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zustim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zusammengesetzte Namen (IV).

Rn 5 Besteht der Ehename nur aus einem Namen, kann derjenige, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, seinen Geburtsnamen oder zum Zeitpunkt der Bestimmung geführten Namen dem Ehenamen – verbunden durch einen Bindestrich (KG NJW 13, 1891) – als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Der Begleitname wird nicht Bestandteil des Ehenamens (KG FamRZ 00, 53) und darf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersetzung der Einwilligung (Abs 1 S 2, 3).

Rn 4 Nach I 2 und 3 kann durch das FamG die Einwilligung des anderen Ehegatten ersetzt werden. Erforderlich ist ein Antrag. Fehlt dieser, scheitert die Adoption wegen der fehlenden Einwilligung, die dann auch nicht etwa vAw ersetzt werden darf. Rn 5 Eine Ersetzung kann nur erfolgen, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme nicht entgegenst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 204...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zivilsachen umfassen insbesondere:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Fragen.

Rn 11 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen, s Art 3 Rn 46 ff. Soweit es auf die Staatsangehörigkeit ankommt, gelten die allgemeinen Regeln. Dabei sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler u Spätaussiedler ergeben (s dazu Art 5 Rn 6 ff). Haben die Ehegatten eine gemeinsame Staatsang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

Rn 6 Bei der Anknüpfung ist zwischen im Inland erfolgender (I 1) u Auslandsadoption (I 2) zu unterscheiden. Dies gilt auch für die Folgen der Annahme (Rn 1). Rn 7 Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht (I 1). Beabsichtigt ist ein Gleichlauf von int Zuständigkeit nach § 101 FamFG u anwendbarem Recht. Ein deutsches Gericht soll stets deutsches Adoptionsre...mehr